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AG Dachau, Endurteil vom 02.09.2015 - 3 C 435/15

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Erstattung einer in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gezahlten Auflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DAH - AW
  4. Dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag liegen die AKB 2008 zugrunde. Am 14.08.2014 wurde der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er auf der BAB 8 zum Überholen eines Lkw-Gespannes ausscherte, wodurch der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs die Kontrolle verlor und in einem angrenzenden Feld verunfallte. Der Kläger hatte den beginnenden Kontrollverlust des nachfolgenden Fahrzeugs wahrgenommen, nicht das Unfallgeschehen, von dem er auf Nachfrage bei der Polizei erfuhr. Da der Kläger seine Fahrt fortgesetzt hatte, wurde gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Am 07.01.2015 wurde durch das Amtsgericht Dachau - Strafgericht - unter dem Az. (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft München II ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß §§ 223 , 229 , 230 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 , 53 StGB erlassen. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt, davon 50 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung und 70 Tagessätze für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Der Tagessatz wurde auf 40,00 € festgesetzt, wobei das Einkommen geschätzt wurde. Des Weiteren wurde ein neben der Gesamtgeldstrafe von 3.600,00 € ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 16.02.2015 gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit der Auflage eingestellt, dass der Kläger bis zum 31.03.2015 ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € an den Geschädigten bezahlt, welcher sich bei dem Unfall eine Fraktur der Schulter sowie mehrere Rippenbrüche zugezogen hat. Nachdem das Amtsgericht Dachau am 23.02.2015 dem Kläger die Kontoverbindungsdaten zur Erfüllung der Auflage 3.000,00 € Schmerzensgeld mitgeteilt hatte, forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.02.2015 zur Erfüllung der Auflage durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers oder unmittelbar an den Geschädigten auf mit dem Hinweis, dass die Zahlung bis spätestens 31.03.2015 geschuldet ist. Mit Schreiben vom 23.02.2015 lehnte die Beklagte dies jedoch ab. Der Kläger ist der Ansicht, die Erstattung der im Rahmen des § 153 a StPO auferlegten Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten sei aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages geschuldet, da die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von Schmerzensgeldansprüchen des Unfallgeschädigten freizustellen. Nachdem dem Kläger in der Strafverhandlung vom 16.02.2015 explizit die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,00 € an den Geschädigten auferlegt worden ist, habe der Kläger somit eine Leistung der Beklagten erbracht. Jedenfalls sei die Erstattung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldet. Dafür spreche auch, dass einer Auflage nach § 153 a StPO gerade kein Strafcharakter zukomme, insbesondere da auch die Erfüllung der Auflage eine freiwillige Leistung des Angeklagten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu be- zahlen. Die Beklagte beantragt daher: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Freistellungsanspruch aufgrund des Versicherungsvertrages in Verbindung mit den AKB 2008 A.1.1.
  5. gegeben sei, da es sich weder um Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Kläger oder die Beklagte noch um einen Anspruch aufgrund einer zivilrechtlichen Bestimmung handele. Nach dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift § 153 a StPO handele es sich um eine Auflage bzw. eine Leistung des Angeklagten zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens. Die Straf- bzw. die Wiedergutmachungsfunktion würde damit übergangen werden, wenn dies ein Teil der durch die Haftpflichtversicherung zu leistenden Betrages wäre. Es handele sich um eine persönliche Verpflichtung des Beschuldigten. Im Übrigen wurde bestritten, dass ein "Schmerzensgeld" in Höhe von 3.000,00 € angemessen sei, da es eine freiwillige Leistung des Klägers sein soll und gerade keinen Strafcharakter haben soll, solle sich der Kläger dazu äußern, wie er auf einen entsprechenden Betrag für das Schmerzensgeld gekommen sei, insbesondere wie sich dieses in der Strafverhandlung gestaltet haben solle bzw. was die Alternativen gewesen wären, wenn er die freiwillige Leistung nicht vorgenommen hätte. Die Beklagte behauptet, dass dann von einer Verurteilung in entsprechender Weise auszugehen sei. Die Einstellung habe schlicht zur Vereinfachung des Strafverfahrens gedient. Die Parteien erklärten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO. Gründe I. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung oder Erstattung in einem Strafverfahren zu entrichtenden Geldauflage im Rahmen des § 153 a Abs. 2 StPO aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit AKB 2008 A.1.1.
  6. Dannach besteht ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers wenn gegen den Versicherungsnehmer oder gegen die Versicherung Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Es handelt sich bei der Auflage nach § 153 a StPO nicht um eine Haftpflichtbestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder einer anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmung des Privatrechts. Die 3.000,00 € wurden im Rahmen des Strafverfahrens im Sinne des § 153 a StPO, also einer strafrechtlichen Norm, auferlegt. Diese dient dem Zweck, im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ein vereinfachtes Erledigungsverfahren zu schaffen um die Justiz zu schonen, indem eine verurteilungslose Friedensstiftung verfolgt wird, ohne auf Sanktionen zu verzichten. Die Voraussetzungen der AKB 1.1.
  7. sind hinsichtlich der Auflagen nach § 153 a StPO nicht erfüllt, auch wenn diese als Schmerzensgeld bezeichnet wird. Schon der Rechtscharakter einer Auflage im Sinn von § 153 a Abs. 2 StPO steht einem Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten grundsätzlich aus. Das Strafverfahren stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Angeklagten mit der Allgemeinheit dar. Der Geschädigte ist hieran nur als Zeuge, die Beklagte überhaupt in keiner Weise beteiligt. Die Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 153 a Abs. 2 StPO dient der Kompensation des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung des Angeklagten, hier also des Klägers. Dementsprechend kommt es sehr wohl darauf an, dass die Auflage von demjenigen erfüllt wird, den das Strafverfahren allein angeht und es kann grundsätzlich kein zivilrechtlicher Anspruch anerkannt werden, die Auflagenbelastung auf einen Dritten abzuwälzen (zitiert aus LAG Köln, Urteil vom 02.10.2002, 7 SA 427/02). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den Auflagenbetrag als Schmerzensgeldanspruch zu zahlen hat und möglicherweise der Geschädigte einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auch gegen die Beklagte auf Ersatz seiner immateriellen Schäden erworben hat. Ein amtsgerichtlicher Einstellungsbeschluss enthält insoweit die öffentliche Anordnung, dass jedenfalls derjenige Teil des Schmerzensgeldanspruches des Geschädigten, der der Höhe nach der Einstellungsauflage entspricht, von niemand anderen als dem Kläger des hiesigen Verfahrens zu tragen ist (vgl. LAG Köln, a. a. O.). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich schon daraus, dass in § 153 a Abs. 2 StPO keineswegs vorgeschrieben ist, dass eine als Auflage festzusetzende Leistung dem bei der zu beurteilenden Straftat individuell Geschädigten zugute kommen muss. Die Gestaltung der Einstellungsauflage liegt vielmehr im Rahmen der in § 153 a Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit im Ermessen des Strafgerichts (vgl. LAG Köln, a. a. O.). Diese hätte dem Kläger ebenso gut aufgeben können, einen Betrag in dieser oder anderen Höhe ganz oder teilweise an eine gemeinnützige Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen (vgl. LAG Köln, a. a. O.). In diesem Fall träte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Eintrittspflicht der Beklagten ein. Darüber hinaus hat der Kläger auch nach Bestreiten durch die Beklagte und der Nachfrage, wie es überhaupt zu einem entsprechenden Betrag von 3.000,00 € für das Schmerzensgeld gekommen sei, insbesondere wie sich dieses in der Strafverhandlung gestaltet haben soll bzw. was die Alternativen gewesen wären, nicht Stellung genommen. Der Kläger hat weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung noch den Einstellungsbeschluss durch das Amtsgericht - Strafgericht - vorgelegt. Die Beiziehung der Akte wurde nicht beantragt. Generell soll durch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Rahmen von § 153 a StPO kompensiert werden (vgl. Beukelmann, Beck´scher Online-Kommentar StPO, Herausgeber Graf, § 153 a Randnr. 16). Zwar haben Auflagen im Sinne des § 153 a keinen Strafcharakter, sondern diese dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht. Die Auflage muss so ausgestaltet sein, dass durch deren Erfüllung ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kompensiert wird (vgl., JuS 2013, 899, 901). Vorliegend wurde das Ermittlungsverfahren nicht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern auch wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingeleitet, im Strafbefehl wurden die fahrlässige Körperverletzung 50 Tagessätze und für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sogar 70 Tagessätze vorgeschlagen. Darüber hinaus war auch ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen. Der Verlauf der Sitzung im Strafverfahren nach Einspruch wurde nicht dargelegt. Es kann daher nicht ermessen werden, für welche Tat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kompensiert werden soll und welche Erwägungen der Höhe der Auflagen zugrunde liegt, insbesondere auch ob ein Absehen von einem Fahrverbot und die bei einer Einstellung nach § 153 a StPO unterbleibende Eintragung ins Verkehrsregister bei der Bemessung eingeflossen sind oder nicht. Dies hängt auch davon ab, welcher Schuldvorwurf in der Strafverhandlung noch aufrecht erhalten werden konnte und welcher nicht. Aus den vom Kläger vorgelegten Teilen der Strafakte geht dies nicht vor. Dem Sinn und Zweck des § 153 a StPO widerspricht es, wenn ein Dritter dazu verpflichtet wäre, das im Raum stehende Unrecht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 StGB, zu kompensieren. Interesse daran hat allein der Kläger einschließlich am Wegfall der Konsequenzen Fahrverbot und fehlender Eintragung im Verkehrsregister. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall auch zu beachten, dass nach AKB 2008 E.1.3 die Versicherung leistungsfrei wäre, wenn durch das Verlassen vom Unfallort der Kläger gegen seine Aufklärungs- und Obliegenheitspflichten verstoßen hätte. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB ist nicht gegeben, da die Leistung nicht ohne Rechtsgrund sondern aufgrund des Einstellungsbeschlusses an den Geschädigten erfolgte und zudem nicht unter Beweis gestellt wurde, was die Beklagte hierdurch erlangt haben soll. Der behauptete Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB scheitert bereits daran, dass die Erfüllung der Auflage ein höchstpersönliches Geschäft des Klägers ist. Es liegt kein (auch) fremdes Geschäft vor und es mangelt am Fremdgeschäftsführungswillen. Die Erfüllung der Auflage zur Kompensierung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung liegt auch nicht im Interesse der Beklagten und entspricht auch nicht dem (mutmaßlichen) Willen der Beklagten. Darüber hinaus - aber darauf kommt es nicht mehr an - steht die Angemessenheit der Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 3.000 € nicht fest und wurde auch nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger beruft sich hierbei auf seine Erkenntnisse im Strafverfahren. Die Beiziehung der strafrechtlichen Akte wurde nicht beantragt, das Protokoll der Sitzung oder weitere Aktenbestandteile wurden von der Klägerseite diesbezüglich nicht vorgelegt, der Geschädigte als Zeuge nicht benannt. Das Gericht hätte bereits keine Anhaltspunkte um die Angemessenheit des Schmerzensgeldes, welches sich nach dem Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzungen zu orientieren hätte. Das Gericht hätte das Alter, die persönlichen Verhältnisse und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie zu gewichten. Weiterhin sind eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, die psychischen Auswirkungen sowie die Einschränkungen bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen. Hierzu wurde nichts vorgetragen, auch nicht, ob und inwieweit diese Aspekte im Strafverfahren bei Bemessung der Auflage eruiert wurden, wird nicht dargelegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 , 711 ZPO. 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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.