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Bayerischer VGH, Urteil vom 29.06.2016 - 16b D 15.2416

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1962 geborene Beklagte absolvierte nach seiner Schulausbildung eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker. Am

  1. September 1981 wurde er als Arbeiter bei der damaligen ... eingestellt. Nach bestandener postbetrieblicher Prüfung für Arbeiter wurde er mit Wirkung vom
  2. Oktober 1985 als Beamter auf Probe zum Postoberschaffner ernannt. Zum
  3. März 1989 wurde er zum Posthauptschaffner und zum
  4. September 2012 zum Postbetriebsassistenten befördert. Seit
  5. November 1989 ist der Beklagte Beamter auf Lebenszeit. Der Beklagte ist verheiratet und Vater von zwei 1999 und 2003 geborenen Kindern, die in seinem Haushalt leben. Die monatlichen Bruttobezüge des Beklagten beliefen sich im Juni 2013 einschließlich Zulagen auf 2.707,19 Euro zuzüglich Verdienst aus genehmigter Nebentätigkeit in Höhe von 400,00 bis 450,00 Euro. Das Einkommen seiner Ehefrau als Verkäuferin beläuft sich unregelmäßig auf monatlich 400,00 oder 780,00 Euro netto. Für Zins und Tilgung mehrerer Darlehen fallen monatlich 977,00 Euro an. In der letzten Beurteilung wird der Beklagte als sehr selbstbewusster Beamter geschildert, der sich gegenüber unmittelbar Vorgesetzten korrekt verhält, unter Kollegen jedoch als wenig teamfähiger Einzelgänger gilt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anlässlich seiner Anlassbeurteilung habe er das nötige Fingerspitzengefühl vermissen lassen. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom
  6. April 2014, rechtskräftig seit
  7. April 2014 (Az: 03 Cs 203 Js 117288/13), wurde der Beklagte wegen der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 35,00 Euro verurteilt. Das Verfahren wegen des Vorwurfs, in einem weiteren Fall das Post- und Fernmeldegeheimnis verletzt zu haben, wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: "Zu einem unbekannten Zeitpunkt, vermutlich am
  8. März 2013 nach 04.20 Uhr, entwendeten Sie als Zusteller, der bei der Deutschen Post AG als Beamter tätig ist, im Zustellstützpunkt der Deutschen Post AG H..., ..., ein Paket, welches ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 5830 Ace, mit der IMEI Nr. ... enthielt, um dieses Paket samt Mobiltelefon im Wert von 180,00 Euro dauerhaft ohne Berechtigung für sich zu behalten." Das sachgleiche Disziplinarverfahren wurde durch Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief A
  9. vom
  10. Mai 2013 eingeleitet. Am
  11. Mai 2013 wurde gegen den Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen; mit Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief A
  12. vom
  13. Juli 2013, zugestellt am
  14. Juli 2013, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit der am
  15. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht erhobenen Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe eine dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendung entwendet und damit das ihn mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört. Der Beklagte habe ein Paket, in dem sich ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 5830 befunden habe, gestohlen. Vom Mobilfunkbetreiber E-Plus sei der Polizeiinspektion A. mitgeteilt worden, dass dieses Telefon am
  16. März 2013 und am
  17. April 2013 jeweils mit auf den Beklagten vergebenen Mobilfunknummern in Betrieb genommen worden sei. Bei einer angeordneten Wohnungsdurchsuchung sei das entwendete Telefon bei dem Beklagten nicht aufgefunden worden. Er habe jedoch bei seiner anschließenden Beschuldigtenvernehmung am
  18. Mai 2015 bei der Polizei eingeräumt, das Paket mit dem Mobiltelefon im Zustellstützpunkt an sich und mit nach Hause genommen, ausprobiert und anschließend in seiner Hausmülltonne entsorgt zu haben. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht habe der Beklagte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht die Rede sein. Auch habe der Beklagte seine Verfehlung weder offenbart noch vor Tatentdeckung den Schaden wieder gutgemacht. Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten. Er habe das Handy nicht entwendet. Vielmehr sei eine Sendung aus dem Nachbarbezirk auf seinen Wagen herübergefallen, was beim Sortieren der Sendungen wegen der außerordentlich beengten Platzverhältnisse immer wieder vorkomme. Diese Sendung sei derart beschädigt gewesen, dass er den Inhalt der Sendung habe sehen können. Weil er seinerzeit ein Handy für seine Tochter habe kaufen wollen, habe er es entnommen, auf seinen Schreibtisch gelegt und dann mit nach Hause genommen, wo er es ausprobiert habe. Im Gegensatz zu seiner Aussage bei der Polizei habe er das Handy nicht endgültig behalten. Das habe er auch nicht beabsichtigt gehabt. Vielmehr habe er das Handy später an die für die Bearbeitung beschädigter Sendungen zuständige Stelle weitergegeben. Seine Aussage, er habe das Handy später mitsamt der Verpackung entsorgt, sei unzutreffend. Diese Aussage habe ihm der ermittelnde Polizist bei seiner Vernehmung nahegelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  19. September 2015 gegen den Beklagten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Postoberschaffners (A 3) erkannt. Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte habe vermutlich am
  20. März 2013 nach 4.20 Uhr ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S 5830 Ace mit der IMEI Nr. ... dauerhaft ohne Berechtigung an sich genommen. Insoweit bestehe die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils vom
  21. April
  22. Das Gericht habe keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts Augsburg zu lösen. Insgesamt betrachtet habe der Beklagte damit ein äußerst schweres Dienstvergehen begangen. Er habe schuldhaft und in schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten aus § 77 Abs. 1 BBG verletzt. Dadurch habe er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen. Durch sein Verhalten am
  23. März 2013 habe der Beklagte ein Zugriffsdelikt verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zur Folge habe. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit im Paketdienst an zuzustellenden Paketen vergreife, die seinem Gewahrsam unterlägen, versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstöre in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, denn die öffentliche Verwaltung sei auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters sei unmöglich und müsse deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstöre, müsse deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Hier liege zwar kein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vor, weil die Grenze der Geringwertigkeit überschritten sei und sich der Beklagte bei der Begehung der Tat weder in einer existentiellen wirtschaftlichen Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Schließlich habe sich der Beklagte auch nicht vor dem Aufdecken der Tat offenbart. Es lägen aber den Beklagten entlastende Umstände vor, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar sei und die im vorliegenden Fall das Fehlen eines Milderungsgrundes kompensieren könnten. Das Gewicht derartiger Umstände müsse umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und anderer belastender Gesichtspunkte wiege. Hier liege nur eine einmalige Zugriffshandlung vor. Dass der Beklagte das bei ihm aufgefundene Handy Sony Ericsson einer Sendung entnommen habe, könne ihm nicht angelastet werden, weil nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass er dieses Gerät als Tauschgerät in einem Mobilfunkgeschäft in Augsburg erhalten habe. Zudem habe der Beklagte den Schaden durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 180,00 Euro wieder gutgemacht, trotz seiner Behauptung, er habe das Handy als beschädigte Sendung an die dafür zuständige Stelle geschickt. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei deshalb die Zurückstufung gemäß § 9 BDG die angemessene aber auch gebotene Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens einerseits, die den Beklagten entlastenden Umstände und das festgestellte Persönlichkeitsbild andererseits, führen dazu, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit zwar äußerst schwer belastet, aber nicht endgültig zerstört sei. Die Zurückstufung um zwei Stufen in das Amt eines Postoberschaffners (A 3) stehe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Wer als Zusteller ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen oder Inhalte daraus entwende und auch nur vorübergehend privaten Zwecken zuführe, störe grundsätzlich das ihn mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden könne. Die Klägerin sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter im Umgang mit anvertrauten Postsendungen in vollem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Bediensteten nicht möglich sei. Deshalb kennzeichne das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis. Wer sich als Postzusteller über die leicht verständliche Pflicht der gewissenhaften Behandlung und Weiterleitung der Postsendungen hinwegsetze, versage im Kernbereich seiner Tätigkeit. Zusätzlich habe der Beklagte das Postgeheimnis verletzt, was auch für sich alleine gesehen eine Kernpflichtverletzung darstelle und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Die Beachtung des Postgeheimnisses zähle zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines ordnungsmäßigen Postbetriebs. Die "klassischen Milderungsgründe" habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Insbesondere habe auch keine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vorgelegen, die bei der ebenfalls vorliegenden Verletzung des Postgeheimnisses ohnehin nicht möglich sei. Entgegen der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe er das entwendete Handy nicht an die für die Bearbeitung beschädigter Sendungen zuständige Stelle weitergegeben. Das Handy sei bis heute nicht aufgefunden worden. Der Beklagte habe das Handy vielmehr, wie in seiner polizeilichen Vernehmung am
  24. Mai 2013 angegeben, nachdem er es in Betrieb gesetzt hatte, ebenso wie die Außen- und Innenverpackung über eine Mülltonne entsorgt. Es sei eine bloße Schutzbehauptung, dass dem Beklagten von dem ermittelnden Polizisten nahegelegt worden sei, den Sachverhalt so zu schildern. Das Verwaltungsgericht gehe weiter zu Recht davon aus, dass die "klassischen Milderungsgründe" keine abschließende Aufzählung der Entlastungsgründe darstellten, sondern für die Prognose, ob einem Beamten trotz eines schweren Dienstvergehens noch das erforderliche Vertrauen entgegen gebracht werden könne, alle bedeutsamen belastenden und entlastenden Umstände geprüft werden müssten. Vergleichsmaßstab seien hierbei die bisher anerkannten Milderungsgründe. Auf dieser Grundlage seien jedoch - entgegen dem Verwaltungsgericht - keine so gewichtigen Umstände zu erkennen, die den Schluss rechtfertigten, der Beklagte sei noch als Postbeamter tragbar. Ihm könne zwar nur eine einmalige Zugriffshandlung angelastet werden. Da er hierbei jedoch auch das Postgeheimnis verletzt habe, könne ihn dies, wie auch der Wert des entwendeten Handys, keinesfalls erheblich entlasten. Zum Schadensersatz sei der Beklagte der Klägerin gesetzlich verpflichtet gewesen. Dass er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, werde von einem Beamten erwartet. Auch eine zufriedenstellende Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen sei für sich genommen kein Milderungsgrund. Unter Abwägung aller Umstände überwögen die belastenden Umstände so erheblich, dass das bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Es könne weder der Allgemeinheit noch den anderen Zustellbeamten vermittelt werden, dass ein Beamter trotz eines so schwerwiegenden Dienstvergehens im Dienst belassen werden könne. Es drängte sich ansonsten der Eindruck auf, dass die Beraubung von Postsendungen verharmlost oder nicht mit aller nötigen Entschiedenheit begegnet werde. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass für den Beklagten im Wesentlichen nur Arbeitsplätze in Frage kämen, an denen er mit Postsendungen oder Bargeld umzugehen habe. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Diebstahlsvorwurf an den beiden im Strafbefehl genannten Handys sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich nicht aufrechterhalten worden. Die Rechtsprechung gehe in Fällen von Postunterdrückung (§ 206 Abs. 2 und 3 StGB) davon aus, dass es disziplinarrechtlich keine Regelmaßnahme gebe. Dies sei auch bei materielleigennützigen Verhaltensweisen so zu beurteilen, da hier eine breite Palette denkbarer Verhaltensweisen bestehe. Die Höchstmaßnahme sei in solchen Fällen nur dann festzusetzen, wenn Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen worden seien oder entzogen werden sollten. Eine solche endgültige Zueignung des Inhalts der Postsendung habe der Beklagte nicht vorgehabt. Zwar sei er leider durch den ermittelnden Kriminalbeamten gedrängt worden zu sagen, er habe das Handy ausprobiert und anschließend im Hausmüll entsorgt. Dies treffe jedoch nicht zu. Der Beklagte habe im Rahmen des weiteren Strafverfahrens erklärt, dass er das Handy lediglich habe ausprobieren wollen. Danach habe er das Handy zurückgegeben. Warum das Handy bei der zuständigen Stelle nicht eingegangen und weitergeleitet worden sei, könne er nicht feststellen. Die Klägerin könne sich für ihre Auffassung, der Beklagte habe sich das Handy endgültig zueignen wollen, nicht auf das rechtskräftige Strafurteil berufen. Dieses enthalte keine Feststellung des Inhalts, der Beklagte habe sich den Inhalt der Postsendung endgültig zueignen wollen. Gegen die Auffassung der Klägerin, auch die Verletzung des Postgeheimnisses müsse als Verstoß gegen eine Kernpflicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, spreche die Bewertung der Straftat durch das Amtsgericht, das mit dem Strafausspruch in Höhe von 30 Tagessätzen deutlich gemacht habe, dass die Verletzungshandlung hier nicht sehr schwerwiegend gewesen sei, so dass es bei der Festsetzung der Rechtsfolge der Tat am alleruntersten Rand der möglichen Strafsanktionen bleiben konnte und musste. Gerade weil die Pflichtverletzung nach der Beurteilung des Strafgerichts nicht als schwerwiegend anzusehen sei, komme auch im Disziplinarrecht von vorneherein die Rückstufung als zutreffende Maßnahme in Betracht. Die Einwände der Klägerin gegen das vom Verwaltungsgericht festgestellte Vorliegen von Milderungsgründen seien unzutreffend. Der Beklagte habe tatsächlich das von ihm zunächst mitgenommene und ausprobierte Handy an die für die Bearbeitung beschädigter Sendungen zuständige Stelle weitergegeben. Warum das Handy dann letztlich bei dieser Stelle nicht angekommen sei oder von dieser nicht weitergeleitet worden sei, könne der Beklagte nicht prüfen. Darüber hinaus habe der Beklagte den Wert des Handys ersetzt. Insofern liege auf jeden Fall eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor. Des Weiteren sei es in der Rechtsprechung als Milderungsgrund anerkannt, wenn ein Beamter vor dem ihm zur Last gelegten Sachverhalt weder straf- noch disziplinarrechtlich hervorgetreten sei. Dass die Klägerin irre, wenn sie meine, es könne niemandem vermittelt werden, dass ein Beamter wie der Beklagte im Dienst bleiben könne, zeige die im Rahmen des Disziplinarverfahrens abgegebene Stellungnahme des Betriebsrats. Auch die Gebietsbeauftragte für Disziplinarangelegenheiten habe intern Zweifel daran geäußert, ob in Anbetracht des Strafurteils die vorgesehene Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch in Betracht komme. Schließlich komme es für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens nicht auf die Auffassung der Allgemeinheit, sondern auf die zutreffende Würdigung sämtlicher Umstände an. Diese Umstände belegten, dass der Beklagte sein Fehlverhalten bedauert und versucht habe, den Schaden wieder auszugleichen. Es zeige auch, dass es hier um ein einmaliges Fehlverhalten eines Beamten gehe, der sich seit Jahrzehnten im Dienst nichts habe zu Schulden kommen lassen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) in das Eingangsamt erkannt.
  25. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Gegenstand der Disziplinarklage ist ausschließlich der dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg zugrunde liegende Sachverhalt, also das Ansichnehmen des Smartphones Samsung Galaxy Ace am
  26. März
  27. Verdachtsmomenten in Bezug auf das im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beklagten aufgefundene, ebenfalls bei einem Zustellstützpunkt der Post abhanden gekommene Gerät Sony Ericsson, dass der Beklagte nach seinen Angaben als Gebrauchtgerät in einem Ladengeschäft erworben hat, war nicht nachzugehen, weil die Klageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen muss. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 14, 17).
  28. Nach § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom
  29. April 2014 verweist hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom
  30. Oktober 2013, wonach der Beklagte als Zusteller der Deutschen Post AG zu einem unbekannten Zeitpunkt, vermutlich am
  31. März 2013 nach 4:20 Uhr im Zustellstützpunkt W..., ein Paket, welches ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S5830 Ace (IMEI Nr. ...) enthielt, entwendete, um dieses Paket samt Mobiltelefon im Wert von 180,00 Euro dauerhaft ohne Berechtigung für sich zu behalten, mit der Maßgabe, dass die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses beschränkt wurde. Damit fehlen tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen einer Zueignungsabsicht. Diese erforderte eine dauerhafte Enteignungsabsicht in Bezug auf den Eigentümer und hätte, falls eine Enteignungsabsicht nicht schon bei Tatbegehung, sondern erst später vorgelegen hätte, statt zu einer Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Verurteilung wegen Unterschlagung geführt. Wegen der dem Beklagten bereits im Strafverfahren nicht widerlegbaren Behauptung, er habe das Smartphone nach dem Ausprobieren am
  32. März und
  33. April 2013 an die für beschädigte Postsendungen zuständige Stelle weitergeleitet, stand insoweit eine bloße Gebrauchsanmaßung fremder Güter im Raum, die nur im Rahmen der §§ 248b , 290 StGB bei Kraftfahrzeugen und Pfandsachen strafbewehrt ist (Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB,
  34. Aufl. 2014, § 242 Rn. 51). Deshalb ist der Beklagte vom Amtsgericht ausschließlich wegen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (in Form der Postunterdrückung nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB) verurteilt worden. Auch solche negativen Feststellungen, auf denen beruhend das Strafgericht - ohne insoweit zu einem Freispruch im Sinn des § 14 Abs. 2 BDG zu gelangen - Beamte von Beschuldigungen teilweise freistellt und nur wegen weiterer Tatsachen verurteilt, unterliegen der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG,
  35. Auflage 2016, § 57 Rn. 6). Verbleibende Zweifel daran, ob es sich bei dem Vortrag, der Beklagte habe das Smartphone später an die für beschädigte Postsendungen zuständige Stelle geschickt, nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt, weil dieser Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung detailarm geblieben ist, ermöglichen es dem Senat auch vor dem Hintergrund, dass die eplus SIM-Karten, mit denen das Smartphone ausprobiert wurde, bezüglich der gespeicherten Vertragsdaten merkwürdige Namensverdrehungen des Nachnamens des Beklagten aufweisen, nicht, sich von den strafrechtlichen Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu lösen. Diese sind frei von Widersprüchen und enthalten keine offenkundigen Unrichtigkeiten. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reicht grundsätzlich für einen Lösungsbeschluss nicht aus (Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a. a. O., § 57 Rn. 10). Insgesamt betrachtet hat der Beklagte mit der Postunterdrückung ein schweres Dienstvergehen begangen. Er hat - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schuldhaft und in schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten aus § 77 Abs. 1 BBG verletzt. Er hat gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.
  36. Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - NVwZ 2016, 772 /773 m. w. N.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 BDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - NVwZ 2016, 772 /773 m. w. N.). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Judikatur zum Zugriffsdelikt aufgeben will, sowohl bei außerdienstlichen wie auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der verletzten Strafvorschriften zurückzugreifen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt indes nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, U.v.18.6.2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 /240). Dass die Strafverfolgungsorgane hier nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen sind, ergibt sich schon daraus, dass das Strafgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt hat und damit am untersten Rand des Strafrahmens geblieben ist. Die der Geldstrafe zugrunde liegende Zahl der Tagessätze unterschreitet damit auch deutlich die Bagatellgrenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BZRG (vgl. Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz,
  37. Aufl. 2015, § 32 Rn. 28; Hase, Bundeszentralregistergesetz,
  38. Aufl. 2014, § 32 Rn. 9). Nach dieser Bestimmung werden Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Gleichwohl liegt mit der Verletzung des Postgeheimnisses durchaus ein disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstand vor, denn von einem Postbeamten muss erwartet werden, dass er dieses grundrechtlich durch Art. 10 GG und einfachrechtlich durch § 39 PostG und § 206 StGB geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbeamte liegt deshalb ein Dienstvergehen im Bereich der Kernpflichten des Postbeamten, das geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören, zumal dann, wenn das Postgeheimnis - wie hier - mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigen Inhalten zu erlangen. Dieser Gesichtspunkt ist indes auch strafrechtlich bereits dadurch berücksichtigt ist, dass für Postboten wie den Beklagten die deutlich schärfere Strafnorm des § 206 StGB gilt, während sonstige nicht zur Postbeförderung bestellte Personen insoweit nur der Strafdrohung des § 202 StGB unterliegen (Verletzung des Briefgeheimnisses, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist), so dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer Bagatellverurteilung jedenfalls dann ausscheidet, wenn ein anerkannter Milderungsgrund oder mildernde Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit von insgesamt vergleichbarem Gewicht sind.
  39. In der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zugunsten des Beklagten ein. a) Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, ist vorliegend zu verneinen. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen, besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (BVerwG, U.v. 4.7.2000 - 1 D 33/99 - juris; U.v. 15.4.1994 - 1 D 19.93 - juris). Er kommt nur in Betracht, wenn der Beamte unter dem Einfluss eines von außen auf die Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten (BVerwG, U.v. 11.6.2002 - 1 D 31/01 - juris Rn. 19). Für den Beklagten als Postzusteller fehlte es bereits an einer besonderen Versuchungssituation, denn beschädigte Postsendungen stellen für ihn eine Alltagssituation dar. Dass er zur Tatzeit ein Smartphone für seine Tochter erwerben wollte, und dass das unterdrückte Postpaket bereits aufgeplatzt war, rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung, weil das in dem aufgeplatzten Postpaket enthaltene Smartphone überall in Smartphones führenden Handelsgeschäften hätte ausprobiert werden können. b) Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt beim Beklagten ebenfalls nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze der Geringwertigkeit bei etwa 50 Euro anzusetzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - NVwZ 2016, 772 /774 m. w. N.).
  40. Es liegen aber mildernde Umstände von insgesamt vergleichbarem Gewicht vor. Bei dem hier zugrunde zu legenden erst- und einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200 Euro konnte hier von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden (BVerwG, B.v. 6.6.2013 - 2 B 50/12 - juris Rn. 8; B.v. 23.2.2012 - 2 B 143/11 - juris Rn. 13), zumal der Beklagte - wenn auch nicht vor Entdeckung der Tat - den Schaden wieder gutgemacht hat.
  41. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2289435.html ( https://oj.is/2289435 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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