Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B und A
- Er wurde als Fahrer eines Pkw am ... Oktober 2015 um a... Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem polizeilich festgestellten Sachverhalt fiel er hierbei mit drogentypischen Ausfallerscheinungen (u. a. nicht vorhandene Pupillenreaktion bei Lichteinfall bei gleichzeitigem starken Lidflattern, gestörtes Zeitempfinden, Gleichgewichtsstörungen, starke Nervosität, unaufhörlicher Redefluss) auf. Der Kläger habe einfachen Anweisungen erst nach mehrmaliger Erklärung Folge leisten können. Unter dem Fahrersitz sei ein angerauchter Joint aufgefunden worden. Dem polizeilichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der letzte Betäubungsmittelkonsum nach den Angaben des Klägers ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle stattgefunden habe. Nach der Belehrung als Beschuldigter wollte sich der Kläger nicht zur Sache äußern. Um b... Uhr wurde dem Kläger ohne dessen Einverständnis eine polizeilich angeordnete Blutprobe entnommen, die einen Nachweis von a... ng/ml THC, b... ng/ml THC-COOH (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) und c... ng/ml 11-OH-THC (11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol) im Blut erbrachte. Nach Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
- Januar 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung (Nr. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit der gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Kläger und unterbliebener Trennung von Cannabiskonsum und Fahren nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet. Bereits ein zweimaliger Konsum von Cannabis sei als gelegentlicher Konsum zu werten. Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs liege bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml vor. Am ... Februar 2016 versicherte der Kläger gegenüber dem Beklagten an Eides statt, dass sein Führerschein abhandengekommen sei. Mit am ... Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom ... Februar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage und beantragte, den Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2016 aufzuheben. Zur Begründung wies der Bevollmächtigte wie auch schon im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass der die Blutabnahme durchführende Arzt keinerlei Ausfallerscheinungen beim Kläger habe feststellen können. Bezüglich der Angabe, ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle Betäubungsmittel konsumiert zu haben, sei der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Es bestehe insoweit ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass dem Kläger bei der polizeilichen Einvernahme zudem nahegelegt worden sei, er müsse entsprechende Angaben zu einem früheren Konsum machen. Der Kläger habe sich daher nicht anders zu helfen gewusst und die eine Woche zurückliegende Einnahme fälschlich behauptet. Es fehle somit an den Voraussetzungen für die Annahme eines gelegentlichen Konsums, zumal gegen einen solchen auch der THC-COOH-Wert von lediglich b... ng/ml spreche und keine weiteren aussagekräftigen Tatsachen auf einen gelegentlichen Konsum schließen ließen. Der unter dem Fahrersitz aufgefundene Joint sei ein normaler Zigarettenstummel gewesen und habe keine Betäubungsmittel enthalten. Er möge hierauf untersucht werden. In Bezug auf den beim Kläger festgestellten THC-Wert von a... ng/ml dürfe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht vom Fehlen des Trennungsvermögens des Klägers ausgegangen werden. Selbst wenn ab einem Grenzwert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bestehe, sei diese theoretische Möglichkeit durch den Untersuchungsbericht des Arztes widerlegt. Ähnlich wie bei der sogenannten relativen Fahrtüchtigkeit durch Alkoholbeeinflussung ab 0,3 Promille sei darauf abzustellen, ob Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler vorliegen. Außerdem habe sich der Kläger mit der Blutentnahme, die ausweislich der Ermittlungsakte nicht durch einen Richter angeordnet worden sei, nicht einverstanden erklärt. Auch der Verstoß gegen § 81a StPO ziehe ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Mit Schriftsatz vom
- März 2016 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der im Klageverfahren neu vorgetragene Einwand, der Kläger habe sich im Rahmen der Verkehrskontrolle zu falschen Angaben zu einem früherem Konsum veranlasst gesehen, als Schutzbehauptung gewertet werde. Die telefonische Rücksprache mit dem kontrollierenden Polizeibeamten habe keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Die Beteiligten (Kläger mit Schriftsatz vom ...2.2016, Beklagter mit Schriftsatz vom ...3.2016) erklärten ihr Einverständnis mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Mit gerichtlichem Schreiben vom ... März 2016 wurde die Klagepartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme u. a. auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2015 ( 11 CS 14.2200 ) hingewiesen. Mit Beschluss vom
- April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
- Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig soweit der Kläger die Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids vom
- Januar 2016 (Zwangsgeldandrohung) begehrt. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Kläger zwar nicht nachgekommen. Er hat jedoch gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz StVG am ... Februar 2016 an Eides statt versichert, dass ihm der Führerschein abhandengekommen sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld trotzdem noch beitreiben wird (s. Art. 37 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes VwZVG). Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.
- Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung u. a. dann nicht gegeben, wenn der Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht getrennt wird (s. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). 1.1.
- Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (s. BVerwG, U. v. 23.10.2014 3 C 3/13 DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.). Dem entsprechend ist davon auszugehen, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung vom ... Oktober 2015 steht fest, dass der Kläger an diesem Tag in einem Zeitraum von einigen Stunden vor der Blutuntersuchung Cannabisprodukte konsumiert haben muss (s. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 19.8.2014 11 C 14.1087 juris). Das Untersuchungsergebnis ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch verwertbar. Die Blutentnahme erfolgte zwar ohne das Einverständnis des Klägers und ohne richterliche Anordnung. Jedoch eröffnet § 81a Abs. 2 StPO gerade auch die Möglichkeit der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen bei ansonsten bestehender Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung (s. aber BVerfG, B. v. 28.6.2014 1 BvR 1873/12 juris Rn. 13). Der zuständige Bereitschaftsrichter konnte dem polizeilichen Bericht vom ... Oktober 2015 zu Folge bei zwei telefonischen Versuchen nicht erreicht werden. Ob deshalb den Anforderungen des § 81a Abs. 1 und 2 StPO vorliegend entsprochen ist, kann dahinstehen, denn im Hinblick auf das hohe Gut von Leben und körperlicher Unversehrtheit unbeteiligter Dritter und das deshalb bestehende Interesse an einer möglichst effektiven Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts zur Fahrerlaubnisentziehung bestehen, die Verwertung der Untersuchungsergebnisse solcher Blutproben als zulässig zu erachten (s. SächsOVG, B. v. 6.1.2015 3 B 320/14 juris Ls. 2 und Rn. 4 m. w. N.; s. auch VG Gelsenkirchen, B. v. 17.12.2015 7 L 2439/15 juris Rn. 5 ff. m. w. N. zur oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr, als keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Einzelfall die erfolgreiche Einschaltung des Bereitschaftsrichters zum selben Ergebnis geführt hätte. Das Gericht folgt der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die unterlassene Einhaltung einer richterlichen Entscheidung auch bei fehlender Gefahr in Verzug dann für die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutentnahme ohne Einfluss ist, wenn es "auf der Hand liegt", dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (BayVGH, B. v. 31.1.2013 11 CS 12.2623 juris Rn. 8 ff.). Eine solche Situation lag am ... Oktober 2015 beim Kläger vor. Er zeigte nach dem Bericht der Polizei während der Verkehrskontrolle (im Gegensatz zur sich anschließenden ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme) drogentypische Anzeichen. Ein mutmaßlicher Joint konnte im Fahrzeug aufgefunden werden. Deshalb bestand bei dieser Kontrolle der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG begangen haben könnte. Der Kläger ließ sich im Rahmen der Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei dahingehend ein, zuletzt eine Woche zuvor Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Bei einem derart weit zurückliegenden Konsum von Cannabis kann es sich nicht um denjenigen gehandelt haben, der für das Ergebnis der Blutanalyse ursächlich war. Die Einlassung weist vielmehr daraufhin, dass es neben dem nachgewiesenen Konsum am ... Oktober 2015 in der Vergangenheit zu zumindest diesem weiteren Konsumakt gekommen ist. Die besagte Einlassung ist unabhängig von einer vorherigen Belehrung des Klägers über sein Schweigerecht auch verwertbar. Gründe dafür, dies hier ausnahmsweise anders zu sehen (s. hierzu BayVGH, B. v. 23.2.2016 11 CS 16.38 juris Rn. 12 m. w. N.) sind schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Das erkennende Gericht stimmt mit dem Beklagten darin überein, dass der erst im Klageverfahren geäußerte Vortrag der Klagepartei, die Polizei habe den Kläger nicht nur nicht belehrt, sondern ihn auch dazu gebracht, sich zu Angaben zu einem Konsumakt genötigt zu sehen, der gar nicht stattgefunden habe, als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Vortrag ist derart allgemein, dass die klägerseits geschilderte Zwangs- oder Notlage nicht nachvollzogen werden kann. Hierzu hätte es einer wesentlich konkreteren Sachverhaltsdarstellung bedurft. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung ersichtlich, auch nicht für eine entsprechende Motivation der beteiligten Polizeibeamten. Vielmehr erscheint plausibel, dass sich der während der Verkehrskontrolle gesprächig zeigende Kläger entsprechend der telefonischen Auskunft der Polizei gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bereits im informatorischen Gespräch (und freiwillig) zum letzten Betäubungsmittelkonsum einließ (s. Bl. 199 f. und 207 der Behördenakte). Im Übrigen wurde von Seiten des Klägers zwar der Nachweis eines zweiten, eine Woche zurückliegenden Konsums in Abrede gestellt, jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch gegenüber dem Gericht behauptet, dass es sich bei der Einnahme von Cannabis am ... Oktober 2016 um einen einmaligen Konsum im Sinne eines Probierkonsums gehandelt habe. Selbst wenn man das Vorbringen der Klagepartei, die angegebene Einnahme von Betäubungsmitteln eine Woche zuvor, sei unwahr, entsprechend interpretieren würde, könnte sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B. v. 23.4.2013 11 CS 13.219 juris Rn. 17 m. w. N.), der dieses Gericht folgt, ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substanziell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst dann ist die Glaubhaftigkeit dieser Einwendung unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall (s. auch BayVGH, B. v. 21.4.2015 11 ZB 15.181 juris Rn. 16 m. w. N.). Auch die Einwendung, der festgestellte "geringe" THC-COOH-Wert von b... ng/ml spreche gegen einen gelegentlichen Konsum, ist nicht durchgreifend. Ein Wert unter 100 ng/ml THC-COOH kann weder einen gesicherten Nachweis für das Vorliegen eines gelegentlichen Konsums in Abgrenzung zu bloßem, einmaligen Probierkonsum erbringen, noch umgekehrt das Vorliegen eines einmaligen Probierkonsums belegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2013 11 CS 13.219 juris Rn. 14, B. v. 27.6.2006 11 CS 05.1559 juris Rn. 20 ff.). 1.1.
- Der Kläger hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am ... Oktober 2015 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich a... ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 3 C 3.13 juris Rn. 33) fahrungeeignet (s. BayVGH, B. v. 10.3.2015 11 CS 14.2200 juris Rn. 12 f.; so auch VG München, B. v. 1.2.2016 M 26 S 15.3927, B. v. 24.11.2015 M 6a S 15.3284, U. v. 23.6.2015 M 6a K 14.5300 juris). Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 16 A 2806/13 juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Weimar, B. v. 6.9.2012 2 EO 37/11 NZV 2013, 413 ; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 2 B 341/11 NZV 2013, 99 ; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 1 S 17/09 NZV 2010, 531 ; OVG Schleswig, U. v. 17.2.2009 4 LB 61/08 juris Rn. 35; ) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52
(2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist (s. VG Aachen, B. v. 7.3.2016 3 L 972/15 juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 20.1.2016 9 K 4970/15 juris; s. auch BVerwG, U. v. 23.10.2014, a. a. O. Rn. 39). 1.1.
- Dass der Kläger die Fahreignung wieder erlangt hat, ist auch in Anbetracht des seit dem Vorfall vom ... Oktober 2015 verstrichenen Zeitraums nicht ersichtlich. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. 1.
- Die im Bescheid vom
- Januar 2016 enthaltene, hinsichtlich der Frist konkretisierte Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids), ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124 , 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3 , 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2290856.html ( https://oj.is/2290856 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c