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AG Bad Kissingen, Urteil vom 19.01.2016 - 72 C 144/15

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 833,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
  4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 838,91 €. Tatbestand Der Kläger verlangt restlichen Schadensausgleich aus einem Unfall am 24.07.2014 in M., für den die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig ist. Der Kläger trägt vor, es stünde ihm aus den Gutachterkosten in Höhe von 549,78 € wegen Ausgleichs von Beklagtenseite lediglich in Höhe von 520,03 € noch ein Fehlbetrag von 29,75 € zu. Die Gutachtenkosten des Sachverständigenbüros ..., zu deren genauer Aufschlüsselung auf Seite 1 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.06.2015 Bezug genommen werden darf, seien in dieser Höhe nicht überhöht und damit auch ausgleichspflichtig. Des Weiteren stünde dem Kläger wegen der fachgerechten Durchführung der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130%-Grenze auch Ausgleich der durch die Reparatur bei der Firma ... angefallenen Kosten in Höhe von 3.199,16 € zu. Der Kläger müsse sich nicht auf die von der Beklagtenseite vorgetragene Abrechnung mit Ausgleich lediglich des Widerbeschaffungsaufwandes von 2.400,00 €, folgend aus dem im Gutachten angesetzten Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € und Restwert von 100,00 €, verweisen lassen. Er sei mit der fachgerecht durchgeführten Reparatur innerhalb der 130%-Grenze geblieben, so dass er auch Ausgleich der Reparaturkosten in dieser Höhe verlangen könne. Unter Abzug der von der Beklagtenseite bislang unter Abrechnung eines Totalschadens mit dem Wiederbeschaffungsaufwand gezahlten 2.400,00 € stünde ihm daher noch Zahlung weiterer 799,16 € zu. Der Kläger könne des Weiteren eine Kostenpauschale von 30,00 € verlangen, auf die die Beklagte bislang nur 20,00 € erbracht habe, so dass auch insoweit noch weitere 10,00 € ausstünden. Der Kläger beantragt daher:
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 838,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2014 zu zahlen.
  6. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung und führt hierzu aus: Die mit 549,78 € angesetzten Sachverständigenkosten seien überhöht. Dies ergäbe sich insbesondere auch im Vergleich mit dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte, welche unter Zugrundelegung eines Schadens von 2.400,00 € lediglich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 334,74 € geltend machen könnten. Weshalb ein Sachverständiger, dessen Arbeitsaufwand wesentlich geringer sei, eine höhere Vergütung fordern könne, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich des geltend gemachten Ausgleichs der Reparaturkosten sei ein Anspruch gleichfalls nicht gegeben, da eine Reparatur mit Gebrauchtteilen nicht einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, wie sie der Sachverständige vorgegeben habe, entspreche. Die Abrechnung sei daher zu Recht als wirtschaftlicher Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.400,00 € erfolgt. Das Gericht hat zur Frage der fachgerechten Durchführung der Reparatur ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen ... erholt. Zum Ergebnis dieses Gutachtens sowie zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... vom 19.10.2015 sowie die beiderseits gewechselten Schriftsätze. Gründe Die Klage ist zulässig und war auch hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten und Reparaturkosten in voller Höhe begründet, wohingegen bezüglich des Antrags auf eine weitere Kostenpauschale von 10,00 € Abweisung in Höhe von 5,00 € zu erfolgen hatte sowie auch eine Abweisung des Feststellungsantrags bezüglich der Verzinsungspflicht für verauslagte Gerichtskosten.
  8. Sachverständigenkosten: Es ist schon gar nicht ersichtlich, dass die Sachverständigenkosten mit 549,78 € überhöht sein sollen, insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von der Beklagtenseite hier herangezogenen Vergleich mit den Anwaltskosten. Eine Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten verbietet sich aufgrund des Umstandes, dass hier gänzlich andere Leistungen jeweils angeboten werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € gegenüber den von der Beklagten zum Ausgleich gebrachten 520,03 € überhöht gewesen sein sollten, so ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Geschädigte, der Kläger, hieraus nicht weiteren Ausgleich verlangen könnte. Der Geschädigte hat bezüglich der Sachverständigenkosten keine Markterkundigungspflicht. Aus der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung sind Sachverständigenkosten nur dann nicht als "erforderlich" im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustufen, wenn das Honorar erheblich über den Preisen in der Branche liegt und der Geschädigte dies auch erkennen konnte, wobei anerkannt ist, dass der Geschädigte nicht zur vorherigen Markterforschungen nach möglicherweise günstigeren Sachverständigen verpflichtet ist. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten von 549,78 € sind im Vergleich zu den von der Beklagten ausgeglichenen 520,03 € nicht derart hoch, dass dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen, dass die Sachverständigenkosten wie geltend gemacht zu hoch seien. Der Kläger kann daher bezüglich der Sachverständigenkosten weiteren Ausgleich von 29,75 € verlangen.
  9. Reparaturkosten: Aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... ergibt sich, dass die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs fachgerecht erfolgt ist, wenn auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen, was aber entsprechend dem Urteil des BGH vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI ZR 387/14 zulässig ist. Erforderlich ist allein, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden ist, sei dies auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen. Der Sachverständige ... hat auch ausgeführt, dass die durchgeführte Reparatur fachgerecht gewesen ist, wenngleich auch nicht vollständig entsprechend dem Gutachten ... Im Unterschied zum Gutachten ... ist die durch die Firma ... durchgeführte Reparatur erfolgt ohne den noch im Gutachten ... angesetzten Austausch des Heckabschlussbleches und der Endschalldämpfer, welche aufgrund der relativ gering eingetretenen Beschädigungen durch eine bloße Instandsetzung repariert werden konnten ohne Austausch dieser Teile. Des Weiteren ist auch im Gegensatz zum Gutachten ... es nicht notwendig gewesen, Instandsetzungsarbeiten am Längsträger hinten rechts durchzuführen. Gleichwohl ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ... die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs insgesamt fachgerecht erfolgt. Entscheidend für das Gericht ist aber allein, ob eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens erfolgt ist. Selbst wenn bei der fachgerecht durchgeführten Reparatur sich ergeben hat, dass in dem ursprünglichen Schadensgutachten angesetzte Arbeiten bzw. Kosten für die Erneuerung von dann allein instand zu setzenden Teilen nicht so angefallen sind. Dass das Gutachten des Sachverständigenbüros ... noch davon ausgeht, dass auch das Heckanschlussblech und der Endschalldämpfer ausgetauscht werden müssen und eine Reparatur des Längsträgers hinten rechts erforderlich sei, ist dies unschädlich. Entscheidend ist allein, ob der Unfallschaden fachgerecht und vollständig repariert worden ist. Somit ist dem Kläger eine sach- und fachgerechte seines verunfallten Fahrzeuges im Rahmen der 130-%-Grenze gelungen, so dass der Klage stattzugeben war bezüglich der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 799,16 €. Dass hier die Reparatur mit einem entgegen dem Schadensgutachten noch innerhalb der 130%-Grenze liegenden Kostenaufwand durch den Einsatz von Gebrauchtteilen gelungen ist - eine Entscheidung durch den BGH für diesen Fall steht noch aus - führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass ein Ausgleich der Reparaturkosten nicht geschuldet und der Geschädigte auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert zu verweisen wäre. Entscheidend für die Anerkennung eines Reparaturausgleichs auch bei über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kosten, soweit diese 130% nicht übersteigen, ist nach der Rechtsprechung der Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten, konkret seines Interesses, ein ihm vertrautes Fahrzeug auch weiter nutzen zu können und auf der anderen Seite der Gedanke, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Für den Fall aber, dass wie hier der Geschädigte sein Fahrzeug, wenn auch - zulässig - mit Gebrauchtteilen, fachgerecht reparieren lässt, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei der Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen. Ein Verdienen an dem Unfall liegt nicht vor, da der Geschädigte ja nachgewiesen die fachgerechte Reparatur bezahlt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass für den Fall einer Reparatur mit Gebrauchtteilen, soweit sie fachgerecht erfolgt, eine Ausgleichspflicht der Reparaturkosten allein deswegen nicht gegeben sein soll.
  10. Kostenpauschale: In gängiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wird von einer Kostenpauschale von 25,00 € ausgegangen, so dass wegen der bislang hierauf von der Beklagten erbrachten Zahlung von lediglich 20,00 € hier noch 5,00 € zuzusprechen waren.
  11. Verzinsungspflicht bezüglich der verauslagten Gerichtskosten: Der entsprechende Feststellungsantrag war entsprechend der gängigen Rechtsprechung am Amtsgericht Bad Kissingen als unbegründet abzuweisen mit Bezugnahme auf die insoweit eindeutige gesetzgeberische Regelung in § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nebenentscheidungen: §§ 286 , 288 , 291 BGB; 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO Permalink: https://openjur.de/u/2287585.html ( https://oj.is/2287585 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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