Tenor I. Die Klage wird abgewiesen, II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte abfallrechtliche Erlaubnis einer Inertabfalldeponie. Die Beigeladene beantragte mit am 12. November 2012 beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm (Landratsamt) eingegangenen Unterlagen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie DK0 auf den Flächen der ausgebeuteten Kies- und Sandgrube ... (Grundstücke ...). Als Ablagerungsvolumen waren ca. 575.000 m³ und als Verfüllphase ca. 20 Jahre angegeben. Die Kies- und Sandgrube einschließlich ihrer Wiederverfüllung war mit Bescheid vom 8. November 1995, geändert durch Bescheid vom 19. Juli 2000, genehmigt worden. Die Fläche liegt unmittelbar (nord-)östlich der Ortschaft ..., die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, sondern durch private Trinkwasserbrunnen (Brunnen Kappelmeier und Brunnen Weichenrieder/Maier) versorgt wird. Der Brunnen ..., der u. a. den Kläger mit Trinkwasser versorgt, liegt ca. 120 m von der Grube ... entfernt. Das Grundstück, auf dem sich der Brunnen befindet, steht im Eigentum des Klägers. In dem aufgrund des Antrags der Beigeladenen durchgeführten Plangenehmigungsverfahren wurde unter anderem das Wasserwirtschafsamt ... (Wasserwirtschaftsamt) beteiligt. Dieses führte in seinen Stellungnahmen vom 29. Dezember 2014 (Bl. 73 der Behördenakte - BA), 25. März 2015 (Bl. 100 BA), 7. April 2014 (Bl. 99 BA), 9. April 2014 (Bl. 97 BA) und 5. Juni 2015 (Bl. 279 BA) insbesondere aus, dass eine Beeinflussung der vorhandenen Einzelwasserversorgungen nicht wahrscheinlich sei. Das Gesundheitsamt des Landratsamts äußerte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, 8. März 2013 (Bl. 127 BA), 20. Dezember 2013 (Bl. 128 BA) und 14. August 2014 (Bl. 130 BA), dass eine Gefährdung der im näheren Umkreis vorhandenen Trinkwasserbrunnen nicht zu erwarten sei. Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dies wurde in der Stadt ... vom 3. bis 19. März 2015 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie im Amtsblatt des Landratsamts vom 2. März 2015 und im Pfaffenhofener Kurier sowie im Donaukurier vom 4. März 2015 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis 30. Juni 2035 befristete abfallrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie - DK0-Deponie auf den Flächen ... Der Bescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, darunter u. a. Folgende: 4.1.2.1.9 Grundwassermessstellen (GWM): Eine Grundwasserüberwachung im Umfeld der Deponie mittels vorhandener Pegel ist unbedingt notwendig. Derzeit sind im Bereich der Deponie die GWM P1 neu, GWM P2, GWM P3, GWM P4 neu (Zustrom) und GWM 5 vorhanden. Sollten die vorhandenen Messstellen für die Standortentwicklung bzw. für die Grundwasserüberwachung nicht ausreichen, sind weitere Messstellen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu errichten. 4.1.7.2 Grundwasserüberwachung: Das Grundwasser im Bereich der Deponie ist an allen vorhandenen Grundwassermessstellen und an den Brunnen ... und ... vierteljährlich durch eine fachlich geeignete Untersuchungsstelle/Labor zu untersuchen. Dabei sind auch die Grundwasserstände in m ü. NN einzumessen und die Grundwasserfließrichtung der Stichtagsmessung zu ermitteln. Dreimal pro Jahr ist an den vorhandenen GWM ein Standardprogramm (Basisparameter) gemäß LfU-Merkblatt 3.6/3 durchzuführen. Einmal pro Jahr ist dieses durch ein Übersichtsprogramm zu ergänzen. Zu untersuchen sind dann die Basis- und Leitparameter. Das Übersichtsprogramm ist jeweils im Frühjahr durchzuführen, das Standardprogramm im Sommer, Herbst und Winter. Folgende Grundwasserstellen sind zu untersuchen: P1 neu, P2, P3; P4 neu, P5, Brunnen ..., Brunnen .... Bei der Beprobung sind die Grundwasserstände zu messen und in m ü. NN im Jahresbericht anzugeben. Die Grundwasserfließrichtung ist zu ermitteln und in einem Lageplan einzutragen. Die Beprobung und Analytik ist durch ein sach- und fachkundiges Büro/Institut bzw. von einem fachlich geeigneten Untersuchungsstelle/Labor durchzuführen. Sobald PFC-haltiger Abfall auf der DK0-Deponie abgelagert wird, ist ab diesem Zeitpunkt das Grundwasser an den oben genannten Grundwasserstellen auf die Parameter gemäß Punkt 2 der "Leitlinien zu vorläufigen Bewertung von PFC-Verunreinigungen in Wasser und Boden" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von Januar 2015 zu untersuchen. Die Untersuchung des Grundwassers bzgl. PFC ist dann in das Standardprogramm aufzunehmen. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen sind in chemischer und hydrologischer Sicht zu werten und durch ein sach- und fachkundiges Büro/Institut zu bewerten. Die Vorsorgewerte (= Auslöseschwellen) der Anlagen 6 und 7 des LfU-Merkblatts 3.6.3 bzw. Ausführungen in diesem Gutachten sind zu berücksichtigen und in die Bewertung miteinzubeziehen. Bezüglich der PFC gelten als einzuhaltende Vorsorgewerte der 0,5-fache Wert des jeweiligen vorläufigen Schwellenwertes gemäß Tabelle 1 der PFC-Leitlinien. Die aufgezeichneten, ausgewerteten Messergebnisse und Probenahmeprotokolle sind vom Betreiber der Deponie in den Jahresbericht aufzunehmen. 4.1.7.4 Maßnahmenplan Die Deponiebetreiberin hat Maßnahmenpläne zu beschreiben, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden müssen. Die Maßnahmenpläne sind dem Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Zustimmung vorzulegen. Werden Auslöseschwellen überschritten, ist das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm unverzüglich zu informieren. Mit Schriftsatz vom 13. August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten mit Schriftsatz vom 2. November 2015, den Bescheid vom 10. Juli 2015 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Eigentümer des Grundstücks ... der ... ... sei, welches unmittelbar an das Deponiegelände angrenze und auf dem seitens des Klägers ein Trinkwasserbrunnen betrieben werde. Hinsichtlich hydrologischer Wechselwirkungen werde in der hydrologischen Standortbeurteilung vom 29. Oktober 2013, die Bestandteil des gegenständigen Bescheids sei, lediglich ausgeführt, dass "eine hydraulische Verbindung der beiden Grundwasserstockwerke [...] im Umgriff der Sandgrube ... und der benachbarten Hausbrunnen praktisch ausgeschlossen wäre". Gesichert sei, wie sich schon aus der Formulierung ergebe, das Nichtbestehen einer solchen hydraulischen Verbindung nicht. Mithin könne mangels Bestimmtheit der Genehmigung selbst schon nicht beurteilt werden, ob sich gegenüber dem Kläger das Vorhaben als rücksichtslos erweise mit der Folge, dass er durch die rechtswidrige Genehmigung in seinen Rechten verletzt werde, insbesondere, ob schädliche Umwelteinwirkungen auf das klägerische Grundstück in unzumutbarer Weise einwirkten. Ausweislich der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt sei auch seitens der Fachbehörde nicht auf Grundlage eigener Feststellungen bzw. entsprechender eigener Untersuchungen eine Beeinflussung der Einzelwasserversorgungen ausgeschlossen worden. Vielmehr werde lediglich ausgeführt, dass nach den seitens des Antragstellers vorgelegten Gutachten "die Beeinflussung dieser Einzelwasserversorgungen eher unwahrscheinlich" wäre. Es sei "die Wahrscheinlichkeit von nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Grundwasser grundsätzlich eher gering". In einem Schreiben an die Familie ... werde dies (noch weitergehender) relativiert dahingehend, dass die in den fachlichen Stellungnahmen verwendeten Begriffe "für eher unwahrscheinlich", ausnahmslos ohne das Wort "eher" dargestellt würden. Auch insoweit sei es so, dass fachliche Untersuchungen zu den tatsächlichen Auswirkungen nicht in ausreichendem Maß vorlägen und das notwendige Beurteilungsmaterial nicht ausreichend ermittelt worden sei. Ergänzend sei insoweit auf die wasserwirtschaftliche Begutachtung zu verweisen, wonach eine sehr wechselhafte Geologie mit horizontal und vertikal rasch wechselnden Korngrößen vorliege, die eine innig verzahnte Schichtenfolge aufwiesen. Mithin seien die tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die notwendigen Maßnahmen, nicht ausreichend bestimmt, da bereits die tatsächliche Grundlage für die Beurteilung nicht vollständig ermittelt worden sei. Eine Prognose dahingehend, ob eine Beeinflussung der Einzelwasserversorgung negativ nachhaltig vorliegen werde oder nicht, sei mithin gar nicht beurteilbar. Keinesfalls ausreichend sei insoweit, eine Grundwasserüberwachung in Nr. 4.1.2.1.9 des Bescheides aufzuerlegen. Dadurch lasse sich die in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend ermittelte Auswirkung auf das Grundwasser für den Fall einer tatsächlichen Beeinträchtigung jedenfalls nicht vermeiden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Hinweis im Bescheid (S. 24), dass die tatsächlichen Auswirkungen nicht in ausreichendem Maß festgestellt worden seien. Danach sind sich die Beteiligten einig, dass, jedenfalls für den Fall, dass Belastungen im Trinkwasser der Ortschaft ..., die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, auftreten, die zu einer Schließung der Trinkwasserbrunnen in ... führen würden und diese zweifelsfrei der DK0-Deponie als Verursacher zugeordnet werden können, die Kosten für eine alternative Trinkwasserversorgung von ... vom Betreiber der DK0-Deponie als Verursacher getragen werden. Die entsprechende Gefahr der Belastung stehe jedenfalls im Raum. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite weise der streitgegenständliche Bescheid keinerlei Defizite im Bereich der Bestimmtheit, der Sachverhaltsermittlung und der Auflagenerteilung auf. Unzutreffend sei, dass die hydrologische Situation hinsichtlich des vom Kläger genutzten Trinkwasserbrunnens nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden sei. Zur hydrologischen Situation vor Ort seien umfangreiche und ausreichende Sachverhaltsermittlungen zu allen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten durchgeführten worden. Auf die Stellungnahmen der Wasserwirtschaftsämter Ingolstadt und Landshut werde Bezug genommen. Dem Belang, der von einigen Bewohnern von ... befürchteten Beeinträchtigung des von ihnen in privaten Trinkwasserbrunnen benutzten Grundwassers sei im Verfahren besonders Rechnung getragen worden. Eine Beeinträchtigung sei im Ergebnis durch die festgesetzten Auflagen seitens der zuständigen Fachbehörden ausgeschlossen worden. Nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt sei bereits aufgrund der geologischen Situation vor Ort eine Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung .../... höchst unwahrscheinlich. Zur nochmaligen Erläuterung und Präzisierung dieser Einschätzung werde auf die beiliegende ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt vom 8. Januar 2016 verwiesen. Angesichts der fachlichen Autorität der Wasserwirtschaftsämter als kraft Gesetzes eingerichteter wasserwirtschaftlicher Fachbehörden (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) komme ihren amtlichen Auskünften und Gutachten ein besonderes Gewicht zu. Sie hätten in der Regel auch höheres Gewicht als die Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets, insbesondere der Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse, und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhten. Bisher sei Klägerseits kein substantiierter Vortrag erfolgt, der geeignet wäre, die oben genannte fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, das der im Bescheid enthaltene Hinweis, dass im Schadensfall die Kosten für eine alternative Trinkwasserversorgung vom Deponiebetreiber zu tragen seien, als Ausdruck unzureichender Ermittlung der tatsächlichen Auswirkungen zu deuten sei, werde darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Hinweis auf ausdrücklichen Wunsch der Anwohner der Ortschaft ... in den Bescheid aufgenommen worden sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Januar 2016 führt das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt insbesondere aus, dass der Brunnen .../... das Wasser aus dem zweiten Grundwasserstockwerk entnehme, wobei die Grundwasserfließrichtung insoweit nach Nordwesten verlaufe. Unter Berücksichtigung der bisherigen geringen genehmigten Entnahmemengen nur zur Trinkwasserversorgung und der kurzen Förderintervalle sei am Gemeinschaftsbrunnen .../... mit einer nur geringen Reichweite von wenigen Metern im zweiten Grundwasserstockwerk zu rechnen, so dass die Ausbildung eines Absenktrichters, der bis in das Deponieareal reiche, ausgeschlossen werden könne. Unter der Voraussetzung, dass für die geplante DK0-Deponie die fachlich erforderlichen Grundsätze beachtet würden und der spätere Betrieb der Deponie selbst ordnungsgemäß und mit dem notwenigen fachlichen Know-How geführt werde, sei eine Beeinträchtigung der Einzelwasserversorgung .../... höchst unwahrscheinlich. Die 100%-ige Sicherheit einer technischen Anlage für die Dauer ihres Bestehens könne von keinem Fachgutachter bzw. keiner Fachstelle gewährleistet werden, es gebe aber Instrumentarien, z. B. die Grundwasserüberwachung, um im Bedarfsfall während des Betrieb bzw. in der Nachsorgephase mit geeigneten Maßnahmen eingreifen zu können. Ein allgemeines Restrisiko bestehe bei jeder technischen Anlage, da menschliches Versagen oder Fehlverhalten, unvorhersehbare Zwischenfälle, Naturkatastrophen bzw. ein allgemeines Restrisiko, das eine technische Anlage mit sich bringe, nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Die Beigeladene beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Es sei unzutreffend, dass der Bescheid infolge der zitierten Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht bestimmt genug sei. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG beziehe sich auf den Inhalt der getroffenen Regelung und nicht auf zugrundeliegende Gutachten. In der Sache werde auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts im Plangenehmigungsverfahren sowie auf dessen Stellungnahme vom 8. Januar 2016 verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH komme den Wasserwirtschaftsbehörden eine vorrangige Einschätzungsprärogative zu. Diese Feststellungen könnten nur durch substantiierten Vortrag, durch den ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung hervorgerufen würden, überwunden werden. Im vorliegenden Fall fehle es an diesbezüglichem Vortrag. Im Übrigen enthalte der angefochtene Bescheid den Hinweis, dass sich die Vorhabenträgerin vorsorglich verpflichtet habe, die Kosten einer eventuell erforderlichen alternativen Trinkwasserversorgung zu tragen. Dieser Hinweis sei Ergebnis einer Einigung im Plangenehmigungsverfahren mit der Gemeinde und den Anwohnern. Mit Bescheid vom 17. November 2015 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 10. Juli 2015 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die Klage ist unzulässig (s.u. I.), zumindest aber unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Juli 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; s.u. II.). I. Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt ist. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d. h. die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m. w. N.). 2. Vorliegend kann aber nach keiner denkbaren Betrachtungsweise von einer Rechtsverletzung des Klägers ausgegangen werden: 2.1 Eine Rechtsbetroffenheit des Klägers aufgrund potentieller Gesundheitsgefährdungen durch den Verbrauch des Wassers aus seinem Brunnen kann nur bejaht werden, wenn ihm ein subjektives Recht im Hinblick auf Menge und Güte des Wassers des Brunnens zusteht. Wenn dem Betreffenden keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme erteilt wurde, hat dieser daher auch keine Abwehransprüche im Hinblick auf Maßnahmen, die die Menge und Güte des geschöpften Wassers beeinträchtigen können (NdsOVG, B.v. 24.1.1986 - 7 OVG B 39/85 - DÖV 1986 386). Letzteres ist hier der Fall: 2.2 Da durch den Brunnen .../... - wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt wurde - mehrere Anwesen erschlossen werden, greift die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG nicht. Dieser privilegiert schon nach seinem Wortlaut nur die Einzelhaushaltung, so dass eine gemeinsame Entnahme für mehrere Haushalte nicht darunter fällt (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand September 2015, § 46 WHG Rn. 18) und es somit bei der grundsätzlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG bleibt. 2.3 Im vorliegenden Fall liegt dem Beklagten jedoch nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Bohranzeige, nicht jedoch eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wasserentnahme vor. Dies wurde von Klägerseite auch nicht substantiiert bestritten. II. Selbst wenn der Beklagte dem Kläger - wie von Letzterem pauschal behauptet - eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserentnahme am Brunnen .../... erteilt haben sollte, so dass die Klagebefugnis zu bejahen wäre, wäre die - dann zulässige - Klage unbegründet, da die streitgegenständliche Plangenehmigung rechtmäßig ist. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Bescheid vom 10. Juli 2015 formell rechtmäßig. 1.1 Es kann dabei letztendlich dahingestellt bleiben, ob mit der Plangenehmigung die richtige Verfahrensart gewählt wurde (vgl. § 35 Abs. 3 KrWG), da der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wäre, falls der Beklagte - wovon nicht auszugehen ist - zu Unrecht eine Plangenehmigung statt einer Planfeststellung durchgeführt haben sollte. Denn es besteht kein subjektives Recht auf die Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 9 B 95/11 - juris Rn. 6f.; B.v. 19.12.2013 - 9 B 44/13 - juris Rn. 3f., jew. zu FStrG; Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012 § 35 Rn. 139). 1.2 Der Kläger wurde vor Erlass des Plangenehmigungsbescheids zwar nicht gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört, jedoch ist der Anhörungsmangel durch Nachholung der Anhörung im Klageverfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.