Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aufgrund unrichtiger Datenspeicherung und -verarbeitung. Die Beklagte ist eines sog. Auskunftei, deren Kerntätigkeit in der Einteilung von Personen in mehr oder weniger vertrauens- und kreditwürdige Vertragspartner und in der Weitergabe dieser Informationen an Unternehmen, die gewerbsmäßige Kredite vergeben bzw. sonst in Vorleistung gehen, liegt. Um eine Auskunft überhaupt möglich zu machen, übermitteln die Vertragspartner der Beklagten daher relevante Daten aus den Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte zu erteilen, wenn sie an deren Erhalt ein berechtigtes Interesse geltend machen. Mittel der Einschätzung der Bonität eines potentiellen Kunden ist die Ermittlung eines individuellen Bonitätsscores für jeden Verbraucher, welcher die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls zum Ausdruck bringen und damit bei der Risikoeinschätzung helfen soll. Die Klägerin trägt vor, aufgrund eines zu schlechten SCHUFA-Basisscores (90,55 % im März 2018 und 89,40 % im November 2018) habe sie es nicht vermocht, dringend benötigte Kreditverträge zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu schließen, da sie von den angefragten Kreditinstituten aufgrund der von der Beklagten erteilten Auskunft als nicht ausreichend kreditwürdig angesehen worden sei. Eine Berichtigung des Scorewertes habe die Beklagte wiederholt abgelehnt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie - nicht zuletzt, da sie sämtliche, auch laufende Kreditschulden stets bei Fälligkeit bedient habe - fehlerhaft bewertet worden sei. Ein Ausfallrisiko bestehe bei ihr gerade nicht, zumal sie über ein monatliches Nettoeinkommen (Arbeit, Kindergeld, Mieteinnahmen) von bis zu 4.000,00 € im Monat verfüge. Die unterlassene Korrektur des fehlerhaft ermittelte Scorewertes stelle daher einen Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: Datenschutzgrundverordnung / DSGVO) dar und führe zu einem Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, die dem Scorewert zugrundeliegenden Daten seien zutreffend gespeichert. Soweit die Klägerin sich gegen den - aus den zutreffenden Daten ermittelten - Scorewert und dessen Höhe wende, übersehe sie, dass es sich bei dem Wert um keine Tatsachen-, sondern nur um eine Meinungsäußerung handele. Der Scorewert basiere auf einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, welches die Beklagte der Klägerin nicht offenlegen müsse und welches regelmäßig durch das Statistische Beratungslabor des Instituts für Statistik an der Ludwig-Maximilian-Universität in München oder das Mathematische Institut an der Universität Bayreuth überprüft und für aussagekräftig befunden werde. Ohnehin habe die Klägerin keinen auf einen Verstoß der Beklagten zurückführbaren Schaden dargelegt, da mit den begehrten Krediten eine Rückzahlungspflicht einhergegangen wäre und die Kreditinstitute den Scorewert der Beklagten nur als eines von vielen Kriterien für ihre Entscheidung, einen Kredit zu vergeben, nutze. Wegen des weiteren Sachvortrags auf die Anwaltsschriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet I. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz eines immateriellen Schadens stehen dieser nicht zu. 1.) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es fehlt an einem belegten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. Voraussetzung eines Anspruches der Klägerin auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage, Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was die anspruchsstellende Klägerin im Gegensatz zu ihrer Rechtsauffassung darzulegen und zu beweisen hat. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung, nach der im Grundsatz die betroffene Person die Beweislast für den haftungsbegründenden Tatbestand trägt (Plath/Becker, DSGVO, 3. Auflage, Art. 82 Rn. 4 Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 2. Auflage, Art. 82 Rn. 46). Erst wenn ein Verstoß feststellbar ist, hilft der Geschädigten hinsichtlich des Verschuldens des Schädigers die Regelung in Art. 82 Abs. 3 DSGVO, aus der sich nach wohl überwiegender Ansicht eine Beweislastumkehr ergibt, mithin, dass das Verschulden des Datenverarbeitenden an dem Verstoß vermutet wird und diesem lediglich eine Exkulpationsmöglichkeit, die jedoch strengen Maßstäben folgt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage, Art. 82 Rn. 19), gewährt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.