VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO) zu haben (Bl. 13). Er behauptet, die beanstandeten Werbeaussagen täuschten den Verbraucher. Es würden bereits die Pflichthinweise gemäß Art. 10 Abs. 2 LGVO fehlen (Bl. 14, vgl. aber Bl. 271). Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass nicht ersichtlich sei, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 LGVO genüge (Bl. 14). Der Kläger behauptet, bzgl. des Wirkstoffes "Fortigel" könne sich die Beklagte nicht auf gesicherte Erkenntnisse berufen. Die Beklagte könne sich auf keine Studien mehr berufen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der EFSA im Jahr 2011 bereits geprüft und für negativ bewertet worden seien (Bl. 270). Die Fa. ... habe die Anträge auf Zulassung eines Claims für Fortigel auch mittlerweile zurückgenommen (Bl. 328). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "... G. P. V. plus Stevia" zu werben:
Health-Claims-VO Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr.
1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO = LGVO = Health-Claims-VO) verlangen. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr in Anspruch genommen werden. Nach der Vorschrift des § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei Art. 10 Health-Claims-VO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 30. Auflage 2012, § 4 Rz. 11.132 und Rz. 11.137 a). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 Health-Claims-VO, wonach mit der VO die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten. Nach Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-VO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, soweit sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Health-Claims-VO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV Health-Claims-VO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 Health-Claims-VO aufgenommen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Wirkstoff Fortigel des Produktes "... G. P. V. plus Stevia" kein solcher Claim in der Liste nach Art. 13 und Art. 14 Health-Claims-VO existiert, so dass die beanstandete Werbung bereits deshalb verboten ist. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob wegen der Beantragung eines Claims für Fortigel mit dem Inhalt "maintenance of joint health" ("Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit") gemäß Art. 28 Abs. 5 Health-Claims-VO übergangsweise gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, sofern die Angaben der Health-Claims-VO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, kommt es hierauf nicht an, denn die Beklagte wirbt gerade nicht mit dem beantragten Claim "Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit", sondern mit einer darüber hinausgehenden, nämlich heilenden Wirkung: - "Fortigel ... der Gelenkknorpelaufbaustoff. Wenn das hier in 143 Gelenken Weg ist, kommt’s wieder ... Fortigel ist der Gelenkknorpelaufbaustoff. Und das ist erwiesenermaßen so" - "Sie nehmen Fortigel in G. P. V. Ihre Knorpelzellen in 143 Gelenken werden stimuliert. Das sind die Chondrozyten. Was machen die, wenn die stimuliert werden? Die produzieren Gelenkknorpelkollagen und Prteoglykane. Das führt zur Regeneration. Das führt zu Knorpelwachstum ... Bewiesen." - "Ist alles klinisch bestätigt." - "Fortigel ... weltweit empfohlen bei Gelenkverschleiß" - "es fördert die Neubildung von Gelenkknorpel in 143 Gelenken". (Vermerk: Hervorhebungen durch die Kammer). Darüber hinaus ist aus dem EFSA Register im Internet (http: ...registerofquestions.efsa.europa.eu) ersichtlich und damit gerichtsbekannt, dass die Anträge für die Zulassung des Claims für Fortigel mittlerweile zurückgezogen wurden. Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 Health-Claims-VO liegt auch nicht deshalb vor, weil es sich bei dem beworbenen Produkt der Beklagten um ein Botanical handelt. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass es sich vorliegend um kein Botanical handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite verdrängt die Nahrungsergänzungsmittelverordnung auch nicht die Health-Claims-VO. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 1 Health-Claims-VO durch die Vorschriften eine Harmonisierung erreicht werden soll. Dies ist aber nur bei einer umfassenden Geltung der Health-Claims-VO der Fall, so dass diese bei allen Lebensmitteln inklusive der Nahrungsmittelergänzungsmittel Anwendung findet. Bei einem Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 8 UWG Rz. 1.34). Diese Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die die Beklagte vorliegend jedoch nicht abgab. IV. Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZP. Die zu bestimmende Sicherheitsleistung gemäß § 709 Satz 1 ZPO bestimmt sich nach dem Nachteil, der der Beklagte bei einer evtl. Abänderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entstehen könnte. Das Gericht hat diesen Nachteil auf 15.000 € geschätzt. V. Streitwert Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2 , 3 ZPO auf 25.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt. Permalink: https://openjur.de/u/2293740.html ( https://oj.is/2293740 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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