(3)ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - Rs- C-6/90 , C-9/90 "Francovich", NJW 1992, 165 ; v. 05.03.1996 -Rs. C-46/93 , C-48/93 "Brasserie du Pecheur", NJW 1996, 1267 ; v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01 "Köbler", NJW 2003, 3539 ; BGHZ 134, 30 , 37; 146, 153 , 158 f; 181, 199 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 24.06.2010 - III ZR 140/09 Rn. 7; v. 26.04.2012 - III ZR 215/11 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 1.1. Ob die Beklagte als Mitglied in einer internationalen Organisation überhaupt verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass sekundäres Unionsrecht im Pensionssystem der Organisation beachtet wird, hat das Landgericht offengelassen. Es spricht viel dafür, dass diese Frage im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 5 EWG-Vertrag) zu verneinen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1986 - Rs. 44/84 "Hurd" Rn. 39 ff, juris). Letztendlich muss der Senat dies nicht entscheiden, weil die Berufung jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt. 1.2. Geht man im Ansatz davon aus, dass es der Beklagten im Rahmen ihrer Mitwirkung im Verwaltungsrat der EPO oblag, auf die Durchsetzung unionsrechtlicher Standards zu drängen, war vorliegend dennoch kein Tätigwerden der Beklagten geboten. Denn die Ausgestaltung der Versorgungsordnung verstößt schon nicht gegen § 4 der Richtlinie oder gegen die Grundrechtecharta der EU. Aber selbst unter der entgegengesetzten Annahme würde ein Schadensersatzanspruch mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausscheiden. 1.2.1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie zwischen den beim EPA befristet Beschäftigten und Dauerbeschäftigten, die das EPA vor Ablauf von 10 Dienstjahren verlassen, nicht stattfindet, weil beide Gruppen keinen Anspruch auf Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung haben. Um eine Gleichbehandlung im Unrecht, wie die Klägerin meint, handelt es sich dabei aus den nachstehenden Gründen nicht. 1.2.2. Bei den Regelungen in Art. 11 der Versorgungsordnung zum Abgangsgeld nicht ruhegehaltsberechtigter Bediensteter des EPA handelt es sich um Beschäftigungsbedingungen im Sinn des § 4 Abs. 1 der Richtlinie. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass die beim EPA befristetet Beschäftigten und die Dauerbeschäftigten nach dieser Bestimmung jedenfalls insoweit "vergleichbar" sind, als sie gleiche oder ähnliche Arbeiten ausüben. 1.2.3. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob ein aus dem EPA ausscheidender befristet Beschäftigter wie die Klägerin durch das Abgangsgeld gegenüber einem Dauerbeschäftigten mit Ruhegehaltsanspruch im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie schlechter behandelt wird. 1.2.3.1. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Dauerbeschäftigten mit mehr als 10 Dienstjahren erhielten nach Erreichen der Altersgrenze die Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung zusammen mit ihren Arbeitnehmeranteilen in Form einer Pension ausbezahlt. Folgt man dieser Argumentation und vergleicht die mit der Klage geltend gemachten Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 27.039,14 € mit dem ausbezahlten Abgangsgeld nach Art. 11
- ii)Versorgungsordnung in Höhe von 26.514,54 €, ergibt sich im konkreten Fall nach knapp vier Dienstjahren lediglich eine Differenz von 524,60 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Abgangsgeld, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, nicht um ein "Überbrückungsgeld", sondern um einen Ausgleich für den Einbehalt der Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung, weil es nur an Beschäftigte ausbezahlt wird, die keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt haben. Würde es sich um ein Überbrückungsgeld handeln, wäre nicht einzusehen, warum dieses nicht auch nach Erreichen der 10-Jahres-Grenze an aus dem Dienst Ausscheidende mit Ruhegehaltsanspruch bezahlt wird, die bis zum Erreichen der Altersgrenze unter Umständen ebenfalls noch eine erhebliche Zeit zu "überbrücken" haben. Weiterhin hat die Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass nach § 15b der Beschäftigungsbedingungen für Vertragsbedienstete, Kodex 2c, für ab dem 01.01.2010 begründete Vertragsverhältnisse zusätzlich eine Abfindung bezahlt wird, welche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung zu leisten ist. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass das Abgangsgeld nicht als Abfindung /Überbrückungsgeld verstanden werden kann. 1.2.3.2. Eine Ungleichbehandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 der Richtlinie ist aber vor allem deshalb fraglich, weil weder die befristet Beschäftigten, noch die Dauerbeschäftigten mit mehr als 10 Dienstjahren nach Erreichen der Altersgrenze, die Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung unmittelbar ausbezahlt bekommen. Letzteren wird vielmehr ein Ruhegehalt nach Maßgabe von Art. 10 der Versorgungsordnung geleistet, dessen Höhe sich an der Anzahl der Dienstjahre und dem zuletzt erzielten Gehalt orientiert. Die gezahlten Ruhegehälter speisen sich zwar aus den in das Versorgungssystem abgeführten Beiträgen des Amts und der Bediensteten; eine unmittelbare Beziehung zwischen den Pensionen und den geleisteten Arbeitgeberanteilen zur Altersversorgung und damit auch eine direkte Vergleichbarkeit besteht jedoch nicht. 1.2.4. Unterstellt man, dass das Abgangsgeld beim Ausscheiden eines befristet Beschäftigten der Höhe nach geringer ist als der Kapitalwert eines hypothetischen, nach Maßgabe von Art. 10 Versorgungsordnung ermittelten Ruhegehalts eines Dauerbeschäftigten mit gleicher Beschäftigungsdauer nach Erreichen der Altersgrenze, und sähe man hierin ungeachtet des Fehlens einer direkten Vergleichbarkeit beider Gruppen eine Ungleichbehandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie, wäre diese jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund im Sinn von § 4 Abs. 1 der Richtlinie ist gegeben, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - Rs. C-307/05 "Del Cerro Alonso" v. 22.12.2010 - Rs. C-444/09 "Gaviero Gaviero" v. 18.10.2012 - Rs. C-302/11 bis 305/11 "Valenza" v. 09.07.2015 - Rs. C-177/14 "Regojo Dans"). Eine 10-jährige Betriebszugehörigkeitsdauer als Voraussetzung für einen Ruhegehaltsanspruch stellt vorliegend einen solchen sachlichen Grund dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Ziel der Honorierung der von einem Beschäftigten erworbenen Berufserfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik (vgl. Urt. v. 08.09.2011 - C-297/10 "Hennigs" Rn. 72; v. 19.06.2014 - Rs. C-501/12 "Specht" Rn. 48). Wie das Landgericht zutreffend argumentiert, gilt das auch für den Anspruch auf ein Ruhegehalt, der erst mit dem Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeit entsteht und den Beschäftigten für die Treue zu seinem Betrieb und die für diesen geleistete Arbeit belohnen und für die Zeit nach seiner Pensionierung absichern soll. Eine Schwelle von 10 Jahren erscheint dabei als eine sachgerechte Pauschalisierung, die, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt, in internationalen Organisationen allgemein üblich ist. Ferner hat das Landgericht zutreffend aufgezeigt, dass sowohl die deutschen Beamtenversorgungsgesetze in verfassungskonformer Weise, als auch die einschlägigen Regelungen für Beamte und sonstige Bedienstete der EU selbst vergleichbare Mindestzugehörigkeitskriterien für den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen vorsehen. Eine derartige Privilegierung langfristig Beschäftigter bedingt notwendigerweise eine Schlechterbehandlung von Bediensteten mit kürzeren Beschäftigungszeiten, gleich ob auf Grundlage befristeter oder unbefristeter Anstellungsverträge. Das ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil Letzteren in der Regel noch ausreichende Zeiten anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten verbleiben, um dort Ruhegehaltsansprüche zu erwerben. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch zurecht darauf hingewiesen, dass die Betriebszugehörigkeitsdauer als Anknüpfungspunkt für Ruhegehaltsansprüche als solche in der Rechtsprechung des EuGH nie problematisiert wurde, es vielmehr jeweils um Fragen der Berechnung des Zeitraums der Betriebszugehörigkeit oder der Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der EU ging. Das gilt auch für die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH im Fall "Casteels" (Urt. v. 10.03.2011 - Rs. C-379/09 , NZA 2011, 561 ). Dort war die Frage zu klären, ob es dem primären Unionsrecht entgegensteht, dass ein Arbeitnehmer, der für einen privaten Arbeitgeber (British Airways) ununterbrochen in verschiedenen Niederlassungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig ist, durch einen deutschen Versorgungstarifvertrag in Bezug auf Betriebsrentenansprüche schlechter gestellt wird, als wenn er im gesamten Beschäftigungszeitraum nur in Deutschland gearbeitet hätte, weil ihm die in anderen Niederlassungen verbrachten Zeiten nicht als Dienstzeiten angerechnet werden. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass dem Beschäftigten tarifvertraglich im Rahmen seines Versorgungsanspruchs lediglich die Leistungen zustanden, die durch eigene Beiträge sichergestellt waren, nicht aber solche durch Beiträge des Arbeitgebers. Der EuGH hat darin eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 und 42 EGV, jetzt: Art. 45 und 48 AEUV) gesehen, die auch nicht durch das von British Airways geltend gemachte Ziel, die Beschäftigten zu binden, gerechtfertigt sei. Der EuGH hat auch in diesem Urteil nicht beanstandet, dass der Erwerb von Ansprüchen auf eine betriebliche Zusatzrente auf Grundlage der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag an eine Mindestbeschäftigungsdauer geknüpft war. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit der beim EPA befristet Beschäftigten durch die Regelungen der Versorgungsordnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen, so dass die diesbezügliche Argumentation der Klägerin von vornherein fehl geht. Die mögliche Einbuße bei der betrieblichen Altersversorgung mag einen unbefristet Beschäftigten davon abhalten, zu einem anderen Arbeitgeber im europäischen Ausland oder in eine ausländische Niederlassung desselben Arbeitgebers zu wechseln, bevor sein Versorgungsanspruch in voller Höhe unverfallbar geworden ist. Für einen Beschäftigten, der aufgrund der zeitlichen Befristung seines Arbeitsvertrages die Unverfallbarkeitsgrenze gar nicht erreichen kann, spielen derartige Überlegungen naturgemäß keine Rolle. Die Frage, ob die Beschränkung auf das Abgangsgeld die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Dauerbeschäftigten beeinträchtigt, die das EPA vor Ablauf von 10 Dienstjahren verlassen, kann dahinstehen. Denn die Klägerin kann aus dem Umstand, dass möglicherweise Angehörige anderer Gruppen von Beschäftigten des EPA unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könnten, für sich keine Rechte herleiten. Ebenfalls offen bleiben kann deshalb auch, ob Art. 45 AEUV auf die Beschäftigung beim EPA überhaupt anwendbar ist, weil es sich um öffentliche Verwaltung im Sinn von Art. 45 Abs. 4 AEUV handeln könnte. 1.2.5. Das Pensionssystem der EPO verletzt die befristet Beschäftigen nicht in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 17 GrCh. Die Klägerin trägt selbst vor, dass insoweit nur bei den das EPA vor Ablauf von 10 Jahren verlassenden Dauerbeschäftigten möglicherweise ein Verstoß vorliegt. Auch die behaupteten Verstöße gegen Art. 34 GrCh, der lediglich ein Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Alter nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkennt, und Art. 151 AEUV ff. (Grundsätze der Sozialpolitik der Union), sind nicht gegeben. 1.2.6. Würde man entgegen der Auffassung des Senats unterstellen, dass das Pensionssystem der EPO § 4 der Richtlinie und /oder aus der GrCh abzuleitende Rechte der Klägerin verletzt, wäre jedenfalls mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes kein Schadensersatzanspruch gegeben. Eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des Handlungsspielraums der Beklagten - hier in Form des Unterlassens in Bezug auf im Verwaltungsrat der EPO zu stellende Anträge auf Änderung des Pensionssystems - ist nicht ansatzweise erkennbar. 1.3. Der Senat teilt auch die Auffassung der Beklagten, dass ein unterstellter qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht nicht ursächlich für den von der Klägerin behaupteten Schaden geworden ist. Ein Unterlassen kann einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nur auslösen, wenn positives Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte. Die Beweislast hierfür liegt - ebenso wie im deutschen Recht (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1983 - VI ZR 98/82 ; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. Vorb v. § 249 Rn. 51) -grundsätzlich beim Geschädigten, eine bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht. Vorliegend hätte der Verwaltungsrat der EPO eine Änderung der Versorgungsordnung nach Art. 33 Abs. 2
- c)EPÜ beschließen können, wozu es einer Dreiviertelmehrheit der 38 Vertragsstaaten bedurft hätte (Art. 35 Abs. 2 EPÜ). Selbst wenn, was bereits sehr unwahrscheinlich ist, sämtliche 28 Mitgliedstaaten der EU für eine Änderung des Pensionssystems im Sinne der Klägerin gestimmt hätten, wäre das Quorum mit einer Stimme verfehlt worden. Dass sich zusätzlich noch ein oder mehrere Nicht-EU-Mitgliedstaaten einem entsprechenden Änderungsantrag angeschlossen hätten, ist rein spekulativ. 2. Ob ein Schadensersatzanspruch im Übrigen nach der auch im Rahmen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbaren Regelung des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen wäre, weil es die Klägerin unterlassen hat, Primärrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) zu suchen, kann dahinstehen. Der Senat schließt sich jedoch auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. 3. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Frage, ob Art. 11 der Versorgungsordnung im Einklang mit Art. 45 AEUV und § 4 der Richtlinie steht, dem EuGH nach Art. 267 AEUV zur Entscheidung vorzulegen. Eine Vorlagepflicht des letztinstanzlichen nationalen Gerichts besteht unter anderem dann nicht, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, oder die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - Rs. 283/81 "CILFIT", NJW 1983, 1257 ). Vorliegend können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben ist. Insbesondere fehlt es auch an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, weil jedenfalls keine Kausalität zwischen der angeblich pflichtwidrigen Unterlassung durch die Beklagte und dem behaupteten Schaden gegeben ist. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 Satz 2 ZPO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen II. nicht vor. Der Rechtsstreit wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Da eine Vorlage an den EuGH aus den vorstehend genannten Gründen nicht in Betracht kommt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht geboten (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 544 Rn. 5a). Permalink: https://openjur.de/u/2293644.html ( https://oj.is/2293644 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.