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VG München, Urteil vom 17.02.2016 - M 23 K 15.178

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts Landsberg am Lech (im Folgenden: Landratsamt) vom

  1. Dezember 2014, mit welcher der Klägerin aufgegeben wurde, die in der Hauptstraße im Ortsteil Schöffelding aufgestellten Tempo-30-Schilder (Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen. Am
  2. August 2014 erließ die Verwaltungsgemeinschaft Windach für die Gemeinde Windach aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, gestützt auf § 45 Abs. 9 StVO, eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer beidseitigen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h entlang der Hauptstraße im Ortsteil Schöffelding zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 50 und Fl.Nr. 309 der Gemarkung Schöffelding. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei angesichts eines erhöhten Fußgängerverkehrs im betroffenen Bereich erforderlich. Eine Beschilderung (Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) wurde im Anschluss aufgestellt. Mit E-Mail vom
  3. September 2014 äußerte das Landratsamt rechtliche Bedenken gegen die verkehrsrechtliche Anordnung im Hinblick auf einen fehlenden Gemeinderatsbeschluss sowie auf bestehende Zweifel an der zwingenden Notwendigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung. Mit E-Mail an den Ersten Bürgermeister vom
  4. November 2014 forderte das Landratsamt die Klägerin unter Androhung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen auf, die in der Hauptstraße in Schöffelding angebrachte Beschilderung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h unverzüglich abzubauen und bis spätestens
  5. November 2014 den Vollzug mitzuteilen. Nach Diskussion der verkehrsrechtlichen Anordnung in Gemeinderatssitzungen vom
  6. September und
  7. Oktober 2014 beschloss der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom
  8. November 2014, die verkehrsrechtliche Anordnung vom
  9. August 2014 nicht aufzuheben. Zudem wurde nachträglich der Beschluss zur Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h für den streitgegenständlichen Bereich in der Hauptstraße aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefasst. Nachdem die streitgegenständliche Beschilderung nicht entfernt wurde, erließ das Landratsamt am
  10. Dezember 2014, zugestellt am selben Tag, gegenüber der Klägerin die fachaufsichtliche Weisung, innerhalb eines Monats nach Bestandskraft die in der Hauptstraße in Schöffelding aufgestellten Tempo-30-Schilder zu entfernen. Begründet wurde die fachaufsichtliche Weisung im Wesentlichen damit, dass die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 9 StVO nur aus zwingend erforderlichen Gründen zulässig sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass sich im Bereich der beschränkten Strecke eine Bushaltestelle und der Zufahrtsweg zum Kindergarten befinde, somit mit einem erhöhten Fußgängeraufkommen zu rechnen sei, reiche nicht aus. Auf Höhe des Grundstücks Fl.Nr. 50 sei die Beschilderung zudem unzulässig, da nach der Kurve ausreichend Sicht auf die Haltestelle bestehe. Allenfalls im Bereich des Kindergartens sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung denkbar, sofern ein erheblicher Querungsverkehr vorliege. Dieser müsse aber durch Zählungen belegt werden. Auch die von der Klägerin durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen im Juli und September 2014 würden keine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertigen; im Gegenteil werde hiernach die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts deutlich eingehalten. In seiner Sitzung vom
  11. Januar 2015 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, der fachaufsichtlichen Weisung des Landratsamts nicht nachzukommen, sondern Klage dagegen einzulegen. Mit Schriftsatz vom
  12. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts Landsberg am Lech vom
  13. Dezember 2014, Az.: 140-30, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2015 legte das Landratsamt die Behördenakte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Am
  15. Februar 2015 führten die Bevollmächtigten der Klägerin zur Klagebegründung aus. Im streitgegenständlichen Bereich der Hauptstraße in Schöffelding seien besondere Verhältnisse, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führten, zweifelsfrei gegeben. Insbesondere befinde sich der betreffende Streckenabschnitt im Bereich des Kindergartens sowie zweier Schulbushaltestellen, so dass erheblicher Querungsverkehr vor allem durch Kinder bestehe. Der Schulbus halte auf der Straße. In unmittelbarer Nähe seien weder Lichtzeichenanlagen noch Fußgängerüberwege vorhanden. Gerade bei Schülern und kleineren Kindern sei von einem nicht regelkonformen Verhalten im Straßenverkehr auszugehen. Hinzu trete eine vorhandene Hektik und Betriebsamkeit gerade vor Schulbeginn und nach Schulende, welche zu einer über den Normalfall hinausgehenden Gefahrensituation führe. Des Weiteren würden auch die örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage bewirken, da es sich bei der Hauptstraße um eine kurvige Straße mit Anhebungen durch den Ort handle, auf der nicht uneingeschränkte Sicht bestehe. Ein Gehweg sei beidseits der Straße nicht vorhanden. Im Kurvenbereich der Hauptstraße würden sich Parkplätze eines frequentierten Cafés befinden, ebenso entlang der Straße ein Jugendtreff, der von Jugendlichen in der Freizeit sehr häufig benutzt werde, sowie ein öffentlicher Kinderspielplatz, dessen Zugang von der Hauptstraße erfolge. Durch diese besonderen Verhältnisse vor Ort sei eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO begründet. Demgegenüber habe die Anbringung der Beschilderung zur Geschwindigkeitsreduzierung zu einer erheblichen Verringerung der Verkehrsgefährdung geführt, wie sich aus einer durch den Gemeinderat der Klägerin durchgeführten Verkehrsbeobachtung ergebe. Hierbei seien zudem erhebliche Verkehrsbewegungen festgestellt worden. Am
  16. Januar 2016 erließ das Gericht einen Beweisbeschluss hinsichtlich der baulichen und örtlichen Verhältnisse auf der Hauptstraße in Schöffelding sowie deren Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Mit Schreiben vom
  17. Februar 2016 nahm die Polizeiinspektion Landsberg am Lech auf gerichtliche Nachfrage Stellung zur aktuellen Verkehrssituation im streitgegenständlichen Abschnitt der Hauptstraße. Hiernach handle es sich um eine Straße mit relativ geringem Verkehrsaufkommen, da kein nennenswerter Durchgangsverkehr aus anderen Ortschaften zu verzeichnen sei. Aufgrund der Einwohnerzahl des Ortsteils Schöffelding sei zudem von einem geringen Anwohnerverkehr auszugehen, während sich der Fußgängerverkehr auf die Hauptzeiten zur Bushaltestelle und zum Kindergarten sowie zurück beschränke. Der Straßenverlauf beinhalte im betreffenden Straßenabschnitt eine leichte Biegung sowie eine geringe Kuppe, sei jedoch in beide Richtungen gut einzusehen. Seit dem Jahr 2010 seien lediglich zwei Verkehrsunfälle ohne Personenschaden registriert, Geschwindigkeitsüberschreitungen und -beanstandungen seien in diesem Bereich überdies nicht bekannt. Demnach werde den allgemeinen Anforderungen der Straßenverkehrsordnung sowie dem Verlauf der kurvenreichen Fahrbahn offensichtlich Rechnung getragen. Bezüglich der Parksituation seien keine besondere Auffälligkeiten oder Beschwerden gegeben. Nach Einschätzung der Polizeiinspektion bestehe im Ergebnis keine Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Am
  18. Februar 2016 fand der gerichtliche Augenschein statt, die mündliche Verhandlung schloss sich an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Klagepartei aus, dass ein örtliches Verkehrskonzept für das Gemeindegebiet bislang nicht existiere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist vorliegend auszuschließen, dass sie durch die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts vom
  19. Dezember 2014 in eigenen Rechten verletzt werden kann. Die Aufgaben und Befugnisse der (örtlichen) Straßenverkehrsbehörden zur Regelung des Straßenverkehrs gehören seit jeher zu den an sich staatlichen Aufgaben, nicht zu den Angelegenheiten des gemeindeeigenen, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten Wirkungskreises. Demgemäß erfüllt eine Gemeinde, wenn sie - wie die Klägerin - als Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 45 , 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. Art. 3 und Art. 6 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom
  20. Juni 1990 (ZustGVerk, GVBl S. 220) eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnet, staatliche Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Daraus folgt, dass die Fachaufsichtsbehörde nicht schon dadurch in das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift, dass sie gegen den Willen der Gemeinde eine angeordnete Geschwindigkeitsreduzierung auf bestimmten Straßen aufhebt (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris). Fachaufsichtliche Weisungen im Straßenverkehrsrecht gegenüber einer Gemeinde können von dieser im Allgemeinen nicht angefochten werden, weil ihnen das für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlt, jedenfalls aber keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist. Allerdings kann eine solche fachaufsichtliche Weisung ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit ein für die Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (BVerwG, U. v. 14.12.1994 - 11 C 4/94 ; BayVGH, B. v. 7.4.2000 - 11 ZS 99.2198 und B. v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - jeweils juris) bzw. eine Rechtsverletzung bedingt (VG Regensburg, U. v. 5.7.2000 - RO 9 K 99.627 - juris; VG München, U. v. 26.8.2003 - M 23 K 00.1242, unveröffentlicht). Dementsprechend kann die Klagebefugnis einer Gemeinde insbesondere dann nicht verneint werden, wenn sie geltend machen kann, sie sei durch eine fachaufsichtliche Maßnahme in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine angemessene Berücksichtigung und Unterstützung ihrer örtlichen Verkehrsplanung gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 14.12.1994, a. a. O. ; BayVGH, B. v. 7.4.2000, a. a. O. ). Indem diese Bestimmung zu notwendigen Anordnungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermächtigt, ermöglicht sie nämlich auch eine Förderung gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen der Gemeinde (BVerwG, U. v. 20.4.1994; BayVGH, B. v. 7.4.2000; VG München, U. v. 26.8.2003 - jeweils a. a. O.). In diesem Rahmen kann der geschützte Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde insbesondere beeinträchtigt sein, wenn die Gemeinde durch Weisungen der Fachaufsichtsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. an deren Aufrechterhaltung gehindert wird, sofern die betreffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen der Gemeinde - zumindest auch - einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen und sie unterstützen (BVerwG, U. v. 14.12.1994, a. a. O. ). Dies setzt wiederum voraus, dass die Gemeinde über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt, d. h. ein kommunales Verkehrskonzept vorweisen kann, das hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellt, das von den für die Willensbildung der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden ist, das Erfordernissen einer planerischen Abwägung genügt und insbesondere Darlegungen enthält, welche bestimmten Straßenzüge entlastet und welche neuen Straßenzüge in für die dortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, U. v. 20.4.1994; VG Regensburg, U. v. 5.7.2000; VG München, U. v. 26.8.2003 - jeweils a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, dass die streitgegenständliche fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts in die Planungshoheit der Klägerin eingreifen und sie in ihrer Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft berührt sein könnte. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, existiert für ihr Gemeindegebiet kein Verkehrskonzept, nach dem die geordnete städtebauliche Entwicklung durch Einrichtung bestimmter Geschwindigkeitsbeschränkungen unterstützt werden soll und welches durch die fachaufsichtliche Weisung beeinträchtigt sein könnte. Vielmehr wird die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbegrenzung vom
  21. August 2014 ausschließlich mit Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, um einer angenommenen örtlichen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO entgegenzuwirken. Dies geht auch aus dem nachträglichen Gemeinderatsbeschluss vom
  22. November 2014 hervor. Hingegen dient die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegend nicht der Umsetzung gemeindlicher Entwicklungsplanungen, so dass auszuschließen ist, dass die Klägerin durch das Einschreiten des Landratsamts in ihrem etwaigen Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer örtlichen Verkehrsplanung im Sinne des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 Alt. 2 StVO betroffen sein könnte. Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, zumindest unbegründet, da die Klägerin aus den genannten Gründen nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1994, a. a. O. : bejaht die Zulässigkeit, verneint aber die Begründetheit der Klage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid zur Aufhebung einer angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung bei fehlendem städtebaulichen Konzept im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO). Ob die fachaufsichtliche Weisung des Landratsamts vom
  23. Dezember 2014, die Beschilderungen zur Geschwindigkeitsreduzierung in der Hauptstraße in Schöffelding zu entfernen, im Übrigen im Einklang mit der Rechtsordnung steht, bedarf somit vorliegend keiner Entscheidung. Das Gericht hat jedoch nach Einholung der polizeilichen Stellungnahme zur aktuellen Verkehrssituation vom
  24. Februar 2016 und der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten Zweifel am Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, welche die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO rechtfertigen könnte. Nach dieser Bestimmung setzt die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2011 - 11 ZB 10.947 - juris). Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Insbesondere hat das Gericht nicht den Eindruck eines erheblichen, gefahrenträchtigen Verkehrsaufkommens bzw. Querungs- und Fußgängerverkehrs gewonnen. Zudem handelt es sich um einen überwiegend gut einsehbaren, verhältnismäßig breiten Straßenabschnitt ohne auffällige Problemstellen. Durch den durchgehend gepflasterten Überfahrtsstreifen besteht eine zusätzliche Ausweichmöglichkeit für Begegnungsverkehr. Daher erscheint auch der Kurvenbereich, in dem sich das Café befindet, nicht derart problematisch, dass er ein besonderes Gefahrenpotential bergen könnte. Ein sicheres Begehen entlang der Straße für Fußgänger erscheint im Hinblick auf die freien Gehstreifen und -flächen entlang der Straße möglich. Sofern auf mehrere Kleinkinder als Verkehrsteilnehmer verwiesen wird, ist zum einen davon auszugehen, dass Kleinkinder - zumindest im ganz überwiegenden Umfang - nicht alleine am Verkehr teilnehmen, sondern jeweils in Begleitung von Erwachsenen sind. Zudem ist sowohl der Bereich des Kindergartens als auch des sich anschließenden Kinderspielplatzes eingezäunt; entlang der Straße sind in diesem Abschnitt überdies Warnschilder (Verkehrszeichen Nr. 136 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) angebracht. Jedenfalls besondere Gefahrenquellen, welche auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen sind, dürften vorliegend nicht gegeben sein. Die im Augenschein gewonnenen Eindrücke werden durch die polizeiliche Bewertung untermauert; hiernach sind zudem für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt weder Geschwindigkeitsüberschreitungen/-beanstandungen noch auffällige Unfallzahlen bekannt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124 , 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3 , 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2290208.html ( https://oj.is/2290208 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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