2 Satz 1 und Nr. 1 EGBGB entsprechende Widerrufsbelehrung bereitzuhalten und legt insoweit einen Ausdruck der Infoseite der Beklagten als Anlage ... vor. Die Klägerin beantragt: Der Beklagten wird zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers nicht deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts klar und verständlich angegeben werden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ein Herr ... aus ... habe bereits vor dem 29.09.2017 eine vollständige und regelrechte Widerrufsbelehrung auf der Verkaufsseite der Beklagten auf der Handelsplattform ... bereitgehalten und veröffentlicht. Im Übrigen sei der Ausdruck vom 29.09.2017 (Anlage K1) kein taugliches Beweismittel. Denn offensichtlich könne bei Screenshots bzw. Ausdrucken von Internetseiten die Wiedergabe des Datums im "Zeitstempel" nachträglich modifiziert werden, was hier geschehen sei. Eine Beweisaufnahme erfolgte nicht. Mit Zustimmung der Parteien wurde das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO durchgeführt. Gründe A. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen und gerichtsbekannt aktiv legitimiert i.S.d. § 8 Abs. III Nr. 2 UWG (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, Einl. Rd. Nr. 2.45/§ 8, Rd. Nr. 3.30 ff). Die Beklagte führt ein Gewerbe und ist im Internet unter der geschäftlichen Bezeichnung ... aufgetreten. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch uhd einen Aufwandserstattungsanspruch nach § 12 Abs. I S. 2 UWG geltend. Somit ist die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Handelskammer des Landgerichts Würzburg nach § 13 Abs. I UWG i.V.m. § 95 Abs. I Nr. 5 GVG begründet. Die Beklagte unterhält ihren Geschäftssitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts ... womit nach § 14 Abs. I S. 1 UWG die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg gegeben ist. I. Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag) Dieser Antrag ist begründet, wie sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG, Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312 g Abs. 1, § 312 d Abs. 1, § 312 c Abs. 1 BGB ergibt.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB: aa) Die Regelung ist anwendbar. Denn einem Verbraucher, der mit der Beklagten auf Grund der genannten, auf der Verkaufsplattform von ... erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schloss, stand - wie sich aus § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB ergibt - ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass die Beklagte die Anforderungen gemäß Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312 d Abs. BGB zu beachten hatte. bb) Nach dieser Regelung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 312 g Abs. 1 BGB der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher u.a. deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts klar und verständlich angegeben werden. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen: b. Soweit die Beklagte behauptet das Datum bzw. der Zeitstempel des als Anlage A1 vorgelegten Ausdrucks sei manipuliert und daher könne dieser Ausdruck als Beweismittel nicht verwendet werden, geht sie im Ergebnis fehl. Es kommt nicht darauf an, ob sie diese wettbewerbswidrige Handlung am 29.09.2017 verübte, sondern nur darauf, dass sie diese in der Vergangenheit tatsächlich verübt hatte und diesbezüglich weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. aa. Zunächst bestreitet die Beklagte nicht, dass sie in der Vergangenheit die genannten Vorgaben zur Widerrufsbelehrung nicht erfüllt hat. bb. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit vertreten hatte, nicht mehr festgehalten werden. Daher bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so BGH GRUR 2013, 401 ; BGH, GRUR 2012, 184 Rdnr. 15 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 742 Rdnrn. 17 f. = NJW 2011, 2787 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Hier hat die Klägerin lediglich begehrt, dass beim Internetauftritt der Beklagten korrekt auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird. cc. Der Klägerin war nicht verwehrt, in der Klagebegründung auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen (...). Die führt jedoch nicht dazu, dass nur die Verletzungshandlung vom 29.09.2017 Streitgegenstand ist, sondern bedingt lediglich dass in diesem Fall das Gericht, die beanstandete Anzeige unter dem geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen hat. Der 29.09.2017 diente lediglich als ein Beispielstag im Rahmen einer in der Vergangenheit erfolgten Verletzungsform. Dass die Beklagte in der Vergangenheit im Internet ohne die erforderlichen Angaben zur Widerrufsbelehrung ihre Produkte beworben hat, hat sie gerade nicht bestritten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.