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LG München II, Endurteil vom 26.06.2018 - 11 O 1536/17

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl

§ 311, Rn.

60). 3. Mangels Schutzbedürftigkeit der Klägerin steht dieser gegen die Beklagte auch nach §§ 631 , 633 , 634 , 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kein Schadensersatzanspruch zu. Der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von der Rechtsprechung entwickelte Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH 56, 273, NJW 2014, 2345 ) besagt, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse zwar nur dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner geltend machen kann (Palandt/

, § 328, Rn. 13). Hierfür müssen nach von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur und im Grundsatz geteilten Auffassung der Rechtsprechung vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, um eine bestimmte Person in den Schutzbereich des von anderen geschlossenen Vertrages einbeziehen zu können (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 166). Dies sind Leistungsnähe und Gläubigernähe des Dritten, Erkennbarkeit des geschützten Dritten für den Schuldner sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (vgl. beispielhaft BGH Urt. v. 17.11.2016 - III ZR 139/14 ).

  1. a)Leistungsnähe bedeutet, dass der Dritte nach Sinn und Zweck des Vertrages, also bestimmungsgemäß derart mit der vertraglichen Leistung in Berührung kommen muss, dass er den gleichen Gefahren ausgesetzt ist wie der Gläubiger dieser Leistung und deshalb nach Treu und Glauben ebenso wie dieser zu schützen ist (BGH 49, 354, NJW 2008, 2245 ; BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 167). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Klägerin kommt als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes mit der vertraglichen Leistungsverpflichtung der Beklagten als ankaufsuntersuchende Tierärztin genauso in Berührung wie die Verkäuferin desselben. Die Beklagte steht in gewisser Weise zwischen den Kaufvertragsparteien und tangiert mit ihrer Leistung folglich beide gleichermaßen. Da insbesondere die Klägerin, als Käuferin des untersuchten Pferdes, an einer korrekten Ankaufsuntersuchung ein erhebliches Interesse hat, zeigt eindeutig, dass die erforderliche Leistungsnähe derselben gegeben ist (so auch OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12 , openJur 2013, 29332 , Rz. 46).
  2. b)Weiterhin ist erforderlich, dass der vertragliche Gläubiger der verletzten Pflicht ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hat. Hierin liegt die oben genannte sogenannte Gläubigernähe bzw. das Einbeziehungsinteresse (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 171; Palandt/

§ 328, Rn.

17a). Nach der früher allein maßgeblichen "Wohl-und-Wehe-Formel" (vgl. BGH NJW 2001, 3115 3116) ist dieses Interesse jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Vertragspartner aufgrund einer Nähebeziehung für das Wohlergehen des Dritten zumindest (mit-) verantwortlich ist, weil in dieser Situation eine Schädigung des Dritten ihn selbst zum Handeln verpflichtet (BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 172). Hieran dürfte es vorliegend fehlen, weil keine derartige Nähebeziehung zwischen den Kaufvertragsparteien besteht. Die Gläubigernähe ist aber nach mittlerweile herrschenden Auffassung auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann (Palandt/

§ 328, Rn.

17a). Insoweit hat sich die Rechtsprechung von der als zu eng empfundenen "Wohl-und-Wehe-Formel" etwas gelöst und die Voraussetzungen der Gläubigernähe herabgesetzt. Vor diesem Hintergrund liegt hier auch die Gläubigernähe vor. Gerade bei der Beauftragung von Sachverständigen – wie der hiesigen Beklagten – ist grundsätzlich von der Gläubigernähe auszugehen (vgl. Palandt/

§ 328, Rn. 17a; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12 , open

Jur 2013, 29332 , Rz. 46).

  1. c)Daneben ist auch die Erkennbarkeit zu bejahen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für den Schutzpflichtigen – mithin also dem Schuldner – die Einbeziehung des Dritten in sein vertragliches Haftungsrisiko erkennbar sein (BGH NGZ 2011, 1384). Dies dient im Wesentlichen der Eingrenzung der Gefahr eines zu weiten Haftungsrisikos. Vorliegend war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin mit ihrer Ankaufsuntersuchung in Berührung kommen wird. Denn es ist völlig einleuchtend, dass eine solche Untersuchung zur Grundlage der Kaufentscheidung gemacht werden wird. Folglich war der Beklagten ersichtlich, dass sie nicht allein im Interesse der Verkäuferin sondern auch im Interesse der Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Pferdes tätig wird (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12 , openJur 2013, 29332 , Rz. 46).
  2. d)Es fehlt vorliegend allerdings an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin.
  3. aa)Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter beruht wie bereits eingangs erläutert auf ergänzender Vertragsauslegung in Folge richterlicher Rechtsfortbildung. Hintergrund ist die Überwindung von als untragbar angesehenen Schutzlücken des Deliktsrechts (MüKoBGB/Gottwald § 328 Rn. 164). Daraus folgt, dass das Institut dort nicht greift, wo eine solche Schutzlücke nicht besteht. Kann also der Dritte mit Erfolg eigene vertragliche Ansprüche geltend machen oder solche aus einer sonstigen Sonderverbindung, die vertraglichen Grundsätzen folgen, die seinen Schaden ausgleichen, herleiten, wird seine Rechtslage nicht durch Hinzuziehung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter weiter verbessert (Jauernig/Stadler BGB § 328 Rn. 27). Unerheblich ist dabei, gegen wen diese eigenen vertraglichen Ansprüche bestehen, und auch, ob sie werthaltig und realisierbar sind. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter konzeptionelle Defizite des Deliktsrechts überwinden und nicht etwa das Insolvenzrisiko mindern oder überwälzen soll (vgl. zu allem BeckOGK/Mäsch BGB § 328 Rn. 177; Palandt/

§ 328, Rn.

18).

  1. bb)Letzteres scheint aber die Klägerin mit der hiesigen Klage zu versuchen. Außerdem stehen dieser grundsätzlich eigene vertragliche Ansprüche auf Basis des kaufvertraglichen Mängelgewährleistungsrechts des § 437 BGB gegen ihre Vertragspartnerin, der Verkäuferin des streitgegenständlichen Pferdes, zu. Dass diese nunmehr unter Umständen aufgrund § 8 des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016 verjährt sein könnten, steht der fehlenden Schutzbedürftigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn auf die Realisierbarkeit der gleichwertigen Ansprüche kommt es wie dargelegt gerade nicht an. Folglich bedarf es hier keiner inzidenten Prüfung der Verjährungsfrage. Überdies hat die Klägerin nach eigenem Vortrag bereits in unverjährter Zeit die behauptete fehlerhafte Untersuchung erkannt, gleichwohl jedoch die Verjährungsfrist ihrer Ansprüche gegen die Verkäuferin sehenden Auges verstreichen lassen. Auch dies führt zum Entfall der Schutzbedürftigkeit (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12 , openJur 2013, 29332 , Rz. 52). Dieses Ergebnis wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Verkäuferin aufgrund der kaufvertraglichen Gleichsetzung der vertraglich geschuldeten gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres mit den insoweit von der Beklagten getroffenen Feststellungen der Klägerin (vgl. § 3 Nr. 2
  2. a)des Pferdekaufvertrags vom 20.11.2016) im Ergebnis für die Richtigkeit des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens einstehen muss, sodass kein Bedürfnis besteht, der Klägerin über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte einzuräumen, die nicht ihr Vertragspartner, sondern derjenige der Verkäuferin ist (überzeugend bereits OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12 , openJur 2013, 29332 , Rz. 51). Der diesbezüglich anderslautenden Entscheidung eines anderen Senats des OLG Hamm vom 5.09.2013 – 21 U 143/12 – ist nicht zu folgen. Denn in dem dortigen Fall hat sich der erkennende Senat mit der Frage der Schutzbedürftigkeit überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es wurde nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen die Schutzbedürftigkeit zu bejahen wäre. Schon aus diesem Grunde überzeugt die genannte Entscheidung nicht. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze, entfällt vorliegend mithin die Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Im hier befürworteten Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2013 – 12 U 178/12 – wurde hingegen die Schutzbedürftigkeit eingehend erörtert. Dort wurde dezidiert darauf eingegangen, weshalb es an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin fehlt. Der dort entschiedene Fall ist zum hiesigen Sachverhalt ähnlich gelagert. Aufgrund der oben genannten Argumente ist mithin diesem Urteil zu folgen und die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu verneinen. Diese hätte aus eigenen kaufvertraglichen Ansprüchen gegen die Verkäuferin vorgehen können. Letztere hätte sich hieran anschließend womöglich bei der Beklagten schadlos halten können. Dies wäre der dem BGB konforme Weg über die jeweiligen Vertragsbeziehungen gewesen (vgl. Ähnlichkeit zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung übers Eck). Eine Durchbrechung desselben über das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht angezeigt. Denn Ziel desselben ist es gerade nicht, der Klägerin einen zusätzlichen solventen Schuldner zu generieren. Vielmehr muss sie sich auf ihre ihrer Vertragspartnerin gegenüber bestehenden Ansprüche verweisen lassen. Andernfalls käme es in derartigen Fällen zu nicht tragbaren Erweiterungen vertraglicher Haftungsrisiken. B) Auch sonstige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich. Mangels Verletzung eines besonders geschützten Rechtsgutes kommen insbesondere deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Das Vermögen als solches – nur dessen Verletzung könnte die Klägerin hier geltend machen – ist von § 823 Abs. 1 BGB nach ganz herrschender Meinung nicht geschützt (vgl. exemplarisch Palandt/Sprau § 823, Rn. 11). Da auch eine Schutzgesetzverletzung nicht ersichtlich, greift schließlich auch § 823 Abs. 2 BGB nicht ein. C) Da schon aus Rechtsgründen eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, muss auf die geltend gemachte Schadenshöhe nicht mehr eingegangen werden. Mangels Begründetheit der Hauptanträge, stehen der Klägerin schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Als Nebenforderung teilen sie das Schicksal der Hauptforderung (vgl. exemplarisch Urteil des LG Köln vom 26.03.2015 - 30 O 156/14 , openJur 2015, 20454 ). IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2294454.html ( https://oj.is/2294454 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 11 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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