dem über die S. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fand im Dezember 2013 ein Bieterverfahren über den Verkauf der Gesellschaftsanteile der S. an der C. statt. Am 9. Dezember 2013 fasste der Stadtrat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss, selbst ein Angebot für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. an der C. abzugeben. Im Bieterverfahren erhielt die Beklagte den Zuschlag jedoch nicht. Zwischen dem Insolvenzverwalter der S. i.L., der Beklagten und der C. war im Vorfeld des Bieterverfahrens eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen worden. In § 2 Ziffer 2.1 verpflichtete sich die Beklagte, die "Vertraulichen Informationen" streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weder weiterzuleiten noch auf sonstige Weise zugänglich zu machen.
Ziffer 1.1 dieser Vereinbarung sind "Vertrauliche Informationen" alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen [...], welche sich auf den Verkäufer, die Gesellschaft oder die E. GbR beziehen und welche dem Interessenten, dessen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt vom Verkäufer, der E. GbR oder von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. § 3 Ziffer 1.3 Buchst. c bestimmt, dass die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß § 2 Abs. 1 nicht gelten, wenn der Interessent zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, die Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist. Wenn sich der Interessent derart für verpflichtet hält, hat er den Verkäufer, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung unter Nennung der zu offenbarenden vertraulichen Informationen schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. § 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung bestimmt schließlich, dass für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Verkäufer berechtigt ist, vom Interessenten die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro zu fordern. Eine Entbindung der Beklagten von der Vertraulichkeit wurde auf deren
frage mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom
PrG lägen nicht vor. Die von der Beklagten unterzeichnete vertragliche Verschwiegenheitserklärung stelle keine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift in diesem Sinne dar. Es stehe nicht im Belieben zur Auskunft verpflichteter Behörden, sich durch den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen mit Dritten ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft zu entziehen. Auch hätten die vertraglich vereinbarten Schweigeklauseln aufgrund der Normenhierarchie keinen Einfluss auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch des Klägers. Weiterhin berücksichtige die Vertraulichkeitsvereinbarung den Fall, dass die Beklagte gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sei. Eine Vertragsstrafe drohe in diesem Fall nicht. Auch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Kommunalparlaments der Beklagten vom 9. Dezember 2013 begründe keinen Geheimhaltungsgrund i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Bei den Öffentlichkeitsvorschriften der bayerischen Gemeindeordnung handele es sich um bloße Verfahrensvorschriften und nicht um materielle Vorschriften, die
PrG eine Verschwiegenheit begründen könnten. Außerdem liege auch nicht deshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht vor, weil durch die Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Insbesondere sei kein überwiegendes privates Interesse erkennbar, da keine relevanten Rechte Dritter durch die Erteilung der begehrten Auskunft beeinträchtigt würden. Durch die Mitteilung des von der Beklagten gebotenen Betrages könne allenfalls in der Öffentlichkeit der Schluss gezogen werden, dass das tatsächlich zum Zuge gekommene Gebot höher gewesen sei. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt würden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein öffentliches Interesse bestehe, sei ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung regelmäßig begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 8. Juli 2014 und 12. November 2014 Bezug genommen. Der Kläger lässt beantragen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Geldbetrag die Beklagte im Rahmen des bis zum 12. Dezember 2013 laufenden Bieterverfahrens für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. i.L. an der C.geboten hat. Die Beklagte lässt beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass dem geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch ein Auskunftsverweigerungsrecht
PrG entgegenstehe. Durch die Anfrage seien schützenswerte Grundrechte Dritter berührt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellten eine Ausformung der Eigentumsgarantie in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sowie der Berufsfreiheit dar. Die Verkäuferin und die Gesellschaft hätten ein schützenswertes Recht, dass der Betrag, den sie für den Verkauf erzielt haben, nicht veröffentlicht werde. Bei Beantwortung der Anfrage sei jedoch ein Rückschluss auf die Größenordnung des tatsächlich gezahlten Betrages möglich. Im Rahmen einer Abwägung dieser Rechte mit dem Grundrecht der Pressefreiheit sei nicht ersichtlich, welches Interesse es daran gebe, dass die Öffentlichkeit sich den für den Zuschlag letztendlich erforderlichen Betrag herleiten könne. Außerdem stelle die von der Beklagten unterzeichnete Vertraulichkeitserklärung zusammen mit den Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts eine sonstige gesetzliche Vorschrift i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG dar.
GO) habe die Beklagte bei der Führung der Haushaltswirtschaft finanzielle Risiken zu minimieren. Ein solches finanzielles Risiko sei jedoch gegeben, wenn die Beklagte durch Verletzung der Vertraulichkeitserklärung, von der sie keine Befreiung erlangt habe, einer Vertragsstrafe ausgesetzt werde. Gleichzeitig habe die
PrG erfüllt.
PrG begründen können. Bei Art. 52 Abs. 2 BayGO handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Die Entscheidung des Gemeinderats, eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln oder die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, ist nicht dafür maßgeblich, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht (BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris Rn. 24; VG Würzburg, B. v. 17.2.2011 - W 7 E 11.88 - juris Rn. 34). 2.2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich ebenfalls nicht aus § 37 BeamtStG. Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, sind keine Geheimhaltungsvorschriften i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Dieses Ergebnis folgt insbesondere daraus, dass sich der Auskunftsanspruch
PrG nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt richtet (BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris Rn. 41; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts,
PrG zu begründen, bestünde die Gefahr der Aushöhlung des presserechtlichen Auskunftsanspruches und die Adressanten der Regelung könnten über diese disponieren. 2.4. Ein Recht zur Auskunftsverweigerung ergibt sich ebenfalls nicht aus der Vertraulichkeitsvereinbarung in Verbindung mit den Vorschriften der Bayer. Gemeindeordnung zum Gemeindehaushalt. Gemäß § 5 der Vertraulichkeitsvereinbarung kann die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden, sollte sie gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aus diesem Vertrag verstoßen.
GO hat die Beklagte bei der Führung der Haushaltswirtschaft finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt
Satz 2 der Vorschrift vor, wenn besondere Umstände [...] die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen. Die Gefahr eines Vermögensschadens i.d.S., insbesondere in Gestalt einer Vertragsstrafe, ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft begründet bereits keinen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit.
Ziffer 3.1 (
alledem liegt in der Erteilung der begehrten Auskunft bereits kein Verstoß der Beklagten gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, der zu einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz führen könnte. Damit kann offen bleiben, ob die Vertraulichkeitsvereinbarung in Verbindung mit den Vorschriften der BayGO überhaupt eine Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften i. S. d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darstellt. 2.5. Da der Beklagten bei Erteilung der begehrten Auskunft die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht droht, kommt auch eine diesbezügliche Haftung der 1. Bürgermeisterin der Beklagten
StG nicht in Betracht. Auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich damit kein Recht zur Verweigerung der Auskunft
PrG. 2.6. Die begehrte Auskunft kann vorliegend nicht deswegen verweigert werden, weil ihr überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Wege der praktischen Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einerseits oder einem - verfassungsrechtlich fundierten - Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bzw. schützenswerter Dritter der Vorzug gegeben werden muss (BVerfG, B. v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - juris; BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - juris; U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris Rn. 46; B. v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; vgl. a. BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26; OVG NW, B. v. 19.2.2004 - 5 A 640/02 - ZUM-RD 2005, 90 , 91). Diese umfassende Abwägung ist gerichtlich voll
prüfbar (vgl. nur VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 26 m. w. N.). Vorliegend überwiegt das Auskunftsinteresse des Klägers. Diesem stehen weder Geheimhaltungsinteressen der Beklagten noch der S. i.L. oder anderer an dem Bieterverfahren beteiligter Dritter entgegen. Das Auskunftsinteresse des Klägers hat im vorliegenden Fall hohes Gewicht. Das Auskunftsbegehren unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der
richt und der Meinung. Der publizistischen Vorbereitungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 22 ff.). Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, U. v. 5.8.1966 - 1 BvR 586/62 u. a. - BVerfGE 20, 162 , 174; B. v. 6.11.1979 - 1 BvR 81/76 - BVerfGE 52, 283 , 296; zuletzt BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 26; VGH BW, U. v. 11.9.2013 - 1 S 509/13 - juris Rn. 28 ff.). Der Presse kommt neben einer Informationsfunktion insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl 2009, 1166 Rn. 62; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27; U. v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - juris Rn. 26). Ein besonderes öffentliches Interesse besteht vorliegend auch deshalb, weil die Verwendung öffentlicher Mittel in nicht unerheblichem Umfang in Rede steht (BVerwG, B. v. 8.2.2011 - 20 F 13.10 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris; OVG NW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 128). Dem gegenüber sind schutzwürdige Belange der Beklagten oder sonstiger Dritter nicht betroffen. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht berührt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sind nicht nur einfach-rechtlich geschützt, sondern stellen eine Ausformung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV, Art. 14 GG) in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie der durch Art. 101 BV, Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit dar. Hierzu zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens
teilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 20 F 3.11 - juris; B. v. 8.2.2011 - 20 F 13.10 - juris m. w. N., U. v. 28.5.2009 - 7 C 18.08 - NVwZ 2009, 1113 f.; OVG NW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 150; B. v. 23.5.2011 - 8 B 1729/10 - DVBl. 2011, 968 , 970; BayVGH, U. v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 - juris). Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 , 46; OVG NW, U. v. 18.12.2013 - 5 A 413/11 - juris Rn. 151). Vorliegend kann durch die Offenlegung des von der Beklagten im Rahmen des Bieterverfahrens abgegebenen Gebots zwangsläufig nur der Bieter betroffen sein, der letztendlich den Zuschlag für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der S. i.L. an der C.erhalten hat. Auf die Gebote aller übrigen Bieter kann selbst
Veröffentlichung des Gebots der Beklagten nicht geschlossen werden. Diese können sowohl unter als auch über der von der Beklagten gebotenen Summe liegen. Im Übrigen werden durch die begehrte Auskunft keine weiteren Informationen über die Bieter - wie zum Beispiel deren Identität - preisgegeben. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bieters, der den Zuschlag hat, werden durch die Veröffentlichung des Gebots der Beklagten nicht verletzt. Denn in diesem Fall kann hierdurch nur eine Untergrenze der vom obsiegenden Bieter gezahlten Summe hergeleitet werden. Wie weit die gebotene Summe über dieser Grenze liegt, kann die Öffentlichkeit nicht ermitteln. Die Erteilung der begehrten Auskunft ist daher nicht geeignet, die Wettbewerbsposition des Unternehmens
teilig zu beeinflussen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2288032.html ( https://oj.is/2288032 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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