Tenor 1. Gegen d. Betroff. wird Haft zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet, §§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 62 AufenthG. 2. Die Haft beginnt mit der Festnahme am 24.12.2015 und endet spätestens am 04.02.2016. 3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Gründe I. D. Betroff. ist tunesischer Staatsangehöriger. D. Betroff. reiste am 24.12.2015 von Österreich kommend unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne den für die Einreise erforderlichen Pass oder Passersatz (§§ 3 I, 14 I Nr. 1 AufenthG) oder den erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§§ 4 Abs. 1, 14 I Nr. 2 AufenthG). Bei der polizeilichen Kontrolle gab er zunächst an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Bereits im März 2015 war er unerlaubt in die BRD eingereist, zog es dann aber vor, ohne weitere Mitteilung nach Italien zu reisen. Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 28.12.2015 gegen d. Betroff. gemäß §§ 57 Abs. 1, 62 III, 60 AufenthG, 420 FamFG Zurückschiebehaft bis zur vollzogenen Rückschiebung, längstens jedoch die Dauer von 6 Wochen ab der Festnahme bis zum 04.02.2016 anzuordnen. II. Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde d. Betroff. gemäß § 420 I 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist d. Betroff. vor der Anhörung übersetzt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist d. Betroff. überlassen worden. D. Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Es handelt sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt, den d. Betroff. vor der Anhörung ausreichend erfassen konnte. Zudem hatte er bereits aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat. Bei der mündlichen Anhörung am 05.01.2016 erklärte d. Betroff., dass er nicht nach Tunesien zurück will, sondern hier ein Asylverfahren betreiben will. Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. III. 1. Die zuständige Ausländerbehörde hat den Haftantrag zulässig und ausreichend begründet. Das AG Mühldorf ist unabhängig vom Vorliegen eines Abgabebeschlusses auch zuständig, da es erstmalig in der Hauptsache zu entscheiden hat und der Antrag beim AG Mühldorf, wo sich der Betroffene derzeit in Abschiebehaft befindet, gestellt wurde (OLG Schleswig-Holstein 2 AR16/13). Der vorliegende Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH vom 15.09.2011, Az V ZB 123/11 ; vom 10.05.2012, Az V ZB 246/11 ). Insbesondere werden verlangt - wie hier erfolgt - Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, § 417 II 2 Nr. 3-5 FamFG. Das Darlegungserfordernis soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör d. Betroff. durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 II FamFG gewahrt wird, wobei die Darlegungen knapp gehalten sein dürfen, solange sie die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH FGPrax 2011, 317 ). Das Gericht erachtet diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf I. für erfüllt. Ferner hat die Ausländerbehörde insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12 ). Sie trägt hierzu plausibel vor: Für die Rückführung in die Schweiz nach der Dublin III-VO ist 1 Woche für die Bearbeitung bei der Bundespolizei und beim BAMF zwischen Aufgriff und Eingang des Wiederaufnahmegesuchs beim zuständigen Mitgliedsstaat, 2 Wochen Antwortfrist der Schweiz sowie 3 Wochen für die Bescheiderstellung und -übersendung durch das BAMF an den Betroffenen nebst Rechtsmittelfrist sowie Organisation der Rückführung zu veranschlagen. Die Dauer der Haft wird somit von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Zurückschiebung in die Schweiz notwendigen Erfordernissen, mithin mit der voraussichtlichen Dauer des Rücknahmeverfahrens begründet. Die im Antrag angegebenen einzelnen Zeitspannen sind für die organisatorische Realisierung der Zurückschiebung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend. Sollte das Rücknahmeverfahren vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde aufgrund des Beschleunigungsgebots gehalten, d. Betroff. unverzüglich abzuschieben, vgl. auch § 62 I 2 AufenthG. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt vor, § 72 IV AufenthG. 2. Mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG vor. D. Betroff, ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG). 3. Aufgrund der unter Ziffer 2 festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Ferner ist auch der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr i. S. v. Art. 28 II, 2
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