Gründe Finanzgericht München Az.: 2 K 710/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten In der Streitsache ... Kläger gegen ... Beklagter wegen Umsatzsteuer 2008 und 2009 abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 aus Billigkeitsgründen hat der 2. Senat des Finanzgerichts München durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2016 für Recht erkannt: 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2008 vom 14. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 wird die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € herabgesetzt. Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 6/7, der Beklagte zu 1/7. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite "www.bundesfinanzhof.de" lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 ( BGBl. I S. 3091 ) einzuhalten ist. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201. Gründe: I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht den Vorsteuerabzug des Klägers gekürzt und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat. Der Kläger erzielte in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Mit seinen Umsatzsteuererklärungen, denen das FA zustimmte, machte er für 2008 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € und für 2009 in Höhe von ... € geltend. Dem lagen u. a. Eingangsrechnungen über Spielkonsolen, bezogen von dem unter der Fa. J mit elektronischen Bauteilen und Spielkonsolen handelnden Herrn P, und solche über Computerzubehör und Spielkonsolen, ausgestellt von den Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG, zugrunde. Der Kläger kannte Herrn P geschäftlich seit vielen Jahren. Zeitweise hatten beide für dieselben Arbeitgeber gearbeitet (bis 2007 für die Fa. S GmbH; zumindest Anfang 2008 für die FA I Ltd.) bzw. war dieser zeitweise beim Unternehmen des Klägers beschäftigt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung beruhte das Geschäftsmodell des Lieferanten P auf Umsatzsteuerbetrug, wobei dieser die durch die Steuerverkürzung erlangten Liquiditätsvorteile an seine Kunden durch Verkaufspreise weitergab, die ca. 10% unter dem Einkaufspreis lagen. So betrugen die Nettoverkaufspreise der an den Kläger gelieferten Waren im Zeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 ca. 91% und 96%, im Zeitraum Februar 2009 bis Januar 2010 ca. 88% und 92% des Einkaufspreises. Die Geschäftsabwicklung hinsichtlich der den Rechnungen der Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG zugrunde liegenden Lieferungen von Computerzubehör und Spielkonsolen erfolgte, indem der Kläger durch die Fa. A AG Angebote unterbreitet bekam und die Ware entweder direkt vom Lager der Fa. A AG an die Abnehmer des Klägers geschickt wurde oder er diese, insbesondere Spielkonsolen, vom Lager der Fa. A AG abholte. Der Kläger hatte dabei ausschließlich Kontakt mit Herrn K, den der Kläger seit 1982 kannte und der sich im Rahmen der streitgegenständlichen Geschäfte ihm gegenüber als Handelsvertreter der Fa. A AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der Fa. A AG. Herr K informierte den Kläger auch über die Handelsregistereintragung der auf den Rechnungen ausgewiesenen Firmen und deren Steuernummern. Den jeweiligen Kaufpreis überwies der Kläger auf das auf den Rechnungen angegebene Konto. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte die T GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elektronikbauteilen gehandelt. Die F GmbH & Co. KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar in geringen Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch ausschließlich als Internetanbieter veräußert. Im Mai 2008 erwarb eine auch als Geschäftsführer auftretende Person unter dem Namen "A. W." (Ausweis war gefälscht) die Geschäftsanteile der beiden Firmen. Der Sitz der Firmen wurde nach Berlin verlegt. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. - container zur Verfügung standen. Nach Ansicht des FA waren die beiden Firmen demnach als sog. "missing trader" (= Nichtunternehmer) und der Kläger als sog. "buffer" (Zwischenhändler) in eine - möglicherweise durch Verantwortliche der A AG installierte -Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung wurde mit geänderten Steuerbescheiden vom 14. Juni 2012 die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € und für 2009 auf ... € festgesetzt. Dabei kürzte das FA den Vorsteuerabzug für 2008 aus den Rechnungen der T GmbH um insgesamt ... €, aus denen der F GmbH & Co. KG um insgesamt ... € und aus denen der Fa. J (versehentlich) um zweimal ... € (für 2008 um also insgesamt ... €) sowie für 2009 aus den Rechnungen der Fa. J um insgesamt ... € und legte somit der Besteuerung für 2008 nur abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € und für 2009 in Höhe von ... € zugrunde. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Gewährung des streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege. Auch gegen die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre aus Billigkeitsgründen mit Bescheid vom 29. November 2012 legte der Kläger Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 setzt das FA die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € herab, da die Vorsteuerkürzung um ... € aus den Rechnungen der Fa. J doppelt erfolgt war und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen tatsächlich von den Rechnungsausstellern an ihn ausgeführt worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Umsätze der genannten Firmen in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden gewesen seien. Zumindest habe er dies nicht gewusst und aus seinen Geschäften auch keinen Hinweis darauf gehabt. Hinsichtlich der Geschäfte mit Herrn P habe der Kläger aufgrund der ordnungsgemäßen Rechnungen, Abholung der vom Lieferanten eingelagerten Ware und langjähriger Bekanntschaft keinen Verdacht hinsichtlich der Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug schöpfen müssen. Die Warenbezugsquellen und die Konditionen seines Lieferanten seien ihm nicht bekannt gewesen. Und auch aufgrund des Angebotspreises von nur 4 - 9% unter dem anderer Anbieter sei nicht erkennbar gewesen, dass dieses Angebot nur auf Umsatzsteuerbetrug hätte basieren können. Insbesondere sei die Annahme einer Nachfrageobliegenheit bei Herstellern oder Großhändlern hinsichtlich deren Preise weltfremd. Seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe habe ein Umsatzsteuerkarusell im Ausland zugrunde gelegen. Diese hätte mit den vorliegenden Vorgängen nichts zu tun. Wenn die Behauptungen des FA stimmten, dass die Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG wirtschaftlich nicht existent gewesen seien, sei er - genauso wie die Behörden und der Kreditversicherer seiner Kunden - massiv getäuscht worden. Er habe den ursprünglichen Inhaber der Firmen persönlich gekannt. Bei Wechsel des Sitzes und des Geschäftsführers habe er zur Überprüfung neue Handelsregisterauszüge angefordert, die Herrn A. W. als Geschäftsführer bestätigt hätten. Im Übrigen habe er aufgrund des üblichen Vertriebswegs und der jeweils problemlosen Geschäftsabwicklung keinen Verdacht hinsichtlich der Nichtexistenz der Firmen schöpfen und somit auch keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen. Er verweise auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach dem Empfänger einer Rechnung, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Aussteller der Rechnung begangene Steuerhinterziehung einbezogen sei, der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden könne. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009 vom 14. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 aufzuheben, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids vom 29. November 2012 über die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2014 das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 2008 i. H. v. ... € festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung, wonach ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der von Herrn P bezogenen Eingangsleistungen nicht möglich sei, da der Kläger gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt habe, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei. Die Anfälligkeit des Computer- und Elektronikhandels für Umsatzsteuerkriminalität sei ihm als langjährig in dieser Branche tätigen Unternehmer und nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen Erwerbs von Waren von einem sog. missing trader verurteilt worden sei, bekannt gewesen. Außerdem seien dem Kläger aufgrund der langjährigen Bekanntschaft mit Herrn P dessen Warenbezugsquellen bekannt und auch nutzbar gewesen. Insofern sei dem Kläger bewusst gewesen, dass sein Lieferant allenfalls über sehr geringe Spielräume bei der Bemessung des Warenverkaufspreises verfügt habe. Dass Herr P ihm in den Streitjahren seine Waren unter dem Einkaufspreis verkauft habe, habe der Kläger gewusst oder hätte er wissen müssen, da er im gleichen Zeitraum gelegentlich vergleichbare Artikel von autorisierten Großhändlern bzw. Herstellern zu höheren als den von Herrn P gebotenen Preisen bezogen habe. Auch wenn es sich aufgrund des hart umkämpften Marktes nur um Preisabweichungen im niedrigen Prozentbereich gehandelt habe, würde sich bereits daran, dass er seine Ware so weit wie möglich von Herrn P bezogen habe, zeigen, dass ihm diese Preisunterschiede aufgefallen seien. Insofern sei ein strenger Maßstab hinsichtlich der Maßnahmen anzulegen, die der Kläger hätte treffen müssen, um auszuschließen, dass er sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt habe. Bei Nachfragen hätte er erkennen können, dass das Geschäftsmodell des Herrn P legal nicht tragfähig gewesen sei. Zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG trägt das FA vor, dass dieser ausgeschlossen sei, da die tatsächlich an den Kläger ausgeführten Lieferungen nicht von den angegebenen Rechnungsausstellern ausgeführt worden seien. Der Kläger sei hinsichtlich des Leistungsbezugs von den Firmen T GmbH und F GmbH & Co. KG auch nicht gutgläubig gewesen. Er habe keine Ermittlungen hinsichtlich seiner vermeintlichen Lieferanten angestellt, sondern lediglich die von Herrn K gemachten Angaben übernommen. Weder habe er den Geschäftsführer A. W. versucht zu kontaktieren, noch habe er weitere Erkundigungen eingezogen, obwohl ihm laut eigener Aussage, die angebotenen Preise günstig vorgekommen seien (bei der Spielkonsole Nintendo Wii-Sports-Pack hätten diese 10% und mehr unter dem Händler-Einkaufspreis des Herstellers gelegen), und obwohl bereits aufgrund des Handelsregisterauszugs offenkundig gewesen sei, dass es sich bei den Firmen um in Organisation und Geschäftsführung neue Unternehmen gehandelt habe, die zuvor nicht als Lieferanten von Elektronik- und Computerzubehör aufgetreten seien. Auch hätte ihm als ungewöhnlich auffallen müssen, dass die Firmen trotz hoher Umsätze keinen aktiven Internetauftritt gehabt hätten. Er könne sich somit nicht auf Vertrauen in eine langjährige Geschäftsbeziehung berufen, zumal sein Ansprechpartner, Herr K als Handelsvertreter nicht Vertragspartei gewesen sei. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. II. Die Klage ist begründet, soweit dem Kläger für 2008 und 2009 der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fa. J versagt wurde. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das FA hat den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. J in 2008 und 2009 rechtswidrig versagt, da es nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger aufgrund objektiver Umstände zumindest hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Steuerhinterziehung einbezogen war.
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