Tenor 1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 7. März 2005 Einsicht in die Akte der Patentanmeldung 10 2004 058 459.1. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat diesem Antrag durch Beschluss vom 13. Juni 2005 stattgegeben. Gegen den Beschluss, der ihr durch einen am 11. Juli 2005 abgesandten eingeschriebenen Brief zugestellt worden ist, richtet sich die am 17. August 2005 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdegebühr ist durch eine ebenfalls am 17. August 2005 eingegangene Einzugsermächtigung entrichtet worden. Die zuständige Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat der Anmelderin mitgeteilt, dass die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden sei und die Beschwerde daher als nicht erhoben zu gelten habe. Daraufhin hat die Anmelderin durch Schreiben vom 29. November 2005 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdefrist zu gewähren. Sie macht geltend, sie habe den angefochtenen DPMA-Beschluss Anfang August 2005 ihrem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt. Da dem Beschluss keine Zustellungsurkunde beigefügt gewesen sei, habe dieser sich beim Patentamt nach dem Zeitpunkt der Zustellung erkundigt. Erst nach zahlreichen Telefonaten mit verschiedenen Stellen des DPMA habe er schließlich in Erfahrung gebracht, dass der angefochtene Beschluss am 6. Juli 2005 zur Poststelle gegeben worden sei und dass die eigentliche Versendung vermutlich mindestens fünf Tage später stattgefunden habe. Eine konkrete Aussage über Versendung und Zugang des Beschlusses habe nicht getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund sei kurzfristig eine Beschwerde eingelegt und eine Bankeinzugsermächtigung erteilt worden. Die Rechtspflegerin hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf einen schriftlichen Hinweis des Berichterstatters vom 22. Dezember 2005 hat die Anmelderin nicht geantwortet. II. Die beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Wegen Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gilt die Beschwerde daher als nicht erhoben. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft, weil die Anmelderin eine Frist, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nicht eingehalten hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Dabei handelt es sich um die mit der Beschwerdefrist identische Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). Der gestellte Antrag ist daher so zu verstehen, dass er auf Wiedereinsetzung in diese Gebührenzahlungsfrist gerichtet ist. Ausgehend vom 11. Juli 2005 als dem Tag der Versendung des Einschreibbriefs mit dem angefochtenen Beschluss gilt gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 VwZG der 14. Juli 2005 als Zustellungstag. Die Beschwerdefrist endete somit - da der 14. August 2005 ein Sonntag und der 15. August 2005 am Dienstsitz des DPMA ein gesetzlicher Feiertag war - am Dienstag, den 16. August 2005 (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatKostG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Nr. 4 PatKostZV am 17. August 2005 bewirkte Gebührenzahlung war demnach verspätet. Etwas anderes würde gemäß § 4 Abs. 1 VwZG nur gelten, wenn der angefochtene Beschluss erst am 17. Juli 2005 oder noch später bei der Anmelderin eingegangen wäre. Diesbezüglich ist aber nichts vorgetragen. 2. Die in § 123 Abs. 2 PatG genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags (Einhaltung der Antrags- und Begründungsfrist) liegen ebenfalls vor. 3. Die Frist ist aber nicht schuldlos versäumt worden.
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