Nebenanlagen. Gegen die Ablehnung ihrer Eilrechtsschutzanträge durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.4.2019 - 10 K 6482/18 - haben die Antragsteller Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Der beschließende Senat hat daraufhin
Beschluss vom 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.11.2018 hinsichtlich der genehmigten Nutzung des Stadions für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr angeordnet. Im Übrigen hat er die Beschwerden zurückgewiesen. Auf die Anhörungsrügen des Antragsgegners und der Beigeladenen hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 19.5.2020 ( 3 S 2948/19 ) fortgesetzt, soweit er
seinem Beschluss vom 2.10.2019 den Beschwerden der Antragsteller stattgegeben hatte. Durch Änderungsbaugenehmigung vom 2.6.2020 hat der Antragsgegner die Auflage in Nr. 0.9.15 F I. 7. der Anlage II zur Baugenehmigung ergänzt und der Beigeladenen auf deren Antrag aufgegeben, zusätzlich zu der Verpflichtung, die westliche Fuge zwischen Dach und Tribüne über dem Hauptgebäude vollflächig zu schließen, auch die Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions (Fuge zwischen Tribüne und Dach)
Lochblech und einem Öffnungsanteil von maximal 35 % statt
einem Mesh-Gewebe (luftdurchlässiges Textilnetzgewebe) auszuführen. II.
Nebenanlagen auszusetzen, bei sachdienlicher Auslegung (§ 122 Abs. 1 i. V.
GO) nicht nur auf die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15.11.
der Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Erhebung der Beschwerde bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie den Sofortvollzug der Baugenehmigung nicht hinnehmen wollen; solange sie auf deren Änderung nicht
einer Erledigungserklärung reagieren, ist davon auszugehen, dass ihr vorher dokumentierter Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die sofortige Vollziehbarkeit der veränderten Baugenehmigung richtet, in der die ursprüngliche Genehmigung inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (vgl. zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Klageerhebung BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63 f.). Dies gilt umso mehr, als sich der Regelungsgehalt der Änderungsgenehmigung in der Auflage erschöpft, die Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions
Lochblech statt
einem Mesh-Gewebe (luftdurchlässiges Textilnetzgewebe) auszuführen. Damit stellt sich die geänderte Baugenehmigung nicht als "aliud" dar; vielmehr handelt es sich um eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich betrifft und für sich genommen die im Beschluss vom 2.10.2019 angeordnete aufschiebende Wirkung der Nachbarrechtsbehelfe gegen die ursprüngliche Baugenehmigung unberührt gelassen hätte (vgl. hierzu den Senatsbeschluss v. 16.2.2016 - 3 S 2303/15 - juris). Auch hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Interessen an einer vorläufigen Verhinderung eines unzumutbaren Sport- bzw. Zuschauerlärms dürfte die Nachtragsbaugenehmigung allenfalls zu einer unwesentlichen Änderung führen. Denn der angeordneten Maßnahme kommt bei summarischer Prüfung lediglich eine tendenziell lärmmindernde Wirkung zu. Ihre Wirkung lässt sich nämlich nach der von der Beigeladenen und vom Antragsgegner vorgelegten schalltechnischen Bewertung des Büros Kxxxxx-Exxxx Bauphysik GmbH & Co. KG (Büro Kxxxxx-Exxxx) vom 7.1.2020 nicht verlässlich ermitteln, weil die Schalldämmmaße des Lochblechs nicht belegbar sind. Der in der genannten schalltechnischen Bewertung gleichwohl "zur Orientierung" errechneten Minderung des Spitzenpegels um 1 bis maximal 2 dB(A) kommt daher keine für das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie erscheint angesichts des Umstands, dass sogar die Wirksamkeit einer vollflächigen Schließung der Fugen auch im Norden und Süden lediglich auf maximal 1 bis 2 dB(A) abgeschätzt wurde (vgl. Beratungspapier 05 vom 29.10.2018, S. 17 des Büros Kxxxxx Berater & Ingenieure GmbH & Co. KG (Büro Kxxxxx), auch nicht von vorn herein schlüssig.
dem danach zur Entscheidung des Gerichts stehenden Umfang und Inhalt sind die Beschwerden der Antragsteller zulässig (2.), jedoch nur zum Teil begründet (3.). Der dem Begehren der Antragsteller insoweit insgesamt stattgebende Beschluss des Senats vom 2.10.2019 - 3 S 1470/19 - ist
hin gemäß § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V.
ZPO zu ändern, soweit die Beschwerden zurückzuweisen sind; im Übrigen ist er aufrechtzuerhalten. 2. Der Zulässigkeit der hier noch zu prüfenden Anträge steht nicht entgegen, dass die Antragsteller bislang keine Klage gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 2.6.2020 erhoben haben. Zum einen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 i. V.
Abs. 1 Nr. 2 und § 80 Abs. 5 VwGO bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zulässig (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
Ausnahme der Ausführungen zum Umfang des Erfolgs der Eilanträge (Nr. 2.1., BA S. 12) und zur Rechtsverletzung der Antragsteller (Nr. 2.1.4., BA S. 20, 21). Die hiergegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. 3.1.1. Das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 6.11.2019, der Vorwurf der Befangenheit oder der fehlenden Unparteilichkeit gegenüber seinen
arbeitern und
arbeitern der Stadt sei sowohl unbegründet als auch irrelevant, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. So lässt sich dem Beschluss vom 2.10.2019 ein solcher Vorwurf schon nicht entnehmen. Vielmehr hat der Senat auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 LVwVfG lediglich eine Besorgnis der Befangenheit nicht auszuschließen vermocht. Auch hat der Senat die Relevanz der gerügten Einschätzung für den Umfang der im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung im Beschluss vom 2.10.2019 unter Hinweis auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs zur Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335 ; Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris) ausführlich dargelegt. 3.1.2. Der Senat hält bei der gebotenen summarischen Prüfung auch daran fest, dass für die Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5 nicht die höheren Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets gelten, sondern lediglich ein Zwischenwert zu bilden ist. Dem im Zusammenhang
den Spitzenpegeln zur Nachtzeit vorgebrachten Einwand des Antragsgegners und der Beigeladenen, die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5 entspreche bei Anwendung des § 2 Abs. 2 und Abs. 6 18. BImSchV einem Mischgebiet
der Folge, dass der für allgemeine Wohngebiete geltende Lärmpegel nicht nur - wie im Beschluss vom 2.10.2019 angenommen - um 3 dB(A), sondern um 5 dB(A) zu erhöhen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar lässt § 2 Abs. 6 Satz 2
der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte, die zudem einzelne Baugebietsarten zu jeweils einer Klasse
einem einheitlichen Immissionsrichtwert zusammenfassen, je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind. Damit kann einem Wohngrundstück, das nach der Eigenart der näheren Umgebung in einem allgemeinen (oder reinen) Wohngebiet liegt, als Vorbelastung ein Lärmschutzniveau zumutbar sein, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete in § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV entspricht, (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 ff.). Eine solche Feinabstimmung dürfte jedoch im Wesentlichen wegen einer die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes prägenden tatsächlichen oder rechtlichen Vorbelastung in Frage kommen (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.7.2012, jeweils a.a.O.). Die die Vorbelastung prägenden und
hin zuvörderst in Betracht zu ziehenden Umstände hat der Senat bei seiner Zwischenwertbildung im Beschluss vom 2.10.2019 aber bereits berücksichtigt (vgl. Nrn. 2.1.4.2.1. bis 2.1.4.2.1.4.1., BA S. 23 bis 27; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2009 - 7 B 1647/08 - juris). Die zu erwartenden Lärmimmissionen bei Verwirklichung des Bauvorhabens sind hingegen für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzungen der Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 5 grundsätzlich unerheblich.
dem Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen, die durch die Nutzung des genehmigten Stadions neu hinzukommenden Lärmbelastungen durch Spitzenpegel träten nur in extrem seltenen Fällen auf, lässt sich daher eine Minderung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der besagten Wohnnutzungen wohl ebenso wenig rechtfertigen wie
deren Hinweis, die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden im Übrigen eingehalten. Gleiches gilt für die Einschätzung der Beigeladenen, ihr seien vom Antragsgegner alle sinnvoll möglichen und vertretbaren Maßnahmen zur Emissionsminderung aufgegeben worden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist außerdem einzubeziehen, dass das genehmigte Stadion bauplanungsrechtlich voraussichtlich unzulässig sein dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 2.10.2019, Nr. 2.1.4.1., BA S. 21 f.; Nr. 2.1.3.1., BA S. 18 f.); hieran dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch die Nachtragsgenehmigung vom 2.6.2020 nichts ändern, da die lärmmindernde Wirkung der angeordneten Maßnahme nicht verlässlich ermittelbar ist (vgl. oben 1.). Bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen des Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und des Rücksichtnahmepflichtigen andererseits ist aber maßgeblich zu berücksichtigen, ob das Bauvorhaben grundsätzlich zulässig oder unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.), Dieser Umstand dürfte hier dazu führen, dass das Interesse der Beigeladenen an einer weiteren Erhöhung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte hinter das Interesse der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 an einem der Vorbelastung entsprechenden Lärmschutz zurückzutreten hat. Denn einem Interesse daran, die Schwelle der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen beim Betrieb einer derzeit voraussichtlich unzulässigen Anlage zu Lasten der Umgebungsbebauung zu erhöhen, dürfte die rechtliche Anerkennung zu versagen sein. 3.2. Nach diesen Maßgaben begegnet die Baugenehmigung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, soweit die im Regelbetrieb genehmigten Spiele in die
täglichen und abendlichen Ruhezeiten hineinreichen. Der Senat ändert insoweit seinen Beschluss vom 2.10.2019 ab. 3.2.1. Dabei ist zu beachten, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht und der Senat im Beschluss vom 2.10.2019 (Nr. 2.1.4.2.1.5., BA S. 28 f.) hingewiesen haben - nach den vorliegenden Gutachten
Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte der Antragsteller vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch den genehmigten Spielbetrieb erforderlich sind, weil der Standort des geplanten Stadions in einer unter dem Aspekt des Lärmschutzes so kritischen Nähe zu ihren Wohnhäusern liegt, dass es fraglich sein kann, ob die Geräuschimmissionen für die Antragsteller zumutbar sind. Zu Recht hat der Antragsgegner daher das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festgelegt (vgl. zu Anlagen i. S. der TA Lärm VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris m.w.N.). Ferner ist es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht erforderlich, dass die festgesetzten Immissionswerte die für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze sicherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 a.a.O. , m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). Dies setzt zunächst voraus, dass die festgelegten Grenzwerte als solche die maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzen einhalten. Darüber hinaus sind Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung auch dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte tatsächlich nicht eingehalten werden können (VGH Bad. Württ., Urt. v. 29.1.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377 ff.), so dass die Genehmigung wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Bad. Württ., Urt. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481 ff.). 3.2.2. Der Regelbetrieb betrifft Spiele, die gemäß Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung zwar im Wesentlichen, damit aber nicht ausschließlich, tagsüber außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, sich also - wie beispielsweise die samstäglichen Spiele
einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr (vgl. Schalltechnische Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 28) zeitlich, wenn auch nur unwesentlich, in die Ruhezeiten erstrecken können. In den
täglichen und abendlichen Ruhezeiten können sich die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3
der Baugenehmigung maximal zugelassenen Lärmpegel liegen um jeweils 3 dB(A) unter den an deren Wohngebäuden in den Ruhezeiten zulässigen Beurteilungspegeln von 58 dB(A) und Spitzenpegeln von 88 dB(A). Nachdem sich der IO 5 am Wohnhaus der Antragstellerin Ziff. 1 und der IO 10 direkt gegenüber den Wohngebäuden der Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5 an der Südseite der Straße xx xxxxxxxxxxx befindet und hier maximale Werte von 55 dB(A) bzw. 65 dB(A) prognostiziert werden, ist hinreichend sichergestellt, dass der in der Baugenehmigung festgesetzte Grenzwert für Lärmimmissionen auch zu Gunsten der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 Wirkung entfaltet. Nicht anders verhält es sich im Ergebnis
Blick auf die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff.
Lärmwerten einherzugehen vermag, die das den Antragstellern Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 zumutbare Maß deutlich unterschreiten. 3.2.3. Der Senat sieht bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Regelbetrieb in den
täglichen und abendlichen Ruhezeiten festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Werte tatsächlich nicht eingehalten werden können. 3.2.3.1. Dies gilt zum einen für die Beurteilungspegel. Da bezogen auf den Regelbetrieb eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen in den Ruhezeiten nicht vorliegt, geht der Senat bei seiner Beurteilung zunächst von den durch das Büro Kxxxxx-Exxxx prognostizierten Immissionswerten für Spiele aus, die im Rahmen seltener Ereignisse im Wesentlichen während der
täglichen und abendlichen Ruhezeiten stattfinden (vgl. Nr. 0.9.15 F I.
telungspegels um 3 dB führt (vgl. https://www.bmu.de/themen/luft-laerm-verkehr/laerm-schutz/laermschutz-im-ueberblick/laermmessung-laermberechnung/) dürfte hier von einer Minderung der oben angeführten, auf jeweils zweistündige Beurteilungszeiträume bezogenen Immissionsbelastung an den IO 1 bis 10 und den Grundstücken der Antragsteller um ungefähr 6 dB(A) auszugehen sein. Hinzu kommt die zu erwartende, in der schalltechnischen Immissionsprognose vom 26.3.2018 und der Stellungnahme vom 11.3.2019 allerdings noch nicht berücksichtigte Lärmminderung in Folge der vollflächigen Fugenschließung Richtung Westen. Für diese bringt der Senat bei summarischer Prüfung den bislang allerdings nur für die Spitzenpegel prognostizierten Mindestwert von 1 dB(A) in Ansatz (vgl. Ergänzungsgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 19.9.2018, S. 8, und das schalltechnische Beratungspapier 05 des Büros Kxx-xxx vom 29.10.2018, S. 17). Dies erscheint unter Einbeziehung des tendenziell weiter lärmmindernden Einbaus des Lochblechs an der Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions (vgl. oben 1.)
Blick auf das vorliegende Eilverfahren angemessen. Auf der Grundlage der Prognosen des Büros Kxxxxx-Exxxx ist danach
Blick auf das vorliegende Eilverfahren für die hier in Rede stehenden Spiele von einer Unterschreitung der an den IO 1 bis 10 festgelegten Beurteilungspegel von 55 dB(A) um jedenfalls 7 dB(A) auszugehen (Immissionswert von maximal 48 dB(A) an den IP 23, 24 und 27). An den Grundstücken der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 beträgt die Unterschreitung jedenfalls 10 dB(A) (Immissionswert von maximal 48 dB(A) am IP 53) und an den Grundstücken der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 jedenfalls 12 dB(A) (Immissionswert von maximal 43 dB(A) am IP 85). Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass das Büro Kxxxxx und das Büro Kxxx uxx Fxxxxxx darauf hingewiesen haben, die Prognosen des Büros Kxxxxx-Exxxx beruhten in mehrfacher Hinsicht auf nicht konservativen Abschätzungen in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Allerdings dürften sich aus der vom Büro Kxxxxx-Exxxx im Vergleich zu den im Bebauungsplanverfahren erstatteten Gutachten vorgenommenen Erhöhung der Bezugsfläche für die Umrechnung der Schalleistung des gesamten Stadions von rund 26.000 m² auf 45.000 m² und aus der damit vorgenommenen Flächenkorrektur, aus der zudem vorgenommenen Richtwirkungskorrektur der Schallquellen und auch aus der eher geringen Einwirkzeit der Musikbeschallung insgesamt Zweifel daran ergeben, dass die von diesem Sachverständigenbüro prognostizierten Immissionswerte bei einem Betrieb des Stadions eingehalten werden können. Denn bei den angesprochenen Ansätzen dürfte es sich nicht um konservative Abschätzungen handeln (vgl. zur Flächen- und Richtwirkungskorrektur das Beratungspapier des Büros Kxxxxx vom 29.10.2018, S. 8 ff. sowie zur Einwirkzeit der Musikbeschallung die gutachterlichen Stellungnahmen des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 4.5.2018, S. 5 und vom 6.6.2020 S. 1 f.). Bedenken gegen den vom Büro Kxxxxx-Exxxx angenommenen Emissionspegel der Lautsprecheranlage (vgl. das Beratungspapier des Büros Kxxxxx vom 29.10.2018, S. 8) bestehen demgegenüber nicht. Denn die den Berechnungen zu Grunde gelegten Schalleistungspegel von 130,8 dB(A) tags und 123 dB(A) nachts sind in Nr. 0.9.15 F I. 3. der Anlage II zur Baugenehmigung als Maximalwerte festgelegt. Die Emissionsansätze für den Zu- und Abgang der Zuschauer unterliegen bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Soweit sich die Antragsteller insoweit auf die nach ihrer Einschätzung zu geringen Einwirkzeiten berufen (vgl. Gutachterliche Stellungnahmen des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 4.5.2018, S. 5 f., vom 5.2.2019, S. 2 f. und vom 6.6.2020, S. 1 f.), sind die gutachterlichen Ansätze in der Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 (S. 2) plausibel damit erklärt, dass
dem gewählten Szenario die lärmungünstigste - da lauteste - Situation in Ansatz gebracht wurde, in der alle 35.000 Zuschauer das Stadion auf einen Schlag verlassen und sich vor diesem aufhalten. Damit lässt sich auch die geringe Einwirkungszeit im Rahmen des Zugangs zum Stadion hinreichend erklären. Soweit die Antragsteller schließlich rügen, der von den Zuschauern auf dem Weg vom bzw. zum Stadion ausgehende Lärm werde angesichts der Fangruppierungen und der Vorfreude einer Vielzahl von Zuschauern
einem Lärmansatz von "Rufen normal" deutlich besser abgebildet als
dem vom Büro Kxxxxx-Exxxx gewählten Ansatz von "Sprechen sehr laut" (vgl. Gutachterliche Stellungnahme des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 6.6.2020, S. 3), erscheint dies bei vorläufiger Prüfung derzeit wenig schlüssig. Denn das Büro Kxxx uxx Fxxxxxx hat den Ansatz der Sozialgeräusche in der gutachterlichen Stellungnahme vom 4.5.2018 als fachlich richtig und ausreichend für die vorliegenden Untersuchungen eingestuft. Selbst wenn man aber auf der Grundlage der oben angeführten Zweifel an den Berechnungen des Büros Kxxxxx-Exxxx
dem Büro Kxxx uxx Fxxxxxx davon ausgeht, die Höhe der Pegel sei innerhalb der Ruhezeiten prognostisch um etwa 4 dB(A) zu erhöhen (vgl. Gutachterliche Stellungnahme vom 4.5.2018, S. 6 und S. 9), führt dies voraussichtlich weder zu einer Überschreitung der in der Baugenehmigung festgesetzten noch der den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer weiteren Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) (vgl. hierzu Schalltechnische Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 89) und damit einer Unsicherheit von maximal 7 dB(A). Denn die oben angeführten, auf der Grundlage der Berechnungen des Büros Kxxxxx-Exxxx ermittelten Prognosewerte dürften die maßgeblichen Immissionswerte - wie ausgeführt - bei summarischer Prüfung um etwa 7 dB(A) unterschreiten. 3.2.3.
täglichen und abendlichen Ruhezeiten sowie in der Nachtzeit genehmigt sind, verletzt die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller wegen des vom Sport- und Spielbetrieb ausgehenden Lärms voraussichtlich in ihren Rechten, soweit die Spiele im Rahmen der
täglichen und abendlichen Ruhezeiten in Bezug auf alle Antragsteller ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) und ein maximaler Spitzenpegel von 85 dB(A). In der Nachtzeit gilt für die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 gemäß § 2 Abs. Nr. 3
Nr. 1.5 des Anhangs 1 normierte Vergünstigung nicht sämtlichen der vom Antragsgegner als seltene Ereignisse genehmigten Fußballspielen zu Gute kommt. Denn bei den Spielen im Rahmen der
ihren gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen können nach Einschätzung des Verordnungsgebers auf der Grundlage der Regelung durchgeführt werden, wenn die dadurch verursachten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nur selten, an bis zu 18 Tagen des Jahres, auftreten (vgl. BR-Drs. 17/91 v. 16.1.1991, S. 46). § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV zielt
hin nicht auf die generelle Erhöhung der Richtwerte an 18 Tagen im Jahr. Zwar privilegiert die Regelung Richtwertüberschreitungen durch das für den Regelfall vorgesehene Unterbleiben von Betriebszeitbeschränkungen. Damit erhöht sie die Schwelle der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen in der Nachbarschaft. Indes setzt dies voraus, dass die Richtwertüberschreitungen durch besondere Betriebssituationen auftreten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris). Die Ermittlung dieser besonderen Betriebssituationen kann dabei nicht losgelöst von der fraglichen Sportanlage abstrakt, etwa anhand der absoluten Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Gäste oder des zu erwartenden Lärmpegels, vorgenommen werden. Vielmehr hat sie ebenso wie die Ermittlung der Besonderheiten und der Sonderfälle im Rahmen der seltenen Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm und der seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie bezogen auf den Normalbetrieb der konkret zu beurteilenden Anlage zu erfolgen (vgl. zu seltenen Ereignissen nach Nr. 7.2 TA Lärm BayVGH, Urt. v. 30.6.2015 - 22 B 14.564 - sowie zu seltenen Veranstaltungen nach Nr. 4.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 -; jeweils juris). Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass das nach Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur
einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten (vgl. wiederum OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2011, a.a.O. ), z. B. jährlich stattfindende Großveranstaltungen und Turnierwettkämpfe, da auch derartige Veranstaltungen gemessen am Normalbetrieb der Sportanlage zu einer außergewöhnlichen Betriebssituation führen bzw. qualitativ von diesem Normalbetrieb abweichen können. Ob eine besondere Betriebssituation vorliegt, ist anhand der spezifischen Besonderheiten der konkreten Sportanlage und ihres regelmäßigen Betriebs sowie unter Beachtung der Zielsetzung des § 5 Abs. 5
telbarer Bauherrin - eigens zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für den Bau eines Bundesligastadions aufgestellten Bebauungsplans "Neues Fußballstadion am Flugplatz" vom 24.7.2018 (Planbegründung S. 8 ff.) sowie die in diesem Zusammenhang in der Planbegründung für erforderlich gehaltene und schließlich genehmigte Zuschauerschauerkapazität von rund 35.000 Personen bestätigt. Nur darüber hinaus soll das genehmigte Stadion auch der Austragung von DFB-Pokalspielen, Spielen in Wettbewerben der UEFA (Champions League und Europa League) sowie von Vorbereitungs- und Länderspielen dienen (vgl. auch hierzu Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung i. V.
S. 28 bis 31 des Hauptgutachtens des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 sowie die Begründung des Bebauungsplans, S. 8 ff.). Die Durchführung der
hin im Vordergrund der Stadionnutzung stehenden Bundesligaspiele ist hier nach aller Voraussicht als diese Nutzung wesentlich prägender Normalbetrieb anzusehen. Denn gemeinsam
den zwar dem Normalbetrieb zuzurechnenden, aber für den Nutzungszweck wenig bedeutsamen Vorbereitungsspielen können von den im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 28 bis 31) aufgeführten Spielen allein diese Begegnungen sowohl bei einem Verbleib des SC Freiburg in der
hin als den Normalbetrieb prägende Begegnungen ausscheiden. Ebenso wenig maßgeblich für die Bestimmung des Normalbetriebes sind nach vorläufiger Einschätzung die gleichfalls nicht verlässlich planbaren Spiele in Wettbewerben der UEFA (Champions League und Europa League) und das im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 29) angeführte Länderspiel. Diese Bewertung des Senats entspricht dem Grunde nach auch der Einschätzung der Beigeladenen und des Antragsgegners, der Regelbetrieb des genehmigten Stadions werde von Bundesligaspielen bestimmt. 3.3.2.3. Bezogen auf den Normalbetrieb stellen sich von den als seltene Ereignisse genehmigten Fußballspielen voraussichtlich nur die Spiele im DFB-Pokal, in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League als besondere Betriebssituationen dar. Wie ausgeführt, sind diese Spiele für die Bestimmung des Normalbetriebes des Stadions wohl nicht maßgeblich. Auch dürften sie für den SC Freiburg nach den im Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 (S. 28 bis 31) wiedergegebenen Durchschnittszahlen der in den vorangegangenen 10 Jahren durchgeführten Spiele und nach ihrer maximalen Anzahl im Jahr tatsächlich selten vorkommen. Schließlich weisen sie infolge ihres Pokalcharakters
K.o.-System bzw. ihrer internationalen Prägung besondere, vom normalen Ligabetrieb qualitativ abweichende Rahmenbedingungen auf, die ihre Einstufung als seltene Ereignisse i. S. des § 5 Abs. 5 18. BImSchV i. V.
Nr. 1.5 des Anhangs 1 nach Einschätzung des Senats rechtfertigen. Ihre rechtliche Einordnung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auch die Spiele im DFB-Pokal, in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League voraussichtlich nur teilweise von der streitigen Baugenehmigung gedeckt sind, weil Nr. 0.9.15 F I. 2. der Anlage II zur Baugenehmigung Spiele
einem geplanten Spielbeginn nach 20:30 Uhr ausschließt (vgl. hierzu auch die Begründung der Baugenehmigung vom 15.11.2018, S. 35 unten). Danach sind wohl nur DFB-Pokalspiele
einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr sowie Spiele in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League
einer Anstoßzeit um 19:00 Uhr von der Baugenehmigung umfasst. DFB-Pokalspiele
einer Anstoßzeit um 20:45 Uhr sowie Spiele in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League
einer Anstoßzeit um 21:05 Uhr bzw. 21:00 Uhr sind der Beigeladenen demgegenüber nicht genehmigt worden. Denn der Spielbetrieb im genehmigten Stadion dürfte in Nr. 0.9.15 F I.
einer Anstoßzeit um 20:45 Uhr angeführt. Dieses Länderspiel ist aber wegen seiner Anstoßzeit nach 20:30 Uhr nicht von der Baugenehmigung gedeckt (vgl. Nr. 0.9.15 F I.
Anstoßzeiten um 13:30 Uhr, 15:30 Uhr, 18:00 Uhr, 18:30 Uhr und 20:30 Uhr sowie in der 2. Fußball-Bundesliga auf 4 (gegebenenfalls 6) Termine am Freitag, Samstag, Sonntag und Montag
Anstoßzeiten um 13:00 Uhr, 13:30 Uhr, 18:30 Uhr und 20:30 Uhr (gegebenenfalls auch Dienstag/
twoch 17:30 Uhr). Dabei sollen in der
Heimspielen vorgesehen. In der 2. Fußball-Bundesliga ist gar die Austragung von 6 Heimspielen
dem Anstoßtermin sonntags um 13:30 Uhr im Rahmen von seltenen Ereignissen geplant und genehmigt (vgl. Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung i. V.
dem Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, S. 30). Als besondere Betriebssituation der in Rede stehenden Spiele dürfte hier
hin allein der Umstand in Betracht kommen, dass sie im Unterschied zu den übrigen Ligaspielen im Wesentlichen während der Ruhezeiten stattfinden sollen und auch in die Nachtzeit ausgedehnt werden dürfen und daher im Vergleich zu den sonstigen Bundesliga-Spielen weitergehenden Lärmimmissionsbeschränkungen (durch verkürzte Beurteilungszeiträume bzw. verringerte Richtwerte) unterliegen. Auch
Blick auf die Austragungszeiten dürfte eine Anwendung des § 5 Abs. 5
gegenüber normalen Veranstaltungen wesentlich höheren Geräuschemissionen einhergehen, gebietet es schließlich nicht, § 5 Abs. 5 18. BImSchV auf Fallgestaltungen anzuwenden, in denen die Nutzung einer Sportanlage nicht
einer unüblichen Betriebssituation einhergeht, sondern nur - infolge der Veranstaltungszeit - strengeren rechtlichen Beschränkungen der hierdurch hervorgerufenen Lärmimmissionen unterliegt. Gleiches gilt im Ergebnis für die als seltene Ereignisse genehmigten insgesamt drei Vorbereitungsspiele
einem vorgesehenen Spielbeginn spätestens um 20:00 Uhr (vgl. Hauptgutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018, S. 29 und 31). Denn diese dürften, wie unter 3.3.2.
typischerweise wesentlich erhöhten Geräuschemissionen zu ermöglichen, liegt nach aller Voraussicht nicht vor. Denn die Vorbereitungsspiele dürften im Vergleich zu Bundesligaspielen auf ein eher geringes Zuschauerinteresse stoßen und
geringeren Lärmemissionen einhergehen. 3.3.
einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr sowie Spiele in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League
einer Anstoßzeit um 19:00 Uhr betrifft, dürfte eine Rechtsverletzung der Antragsteller ganz überwiegend zu verneinen sein. Der Senat sieht daher insoweit von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3.3.1. In den
täglichen und abendlichen Ruhezeiten können sich die Antragsteller, wie dargelegt, bei seltenen Ereignissen zumindest auf einen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) und einen maximalen Spitzenpegel von 85 dB(A) berufen. Diesem Schutzbedarf werden die
der Baugenehmigung vom 15.11.2018 für die IO 1 bis 10 allgemein festgelegten Immissionsgrenzwerte in derselben Höhe gerecht. Wie ausgeführt, ist hinreichend sichergestellt, dass die festgesetzten Grenzwerte auch zu Gunsten der Antragsteller Wirkung entfalten. Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Werte nicht eingehalten werden können. Wie ausgeführt, liegen die vom Büro Kxxxxx-Exxxx errechneten Immissionswerte an den IO 1 bis 10 (IP 1 bis 30) bei maximal 55 dB(A) (IP 23, 24 und 27; vgl. die schalltechnische Immissionsprognose vom 26.3.2018, Hauptgutachten S. 78). An den Grundstücken der Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 werden maximal 55 dB(A) (IP 53,
ihnen zusammenhängenden Lärmbeeinträchtigungen in die Nachtzeit. Zwar geht der Senat davon aus, dass die hier nur noch in Rede stehenden DFB-Pokalspiele
einer Anstoßzeit um 18:30 Uhr sowie in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League
einer Anstoßzeit um 19:00 Uhr auch unter Berücksichtigung von Pausen, Nachspielzeiten, Verlängerungen und Elfmeterschießen allenfalls in Ausnahmefällen Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller in der um 22:00 Uhr beginnenden Nachtzeit (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 18. BImSchV)
sich zu bringen vermögen. Eine Ausdehnung dieser Begegnungen oder der
ihnen zusammenhängenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Abgang von Zuschauern in die Nachtzeit lässt sich gleichwohl
einer für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden Verlässlichkeit nicht ausschließen. Auch dürfte in einem solchen Fall eine Verletzung von Rechten der Antragsteller anzunehmen sein. Bezogen auf seltene Ereignisse in der Nachtzeit können sich, wie dargelegt (3.3.1.), die Antragstellerinnen Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 auf einen Immissionsrichtwert von 53 dB(A) und einen maximalen Spitzenpegel von 63 dB(A), die Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 auf einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) und einen maximalen Spitzenpegel von 60 dB(A) berufen. Ausgehend hiervon dürfte der Schutzanspruch der Antragsteller schon durch den in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung bezogen auf die IO 1 bis 10 für die Zeit von 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr festgelegten Spitzenpegel von 65 dB(A) nicht sichergestellt sein. Zudem läge angesichts der in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Kxx-xxx-Exxxxx vom 11.3.2019 (S. 12) auch unter Berücksichtigung der Schließung der westlichen Fuge prognostizierten Spitzenpegel von 65 dB(A) am Wohngebäude der Antragstellerin Ziff. 3 und von 64 dB(A) am Wohngebäude der Antragstellerin Ziff. 5 in Bezug auf diese Antragstellerinnen eine Überschreitung der zumutbaren Spitzenpegel vor; bei summarischer Prüfung kann eine Lärmminderung infolge der Ausführung der Unterseite der umlaufenden Dachkante des Stadions
Lochblech auch in diesem Zusammenhang nicht belegt oder allenfalls
1 bis 2 dB(A) beziffert werden (vgl. oben 1.). Hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 1, an deren Wohngebäude in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 (Seite 12) ein Spitzenpegel 63 dB(A) prognostiziert wird, und der Antragsteller Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6, an deren Wohngebäuden in der besagten Prognose Spitzenpegel von 58 dB(A) bis 60 dB(A) angegeben sind, bestehen ebenfalls erhebliche Zweifel an einer Einhaltung der ihnen zumutbaren Maximalpegel. Dies gilt unabhängig von der Einschätzung des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 6.6.2020 (S. 5), der Spitzenpegel sei an den Gebäuden der Antragsteller wegen eines anzunehmenden höheren Gesamtschalleistungspegels auf 80 dB(A) bis 83 dB(A) zu erhöhen. Denn wie unter 3.2.3.1. ausgeführt, dürfte es sich bei den Ansätzen des Büros Kxxxxx-Exxxx nicht um konservative Abschätzungen handeln und ist auf die anzunehmende Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) hinzuweisen. Den vom besagten Büro durchgeführten Pegelmessungen an der Mercedes Benz Arena in Stuttgart, deren Ergebnisse sich am unteren Rand des Erwartbaren bewegen (vgl. Schalltechnisches Beratungspapier vom 29.10.2018, S. 15), lagen Gegen- bzw. Querwindsituationen zu Grunde (vgl. den Bericht vom 5.11.2018, S. 5), weshalb sie zur Verifizierung der errechneten maximalen Spitzenpegel möglicherweise nicht geeignet sind (vgl. hierzu Gutachterliche Stellungnahme des Büros Kxxx uxx Fxxxxxx vom 5.2.2019, S. 5). Bezogen auf die Beurteilungspegel entspricht zwar der vom Antragsgegner festgelegte Grenzwert von 50 dB(A) an den IO 1 bis 10 dem Schutzbedarf der Antragsteller. Indes bestehen angesichts der vom Büro Kxxxxx-Exxxx an den Wohngebäuden der Antragstellerinnen Ziff. 3 und Ziff. 5 prognostizierten Werte von bis zu 50 dB(A) (vgl. hierzu die Stellungnahme vom 11.3.2019, S. 10) ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Immissionswerte möglicherweise nicht eingehalten werden können; insoweit ist erneut auf die Ausführungen des Senats zu den nicht konservativen Abschätzungen des besagten Sachverständigenbüros sowie die anzunehmende Prognoseunsicherheit von 3 dB(A) zu verweisen. An dieser vorläufigen Einschätzung ändern die zu berücksichtigende Minderung der Immissionswerte um 1 dB(A) durch die Schließung der westlichen Fuge, die Anbringung eines Lochblechs und die den Abgang der Stadionbesucher betreffende - allerdings nicht weiter quantifizierte - Einschätzung des Büros Kxxxxx-Exxxx, der Spielbetrieb sei aufgrund seiner hohen Immissionen als lauteste Schallquelle
dem größten Einfluss auf die Beurteilungspegel an den Immissionsorten anzusehen (vgl. hierzu die Stellungnahme vom 10.8.2018, S. 4), nichts. Da die angeführten Lärmbeeinträchtigungen aber nur bei tatsächlich selten vorkommenden Spielen im DFB-Pokal, in der UEFA Europa League und in der UEFA Champions League sowie zudem auch bei diesen Spielen allenfalls in Ausnahmefällen auftreten können, erscheint die danach lediglich nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit, dass die festgesetzten bzw. den Antragstellern zumutbaren Lärmwerte überschritten werden, im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Abwägung für eine Übergangszeit hinnehmbar. Der Senat sieht daher insoweit von einer Vollzugsaussetzung ab. 3.3.
Abs. 6 18. BImSchV und verletzt die Antragsteller hierdurch auch in ihren Rechten, weil sie bei den genannten Spielen grundsätzlich unzumutbare Lärmimmissionen bis zu der für seltene Ereignisse geltenden Höchstgrenze zulässt. Darauf, dass diese Festsetzungen - wovon der Antragsgegner ausgeht - möglicherweise faktisch unnötig gewesen sein könnten, weil in den Ruhezeiten nach der Prognose im Gutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 selbst die im Regelbetrieb geltenden normalen Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten würden, kommt es insoweit nicht an. Ferner verstößt die Baugenehmigung voraussichtlich gegen die in der Nachtzeit zulässigen Immissionswerte. Die Baugenehmigung erlaubt für die zu Unrecht als seltene Ereignisse qualifizierten Bundesliga-Spiele in der Nachtzeit Beurteilungspegel von 50 dB(A) und Spitzenpegel von 65 dB(A) bis 22:30 Uhr und 60 dB(A) ab 22:30 Uhr. Handelt es sich aber nicht um seltene Ereignisse, sind den Antragstellern nur Beurteilungspegel von 40 dB(A) bzw. 43 dB(A) und Spitzenpegel bis 60 dB(A) bzw. 63 dB(A) zumutbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 i. V.
Abs. 6
der Folge, dass rechtlich nur die hierfür festgesetzten regulären Richtwerte nach § 2 18.BImSchV gelten würden. Wie ausgeführt, dürfte der Spielbetrieb im genehmigten Stadion in Nr. 0.9.15 F I. 1. der Anlage II zur Baugenehmigung in Verbindung
dem Gutachten des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 26.3.2018 für Spiele im Regelbetrieb und für Spiele im Rahmen seltener Ereignisse jeweils abschließend bestimmt sein (vgl. oben 3.3.2.
2 dB(A) wären danach jeweils ohne Belang. Darauf, dass die Immissionsprognose vom 26.3.2018 in mehrfacher Hinsicht auf nicht konservativen Abschätzungen beruhen dürfte, kommt es danach in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Einhaltung der zulässigen nächtlichen Spitzenpegel erscheint fraglich. Nach der Immissionsprognose des Büros Kxxxxx-Exxxx vom 11.3.2019 sind nachts nach 22:00 Uhr bei den Antragstellern Spitzenpegel von 58 dB(A) bis 65 dB(A) zu erwarten. Damit wären die den Antragstellern zumutbaren Immissionswerte von 60 dB(A) bzw. 63 dB(A) auch unter Berücksichtigung der weiteren lärmmindernden Maßnahmen bei summarischer Prüfung bei einzelnen Antragstellern wohl überschritten. 3.3.
Blick auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus den §§ 159 Satz 1, 154 Abs. 3 Halbs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO i. V.
1 ZPO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nach Verfahrensfortsetzung keinen Antrag in der Sache gestellt hat, können ihr Kosten nur für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auferlegt werden und entspricht es weiterhin nicht der Billigkeit, die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten (teilweise) auf die Antragsteller zu überbürden; mangels gesondert angefallener Rechtsanwaltsgebühren für das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Verfahren über die Anhörungsrüge (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG) besteht für eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen auch im Übrigen kein Anlass. Für eine Anwendung des § 21 GKG besteht kein Raum, da im Verfahren über die Anhörungsrüge keine Gerichtskosten angefallen sind (vgl. Nr. 5400 KV-GKG [Anlage 1, Teil 2 zu § 3 Abs. 2 GKG]). Eine Änderung der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren im Beschluss des Senats vom 2.10.2019 ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2292468.html ( https://oj.is/2292468 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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