stehe auch Organen von juristischen Personen zu. Ferner sei der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
nicht auf die Vorlage von Urkunden gerichtet. Zudem stehe vorliegend die Berufsgeheimnispflicht des Beklagten nicht entgegen. Des Weiteren sei der Auskunftsanspruch nicht zu unbestimmt, da der Gesetzeswortlaut des Art. 15 Abs. 1
wiedergegeben worden sei und es sich hierbei um einen Globalanspruch handele. Dem stehe auch nicht Erwägungsgrund 63 zur
entgegen. Außerdem könne der Beklagte die Daten des Klägers jederzeit von der Q. herausverlangen, jedenfalls habe der Beklagte ein Einsichtsrecht und ein Recht auf Anfertigung von Kopien. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von dem Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers im Hinblick auf - die Verarbeitungszwecke, - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, - alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, soweit diese nicht bei dem Kläger erhoben wurden, - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, - die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten des Klägers gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, - das Bestehen eines Rechts des Klägers auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung, - das Bestehen eines Beschwerderechts des Klägers bei einer Aufsichtsbehörde sowie - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 Datenschutzgrundverordnung (
) und, sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung besteht, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Kläger
unentgeltlich zu erfüllen seien. Der früher geltend gemachte Anspruch habe sich nicht auf personenbezogene Daten bezogen und sie zudem nicht erfüllt worden. Der Kläger hat seinen Auskunftsanspruch zunächst im Wege der Widerklage im Verfahren 11 O 44/15 KfH vor dem Landgericht Heidelberg erhoben. Mit Beschluss vom 15.01.2019 wurde die Widerklage abgetrennt und so dann dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen und erkennenden Gericht zugewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe I. Die Klage hat keinen Erfolg. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bereits problematisch, ob der Kläger vorliegend überhaupt ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf seinen geltend gemachten Auskunftsanspruch hat. Hierüber brauchte das Gericht jedoch nicht zu entscheiden, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Auskunftsanspruch, weder aus den Haupt- noch aus den Hilfsanträgen. 1. Die Hauptanträge Ziff. 1 und 2 sind zu unbestimmt. Art. 15
gewährt einen Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten handelt es sich um eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 b)
i.V.m. Art. 4 Nr. 1
(vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018, Az. 17 Sa 11/18 ). Vorliegend beschreibt der Kläger jedoch nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen (s. auch Bäcker in Kühling/Buchner
R Rn. 1193; bzgl. der Herausforderungen iRv Big Data Anwendungen s. Werkmeister/Brandt CR 2016, 233 (236 f.)). Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist (Paal/Pauly/Paal, 2. Aufl. 2018,
8).
berechtigt, zu erklären, auf welche Informationen oder auf welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018, Az. 17 Sa 11/18 ). Hiervon machte der Kläger vorliegend Gebrauch und schränkte insoweit seinen zunächst umfassend begehrten Auskunftsanspruch ein. b. Es kann jedoch bereits bezweifelt werden, ob der Beklagte vorliegend wirklich Daten des Klägers i.S.d. Art. 15
verarbeitet. Das Auskunftsrecht umfasst alle Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind. Eine Ausnahme für bestimmte Datenkategorien sieht Art. 15 nicht vor. Hingegen muss der Verantwortliche grundsätzlich keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat, über die er jedoch nicht mehr verfügt (Kühling/Buchner/Bäcker, 2. Aufl. 2018,
8). Für das Gericht ist durchaus nachvollziehbar, dass sich vorliegend keinerlei Speichermedien mehr im Besitz der R. AG befinden, sondern diese vielmehr umfassend an die Q. AG übergeben wurden. Hieran ändert auch ein mögliches Zugriffsrecht des Beklagten auf die ehemaligen Server der R. AG nicht zwangsläufig etwas. Daten in Backups sind für den Verantwortlichen nämlich u.U. nicht unmittelbar greifbar. Gem. § 34 Abs. 7 i.V.m § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F. durfte vormals die Auskunft entfallen, wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung dienten und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Der Wegfall dieser Spezialnorm bedeutet jedoch keineswegs, dass nun sämtliche Backups Gegenstand der Auskunftsverpflichtung geworden wären. Vielmehr kommt es auch hier auf den konkreten Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen an (vgl. Gola
/Franck, 2. Aufl. 2018,
42), hierzu sogleich. c. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die verlangte Auskunft für den Beklagten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Es ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel, dass vorliegend zur Beschaffung der Daten zunächst einmal diese auf den alten Servern der R. AG wiederhergestellt werden müssten. Diesbezüglich hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass hierzu Kosten jedenfalls im Bereich bis zu 4.000 € anfallen würden. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Datenkategorie E-Mails jedenfalls mehrere tausend E-Mail umfassen dürfte. Der Kläger war vorliegend als Vorstandsmitglied über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, ggf. sogar eineinhalb Jahre, tätig. Mit einem solchen Amt ist zwangsläufig ein nicht unerheblicher Schriftverkehr per E-Mail verbunden. Das grundsätzliche Erfordernis der Sichtung und Schwärzung dieser E-Mails zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter ist zwischen den Parteien unstreitig und wird auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LAG Baden-Württemberg, NZA-RR 2019, 242 , Rn. 163). Ob hierfür zwangsläufig ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer einzusetzen ist, brauchte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden. Es ist davon überzeugt, dass die potentielle Aufbereitung der Daten für den Kläger unverhältnismäßige Ressourcen bindet. Der Beklagte rechnet dies auf S. 7 seines Schriftsatzes vom 22.08.2019 beispielhaft vor. Selbst wenn das Gericht eine deutlich geringere Anzahl an E-Mails in Kombination mit einem Mittelwert an bearbeiteten E-Mails pro Tag annimmt, würde die Aufbereitung der Daten eine Person über Wochen beschäftigen. Dies in Relation zum - nach Ansicht des Gerichts, wenn überhaupt als gering einzustufenden - Informationsinteresse des Klägers sieht das Gericht als einen unverhältnismäßigen Aufwand an. Vorliegend handelt es sich um E-Mails, die bereits neun bis zehn Jahre alt sind. Der Kläger ist zudem seit neun Jahren nicht mehr für die R. AG tätig. Diese existiert in der bisherigen Form sogar nicht einmal mehr. Es ist für das Gericht durchaus bezeichnend, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch erst Jahre nach der Beendigung der Tätigkeit für die R. AG im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg, Az. 11 O 44/15 KfH, geltend machte. Er ließ sich selbst dahingehend ein, dass es keinen Fall von Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Arbeitnehmer mit der Geltendmachung einer Datenkopie Druck auf seinen Arbeitgeber ausüben will. Des Weiteren blieb der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Terminsverfügung vom 04.09.2019 der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 unentschuldigt fern. Dies kann das Gericht würdigen und für den Kläger nachteilige Schlüsse, vorliegend sein fehlendes bzw. geringes Informationsinteresse, ziehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.8.2015 – 1 U 37/15 ). 3. Mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung war über die Hilfswiderklage des Beklagten nicht mehr zu entscheiden II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 711 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2293533.html ( https://oj.is/2293533 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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