Tenor 1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.06.2016, Az.: 12 BV 25/15 , werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, bestimmte Anordnungen gegenüber den Arbeitnehmern zu unterlassen. Der Antragssteller ist der bei der Beteiligten zu 2 an deren Standort in M... gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 2 arbeiten ständig mehr als 400 Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 2 versandte am 22.07.2015 an alle Mitarbeiter am Standort M... eine E-Mail mit dem Betreff "Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung". Das Rundschreiben wird mit dem Satz eingeleitet: Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über Regelungen bezüglich des persönlichen Verhaltens am Arbeitsplatz insbesondere hinsichtlich Sauberkeit und Aufgeräumtheit informieren, welche ab sofort zu beachten sind. Mit Bildbeispielen unterlegt behandelt das Rundschreiben die Punkte: – Persönliche Gegenstände dürfen nicht mehr als 10% der Arbeitsfläche einnehmen, – Möbel, Wände, Glasflächen u.a. dürfen nicht beklebt werden, – Freie Arbeitsplätze dürfen nicht zusätzlich belegt werden, – Störende Kommunikation ist im "Open-Space-Bereich" zu unterlassen und in die vorhandenen "Think Tanks" zu verlegen, – Bei Arbeitsende sind der Arbeitsplatz wegen der Reinigungsarbeiten aufgeräumt zu verlassen und unternehmensinterne Dokumente unter Verschluss zu nehmen, – Schrankoberseiten sind nicht als dauerhafte Abstellflächen zu nutzen, – Nicht mehr genutztes IT-Equipment ist an einer bestimmten Stelle abzugeben und aus bestand abzumelden, – Zur Mülltrennung sind die vorhandenen Restmüll- und Biomüllbehälter zu nutzen, – Persönlich mitgebrachte Pflanzen sind regelmäßig zu pflegen, zu gießen und zurückzuschneiden Hinsichtlich weiterer Details wird auf den Inhalt des betreffenden Rundschreibens Bezug genommen (Bl. 32 - 42 d.A.). Der Antragssteller ist der Auffassung, es handle sich um einseitige verbindliche Anordnungen der Arbeitgeberin, welche sämtlich seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfielen. Mit seiner am 04.09.2015 beim Arbeitsgericht Würzburg eingereichten Antragsschrift begehrt er die Unterlassung dieser Anweisungen ohne seiner vorherigen Zustimmung oder einer Entscheidung der Einigungsstelle. Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 08.06.2016 wie folgt erkannt: 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass jeder Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen darf sowie Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind, weder als Ablageflächen missbraucht och anderweitig eingenommen werden dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüft werden müssen und sodann alles Unnötige entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden muss, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese die persönlich mitgebrachten Pflanzen regelmäßig pflegen und gießen sowie zurückschneiden müssen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1 bis einschließlich 4 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht. 6. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 13.06.2016 zugestellten Beschluss haben die Beteiligte zu 2 mit Telefax vom 12.07.2016 und der Antragsteller mit Telefax vom 13.07.2016 Beschwerde eingelegt und sie mit weiterem Telefax vom 12.08.2016 bzw. 15.09.2016, nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist, begründet. Der Antragsteller meint, die getroffenen Anordnungen beträfen sämtlich Fragen der Ordnung des Betriebes und das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach ihrem objektiven Regelungsgehalt seien die angeordneten Verhaltensregeln nicht darauf gerichtet, das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu konkretisieren. Dies gelte auch für das Verbot des Beklebens von Möbeln, Wänden oder Glasscheiben, da insoweit nicht nur das Eigentumsrecht des Arbeitgebers betroffen sei, sondern auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer. Von der Anordnung zur Kommunikation im "Open-Space-Bereich" sei nicht nur die mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbundene Kommunikation betroffen, sondern auch die private Kommunikation der Mitarbeiter. Soweit mit der Anordnung die Vermeidung einer Störung anderer Mitarbeiter bezweckt werden sollte, gelte nichts anderes wie hinsichtlich der Geräuschquelle "Radiohören", diesbezüglich werde vom BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejaht. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes könne nicht mit dem Einsatz von Drittpersonal begründet werden und geheime Dokumente könnten auch bei einem aufgeräumten Arbeitsplatz dem Zugriff Dritter ausgesetzt werden. Auch die Bereiche Entsorgung des IT-Equipments und Mülltrennung hätten keinen unmittelbaren Bezug zum Leistungsverhalten der Arbeitnehmer und das Kreislaufwirtschaftsgesetz umschreibe allenfalls einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.06.2016, Aktenzeichen 12 BV 25/15 abzuändern und wir folgt zu entscheiden: 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diesen das Bekleben von Möbeln, Wänden, Glasflächen und dergleichen auch am persönlichen Arbeitsplatz nicht gestattet ist, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass jeder Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen darf sowie Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind, weder als Ablageflächen missbraucht och anderweitig eingenommen werden dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Kommunikation (Gespräche, Telefonate, etc.) in "Open Space"-Bereichen so zu führen ist, dass benachbarte Kollegen dadurch nicht gestört werden sowie die vorhandenen "Think Tanks" zu nutzen sind, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 5. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese bei Arbeitsende den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen haben, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 6. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüft werden müssen und sodann alles Unnötige entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden muss, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 7. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese alte, defekte oder nicht mehr genutzte Bildschirme oder weiteres IT-Equipment bei C... im Büro BT B, EG, Raum 00 211, abzugeben haben und diese Geräte bei N... L... (n...l...@s...-electric.com) schriftlich aus dem Bestand abzumelden haben, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 8. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese den Müll in Restmüll und Biomüll zu trennen und Obstschalen, Kaffeesatz usw. in den Biomüllbehälter zu geben haben, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist. bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 9. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese die persönlich mitgebrachten Pflanzen regelmäßig pflegen und gießen sowie zurückschneiden müssen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1 bis einschließlich 9 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht. Die Beteiligte zu 2 beantragt, Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.06.2016 (Az. 12 BV 25/15 ) wird abgeändert. Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen. Zur Begründung trägt sie vor, da sie jedem Arbeitnehmer nur einen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle, müsse durch die Anordnung, maximal 10% der zugewiesenen Arbeitsfläche mit persönlichen Gegenständen zu belegen, sichergestellt werden, dass 90% des zugewiesenen Arbeitsbereichs auch für dienstliche Zwecke genutzt werde. Hierin liege eine dem Arbeitsverhalten zuordenbare Weisung. Die Oberseite der Schränke gehöre nicht zu der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsfläche und könne deshalb seiner Nutzung entzogen werden. Durch das Ablagern von Dokumenten, Unterlagen, Mustern u.ä. sei auch das Vertraulichkeitsproblem tangiert. Freie Schrankoberseiten ermöglichten zudem ihre Reinigung von Staub. Die Pflege und das Zurückschneiden der Pflanzen diene der Vermeidung von Schädlingsbefall und einer drohenden Geruchsbelästigung sowie dem Freihalten von Durchgängen, Flucht- und Rettungswegen. Ein Rechtsanspruch von Mitarbeitern, Möbel, Wände, Glaswände oder Ähnliches für Zwecke der persönlichen Gestaltung ihres Arbeitsplatzes zu bekleben, bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Untersagung einer zweckentfremdenden Nutzung von Betriebsmitteln sei generell mitbestimmungsfrei. Auch das Verbot der Belegung fremder Arbeitsplätze als Ablagefläche oder Ähnliches stelle eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung dar. Die Anweisung bezüglich der Lautstärke der Kommunikation sowie der Nutzung der vorhandenen "Think Tanks" im Großraumbürobereich betreffe überwiegend den Bereich der Arbeitserbringung und nicht den der privaten Kommunikation. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89 , 66 ArbGG. 2. Die Beschwerden sind sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung nur bezüglich eines Teils der dienstlichen Anordnungen der Beteiligten zu 2 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG bejaht und darauf die begehrte Unterlassung einseitiger Maßnahmen beschränkt.
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