Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € fe
GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 4). Ein solches besteht darüber hinaus aber auch schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges tatsächliches Interesse insbesondere wirtschaftlicher Art vorliegt (Demharter § 12 Rn. 9; Hügel/
§ 12Rn.
5; etwa Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891 ). Die Zielrichtung des § 12 GBO mag in erster Linie auf Publizität und nicht auf Geheimnisschutz gerichtet sein (so Demharter § 12 Rn. 6). Jedoch ist im Rahmen der Darlegung des berechtigten Interesses auch den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen, Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 80, 126 /128; Demharter § 12 Rn. 6). Insoweit ist deren informationelles Selbstbestimmungsrecht berührt, zumal ihre Beteiligung in Form einer Anhörung im Einsichtsverfahren nicht vorgesehen ist (Hügel/
§ 12Rn.
25). Darlegen im Sinne der Norm verlangt deshalb einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG NJW-RR 2004, 1316 f.; Hügel/
§ 12Rn. 7; Böhringer DNot
Z 2014, 16/18 f.).
- b)Nach diesen Grundsätzen kann Einsicht in einen (Übergabe-) Vertrag aus den 60er-Jahren auf der Grundlage des Sachvortrags nicht gewährt werden.
- aa)Die Antragstellerin selbst ist nicht mit eigenen Rechten im Grundbuch eingetragen. Deshalb hat sie kein "originäres" Einsichtsrecht, wie dies für dinglich Berechtigte besteht (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 GBV; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 21; Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 2. Teil Rn. 154).
- bb)Im Übrigen fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb ein den Eigentumsübergang im bezeichneten Grundbuch begründender Vertrag aus den 60er-Jahren nichtig gewesen und sich auf die rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auswirken soll. Es ist noch nicht einmal nachvollziehbar dargetan, in welchem Verhältnis die Beteiligte zu dem damaligen Erwerber steht und welche Auswirkungen die angebliche Nichtigkeit eines Übergabevertrags insoweit haben soll. Auch aus der zum Schriftsatz beigefügten Korrespondenz mit einem Gegenanwalt ergibt sich dazu nichts, zumal der Gläubiger der darin angesprochenen Vollstreckungsmaßnahme unbekannt ist.
- cc)Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin zudem mitgeteilt, dass sich weder aus Überlassungsverträgen aus den Jahren 1967 und 2001 noch aus einer bei den Grundakten befindlichen Urkunde aus dem bezeichneten Jahr 1964 ein Bezug zur Antragstellerin herstellen lässt. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; denn die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) bestimmt der Senat nach dem Wert der von der Antragstellerin durch die Einsichtnahme erhofften Informationen, mit der sie sich offenbar gegen eine Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen will. Mangels genügender Anhaltspunkte wird der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2287606.html ( https://oj.is/2287606 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c