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SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 - S 17 AS 1078/13

Gründe in dem Rechtsstreit A. - Klägerin - Proz.-Bev.: B. gegen Jobcenter Coburg Stadt, Hinterer Floßanger 10, 96450 Coburg - - Beklagter - Angelegenheiten nach dem SGB II Die 17. Kammer des Sozialger

§ 8Nr.

1, BSGE 105, 201 -210,

§ 21Nr.

8,

§ 28Nr.

2, Rdnr. 28), in welchem das Gericht für die Vorgängervorschrift des § 3 Nr. 1 Alg II-V entschieden hat, dass die Privilegierung durch den Pauschalabzug von Versicherungsbeiträgen ausdrücklich an den Zufluss des Einkommens anknüpfe und nicht bedarfsbezogen (etwa für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft, für die Versicherungsbeiträge gezahlt werden) zu verstehen sei. Die Pauschale ist nach der Auffassung des BSG, der sich die erkennende Kammer ausdrücklich anschließt, nur einmal vom jeweiligen Einkommen abzusetzen. Höhere Versicherungsbeiträge als die durch die Pauschale abgegoltenen hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, so dass auch aus diesem Grund eine Überschreitung der Pauschale ausscheidet. Nachgewiesen ist durch Vorlage einer Beitragsrechnung vom 14.08.2013 eine Privathaftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 77,55 € jährlich, woraus sich umgerechnet ein monatlicher Beitrag von 6,46 € ergibt, sowie eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 230,76 €, woraus sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 19,23 € ergibt, insgesamt also 25,69 € monatlich. Es errechnet sich ein Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von 553,68 € für Juni 2013 und unter Berücksichtigung des niedrigeren Mehrbedarfs für Alleinerziehung ein Leistungsanspruch in Höhe von 544,51 € für die Monate Juli und September bis November

  1. Für den Kalendermonat August 2013 ergibt sich ein um 30,00 € höherer Leistungsanspruch der Klägerin als der vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 07.10.2013 festgestellte, insgesamt in Höhe von 514,51 €. a. Wie bereits festgestellt, beträgt der Bedarf der Klägerin, zusammengesetzt aus Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehung und Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Monat August 2013 680,91 €. Hierauf anzurechnen ist das Einmaleinkommen in Höhe von 30,00 € für die dreistündige Tätigkeit der Klägerin bei der K. GmbH, welches durch den Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II vollständig aufgezehrt ist. b. Nicht anzurechnen ist der ebenfalls im August 2013 zugeflossene Erlös für das der Klägerin von ihrer Mutter zugewendete Zahngold in Höhe von 30,00 €, mit welchem die Klägerin nach dem Willen ihrer Mutter die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für eine Zahnbehandlung decken sollte. Gem. § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
  2. ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
  3. sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die - für die Kammer glaubhafte - Zuwendung des Zahngoldes durch die Mutter der Klägerin an ihre Tochter stellt eine Zuwendung in diesem Sinne dar, da keine rechtliche oder sittliche Pflichte der ihrer Tochter nicht mehr unterhaltsverpflichteten Mutter vorliegt. § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II betrifft dabei Zuwendungen, bei denen eine Berücksichtigung grob unbillig wäre. Dies sind Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages - ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung - nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll. Als Beispiele hierfür werden genannt Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen (vgl. Söhngen in: Radüge, jurisPK-SGB II,
  4. Aufl. 2015, Stand: 15.09.2015, Rdnr. 55 zu § 11a; Schmidt in: Eicher, SGB II,
  5. Aufl. 2014, Rdnr. 35 zu § 11a). Um eine solche oder eine diesen vergleichbare Zuwendung handelt es sich bei dem zum Verkauf übergebenen Zahngold jedoch nicht. Weder beruht die Zuwendung auf einem besonderen ehrenamtlichen Engagement der Klägerin, noch dient sie einer Soforthilfe im Falle einer Katastrophe. Hierzu ist insbesondere auch zu beachten, dass die Kosten der Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz über § 55 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) bei unzumutbarer Belastung bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Die Lage der Klägerin wird durch die Zuwendung von Zahngold im Wert von 30,00 € jedoch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Im Unterschied zur Härtefallregelung der Nr. 1 geht es bei Nr. 2 um eine Abwägungsentscheidung, in die von vornherein die Art und Höhe der privaten Zuwendung einfließt. Die Vorschrift kann angewendet werden, wenn es um die Freistellung gelegentlicher oder regelmäßiger Zuwendungen Privater geht, die nicht ins Gewicht fallen (vgl. Schmidt in: Eicher, a.a.O, Rdnr. 37 zu § 11a). In Zusammenschau mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, wonach Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die einmalige Zuwendung eines verhältnismäßig geringwertigen Gutes an die Klägerin in diesem Sinne nicht zu berücksichtigen ist. Zuwendungen durch die Mutter der Klägerin erfolgten nicht regelmäßig. Unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V bliebe auch eine regelmäßige Zuwendung im Wert von 60,00 € für einen damals geltenden Regelbewilligungsabschnitt von sechs Monaten anrechnungsfrei. Damit erscheint es der erkennenden Kammer gerechtfertigt, vorliegend von einer Zuwendung auszugehen, die relativ nicht ins Gewicht fällt. c. Auf das bei der Klägerin als Einkommen angerechnete Kindergeld für ihren Sohn M. ist keine weitere Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € anzurechnen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abzusetzen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Da im Kalendermonat August 2013 das Erwerbseinkommen der Klägerin und die ihr zustehende Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V sich decken, ist die oben unter II.3.e zitierte Rechtsprechung des BSG, wonach die Versicherungspauschale von jedem Einkommen nur einmal abgezogen werden kann, in diesem Monat nicht anwendbar. Allerdings hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr Sohn eine eigene Versicherung abgeschlossen hat. Es besteht nach den im Verfahren vorgelegten Nachweisen eine Haftpflichtversicherung der Klägerin, in die ihr Sohn M. als Familienangehöriger - wohl - einbezogen ist. Es mag sein, dass diese Haftpflichtversicherung lediglich im Hinblick auf das von M. ausgehende Gefährdungspotential abgeschlossen wurde; vertragliche Versicherungsnehmerin ist jedoch die Klägerin. Damit liegt keine "vom Minderjährigen abgeschlossene" Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vor, für die ein Abzug gewährt werden könnte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie ergibt sich aus der Überlegung, dass die Klägerin mit ihrer Klage um 60,00 € höhere Leistungen für den Kalendermonat August 2013 verfolgt und in Höhe von 30,00 € obsiegt hat. IV. Daraus ergibt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Beschwerdewert in Höhe von 30,00 €, so dass die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedürfte. Zulassungsgründe gem. § 144 Abs. 2 SGG sind jedoch nicht erkennbar. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann beim Sozialgericht Bayreuth, Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Anstelle des Antrags auf mündliche Verhandlung kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab
  6. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Permalink: https://openjur.de/u/2291867.html ( https://oj.is/2291867 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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