Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Der Streitwert wird auf 5.583,04 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um verbleibende Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht anlässlich eines Verkehrsunfalls am 13.02.2015 gegen 13.00 Uhr im Einmündungsbereich der ... und der ... in M. Das Fahrzeug Mercedes CLS 220 mit dem amtlichen Kennzeichen ... das am Unfalltag vom Zeugen ... gefahren wurde und im Eigentum der Firma ... stand, war bei der Klägerin unter der Versicherungsnummer ... ohne Selbstbeteiligung vollkaskoversichert. Die Beklagte zu 1) war am Unfalltag Fahrerin des Fahrzeugs Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Zeuge ... befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug die ... in südwestliche Fahrtrichtung und wollte an der Einmündung zur ... die sich in der ... fortschreibt, gerade aus seine Fahrt fortsetzen, um wenig später nach rechts in die ... abzubiegen. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem Beklagtenfahrzeug zunächst die ... bog auf die ... nach links ein und wollte ihre Fahrt erneut links abbiegend an der Einmündung zur ... vorbei in die ... bzw. ... fortsetzen. Im Zuge des zweiten Linksabbiegevorgangs der Beklagten zu 1) und dem damit verbundenen Queren der Geradeausspur, auf der das klägerische Fahrzeug fuhr, kam es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Der Verkehr im Krezungs- bzw. Einmündungsbereich der ... auf die ... und im weiteren Verlauf der ... nach Norden zur ... bzw. zur ... ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt, die am Unfalltag voll funktionsfähig waren. Die Klägerin regulierte den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden gegenüber der ... in Höhe von insgesamt 11.223,45 Euro, bestehend aus Reparaturkosten (netto) in Höhe von 9.421,45 Euro, Sachverständigenkosten (netto) in Höhe von 302,00 Euro und einer Wertminderung in Höhe von 1.500,00 Euro. Im Zuge der vorgerichtlichen Geltendmachung dieses Gesamtschadens gegenüber der Beklagten zu 2) zahlte diese gemäß Abrechnungsschreiben vom 27.05.2015 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50:50 mit der Begründung eines unaufklärbaren Unfallgeschehens einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.640,42 Euro, davon 4.710,73 Euro auf die Reparaturkosten und 750,00 Euro auf die Wertminderung sowie 179,69 Euro auf die Sachverständigenkosten. Mit Schreiben vom 05.06.2015 und weiterem Schreiben vom 06.10.2015 hat die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Begleichung des Differenzbetrags in Höhe von 5.583,04 Euro, bestehend aus Reparaturkosten von noch 4.710,73 Euro (netto), Sachverständigenkosten von noch 122,31 Euro sowie einer Wertminderung von noch 750,00 Euro. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 30.10.2015 eine weitergehende Schadensregulierung endgültig abgelehnt. Mit ihrer vom 24.02.2016 datierenden Klageschrift, die bei Gericht am 25.02.2016 einging und den Beklagten jeweils am 30.03.2016 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge ... auf der rechten der beiden Geradeausspuren gefahren sei, zunächst als erstes Fahrzeug an der für ihn Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage angehalten habe und nach deren Umschalten auf Grünlicht langsam angefahren und den Einmündungsbereich hineingefahren sei. Er habe trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung eine Kollision mit dem von rechts kommenden Beklagtenfahrzeug nicht mehr verhindern können. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) trotz für sie Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlage zum Linksabbiegen in den Einmündungsbereich und dabei mit überhöhter Geschwindigkeit von 70 km/h als letztes Fahrzeug eingefahren sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin 5.583,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2015 zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1) in einer Kolonne mit weiteren Fahrzeugen jeweils bei Grünlicht die erste und die zweite Lichtzeichenanlage passiert habe, während der Zeuge ... mit dem klägerischen Fahrzeug einen Rotlichtlichtverstoß begangen und nicht auf den Gegenverkehr geachtet habe. Die Beklagten meinen, dass der Zeuge ... selbst wenn dieser erst nach dem Umschalten der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage auf Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sein sollte, jedenfalls unter der Gesichtspunkt des sog. Nachzüglervorrangs wartepflichtig gewesen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneindliche Einvernahme des Zeugen ... und Einholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen ... und der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2016 sowie auf das vom Sachverständigen übergebene Anlagenheft zu seinem mündlichen Sachverständigengutachten verwiesen. Die Beklagte zu 1) wurde informatorisch zu Unfallgeschehen angehhört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2016 verwiesen. Der Zeuge ... wurde nicht persönlich als Zeuge einvernommen: Dieser hatte in seinem an das Gericht adressierten Schreiben vom 08.08.2016 mitgeteilt, bis zum 31.03.2017 wegen eines Praktikums im Ausland zu sein, und auf seine schriftliche Äußerungen gegenüber der Polizei verwiesen. Seine schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen des Bußgeldverfahrens wurden mit Zustimmung der Parteien in Augenschein genommen und im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, Az. 415 Js 160731/15, war auf Antrag der Parteien beigezogen worden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet und bleibt deshalb ohne Erfolg. I. Die Klägerin konnte unter Anwendung des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits dem Grunde nach nicht nachweisen, dass ihr ein (weitergehender) Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1) zusteht, für den die Beklagte zu 2) über § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gesamtschuldnerisch gemäß § 421 BGB haften würde. Im Einzelnen: 1. Zunächst ist die Beklagte zu 1) als Fahrerin wegen § 18 Abs. 1 S. 1 StVG gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die beim Betrieb des von ihr geführten Fahrzeugs adäquat-kausal entstandenen Sachschäden ersatzpflichtig, weil sie den Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat. Es ist der Beklagten zu 1) aus Sicht des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass der Schaden nicht auch durch ihr Verschulden verursacht ist bzw. sie sich gar verkehrsrichtig verhalten hat (vgl. Heß in B/H/H/J/, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG, Rn. 8). Dies wäre allerdings angesichts der Verschuldensvermutung in § 18 Abs. 1 S. 2 StVG erforderlich gewesen. Insbesondere konnte die Beklagte zu 1) nicht nachweisen, dass sie bei "Grünlicht" abgebogen und deswegen gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 und S. 2 und S. 3 StVO i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO vorfahrtsberechtigt gewesen ist. Die Beklagte zu 1) hat angegeben, in einer Kolonne mit weiteren Fahrzeugen auf der rechten der beiden Linksabbiegerspuren in den Kreuzungsbereich von der ... kommend nach links auf die ... abgebogen zu sein, und zwar als die Lichtzeichenanlage für sie GRÜN angezeigt habe. Sie sei fließend im Verkehr mitgefahren, vielleicht mit einer Geschwindigkeit von 30 bis maximal 40 km/h, ohne sagen zu können, wie viele Fahrzeuge vor ihr gefahren sind oder ob noch weitere Fahrzeuge hinter ihr fuhren. Sie habe ein bis zwei Meter und direkt nochmals vor dem Linksabbiegevorgang auf die Lichtzeichenanlage geschaut, die GRÜN angezeigt habe. Der Zeuge ... der als Beifahrer im klägerischen Fahrzeug saß, hat naturgemäß keine Angaben über die für die Beklagte zu 1) geltende Ampelschaltung machen können. Zugleich gab er an, es so in Erinnerung zu haben, dass das Beklagtenfahrzeug das letzte Fahrzeug in einer Kolonne gewesen ist, die ihr vorausfahrenden Fahrzeuge relativ zügig gefahren und bereits abgebogen waren und sie als letztes Fahrzueg hinterher kam, ohne dass er sagen konnte, wieviele Fahrzeuge in der Kollonne gefahren sind oder dass ihm hinsichtlich des Fahrverhaltens des Beklagtenfahrzeugs ein besonderes oder abweichende Fahrverhalten erinnerlich gewesen ist. Videoaufzeichnungen oder unfallunbeteiligte Zeugen, die eine Aussage über die Ampelschaltung in der Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs machen könnten, sind nicht vorhanden. Insoweit hätte auch der nicht persönlich einvernommene Zeuge ... keine Angaben machen können, die zur Aufklärung hätten beitragen können, da er – wie der Zeuge ... auch – keinen Einblick auf die für die Beklagten zu 1) Lichtzeichenanlagen in dem Moment hatte, als diese die jeweiligen Haltelinien überfuhr. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass der Zeuge ... angegeben hat, dass der Blick des Zeugen ... nach rechts gewandt war, als das klägerische Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfuhr. Schließlich konnte auch der Sachverständige Dipl.-Ing. ... im Rahmen seiner weg-/zeitlichen Berechnungen keine eindeutige Aussage insoweit treffen, auch nicht bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 1) selbst. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... führte zunächst aus, dass – ausgehend von dem vorliegenden Ampelphasenplan und einem störungsfreien Betrieb der Lichtzeichenanlage – letztere mit dem Signalplan P2 am Unfalltag und zur Unfallzeit in Betrieb gewesen ist. Demnach war für das klägerische Fahrzeug bei der Einfahrt in die Kreuzung das Signal 07 maßgeblich, für das Beklagtenfahrzeug zunächst (von der ... kommend) das Signal 03 und so dann (kurz vor dem Linksabbiegen in die nördliche ...) das Signal 09. Weil aus dem Phasenfolgeplan hervorgeht, dass Grün für die Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs in der Phase 1 geschaltet ist und in der Phase 4 Grün für die Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs bezogen auf die Signale 03 und 09 wurde vom Sachverständigen Dipl.-Ing. ... der Phasenübergang der Phase 4 nach 1 als für die weg-/zeitliche Berechnung relevant zugrunde gelegt, mithin der Phasenübergang mit der Kennung 4, der insgesamt 18 Sekunden dauerte. Danach schaltete das Signal 03, also die (erste) Einfahrt des Beklagtenfahrzeugs in den Kreuzungsbereich in der dritten Sekunde auf Rotlicht, das Signal 09 eine Sekunde später, also in der vierten Sekunde dieses Phasenübergangs, während das für den Kläger maßgebliche Signal 07 in der sechsten Sekunde auf Rot-Gelb und in der siebten Sekunde auf Grün schaltet, so dass ein Zeitversatz zwischen Rotlicht der (zweiten) Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs (Signal 09) und Grünlicht für die Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs (Signal 07) von drei Sekunden bestand. Zugleich stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. ... fest, dass die Endpositionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht gesichert wurden und auch unfallbezogene Spuren auf der Fahrbahn nicht vorhanden bzw. bekannt sind, jedenfalls nicht dokumentiert wurden. Insoweit ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die unfallbeteiligten Fahrzeuge nach der Kollision aus der Unfallstelle herausgefahren wurden, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern, ohne diese zuvor lichtbildmäßig zu erfassen. Aus diesem Grund unterstellte der Sachverständige Dipl.-Ing. ... für die Rekonstruktion des Unfallhergangs eine Einfahrt des Beklagtenfahrzeugs auf der rechten Linksabbiegerspur in die nördliche ... wie beklagtenseits vorgetragen, und verknüpfte dies mit einer Bewegung des klägerischen Fahrzeugs auf der rechten der beiden Geradeausspuren der ... und einem geplanten Abbiegen in die ... wie klägerseits vorgetragen. Er ermittelte so einen technisch plausiblen Kollisionsort, der 11,7 Meter hinter der Haltelinie des klägerischen Fahrzeugs lag und eine zurückgelegte Wegstrecke von 28,5 Meter für das Beklagtenfahrzeug von der Haltelinie der zweiten Lichtzeichenanlage aus bis dorthin bzw. von insgesamt 78,5 Metern angesichts des Abstands der Haltelinie der ersten Lichtzeichenanlage an der ... bis zur Haltelinie der zweiten Ampel von etwa 50 Metern. Anhand einer energetischen Auswertung der Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen ergaben sich für den das klägerische Fahrzeug ein EES-Wert von 8 bis 10 km/h und für das Beklagtenfahrzeug von 7 bis 9 km/h. Ausgehend von einer Querbeschleunigung von 1,5 bis 2,5 m/s² errechnete der Sachverständige Dipl.-Ing. ... auf eine zu erwartende Abbiegegeschwindigkeit in einem Bereich von 21 bis 34 km/h bei einer wahrscheinlichen Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs mit einem Kurvenradius von etwa 24 Metern, insbesondere aufgrund des Schadensbilds an den unfallbeteiligten Fahrzeugen. Im Rahmen der Kollisionssimulation unter Berücksichtigung dieser Randbedingungen errechnete der Sachverständige Dipl.-Ing. ... als wahrscheinlichste Geschwindigkeit für das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 14 km/h und für das Beklagtenfahrzeug von 30 km/h, unter Berücksichtigung der Toleranzen dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung eine Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 12 bis 16 km/h und für das Beklagtenfahrzeug von 25 bis 35 km/h. Dieses Ergebnis sah der Sachverständige Dipl.-Ing. ... auch durch das Schadensbild bestätigt. Zugleich betonte der Sachverständige Dipl.-Ing. ... dass nach der Spurenlage beide Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt abgebremst waren, mithin die Ausgangsgeschwindigkeit über der berechneten Kollisionsgeschwindigkeiten gelegen haben muss, ohne dass er beweissicher fixieren konnte, mit welcher Geschwindigkeit die Fahrzeuge jeweils bewegt wurden. Im weiteren führte der Sachverständige Dipl.-Ing. ... aus, dass bei Unterstellung eines normalen (klägerseits vorgetragenen) Anfahrvorgangs des klägerischen Fahrzeugs von der Haltelinie und einer anschließende Vollbremsung auf die Kollisionsgeschwindigkeit sich eine Fahrzeit des klägerischen Fahrzeugs von der Haltelinie bis zum Kollisionsort von 2,9 bis 4,0 Sekunden, während sich für das Beklagtenfahrzeug bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Ausgangsgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine Fahrzeit von der zweiten Haltelinie bis zum Kollisionsort von 2,5 bis 3,4 Sekunden, und von der ersten Haltelinie bis zum Kollisionsort von 7,0 bis 9,4 Sekunden errechnet. Zugleich betonte der Sachverständige aber auch, dass das Grünlicht der Lichtzeichenanlage an der ... (Signal 03) verkehrsabhängig gesteuert sei und sich nicht mehr retrospektiv rekonstruieren lasse, wie lange die Grünphase gedauert habe, so dass auch nicht mehr festzustellen sei, wie viele Fahrzeuge von der ... bei Grünlicht nach links in die ... am Unfalltag mit bzw. um das Beklagtenfahrzeug abbiegen konnten. Angesichts der Fahrtstrecke von der (ersten) Haltelinie an der ... bis zur (zweiten) Haltelinie von 50 Metern und einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 35 km/h ergäbe sich eine Fahrzeit von etwa 5 Sekunden, wobei der Zeitversatz zwischen dem Signalwechsel der (ersten) Ampel an der ... auf Rotlicht und dem Signalwechsel an der (zweiten) Ampel auf Rotlicht nur eine Sekunde beträgt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... kam deshalb zu dem Ergebnis, dass es bei einem Überfahren der Haltelinie an der ... in einem frühen Verlauf der Grünphase technisch durchaus denkbar sei, von der ... bei Grünlicht in die Kreuzung einzubiegen und in einem Zug auch das Signal an der (zweiten) Ampel bei Grünlicht zu überfahren, wie beklagtenseits vorgetragen wurde. Gleichermaßen technisch möglich sei es aber, von der ... noch bei Grünlicht einzubiegen, an der zweiten Ampel jedoch bereits Rotlicht zu haben. Den plausibel und nachvollziehbar dargestellten Ausführungen des dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als fachkundig und sorgfältig arbeitend bekannten Sachverständigen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Bewertung, dass die Beklagte zu 1) nicht nachweise konnte, bei GRÜN in die Kreuzung eingefahren zu sein, ändert sich aus Sicht des Gerichts auch nicht etwa dadurch, weil die Beklagte zu 1) angab, sie habe ein bis zwei Meter und direkt nochmals vor dem Linksabbiegevorgang auf die für sie geltende Lichtzeichenanlage geschaut, die GRÜN angezeigt habe. Denn zu sehen ist insoweit, dass die Beklagte angab, soweit sie sich erinnerte, zuletzt rechtsseitig von ihr auf die Ampel geschaut zu haben. In diesem Zusammenhang sind aber für das Gericht auch die örtlichen Begebenheiten an der (zweiten) Ampel entscheidend, denn rechtsseitig – von der Fahrerposition des Beklagtenfahrzeugs auf der rechten der beiden Linksabbiegerspuren aus gesehen – ist zumindest nicht die für den Linksabbiegerverkehr geltende Lichtzeichenanlage, sondern die für den Geradeausverkehr geltende Lichtzeichenanlage angebracht. Insoweit stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. ... fest, dass im Kreuzungsbereich nach Norden insgesamt vier Fahrspuren bestehen, und zwar zwei Linksabbiegerspuren in die nördliche ... und zwei Geradeausspuren in die .... Die Ampelphase der beiden Geradeausspuren ist mit dem Signal 08 geschaltet, das im maßgeblichen Phasenübergang 4 noch Grünlicht anzeigt, wenn die beiden Linksabbiegerspuren mit dem Signal 09 bereits Rotlicht zeigen. Zugleich sind entsprechende Pfeilmarkierungen an den jeweiligen Lichtzeichenanlagen angebracht. Aus Sachverständigensicht erschien es dennoch grundsätzlich denkbar, dass das Grünsignal der beiden Geradeausspuren fehl interpretiert werde und deshalb bei Rotlicht für die Linksabbiegerspur in die Kreuzung einzufahren. Insoweit besteht für das Gericht zumindest die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 1) kurz vor dem Überfahren der Haltelinie an der zweiten Ampel das Grünlicht der für die Geradeausspur geltende Lichtzeichenanlage wahrgenommen und deswegen ihre Fahrt fortgesetzt hat, obschon die für die Linksabbiegerspur geltende Lichtzeichenanlage möglichweise doch bereits Rotlicht anzeigte. Auch deshalb steht nicht mit der im Rahmen der Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit für das Gericht fest, dass die Beklagte zu 1) bei "Grünlicht" in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. 2. Die Abwägung der gegenseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist, weil der Unfall weder für den Zeugen ... als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch für die Beklagten zu 1) unvermeidbar im Sinne von §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, notwendig, weil auch die Firma Daimler AG als Halterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG und der Zeuge ... als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs grundsätzlich für die unfallbedingten Schäden haftet, da sich der Unfall auch bei dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs ereignete.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.