ZPO zulässig, weil das Verhalten der Beklagten den Schluss zulasse, diese würden sich einer Räumung zu diesem Zeitpunkt entziehen. Der Kläger beantragt zuletzt zu erkennen: Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, die Liegenschaft ..., Gebäude und Grundstück, samt allen Bestandteilen zu räumen und am 30.04.2018, hilfsweise am 31.12.2019 an den Kläger herauszugeben. Hilfsweise wird beantragt: Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis des Klägers und des Beklagten zu 1) über die Liegenschaft ... Gebäude und Grundstück, samt allen Bestandteilen, mit Ablauf des 31.12.2019 endet und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.12.2019 hinaus seitens des Beklagten zu 1) nicht verlangt werden kann. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen sowie widerklagend. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten zu 1) bis zu 4) als Gesamtgläubiger den Betrag von 3.736,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2018 zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage im Hauptantrag, gerichtet auf Räumung zum 30.04.2018, unbegründet. Es handle sich um einen Mietvertrag, der zweimal verlängert wurde, mit der Folge, dass das Mietverhältnis nach dem
3 EGBGB weiterhin geltenden § 564 c a.F. bis zum 31.12.2019 wirksam befristet sei. Bei Annahme eines unwirksamen Zeitmietvertrages sei dieser jedenfalls in einen befristeten Ausschluss des Rechts zur Kündigung umzudeuten, weil dies dem objektiven Willen des ... und des Erstbeklagten entspreche. Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage im Hilfsantrag, gerichtet auf Räumung zum 31.12.2019, derzeit unzulässig. Eine Klage auf künftige Räumung könne erst dann erhoben werden, wenn der Mieter der Kündigung gem. §§ 574 ff. BGB widersprochen hat oder die Widerspruchsfrist des § 574 b Abs. 2 Satz 1 BGB abgelaufen ist, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beklagten hätten keinen Anlass zu der Annahme gegeben, sie würden sich einer Räumung zum 31.12.2019 entziehen, insbesondere hätten sie den geltend gemachten Eigenbedarf nicht bestritten. Der Erstbeklagte benötige die Zeit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, um sich darüber klar zu werden, ob er dem Räumungsverlangen zum 31.12.2019 nachkommt. Dies hänge von dem Ergebnis derzeitiger Nachforschungen ab, die der Erstbeklagte in Bezug auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrages zwischen dem ... und dem Kläger anstelle. Mit der Widerklage verlangen die Beklagten die Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die ihnen durch die unwirksame Kündigung vom 18.09.2016 entstanden sind. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2017 (Bl. 43/45 d.A.) und vom 01.03.2018 (Bl. 111/113 d.A.) Bezug genommen. Gründe Die Klage erwies sich im Hauptantrag als unbegründet, im Hilfsantrag dagegen als zulässig und begründet. Die zulässige Widerklage ist begründet. I. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag aber zulässig und begründet. 1. Die Klage ist im Hauptantrag - gerichtet auf Räumung zum 30.04.2018 - zulässig, aber unbegründet.
1 Satz 2 BGB gilt der Vertrag deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Allerdings ist durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen ist, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az. VIII ZR 388/12 ; bestätigt durch BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. VIII ZR 235/12 ): Die Parteien haben mit der Befristung des Vertrages eine beiderseitige langfristige Bindung bezweckt. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 angegeben, die erste Befristung sei auf Wunsch des Erstbeklagten aufgenommen worden, der sich durch eine feste Vertragslaufzeit eine lange Mietzeit habe sichern wollen. Mit diesem Wunsch des Erstbeklagten nach einer beiderseitigen Bindung für die Dauer von 10 Jahren hat sich der ... durch die Aufnahme der Befristung in den Mietvertrag einverstanden erklärt. Er hat damit ebenfalls eine langfristige Bindung beider Seiten gewollt. Gleiches gilt für die zwei weiteren Vertragsschlüsse für jeweils 10 Jahre. Die Parteien wollten, dass der Mietvertrag - mit Ausnahme der vereinbarten Sonderkündigungsrechte - während der festen Vertragslaufzeit von keiner der Parteien ordentlich gekündigt werden kann. Durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung ist im vertraglichen Regelungsgefüge eine Lücke eingetreten, weil die bezweckte langfristige Bindung beider Parteien entfallen ist. Das dispositive Recht, nachdem das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB) und somit innerhalb der Fristen des § 573 c BGB ordentlich gekündigt werden kann, wird dem Willen der Parteien nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine derartige planwidrige Regelungslücke unter Berücksichtigung dessen zu schließen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.07.1989, Az. VIII ZR 297/88 , Urteil vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11 ). Das von den Parteien beabsichtigte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag wird dadurch erreicht, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht in der Weise tritt, dass eine Kündigung frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit - also zum Ablauf des 31.12.2019 - möglich ist. Allerdings kann bei einer Staffelmietvereinbarung das ordentliche Kündigungsrecht des Mieters nur für 4 Jahre ausgeschlossen werden, § 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies führt aber nicht dazu, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht nur für 4 Jahre, also bis zum 31.12.2012, tritt. Zwar wollen Vertragsparteien häufig zeitlich gleich lang an einen Vertrag gebunden sein, zwingend ist dies aber nicht. Gründe dafür, dass der ... keinesfalls länger an den Mietvertrag hätte gebunden sein wollen als der Erstbeklagte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch wurde im 2. Nachtrag zum Mietvertrag kein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter vereinbart, wie dies im 1. Nachtrag unter § 1 geschehen ist. Der ... wollte daher jedenfalls bis zum 31.12.2019 an den Mietvertrag gebunden sein. Im übrigen dient auch die Vorschrift des § 557 a Abs. 3 BGB dem Mieterschutz (§ 557 a Abs. 4 BGB). Auch aus diesem Grunde gelangt man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu dem Ergebnis, dass ein beiderseitiger Kündigungsverzicht nur für 4 Jahre vorliegt. Im Ergebnis tritt an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht, und zwar für den ... für die Dauer der unwirksamen Befristung (also bis 31.12.2019) und für den Erstbeklagten für die zulässige Dauer von 4 Jahren ab Vertragsschluss (also bis 31.12.2012). Die vom Kläger während der Dauer dieses Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung vom 02.08.2017 zum 30.04.2018 ist daher unwirksam. Die Klage war mithin im Hauptantrag abzuweisen. 2. Im Hilfsantrag erwies sich die Klage dagegen als zulässig und begründet. a) Der Hilfsantrag - gerichtet auf Räumung zum 31.12.2019 - ist zulässig. Die Klage ist (auch) im Hilfsantrag auf künftige Räumung gerichtet. Allerdings hat der Erstbeklagte der Kündigung vom 19.10.2017 zum 31.12.2019 bislang nicht widersprochen und die Widerspruchsfrist
2 BGB endet erst am 31.10.2019. Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters stellt der Ablauf der Widerspruchsfrist aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage auf künftige Räumung dar. Eine Klage auf künftige Räumung ist vielmehr unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, RE vom 10.06.1983, NJW 1984, 2953 m.w.N. und unter Ausführung, dass der Gesetzgeber bei Klagen auf künftige Leistung wegen Besorgnis der Nichterfüllung - anders als in § 257 ZPO - bewußt keine Ausnahme für Klagen auf Räumung von Wohnraum gemacht hat).
ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Nach Auffassung des Gerichts ist die Besorgnis des Klägers, die Beklagten würden das Anwesen nicht zum 31.12.2019 räumen, gerechtfertigt (§ 286 ZPO): Zwar wird für die Besorgnis i.S.d. § 259 ZPO von Rechtsprechung und Literatur gefordert, dass der Mieter durch ernsthaftes Bestreiten des Kündigungsgrundes eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, fristgerecht zu räumen (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; Schmidt-Futterer, Mietrecht,
Auch ist es dem Erstbeklagten unbenommen, das Mietverhältnis vor Ablauf des 31.12.2019 zu kündigen (siehe oben), der Räumungstitel ist dann gegenstandslos. Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Besorgnis i.S.d. § 259 ZPO auch dann vorliegt, wenn der Mieter vor Ablauf der Widerspruchsfrist zu seiner Räumungsbereitschaft gänzlich schweigt, weil dies einen Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB darstelle (vgl. Nachweise bei Musielak, a.a.O.). Dies erscheint im vorliegenden Fall, in dem seit Juni 2017 ein Räumungsrechtsstreit geführt wird, durchaus vertretbar. Schließlich verlangt § 259 ZPO nur, dass die Besorgnis des Vermieters gerechtfertigt ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht davon überzeugt ist, der Mieter werde nicht rechtzeitig räumen. Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die Klage auf Räumung zum 31.12.2019
b) Die Klage ist im Hilfsantrag auch begründet. Der Kläger hat gegen den Erstbeklagten
1 BGB einen Herausgabeanspruch. Denn die Kündigung vom 19.10.2017 ist
1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam und hat das Mietverhältnis zum 31.12.2019 beendet: Der Erstbeklagte hat den Eigenbedarf des Klägers nicht bestritten. Dies, obgleich das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Klage auf zukünftige Räumung trotz Laufs der Widerspruchsfrist zulässig sein könnte (Beschluss vom 10.11.2017, Bl. 72/73 d.A.). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch hat der Erstbeklagte nicht substantiiert vorgetragen. Unerheblich ist insbesondere, ob der Kläger 6 Jahre vor Ausspruch der ersten Eigenbedarfskündigung und 4 Jahre vor Erwerb des Anwesens in ein geerbtes Haus in ... hätte einziehen können.
2 BGB kann der Kläger auch von den Beklagten zu 2) und zu 3) die Räumung und Herausgabe verlangen, weil diese das Anwesen unstreitig nutzen. Über den Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung, war nicht mehr zu entscheiden, weil die Klage im Hilfsantrag auf Räumung zum 31.12.2019 begründet ist. II. Die zulässige Widerklage erwies sich als begründet. Die Beklagten haben gegen den Kläger aus § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Beklagtenvertreters, die ihnen in unstreitiger Höhe von 3.736,12 EUR durch die unwirksame Kündigung des Klägers vom 18.09.2016 entstanden sind. Unstreitig hat der Kläger versäumt, diese (erste) Eigenbedarfskündigung vom 18.09.2016 zu unterschreiben. Die Kündigung ist daher unwirksam (§§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB). Obgleich dies in erster Linie ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst ist, welches ihm zum Nachteil gereicht, dürfte darin zugleich ein Verstoß gegen Pflichten auf dem Mietvertrag im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen sein. Der Ausspruch einer wegen fehlender materieller Gründe unwirksamen Kündigung wird als Verletzung vertraglicher Pflichten (Leistungstreuepflicht) angesehen, die zu einer Schadensersatzpflicht führt (BGH, Urteil vom 11.01.1094, Az. VIII ZR 255/82 ). Gleiches dürfte gelten, wenn die Kündigung mangels Schriftform unwirksam ist. Denn schon die Androhung einer unberechtigten Kündigung stellt eine Pflichtverletzung dar (Palandt, a.a.O., § 280 Rdnr. 26; Schmidt-Futterer, a.a.O., § 573 Rdnr. 79 f.). Darüber hinaus ist die Kündigung vom 18.09.2016 auch aus materiellen Gründen unwirksam, weil der Kläger das Mietverhältnis erst zum 31.12.2019 kündigen kann (s.o., I. 1.). Soweit der Kläger dies verkannt hat, liegt ein vermeidbarer Rechtsirrtum vor, der eine fahrlässige Pflichtverletzung nicht ausschließt (Schmidt-Futterer, a.a.O., § 573 Rdnr. 79 m.w.N.). Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat eingeholt zu haben (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Beklagtenvertreter ist auf die Kündigung vom 18.09.2016 hin auch vorgerichtlich anwaltlich tätig geworden (Anlage K3). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 91 a ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2294569.html ( https://oj.is/2294569 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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