Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5250 Im Namen des Volkes Urteil vom
- September 2015
- Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Pflicht zur Gewerbeanmeldung; Schachlehrer; freier Beruf (hier verneint) Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger - gegen Stadt Ingolstadt Ordnungs- und Gewerbeamt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathausplatz 2, Ingolstadt - Beklagte - wegen Gewerbeanmeldung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München,
- Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
- September 2015 am
- September 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben als Schachlehrer tätig. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, ein Gewerbe anzumelden. Mit Schreiben vom
- September 2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, seiner Anzeigepflicht bis spätestens
- September 2013 nachzukommen. Dagegen ließ der Kläger durch seinen Steuerberater vortragen, die Tätigkeit als Schachlehrer oder Schachtrainer sei als freiberufliche Tätigkeit zu charakterisieren. Hierfür müsse kein Gewerbe angemeldet werden, es genüge die Anmeldung der Tätigkeit beim örtlich zuständigen Finanzamt. Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,- € auf, das von ihm betriebene Gewerbe als selbstständiger Schachlehrer beim Ordnungs- und Gewerbeamt anzumelden. Am
- November 2014 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, er sei seit dem Jahr 2013 als freiberuflicher Schachlehrer unterrichtend tätig. Die Tätigkeit habe er dem Finanzamt ... zur steuerlichen Erfassung ordnungsgemäß gemeldet. Eine Gewerbeanmeldung sei daher nicht erforderlich. Steuerrechtlich sei seine Tätigkeit eine freiberufliche. Er sei internationaler Schachmeister und habe einen Abschluss der Pädagogischen Hochschule als Lehrer für Physik und Astronomie. In Deutschland habe er die B-Trainer-Lizenz vom Deutschen Schachbund sowie auch das Schulschachpatent erworben. Seine Tätigkeit sei immer höchstpersönlich und eigenverantwortlich und könne von keinem Hilfspersonal erledigt werden. Er trainiere derzeit ausschließlich Kinder und Jugendliche bei offiziellen Schachturnieren als Leistungstrainer und fungiere regelmäßig als Referent bei den mehrtägigen Kaderlehrgängen der bayerischen Schachjugend. Für jedes Kind werde ein individueller Lehrplan erstellt, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seine Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zu Recht aufgefordert, eine Gewerbeanzeige abzugeben. Nach der genannten Vorschrift muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn bei der vom Kläger ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Schachlehrer bzw. Schachtrainer handelt es sich um den Betrieb eines Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Gewerbeordnung enthält keine Legaldefinition, sondern setzt den Begriff des Gewerbes als unbestimmten Rechtsbegriff voraus. Die Rechtsprechung geht in Übereinstimmung mit der Literatur vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2013 - 8 C 8/12 - juris m. w. N.). Die Tätigkeit des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen. Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht gemäß § 6 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Insbesondere ist sie nicht dem dort aufgeführten Begriff des "Unterrichtswesens" zuzuordnen, da hiervon nur landesrechtlich geregelte Unterrichtsveranstaltungen umfasst sind (vgl. BVerwG, U. v. 1.7.1987 - 1 C 25/85 - juris). Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich auch nicht um einen Freien Beruf. Der Begriff des Freien Berufes ist weder in der Gewerbeordnung noch in anderen Gesetzen allgemein gültig definiert. § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung einzelner Freier Berufe, die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung nicht unterstellt sind. Schachlehrer bzw. Schachtrainer werden hierin nicht aufgeführt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsbegriff des Freien Berufes um einen sogenannten Typusbegriff, wobei für den Bereich der Gewerbeordnung darauf abzustellen ist, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d. h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (BVerwG, U. v. 27.2.2013, a. a. O. ). Die Beklagte hat zutreffend angenommen, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diese Merkmale nicht aufweist. Die Tätigkeit ist zwar durch eine persönliche Dienstleistung geprägt, sie stellt aber keine wissenschaftliche Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art dar, die eine höhere Bildung erfordert. Auf die vorhandene individuelle Qualifikation des Klägers kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass die Betätigung als Schachtrainer oder Schachlehrer den Besuch einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie objektiv nicht voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei seiner Tätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit den freiberuflichen Tätigkeiten zuordnet. Diese Qualifizierung im Einkommensteuerrecht hat für die gewerberechtliche Bewertung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich wegen der fehlenden Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Regelung auf die Gewerbeordnung keine Bindungswirkung. Die Terminologie des Steuerrechts ist nicht mit derjenigen des Gewerberechts identisch. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die Regelungszwecke der beiden Rechtsmaterien unterscheiden. Die Gewerbeordnung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben bestimmt, während es im Steuerrecht um fiskalische Ziele geht. Es ist auch nicht nach Sinn und Zweck des § 14 GewO geboten, Schachlehrer oder Schachtrainer von der Anwendung der Gewerbeordnung auszunehmen. Die Gewerbeanzeige dient, wie aus § 14 Abs. 6 Satz 1 GewO folgt, in erster Linie der Überwachung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Die zuständigen Behörden sollen hierdurch ein genaues Bild über die Zahl und die Art der Gewerbetreibenden bekommen. Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten. Die Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der Anzeigepflicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124 , 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3 , 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2287755.html ( https://oj.is/2287755 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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