Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 von ihr vorgenommenen Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen und an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft sich ergebenden Betrag auszubezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Auskunft über die nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V wegen Verletzung der Fortbildungspflicht vorgenommenen Honorarkürzungen zu erteilen und ihr deren Anteil daran auszubezahlen hat. Die Klägerin erhob am 18.12.2015 Klage zum Sozialgericht München und verwies auf die in § 95d Abs. 3 S.3 SGB V enthaltene Verpflichtung der Beklagten, Honorare aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit zu kürzen, wenn der Vertragszahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbringt. Diese Honorarkürzungen seien zwingend vornehmen, es bestehe kein Ermessensspielraum seitens der Beklagten. Werde der Fortbildungsnachweis nicht geführt, bestehe kein Anspruch auf die vollumfängliche Vergütung der erbrachten Leistungen, der Honoraranspruch reduziere sich entsprechend den zeitlichen und prozentualen Abstaffelungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V. Demgegenüber habe die Klägerin an die Beklagte Honorarzahlungen in ungekürzter Höhe geleistet, so dass es in Höhe der verpflichtend zu kürzenden Beträge zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gekommen sei, die der Klägerin von der Beklagten zu erstatten sei. Die Beklagte sei in mehreren Schreiben erfolglos aufgefordert worden, der Klägerin zeitnah die entsprechenden Kürzungsbeträge mitzuteilen. Mit Schreiben vom 07.12.2015 habe die Klägerin ihre Erstattungsansprüche dem Grunde nach bei der Beklagten geltend gemacht. Da die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht verzichtet habe und mögliche Ansprüche für 2011 zu verjähren drohten, sei Klage geboten. Die Klägerin verwies im Weiteren auf ein Urteil des SG Münster (Az: S 2 KA 33/13 ), in dem das Gericht die Auffassung vertrete, dass es sich bei den streitigen Honorarkürzungen systematisch um sachlich-rechnerische Berichtigungen aufgrund einer Qualitätssicherungsmaßnahme handle. Die Verpflichtung zur Honorarkürzung bestehe unabhängig davon, ob die Leistungserbringung vollständig und ordnungsgemäß erfolgt sei, sie erfolge als Abschlag für die potentiell-schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen. Unstreitig sei, wie von der Beklagten ausgeführt, dass § 95d Abs. 3 SGB V keinen ausdrücklichen Hinweis enthalte, dass Honorarkürzungen wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht den Krankenkassen zufließen. Einer solchen speziellen Regelung habe es aber vorliegend gar nicht bedurft, da sich bereits aus der Rechtsnatur der Honorarkürzung selbst eine Auszahlungsverpflichtung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin ergebe. Durch die Einführung sanktionsbewehrter Nachweispflichten über die Fortbildung habe der Gesetzgeber auf die aus einer unzureichenden ärztlichen Fortbildung resultierenden Gefahren für die gesundheitliche Versorgung der Versicherten reagiert. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung aufgrund einer Qualitätssicherungsmaßnahme geschaffen. Es handle sich hierbei um einen pauschalierten Umfang von potentiellen Schlechtleistungen, welche letztlich unabhängig von der konkret erbrachten Leistung seien. Nach der Gesetzesbegründung hätten die pauschalen Honorarkürzungen zwar eine ähnliche Funktion wie ein Disziplinarverfahren, sollten sie doch den Vertragsarzt nachdrücklich zur Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung anhalten; zum anderen seien sie aber gerade auch ein Abschlag für die schlechtere Qualität der Leistungen. Für eine Qualifikation der Honorarkürzung nach § 95 d Abs. 3 S. 3 SGB V als sachlich-rechnerische Berichtigung spreche auch, dass die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung des Vertragsarztes gerade auf die Feststellung abziele, ob die abgerechneten Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechtes stehen. Die Beklagte irre auch wenn sie meine, dass die sachlich-rechnerische Berichtigung das abgerechnete Honorar unabhängig davon erfasse, ob es sich um eine Einzelpraxis oder um eine Berufsausübungsgemeinschaft handle, währenddessen die Honorarkürzung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht personenbezogen erfolge. Aufgrund der lebenslangen Arztnummer sei es auch in Gemeinschaftspraxen möglich, den arztindividuellen Umfang der Leistungserbringung ermitteln. Der Gesetzgeber spreche außerdem bewusst von einer ähnlichen Funktion wie ein Disziplinarverfahren. Ein Unterschied zum Disziplinarverfahren liege schon darin, dass nach den Regelungen in den §§ 75 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung Disziplinarmaßnahmen nur vom Disziplinarausschuss verhängt werden dürften, währenddessen Maßnahmen der Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V unmittelbar von der Beklagten vorgenommen würden. Darüber hinaus kämen als Disziplinarmaßnahmen in der Regel nur die Verwarnung, der Verweis, die Geldbuße sowie die Anordnung des Ruhens der Zulassung in Betracht. Honorarkürzungen gehörten nicht zum Maßnahmenkatalog des Disziplinarausschusses. Gegen eine Bewertung als Disziplinarmaßnahme sprächen im Übrigen auch folgende Erwägungen: die Honorarkürzungen endeten erst nach Ablauf des Quartals in denen der vollständige Fortbildungsnachweis geführt worden sei. Mit Nachholung der Fortbildung habe die Erziehungswirkung aber bereits gefruchtet, dennoch werde ein pauschaler Abschlag für die generelle Schlechtleistung vorgenommen. Ebenso würden Honorarkürzungen auch noch während eines laufenden Entziehungsverfahrens durchgeführt, mithin zu einem Zeitpunkt wo die disziplinierende Maßnahme ihre Wirkung unter Umständen bereits verfehlt habe. Auch wenn die Entziehung der Zulassung letztlich abgelehnt werde, erhalte der Vertragsarzt erst dann das volle Honorar, wenn er die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für den folgenden Fortbildungszeitraum nachgewiesen habe. Nach dem Gesetzeswortlaut könne die Honorarkürzung theoretisch sogar unbegrenzt erfolgen, auch dies lasse auf eine sachlich-rechnerische Berichtigung für potentielle Schlechtleistung schließen. Sofern die Beklagte einwende, dass die Verletzung der Fortbildungspflicht nicht immer eine schlechtere Qualität der vertragszahnärztlichen Leistungen zur Folge habe, werde auf § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verwiesen, wo die Inhalte der Fortbildungsverpflichtung aufgezählt seien. Auch dem Einwand, dass die Regelung in § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V mit den gesetzlichen Degressionsvorschriften in § 85 Abs. 4b SGB V vergleichbar sei, welche ebenfalls abgestufte Honorarkürzungen vorsehen, könne nicht gefolgt werden. Die in Rede stehenden Normen unterschieden sich bereits durch die unterschiedlichen Zielsetzungen. Mit der Einführung der Degressionsregelungen habe der Gesetzgeber vor allem Einsparungen bei den Krankenkassen erreichen wollen, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Da die Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte aber nach § 85 Abs. 4 SGB V Aufgabe der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sei und die Krankenkassen insofern keine Einwirkungsmöglichkeiten hätten, habe es hier einer expliziten Regelung bedurft, um die Intention des Gesetzgebers zu erreichen. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der seit dem 01.01.2011 erfolgten Honorarkürzungen nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V zu erteilen, soweit sie anteilig auf die Klägerin entfallen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den nach Erteilung der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, den Forderungen der Klägerin fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es sei unstreitig, dass die Vorschrift des § 95d Abs. 3 SGB V keinen ausdrücklichen Hinweis enthalte, ob Honorarkürzungen wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht den Krankenkassen zufließen. Nach ihrer Auffassung hätte es aber einer ausdrücklichen Regelung hierfür bedurft. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass die Systematik des § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V der in den gesetzlichen Degressionsvorschriften des § 85 Abs. 4b SGB V entspreche. Auch dort sei, wie in § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V, eine abgestufte Honorarkürzung vorgesehen. Im Gegensatz zu § 95d SGB V sei dort aber zum einen eine umfassende Mitteilungspflicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an die Krankenkassen geregelt und zum anderen eine ausdrückliche Verpflichtung zur Weitergabe der Vergütungsminderungen aus der Degression an die Krankenkassen. Daraus folge zwingend, dass der Gesetzgeber bei den Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht im Sinne von § 95d SGB V gerade nicht von einer Weitergabe- oder einer Auskunftspflicht an die Krankenkassen ausgegangen sei. Ansonsten hätte er dies-wie bei der Degressionausdrücklich geregelt. Auch sei die Einstufung der Honorarkürzung nach § 95d SGB V als sachlich-rechnerische Berichtigung durch die Klägerin offenkundig falsch. Bereits die Gesetzesbegründung verweise darauf, dass diese Kürzungen eine ähnliche Funktion wie eine Disziplinarmaßnahme ausübten, wenn es dort heiße: "Die pauschalen Honorarkürzungen sind zum Einen ein Abschlag für die schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen, zum Anderen haben sie eine ähnliche Funktion wie ein Disziplinarverfahren und sollen den Vertragsarzt ausdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung anhalten." Dies sei auch im Schriftsatz der Klägerin ausdrücklich erwähnt, diese leite hieraus dennoch fehlerhaft ab, es handle sich um eine sachlich-rechnerische Berichtigung. Die Fortbildungsverpflichtung sei als vertragszahnärztliche Pflicht ausgestaltet. Die Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten führe zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung im Sinne von § 81 Abs. 5 SGB V, abgestuft nach Schwere oder Intensität der Verfehlung. Ähnlich bei der Fortbildungsverpflichtung: deren Verletzung führe zu Sanktionsmaßnahmen, abhängig von der Dauer, also der Intensität der Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung. Würde nun die Vorschrift des § 95d SGB V selbst keine Sanktionsmaßnahmen vorsehen, müsste bei entsprechender Pflichtverletzung auf die Regelung in § 81 Abs. 5 SGB V zurückgegriffen werden, wo die einzelnen Disziplinarmaßnahmen genannt seien. Letztlich habe sich der Gesetzgeber statt der allgemeinen Sanktionsmöglichkeiten hier für ein spezielles, abgestuftes System der Ahndung der Pflichtverletzung "Verletzung der Fortbildungspflicht" entschieden. Geldbußen aus Disziplinarmaßnahmen flössen aber nicht den Krankenkassen zu, gleiches müsse für die Sanktion der Honorarkürzung im Sinne von § 95d Abs. 3 SGB V gelten. Die Gesetzesbegründung zeige auch noch an anderer Stelle, dass eine personenbezogene Sanktion und keine bloß sachlich-rechnerische Berichtigung vorliege. Eine sachlich-rechnerische Berichtigung erfasse das abgerechnete Honorar unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelpraxis oder um eine Berufsausübungsgemeinschaft handle, die Abrechnung als solche werde berichtigt. Auch führe die Beklagte, anders als die KV, keine lebenslange Arztnummer, auch nicht bei Berufsausübungsgemeinschaften. Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Gesamtvertrag-Zahnärzte existiere lediglich die Verpflichtung, dass aus der Karteiführung einer Gemeinschaftspraxis ersichtlich sein müsse, welche Leistung von welchem Zahnarzt erbracht wurde. Dies erstrecke sich aber nicht auf die Leistungsabrechnung. Die Beklagte könne deshalb die von der Klägerin behauptete Differenzierung überhaupt nicht vornehmen. Bei der Honorarkürzung aufgrund Verletzung der Fortbildungspflicht werde im Gegensatz hierzu genau differenziert, wer seiner Verpflichtung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht nachgekommen sei. Auch dies ergebe sich aus einem Hinweis in der Gesetzesbegründung. Es erfolge eine disziplinarähnliche Sanktionierung persönlichen Fehlverhaltens, die sich deutlich von der sachlich-rechnerischen Berichtigung einer Abrechnung unterscheide. Auch die Annahme der Klägerin, eine Verletzung der Fortbildungsverpflichtung habe immer eine schlechtere Qualität der vertragszahnärztlichen Leistung zur Folge, sei nicht zutreffend. Ein solcher, zwingender Zusammenhang finde sich im Gesetzestext des § 95d SGB V nicht. Dies auch aus gutem Grund, da der Begriff Fortbildung weit gefasst werde und sich dabei auch Elemente fänden, die die Qualität der zahnärztlichen Leistungen nicht unmittelbar beträfen, wie zum Beispiel verwaltungsorganisatorische Inhalte und allgemeinzahnärztliche Gesichtspunkte sowie abrechnungstechnische Fragestellungen. All das führe zu dem Ergebnis, dass es bei der Sanktionierung der Fortbildungsverpflichtung nicht automatisch um eine schlechtere Qualität von zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen gehe-im Gegensatz zur sachlich-rechnerischen Berichtigung. Gestützt werde die Bewertung der Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als Sanktion und nicht als sachlich-rechnerische Berichtigung von der Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik. Im Beschluss vom 13.5.2015 (B6 KA 50/14B) stelle das BSG fest, dass "die in § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V normierten Sanktionen zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht" dienen, also nicht als bloße Berichtigung gelten. Auch im Urteil des BSG vom 11.2.2015 (B6 KA 19/14 R) werde der Sanktionscharakter in den Vordergrund gestellt und in ausgeführt: "Die Sanktionen, die § 95d Abs. 3 SGB V für den Fall der Verletzung der Fortbildungsnachweispflicht vorsieht, sind zur Durchsetzung der Fortbildungspflicht geeignet und nach den Erfahrungen der Vergangenheit erforderlich." Auch hier sei keine Rede von einer sachlich-rechnerischen Berichtigung. Im Beschluss des BSG vom selben Tage (B6 KA 37/14 B) befasse sich das BSG mit der Frage der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht ausschließlich unter dem Aspekt der Verletzung von vertragszahnärztlichen Pflichten und deren Sanktionierung bis hin zur Zulassungsentziehung. Pflichtverletzung und anschließende Sanktion sei auch Thema im aktuellen Beschluss des BSG vom 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.