Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.416,95 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer angeblichen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten. Der Kläger ließ am 2.8.2013 seinen PKW, einen Oldtimer des Fabrikats ... mit dem Kennzeichen OA- ..., in der Waschanlage der Beklagte reinigen, wobei es zu einer Beschädigung der Felgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen sein soll. Die Waschanlage wird täglich vor Inbetriebnahme durch die in die technische Funktion eingewiesenen Mitarbeiter der Beklagten geprüft. Die letzte Generalwartung vor dem behaupteten Schadensfall erfolgte am 27.7.2013 durch den Kundentechniker der ... Anschließend wurde sie vom Servicetechniker für den weiteren Betrieb ohne Beanstandungen freigegeben. Mit Formular vom 5.8.2013 meldete die Beklagte den behaupteten Schaden an ihre Versicherung. Als Schadensschilderung wurde hier angegeben: "Felgen wurden eingespritzt und sind nach dem Waschvorgang nach einem Tag angelaufen". Von den vorgefertigten Kästchen mit Schadensursachen wurde keines angekreuzt. Zwischenzeitlich hat der Kläger die beschädigten Felgen reparieren lassen, wobei insoweit Kosten in Höhe von 800,-- Euro incl. MWST entstanden sind. Der Kläger behauptet, dass (unmittelbar nach dem Besprühen der Felgen durch einen Mitarbeiter der Beklagten und dem Durchlaufen der Waschanlage selber) ein Mitarbeiter der Beklagten, der die Felgen eingesprüht habe, festgestellt habe, dass sich die Felgenoberfläche verändert habe. Daraufhin habe dieser Mitarbeiter seinen Chef herbeigerufen und ihm dies gezeigt, wobei dieser erklärt habe, dass man versuchen werde, die Beschädigung zu beseitigen. Dieser Versuch sei 3 Tage später jedoch nicht erfolgreich gewesen. Der Kläger behauptet weiter, dass durch die chemische Einwirkung des Reinigungsmittels die Oberfläche der Felgen des klägerischen Fahrzeugs so stark angegriffen worden sei, dass sich deren Optik grau verändert habe. Der ursprüngliche Glanzgrad sei nur noch an vereinzelten Stellen vorhanden gewesen. Für die fachgerechte und vollständige Schadensbehebung sei - laut Kostenvoranschlag - ein Bruttobetrag in Höhe von 1.386,95 Euro erforderlich. Der Kläger behauptet schließlich, dass er einige Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall ein Gespräch mit 3 Mitarbeitern der Beklagten geführt habe. Der Kläger behauptet, dass er hierbei mit diesen 3 Mitarbeitern vereinbart hätte, dass diese künftig seine Felgen nicht mehr mit einem Felgenreinigungsmittel behandeln würden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kostenvoranschlages gegen die Beklagte habe sowie auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,-- Euro. Der Kläger beantragt daher:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.416,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2013 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 201,74 Euro brutto zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Klägerin den streitgegenständlichen Schaden erstmals drei Tage nach dem behaupteten Vorfall an die Beklagte angezeigt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es vorliegend nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme, da vorliegend gerade nicht seitens des Klägers nachgewiesen ist, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenminus bzw. Verantwortungsbereich der Beklagten herrühre. Jedenfalls aber treffe die Beklagte kein Verschulden da sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren und dem Stand der Technik entsprechend erfüllt habe. Hinsichtlich der weiteren Details des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 Bezug genommen. Der Kläger wurde informatorisch zum Sachverhalt gehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert am überwiegenden Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB. I.
- Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14./19.5.2012 hat der Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und an diesem auch das Eigentum erlangt. Ausweislich des Kaufvertrages war ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vereinbart. Ebenfalls ausweislich des Kaufvertrages hat der Kläger den Kaufpreis an den damaligen Verkäufer in bar entrichtet, so dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Kläger übergegangen ist.
- Es kann dahinstehen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte gegeben ist oder nicht und ob vorliegend insoweit eine Beweislasterleichterung bezüglich der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben ist, da ein möglicher Anspruch des Klägers jedenfalls am überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheitert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 selber angegeben, dass es zwei Sorten von Felgenreinigungsmittel gäbe, nämlich solche mit und solche ohne Säurebasis. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass solche auf Säurebasis die Gefahr mit sich bringen würden, die Felgen seines Fahrzeugs zu beschädigen. Der Kläger behauptet, dass er vor diesem Hintergrund mit 3 Mitarbeitern der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen habe, wonach diese 3 Mitarbeiter an seinem Oldtimer kein Felgenreinigungsmittel zum Einsatz bringen würden. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass das Bedienpersonal der Waschanlage der Beklagten ständig durchwechsle und dass er davon ausgegangen sei, dass diese 3 Mitarbeiter die mit ihnen getroffene Vereinbarung an die anderen Mitarbeiter übermitteln würden. Bereits nach dem eigenen (bestrittenen) Vortrag des Klägers ist diesem damit aber ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gem. § 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat selber angegeben, dass er am streitgegenständlichen Tag den ihm unbekannten Mitarbeiter der Beklagten vor Aufbringen des Felgenreinigungsmittels nicht darauf hingewiesen habe, dass dieser dieses nicht aufbringen dürfe. Dieser Hinweis wäre dem Kläger aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen. Insbesondere konnte und durfte der Kläger hierbei nicht darauf vertrauen, dass eine (angeblich) zwischen ihm und 3 Mitarbeitern der Beklagten geschlossene Vereinbarung von diesen 3 Mitarbeitern an den Mitarbeiter, der am streitgegenständlichen Tag vor Ort war, übermittelt werden würde. Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen.
- Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch nicht Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die zur Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3 , 4 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2287601.html ( https://oj.is/2287601 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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