BGB [2008] § 1020 Rn. 11, 16; MüKo/Joost BGB
12) - so zu erhalten, dass Beeinträchtigungen des Eigentums am dienenden Grundstück durch den Zustand der Anlage verhindert werden. Den Erhalt der Benutzungsfähigkeit des Privatwegs sowie der Gebrauchstauglichkeit der Ver- und Entsorgungsleitungen hingegen schuldet der Dienstbarkeitsberechtigte nicht aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeit. Die Unterhaltung der Anlage(n) in diesem erweiterten Sinn liegt vielmehr allein im Interesse des Nutzungsberechtigten selbst und obliegt ihm - von § 1020 Satz 2 BGB stillschweigend vorausgesetzt - als eigene Angelegenheit (Staudinger/J.
Ko/Joost § 1020 Rn. 11). Zum gesetzlichen Inhalt der Dienstbarkeit gehört weiter, dass der aus ihr Berechtigte und der zur Mitbenutzung berechtigte Eigentümer des dienenden Grundstücks die Erhaltungskosten (§ 1020 Satz 2 BGB) in entsprechender Anwendung von §§ 748 , 742 BGB anteilig nach dem Maß ihrer Nutzung zu tragen haben ( BGHZ 161, 115 ff.; BGH MittBayNot 2006, 495 ; Staudinger/J.
14; Schöner/Stöber Rn. 1153c). b) Demgegenüber sollen laut Bewilligung (Abs. 1) nur die jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten zu einem Anteil die Verpflichtung übernehmen, die zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehörenden Anlagen zu unterhalten. Der vom jeweiligen Berechtigten gegenüber dem Eigentümer zu tragende Anteil soll sich dabei nicht am Ausmaß der Nutzung durch den Berechtigten einerseits und den Eigentümer andererseits ausrichten, sondern offenbar aus der Anzahl der insgesamt herrschende Grundstücke herleiten. Die an einem frei gewählten Verteilungsschlüssel orientierte Übernahme der Unterhaltslast des jeweiligen Berechtigten in dessen Verhältnis zum Eigentümer des dienenden Grundstücks entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung, sondern bedarf einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. Staudinger/J.
Z 2005, 621/622). Auch die Kostentragung (Abs. 2) entspricht - ungeachtet dessen, dass das Gewollte nicht sicher festzustellen ist (siehe unter 2.) - nicht der Gesetzeslage, weil sie nicht auf das Maß der tatsächlichen Nutzung abstellt. Darüber hinaus betrifft die bewilligte Änderung nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht nur solche Maßnahmen, die mit Blick auf das Integritätsinteresse des Eigentümers des dienenden Grundstücks erforderlich erscheinen, sondern weitergehend alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anlage(n) in einem benutzungsfähigen Zustand zu erhalten (zur Differenzierung vgl. Staudinger/J.
4, 12). Dieses Verständnis liegt wegen des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks nahe, der in der notariell beglaubigten Urkunde festgehalten ist und daher zur Auslegung der Bewilligung herangezogen werden kann (vgl. BGH FGPrax 2015, 5 ; Demharter § 19 Rn. 28). Danach soll die Inhaltsänderung an die Stelle der Reallasten treten, die bisher an den Grundstücken FlSt x/119 und x/121 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt x/120 zur Absicherung der Pflicht zu Instandhaltung, Räumung und Reinigung der Zufahrtsstraße eingetragen waren und nach diesem Umfang ersichtlich die Benutzbarkeit der Privatstraße betrafen. Eine Unterhaltslast, auf die die Vorschriften über Reallasten (entsprechende) Anwendung finden, setzt gemäß § 1021 Abs. 2 BGB eine Vereinbarung im Sinne von § 1021 Abs. 1 BGB voraus. Unterhaltungsvereinbarungen nach § 1021 Abs. 1 BGB wiederum betreffen die Verpflichtung, die zur Dienstbarkeit gehörenden Anlagen in einem benutzungsfähigen Zustand zu erhalten ( BGHZ 161, 115 /122; Staudinger/J.
Ko/Joost § 1021 Rn. 4, 6). Für dieses weite Verständnis der Bewilligung spricht auch, dass sie ihrem Wortlaut nach nicht auf das Integritätsinteresse des Eigentümers begrenzt ist. Zudem wurde die Haftung in den Pflichtenkatalog aufgenommen. Es kann dahinstehen, ob über letzteren Punkt Vereinbarungen als Inhalt des Begleitschuldverhältnisses zur Dienstbarkeit möglich sind und durch Eintragung in das Grundbuch dingliche Wirkung entfalten (hierzu Staudinger/J.
1, 10 mit § 1018 Rn. 144 ff.). Jedenfalls kann angesichts dieser umfassenden Aufzählung nicht angenommen werden, dass weniger als die Benutzungsfähigkeit der Anlage(n) Gegenstand der Unterhaltslast sein soll, die je im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks letzterer zu einem Teil tragen soll. 2. Da die Bewilligung somit nicht lediglich das wiederholt, was schon nach dem Gesetz (§ 1020 Satz 2 BGB) Inhalt der Grunddienstbarkeiten ist, käme grundsätzlich die Eintragung einer je gleichlautenden Inhaltsänderung bei den Dienstbarkeiten in Betracht (vgl. auch KG NJW 1970, 1686 ). Die Vereinbarung über die anteilige Unterhalts- und Kostentragungspflicht bleibt jedoch auch nach Auslegung unklar und ist deshalb nicht als geänderter Inhalt der Grunddienstbarkeiten eintragungsfähig (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 61 ). Die Antragszurückweisung erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend. Nur Absatz 1 der bewilligten Änderung hat - abstrakt betrachtet - einen hinreichend bestimmten Inhalt. Danach obliegt der Unterhalt "dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu gleichen Anteilen", soweit nicht für allein genutzte Leitungsteile eine Ausnahme greifen soll. Im hier allein maßgeblichen Verhältnis zwischen jeweiligem Dienstbarkeitsberechtigten und Eigentümer des dienenden Grundstücks ist danach die Unterhaltslast des Berechtigten auf eine Quote beschränkt, die sich nach nächstliegendem Verständnis aus der Gesamtzahl der herrschenden Grundstücke ableitet, für die jeweils eine inhaltsgleiche, aber rechtlich selbstständige Dienstbarkeit bestellt wurde. Allerdings bleibt dabei unklar, welche Anzahl berechtigter Grundstücke angesichts der weiteren Realteilung herrschender Grundstücke der Ermittlung der Unterhaltungsquote nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist (vgl. auch § 1025 BGB; siehe Schöner/Stöber Rn. 1166). Die Kostenverteilung nach Absatz 2 hingegen ist unbestimmt, weil sich aus der Wendung "anteilig im Verhältnis der insgesamt erschlossenen Wohngebäude" nicht ergibt, welche Bezugspunkte ins Verhältnis zu setzen sind, um die jeweils maßgebliche Kostenquote zu berechnen. Unklar ist zudem die grammatikalisch nicht korrekt formulierte Bedingung für die Verpflichtung zur (anteiligen) Kostentragung, bei der zudem möglicherweise dienende und herrschende Grundstücke verwechselt wurden. Schließlich bleibt das Zusammenspiel der beiden Absätze unklar. Beide Regelungen betreffen die anteilige Unterhaltslast für Erschließungsanlagen, die von den mehreren Dienstbarkeitsberechtigten genutzt werden. Dabei soll die Quote des geschuldeten tatsächlichen Unterhalts anhand anderer Kriterien berechnet werden als die Quote der Kostenlast, ohne dass die sich aus der unterschiedlichen Anknüpfung möglicherweise ergebenden Differenzen in der Lastentragung einer Regelung zugeführt werden. Insgesamt ist die Vereinbarung über die Unterhalts- und Kostenlast somit unklar und nicht hinreichend bestimmt. III. Einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG bedarf es nicht. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird nach § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG mit dem Regelwert bestimmt. Die aus der unterschiedlichen Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführer folgende gesetzliche Kostenhaftung (§ 22 Abs. 1, § 32 GNotKG) wird klarstellend im Tenor ausgesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2287603.html ( https://oj.is/2287603 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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