Tenor I. Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... ("F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des "F.-weges” in die "G. Straße” (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Errichtung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...) und des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4...) sowie gegen die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung F.-weg/G. Straße in C. Im Jahr 1961 erfolgte durch den Beklagten die Widmung des F.-wegs als öffentlicher Feld - und Waldweg. Zum Benutzerkreis wurden überwiegend landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt. Im Rahmen der Erschließung entsprechender Baugrundstücke erfolgte von der Beklagten 1981 die Festlegung, dass für die Zeit der Erschließung des Grundstücks "D. 7", Flurstück 2... die Zufahrt über den bestehenden F.-weg führt. Nach Abschluss der Maßnahmen sollte die Zufahrt über die Straße D. erfolgen. Ausgenommen davon das Anwesen F.-weg 1, (so Schreiben des Landratsamtes ... vom 2.7.2015 an den Klägervertreter, Bl. 34 BA und Schreiben der Beklagten vom 07.07.2014, Bl. 80 BA). Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 7 im Gemeindegebiet des Beklagten (Fl.Nr. 2... Gemarkung ...) und fertigt Bekleidung für Motorradfahrer. Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Unternehmens und nutzt die im Bürogebäude vorhandene Betriebsleiterwohnung. Das Grundstück grenzt im Norden an das Wegeflurstück Fl.Nr. 1... Gemarkung ... (F.-weg), das in Richtung Osten bis zur G. Straße (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) mit asphaltierter Fahrbahndecke verläuft. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin zu 2) befindet sich das Grundstück des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4... Gemarkung ...). Bereits in der Vergangenheit machte der o.g. Nachbar geltend, dass es seit der am 13.01.2000 vom Landratsamt ... genehmigten Erweiterung des klägerischen Betriebs zu einer für ihn unzumutbaren Verkehrssituation durch die An- und Abfahrt zum klägerischen Betrieb komme. Aufgrund des Zu- und Abfahrtsbetriebs zum klägerischen Unternehmen wurden Beschilderungen aufgestellt, die die Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Radfahrer sowie auf Fußgänger beschränken sollten. Nachdem der Zu- und Abfahrtsverkehr anhielt, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2015 auf, dass eine Einwirkung auf die Mitarbeiter dergestalt erfolgen soll, dass der F.-weg nicht mehr als Zu- und Abfahrtsstraße genutzt werden soll, was nicht umgesetzt wurde. Der Marktrat fasste daraufhin am 19.05.2015 den Beschluss: "Der Marktrat beschließt in Einmündungsbereich des F.-weges/D. einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Die Anlieger A., E. und H. erhalten einen bzw. für A. zwei Schlüssel für die Bedienung des Pfostens." Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 6 Persönlich beteiligt: 0." Mit Schreiben vom 20.5.2015 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Klägervertreter mit, dass der Marktrat unter Abwägung aller Argumente beschlossen habe, den F.-weg durch einen absperrbaren Pfosten zwischen den Anwesen A. und B. für den Pkw- und Lkw-Verkehr zu sperren. Für Fußgänger und Radfahrer bleibe der Weg weiterhin passierbar. Für die private Zufahrt über den F.-weg werde dem Kläger zu 1) ein Schlüssel für den Pfosten zur Verfügung gestellt. Der von ihnen gemachte Vorschlag, die Straße "D." an der Einmündung zum F.-weg zu sperren, sei vom Marktrat als nicht zweckdienlich erachtet worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen. Nach einer fachaufsichtlichen Prüfung durch das Landratsamt ..., dessen Ergebnis dem Klägervertreter mit Schreiben vom 2.7.2015 mitgeteilt worden ist, wurde der Sperrpfosten am 13.7.2015 in den F.-weg mittig der Wegefläche auf Höhe der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks aufgestellt und im Anbindebereich des F.-weges an die G. Straße das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) mit Anzeige der Durchlässigkeit für den Rad- und Fußgängerverkehr angebracht. Dazu wurde ein Hinweis aufgehängt, der auf eine anderweitige Zufahrt zum klägerischen Unternehmen über die Zufahrtstraße D. hinweist. Der Kläger zu 1) erhielt einen Schlüssel, der es ihm ermöglichte, den Sperrpfosten umzulegen und für private Zwecke die Durchzufahrt zu ermöglichen. Der Kläger zu 1) nutzte diese Möglichkeit, um den Sperrpfosten dauerhaft umzulegen und den Zu- und Abfahrtsverkehr wieder zu ermöglichen. Nachdem die Kläger dem Beklagten mitteilten, dass dies auch weiterhin so gehandhabt werde, ließ der Beklagte am 04.08.2015 das Schloss austauschen, ohne dem Kläger zu 1) einen neuen Schlüssel zu übergeben. Die Kläger haben am 30.03.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der klägerische Betrieb im Notfall aus Sicherheitsgründen auf die Anfahrbarkeit vom Osten her über den F.-weg angewiesen sei, da sich die Brandmeldezentrale mit Feuerwehrschlüsseldepot im Norden des Betriebsgrundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... befände. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Aufstellung des Verkehrszeichens nicht geprüft und sich lediglich auf die subjektiven Empfindungen und Beschwerden anderer Anwohner verlassen. Eine erhebliche Gefährdungslage in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen. Der Beklagte habe ferner auch kein Ermessen, jedenfalls aber dieses fehlerhaft ausgeübt, da sie sich aufgrund der Beschwerden der Anwohner zum Erlass verpflichtet fühlte. Der Sperrpfosten hätte seinem Zweck entsprechend (Unterbindung des Zu- und Abfahrtsverkehrs) konsequenterweise zumindest an die Einmündung F.-weg/G. Straße aufgestellt werden müssen. Seit 1982 befinde sich ihre Firma an diesem Standort, die ersten 10 Jahre nur mit der Anschrift "F.-weg", da das Grundstück nur über diese Straße zugängig gewesen sei; auch seien Erschließungskosten für den F.-weg bezahlt worden. Erst 10 Jahre später sei die Erschließung auch über den neu geplanten Gewerbepark durchgeführt und dafür ebenso Erschließungsbeiträge bezahlt worden (siehe Schreiben des Klägers vom 03.12.2012, Bl. 102 BA). Die Kläger beantragen, die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... ("F.-weg") auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des "F.-weges" in die "G. Straße" (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten werden aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Im Zusammenhang mit der Betriebsansiedlung des klägerischen Grundstücks mit einem damals geplanten Gewerbegebiets habe es zwischenzeitliche Überlegungen gegeben, den F.-weg auch für Erschließungszwecke zugunsten des Gewerbegebietes auszubauen. Diese Überlegungen seien aber durch den Beklagten durch den Bebauungsplan "Gewerbegebiet ..." aufgegeben worden. Ausweislich dieses Bebauungsplanes und der erfolgten Erschließung bestehe für den klägerischen Betrieb und auch für das dort errichtete Betriebsleiterwohnhaus eine genügende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die "Planstraße ...". Trotz der bestehenden Erschließung über die Planstraßen des Gewerbegebietes seien aber weiterhin Zu- und Abfahrten aus dem klägerischen Betrieb über den F.-weg nach Osten hin zur G. Straße bzw. J.-straße erfolgt. Daraus hätten sich tatsächlich oder auch nur empfundene Störungen und Gefährdungen, für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 4..., der nach seiner Angabe auf die Erschließungsbegrenzung auf die Gewerbegebietsstraße vertraut habe, ergeben. Gemeindliche Bemühungen durch Beschilderungen, die solche Zu- und Abfahrten für andere Nutzungen als landwirtschaftliche sowie für Fußgänger und Radfahrer untersagten, hätten nicht gefruchtet. Die streitgegenständliche Maßnahme bezwecke nun die Ordnung des Verkehrs auf dem F.-weg, einem öffentlichen Feld- und Waldweg, dahingehend, dass eine Verkehrsfunktion als weitere Gewerbegebietserschließungsstraße ausgeschlossen wird. Die Sperrung mit einem Sperrpfosten sei zwingend geboten, damit die eingeschränkten Widmungsinhalte für den Gemeindegebrauch durchgesetzt werden könnten. Frühere Verkehrsbeschilderungen seien nicht beachtet worden. Die Kläger seien auf die Zufahrt über den F.-weg nicht angewiesen, da eine solche auch über die Zufahrtstraße D. erfolgen könne. Auch die Zufahrt der nördlich auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Stellplätze sei von dort aus möglich. Der Sperrpfosten sei erforderlich, um die Begrenzung der Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Fußgänger sowie Radfahrer ermöglichen zu können. Ein Versetzen in den Einmündungsbereich F.-weg/G. Straße komme nicht in Frage, weil sich dadurch zusätzliche Gefahren durch abrupt rückwärtsfahrende Fahrzeuge ergäben. Der Entzug des Schlüssels sei erforderlich gewesen, da bei dauerndem Missbrauch durch den Kläger zu 1) durch den umgeklappten Sperrpfosten Gefahren für Radfahrer bestünden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, vielmehr können die Kläger allein ein Interesse daran vorbringen, dass es für die Kunden und Lieferanten bequemer wäre, die Zufahrt über den F.-weg zu benutzen. Dagegen überwiege aber das öffentliche Interesse am störungsfreien Verkehrsfluss. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ( BVerwGE 27, 181 ). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht ( BVerwGE 102, 316 ). Bei dem Sperrpfosten handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 StVO, bei der Sackgassenbeschilderung um ein Verkehrszeichen. Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtung Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.03.2016 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen und Sperrpfosten erst am 13.07.2015 aufgestellt worden war. Insofern kann dahinstehen, ob das Austauschen des Schlosses für den Sperrpfosten am 04.08.2015 eine neue Klagefrist in Lauf setzte, da die Klagefrist ohnehin gewahrt wurde. Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht. Was die behördliche Ermessensentscheidung betrifft, kann der Kläger allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993 - 11 C 35/92 ). Hiernach ist die Klagebefugnis in seiner Eigenschaft als Anwohner und Anlieger eines Gewerbegrundstücks am F.-weg zu bejahen, weil nicht gänzlich offensichtlich ist, dass der ausgewählte Standort des Sperrpfostens im Vollzug des Marktgemeinderatesbeschlusses rechtsfehlerhaft ist. Die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich der Straße D./F.-weg - wie vom Kläger vorgeschlagen - hätte den Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten auf seinem Gewerbegrundstück weniger beeinträchtigt als die vollzogene Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Bebauungsplanes eine rechtlich gesicherte Zufahrt zumindest für die Pkw-Parkplätze auf seinem Gewerbegrundstück entlang des F.-weges über den F.-weg zusteht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung diesen Belangen der Vorzug zu geben wäre, weil es für die Klägerseite im Vergleich zu der durchgeführten Sperrung der weniger einschneidende Eingriff wäre. Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre ihr über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die Anfechtungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie möglicherweise auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Widmung im Einklang steht. Aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Widmung dieses Weges als Feld- und Waldweg ergibt sich keine eingetragene Widmungsbeschränkung etwa auf einen Geh- und Radweg oder gar die Festlegung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg. Die Kläger könnten also mit der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. dazu BayVGH vom 19.11.2013, Az. 11 ZB 12.1472 zu einer eigetragenen Widmungsbeschränkung auf Fahrrad- und Fußgängerverkehr). II. Die Klage ist auch begründet. Die dauerhafte Unterbrechung des F.-wegs durch die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...)/B. (Fl.Nr. 4...) ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deshalb waren die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen - wie von den Kläger beantragt - aufzuheben. Die streitgegenständliche Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. ist nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.05.2015 gedeckt. Danach hat der Marktrat beschlossen, "im Einmündungsbereich des F.-weges/D." einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Bei der Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt sowie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, abzustellen (vgl. dazu auch BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 Rn. 34). Nach dem objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt versteht man unter "Im Einmündungsbereich des F.-weges/D." eine Situierung des Sperrpfostens im Kreuzungsbereich dieser Straßen "D./F.-weg". Dies entsprach auch einem Vorschlag des Klägervertreters im Schreiben vom 06.05.2015 an den Beklagten. Darin hat dieser das "Einverständnis" der Kläger erklärt, die Straße "D." an der Einmündung zum "F.-weg" durch Pfosten abzusperren. Nach dem objektivem Erklärungswert ist dieser Vorschlag im Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 auch übernommen worden. Danach hätte der Sperrpfosten im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht wie erfolgt mittig im F.-weg zwischen den Grundstücken A. und B. angebracht werden dürfen. Damit ist die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, weil sie vom maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt ist. Für die Entscheidung, wo der Sperrpfosten aufgestellt werden muss, lag die Organkompetenz beim Marktgemeinderat. Es handelte sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO. Bei der Entscheidung, wo der Sperrpfosten anzubringen ist, ging es auch darum, ob dafür eine Widmungsänderung erforderlich ist oder eine solche Anordnung noch von der Widmung gedeckt ist. Ferner musste auch beachtet werden, ob die Zufahrt über den F.-weg von der G. Straße aus jedenfalls für die Parkplätze auf dem Gewerbegrundstück der Kläger entlang des F.-weges bestandsgeschützt ist. Außerdem ging der Angelegenheit eine langjährige öffentliche Diskussion voraus. Deshalb ist die grundsätzliche Bedeutung und damit die Organzuständigkeit des Marktgemeinderates zu bejahen. Die vollzogene Sperrung entsprach aber nicht diesem Gemeinderatsbeschluss. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit vor, der zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung führt (vgl. BVerwG vom 27.09.2009 - 2 C 26/08 Rn.18 u. 23 und Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 31.03.2003 Az. 4 B 00.2823 , - juris). Dieser Fehler wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geheilt (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Dieser Fehler ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es durchaus möglich erscheint, dass der Gemeinderat diesen Beschluss so fassen wollte, wie dies vom Klägervertreter im Schreiben vom 6.5.2015 vorgeschlagen worden ist. Deshalb war die vollzogene Sperrung mit dem Sperrpfosten rechtswidrig und die dazu ergangene verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wird auch die verkehrsrechtliche Beschilderung Sackgasse mit Durchgängigkeit für Rad- und Fußgänger funktionslos und damit rechtswidrig. Durch die vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden die Kläger auch in ihren durch Art. 12 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, weil die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich F.-weg/D. für die Klägerseite der weniger belastende Eingriff gewesen wäre. Die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3 , 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Gründe: Für Klagen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Gegenstand haben, ist nach der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Auffangstreitwert anzusetzen, siehe § 52 Abs. 2 GKG und BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 . Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2291049.html ( https://oj.is/2291049 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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