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VG München, Urteil vom 02.09.2016 - M 11 K 14.31139

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom

  1. Mai 2016 wird in den Nrn. 1 und 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine nach ihren Angaben am ... März 1996 geborene somalische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Sheikal oder der Madhiban. Sie reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am
  2. Dezember 2012 nach Deutschland ein. Sie stellte am
  3. Februar 2013 in Deutschland einen Asylantrag. Für den
  4. Juni 2014 wurde die Klägerin zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle ... geladen. Nach Auskunft des Bevollmächtigten fand die Anhörung auch statt, allerdings findet sich in den vorgelegten Behördenakten keine Niederschrift, sie wurde auch im Laufe des Klageverfahrens nicht vorgelegt. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
  5. November 2014 ließ die Klägerin eine Untätigkeitsklage erheben und begründen und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Flüchtlingsschutz zuzubilligen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Rolle als Frau in Somalia einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt. Als Angehörige des Minderheitenclans der Midgan (Madhiban) sei sie auch einer ethnischen Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin bedürfe seit fünf Monaten einer psychiatrischen Behandlung. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schreiben des Bundesamts vom
  6. September 2015 wurden die Behördenakten vorgelegt, die Stellung eines Antrags oder eine sonstige Äußerung erfolgte nicht. Mit Beschluss vom
  7. August 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
  8. August 2016 ließ die Klägerin eine Kopie des mittlerweile ergangenen Bescheids vom
  9. Mai 2016 vorlegen, in dem festgestellt wird, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 4), der Asylantrag abgelehnt wird (Nr. 2) und die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden (Nr. 1 und 3). Auf die Bescheidskopie, die sich bei den Gerichtsakten befindet, wird Bezug genommen. Auf den Schriftsatz, mit dem die Klage weiter begründet und der Klageantrag unter Einbeziehung des mittlerweile ergangenen Bescheids entsprechend angepasst wird, wird ebenfalls Bezug genommen. Am
  10. September 2016 fand mündliche Verhandlung statt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Klage hat Erfolg. Das Gericht kann entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
  11. März 2016 ( BGBl I, S. 390 ), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom
  12. März 2016 ( BGBl I, S. 394 ) und das Integrationsgesetz vom
  13. Juli 2016 ( BGBl I, S. 1939 ) geänderten Fassungen zur Anwendung. Die im Hauptantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der angefochtene Bescheid, der wirksam in die Klage einbezogen wurde, ist in den Nummern 1 und 3, welche dieser Verpflichtung entgegen stehen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihr in Somalia seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG droht und die in § 3c Nummern 1 und 2 AsylG genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, ihr im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten. Die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen belegen, dass die Klägerin am ... Oktober 2015 eine Tochter, ..., geboren hat. Für die Tochter der Klägerin wurde am
  14. November 2015 ein Asylantrag (Az. des Bundesamts ...) gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Aus der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde des Standesamts ... geht hervor, dass der Vater nicht angegeben wurde, bei der Tochter der Klägerin handelt es sich mithin um ein nichteheliches Kind. Nach Ansicht des Gerichts droht der Klägerin als junge, unverheiratete Frau und insbesondere als Mutter eines nichtehelichen Kindes durch ihr soziales Umfeld im Falle einer Rückkehr mit hinreichender Gefahr geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG, die durch staatliche oder andere Stellen nicht abgewendet werden kann. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Somalia vom
  15. Dezember 2015 ist die Lage von Frauen und Mädchen in Südsomalia, woher die Klägerin stammt, weiterhin besonders prekär. Sie bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen Versklavung ausgesetzt. Ein wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist dem Lagebericht zufolge mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen, häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Im Falle der Klägerin kommt als deutlich gefahrenerhöhender Umstand hinzu, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, die ein nichteheliches Kind hat. Inwieweit dieser Umstand außerhalb ihrer engsten Familienangehörigen oder überhaupt in Somalia bereits bekannt ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es der Klägerin nicht zumutbar, dass sie ihre Mutterschaft gegenüber ihrem Umfeld verschweigt, insbesondere dann nicht, wenn sie wieder eine Beziehung mit einem Mann eingehen will. Nach den sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Somalia ist davon auszugehen, dass das weitere soziale Umfeld der Klägerin vorwerfen wird, in schwerwiegender Weise gegen die von Frauen einzuhaltenden Normen und Konventionen zu verstoßen bzw. verstoßen zu haben. Nach Ansicht des Gerichts besteht angesichts dieser Umstände für die Klägerin deshalb insgesamt die erhebliche Gefahr, geschlechtsspezifische Verfolgung asylerheblicher Intensität durch nichtstaatliche Akteure erleiden zu müssen. Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2291000.html ( https://oj.is/2291000 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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