sowie § 2 UKlaG ergeben. Auf sämtliche Unterlassungsansprüche sei wegen Art. 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar, die internationale Zuständigkeit des aufgerufenen Gerichts folge aus Art. 5 Abs. 3 LugÜ. Wegen der Nichtangabe von Informationen über die Person des Vertragspartners im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sei durch die Beklagte § 5 a Abs. 3 Nr. 2
verletzt. Die Informationen über den konkreten Vertragspartner seien für Verbraucher essentiell aufgrund der regelmäßig in den AGB der Veranstalter enthaltenen Weiterverkaufsbeschränkungen. Die Vorschrift des § 5 a Abs. 2
erfasse in richtlinienkonformer Auslegung auch solche Sachverhalte, in denen der Käufer durch ein Vermittlungsportal zum Kauf aufgefordert werde. Die Frage der Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes stelle sich hingegen in diesem Zusammenhang nicht, zumal bei Vorenthalten von solchen Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich einstufe, das Erfordernis der Spürbarkeit gemäß § 3
stets erfüllt sei. Die von der Beklagten angeführte Wertung des § 13 Abs. 6 TMG sei demgegenüber nicht einschlägig. Das Vorenthalten der relevanten Information verstoße zudem gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3
, denn dem Verbraucher werde im Rahmen des Bestellvorgangs der Eindruck vermittelt, er beziehe das Ticket direkt von der Beklagten. Schließlich sei in dem Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Nr. 2 und 3 EGBGB sowie § 312 j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 a EGBGB zu sehen. Die Beklagte biete den Kauf von Tickets im Fernabsatz an und habe daher die genannten Informationspflichten zu erfüllen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das im Zusammenhang mit der Bestellung abgegebene Garantieversprechen der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5
dar, weil die Gültigkeit der Tickets aufgrund vorhandener Weiterverkaufsbeschränkungen nicht vorbehaltlos garantiert werden könne. Die Unlauterkeit ergebe sich aus der Überlegung, dass die Beklagte den Eindruck erwecke, sie würde für die Gültigkeit der Tickets unbedingt einstehen. Der Kläger bringt zudem vor, die Beklagte erfülle in dem auf der Internetseite vorgehaltenen Impressum nicht die Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Die Beklagte sei an diese gesetzlichen Vorschriften gebunden, zumal sie einen Telemediendienst für deutsche Verbraucher betreibe, was sich vor allem aus der Verwendung einer .de-Domain und der Wahl deutschen Rechts in ihren AGB ergebe. Der entsprechende Unterlassungsanspruch sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 5 a Abs. 2
begründet. Das Kontaktformular ersetze zudem die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht. Der Kläger hat die in der Klageschrift angekündigten Anträge mit Schriftsatz vom 08.02.2019 teils umformuliert und in der Reihenfolge umgestellt. Auf Seite 2 und 3 der Klageschrift (Bl. 2/3 d.A.) und auf Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 8.2.2019 (Bl. 108/109 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern 1. auf der Internetseite www.v... den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die Identität und Anschrift des Verkäufers informiert wird und zwar bei unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers, wenn dies wie aus Anlage K2 ersichtlich geschieht, hilfsweise zu 1.: auf der Internetseite mit der Adresse http://www.v....de, den Abschluss von Verträgen über den Kauf von Rechten zur Teilnahme an Veranstaltungen (Ticketkäufe) anzubieten, ohne im Bestellprozess auf die Person des Vertragspartners, mit dem der Vertrag zustande kommen soll, hinzuweisen, weiter hilfsweise zu 1.: auf der Internetseite mit der Adresse http://www.v....de den Abschluss von Verträgen über den Kauf von Rechten zur Teilnahme an Veranstaltungen (Ticketkäufe) anzubieten, ohne im Bestellprozess darauf hinzuweisen, dass der Vertrag über das ausgewählte Ticket nicht mit dem Veranstalter selbst zustande kommt, sondern mit einer dritten Person, die ihrerseits das betreffende Ticket erworben hat und zum Weiterverkauf anbietet. und/oder 2.
dar. Der Verzicht auf genauere Informationen zur Person des potentiellen Vertragspartners sei sogar vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 13 Abs. 6 TMG, wonach der Betreiber eines Telemediendienstes verpflichtet sei, den Nutzern dieses Dienstes eine anonyme Nutzung zu ermöglichen, geboten. Schon aus diesem Grund könne das angegriffene Verhalten keinen Verstoß gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften darstellen. Eine Verletzung von § 5 a Abs. 2 i.V.m. § 5 a Abs. 3 Nr. 2
scheitere auch daran, dass Verkäufer im streitgegenständlichen Fall Verbraucher wären und die Beklagte lediglich eine Vermittlungsleistung vorgenommen habe. Somit seien die Informationspflichten des § 5 a Abs. 3 Nr. 2
schon nicht ausgelöst worden. In diesem Zusammenhang sei zudem von Bedeutung, dass eine Klage mit nahezu identischem Streitgegenstand gegen die Beklagte mit Urteil des LG Köln (33 O 10/15) abgewiesen worden sei. Die Annahme einer Irreführung nach § 5 Abs. 1
scheide ebenfalls aus, denn der Internetauftritt der Beklagten mache hinreichend deutlich, dass ein Vertrag ausschließlich zwischen dem Käufer und einem Drittem, nicht aber mit der Beklagten zustande komme. Im Übrigen sei die Wertung des § 13 Abs. 6 TMG auch bei der Auslegung dieses Tatbestands zu berücksichtigen. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 312 d Abs. 1 BGB, der über § 3 a
die Unlauterkeit eines Verhaltens begründen könne, scheitere daran, dass zwischen dem Verbraucher und der Beklagten schon kein Fernabsatzvertrag zustande komme. Die Informationspflichten würden im Verhältnis zur Beklagten nicht anwendbar sein. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, das in Streit stehende Garantieversprechen sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es liege keine irreführende geschäftliche Handlung vor, weil sich die Garantie im Kern auf die Gültigkeit der Tickets beziehe. Schließlich sei auch die Nichtnennung der vertretungsberechtigten Personen der Beklagten auf deren Internetseite sowie die fehlende Angabe einer E-Mail-Adresse rechtlich unbedenklich. Das Fehlen der Angabe einer vertretungsberechtigten Person sei lediglich als Bagatellfall i.S.d. § 3 Abs. 2
anzusehen. Zudem handele es sich hierbei nicht um wesentliche Informationen nach § 5 a Abs. 4
. Auch fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 erklärt, die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht mehr aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2019 (Bl. 146/148 d.A.) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Soweit die Änderungen der Antragsfassungen und der Reihenfolge von Haupt- und Hilfsanträgen Klageänderungen i.S.d. § 263 ZPO bewirken, welchen die Beklagte widersprochen hat, sind sie jedenfalls sachdienlich. Sachdienlichkeit nach Maßgabe des § 263 ZPO liegt dann vor, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bildet und die Zulassung der Änderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und einen neuen Prozess vermeidet ( BGHZ 1, 65 , 71; BGH NJW 2000, 800 , 803). Dies ist der Fall. Sämtliche Anträge nehmen auf den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt Bezug. Weder wird durch die Änderung ein neuer Lebenssachverhalt eingeführt noch werden mit den geänderten Anträgen im Vergleich zu den bis dahin gestellten Anträgen wesensverschiedene Begehren verfolgt. Vielmehr verfolgt der Kläger auch nach der Antragsänderung im Kern seine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsbegehren fort. II. Das angerufene Landgericht München I ist zuständig. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über den Streitgegenstand international zuständig gem. Art. 24 Lugano-Übereinkommen, nachdem der Beklagte zuletzt mit Recht die Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht aufrechterhalten hat. Andernfalls hätte sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommen ergeben, weil Erfolgsort vorliegend (auch) München ist. Das Landgericht München I ist örtlich zuständig gem. § 14 Abs. 2
und sachlich gem. § 13 Abs.
auch klagebefugt. Durch das angegriffene Verhalten werden Verbraucherinteressen berührt, was daran zu erkennen ist, dass sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ein Verbraucher beschwerdeführend wegen des Verhaltens der Beklagten an diesen gewandt hat. V. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Auf sämtliche Anträge ist deutsches Recht anwendbar (hierzu 1.), das Betreiben der streitgegenständlichen Internetseite durch die Beklagte stellt sich als geschäftliche Handlung dar (hierzu 2.) und die angegriffenen Verhaltensweisen sind mit Ausnahme der Nichtangabe der vertretungsberechtigten Personen der Beklagten im Impressum der Webseite unlauter (hierzu 3.), weshalb dem Kläger ein entsprechende Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1
zusteht.
Einl. Rn. 5.19). Im vorliegenden Fall liegt der Marktort in Deutschland, weil die streitgegenständliche Webseite in Deutschland abrufbar und auf dieses Land ausgerichtet war, was insbesondere aus der Verwendung der .de-Domain und dem Verfassen in deutscher Sprache erkennbar ist. Zudem werden Tickets für zahlreiche Veranstaltungen in Deutschland angeboten. Auch sind durch das beanstandete Verhalten kollektive Interessen deutscher Verbraucher beeinträchtigt worden. 2. Das Betreiben der streitgegenständlichen Webseite www.v....de ist als geschäftliche Handlung anzusehen. Hierunter fallen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Verhaltensweisen einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach dem Abschluss eines Geschäfts, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse am Betreiben eines Sekundärmarktes für Veranstaltungstickets hat. Denn die Beklagte verdient nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers an jedem Ticketverkauf über eine Provision mit. 3. Das angegriffene Verhalten ist weit überwiegend unlauter. Nicht über Identität und Anschrift des Vertragspartners zu informieren, verletzt § 5 a Abs. 2 Nr. 1
(hierzu a.), das Garantieversprechen stellt sich als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1
dar (hierzu b.) und das Nichtvorhalten einer E-Mail-Adresse im Impressum der Webseite verstößt gegen § 5 a Abs. 2
(hierzu c.). Nur die unterbliebene Nennung der vertretungsberechtigten Personen auf der Webseite der Beklagten begründet keine Unlauterkeit (hierzu d.). Durch die begangenen Verstöße ist die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1
erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. Eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht abgegeben. a. Dadurch, dass die Beklagte während des gesamten Bestellprozesses bis zum Vertragsschluss dem Nutzer der Internetseite Informationen über Identität und Anschrift des Anbieters der Veranstaltungstickets vorenthält, verstößt sie gegen § 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2
, zumindest wenn es sich bei dem in Frage stehenden Anbieter um einen Unternehmer handelt. Die Beklagte hat den substanziierten Vortrag des Klägers, dass die Plattform auch gewerbliche Anbieter zum Ticketverkauf nutzen nicht qualifiziert bestritten. Zudem spricht schon das Vorhandensein des frequent-seller-Handbuchs dafür, dass die Plattform auch gewerblichen Anbietern zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Anbieter um einen Verbraucher, liegt ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 S. 1
unter Berücksichtigung der Wertung des § 13 Abs. 6 TMG dann vor, wenn die Information nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, also nach Abgabe der bindenden Vertragserklärung durch den Verbraucher erfolgt. aa. Der Unlauterkeitstatbestand des § 5 a Abs. 2
ist vorliegend auch in Richtung auf die Beklagte anwendbar, weil sie gegenüber Verbrauchern geschäftlich handelt. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte im konkreten Fall lediglich eine Vermittlungsleistung in Bezug das Zustandekommen eines Kaufvertrags über Veranstaltungstickets erbringt und nicht selbst als Verkäuferin auftritt. Für eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1
genügt die bloße Förderung des Bezugs von Waren und Dienstleistungen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019,
3.6). Da die Beklagte nach eigenem Vortrag ein Portal zum Erwerb und Verkauf von Veranstaltungstickets und den weltgrößten Sekundärmarkt hierfür zur Verfügung stellt, schafft sie eine Gelegenheit zum Absatz solcher Waren und fördert somit den Absatz derjenigen Unternehmer und Verbraucher, die über ihr Portal Veranstaltungstickets zum Kauf anbieten. Weil sich das Angebot der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vortrag insbesondere an Fans richtet, liegt auch eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern vor. bb. Dadurch, dass die Beklagte im Rahmen des Bestellprozesses den Verbraucher nicht über Identität und Anschrift des Vertragspartners informiert, verstößt sie gegen § 5 a Abs. 2 S. 1
. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Information ist vor dem Vertragsschluss also vor der bindenden Erklärung des Nutzers zu geben, wenn Anbieter des Tickets ein Unternehmer ist (hierzu
um wesentliche Informationen, zumal über die Internetseite der Beklagten Waren und Dienstleistungen, wie gem. § 5 a Abs. 3 1. HS
erforderlich, unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise unbestritten so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Auch für die Anwendung des § 5 a Abs. 3
ist unerheblich, dass die Beklagte lediglich eine Vermittlungsleistung erbringt und Veranstaltungstickets von Dritten angeboten werden. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen noch wäre sie mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar, dem Verbraucher zu ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Hierfür muss er wissen, wer sein potentieller Geschäftspartner ist und wie er zu ihm Kontakt aufnehmen kann (BGH GRUR 2013, 1169 - Brandneu von der IFA; BGH WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Nur auf diese Weise kann er vor allem den Umfang der aus dem Vertragsverhältnis fließenden Rechte und Pflichten, wie z.B. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, ersehen. Beim Kauf von Veranstaltungstickets auf einem Sekundärmarkt ist die Information für den Verbraucher auch deshalb entscheidend, weil nicht selten von der konkreten Person des Vertragspartners abhängen wird, ob die Veranstaltungstickets einem Weiterveräußerungsverbot unterliegen. So folgt aus dem vom Kläger vorgelegten AGB des TSV 1860 München, dass der Weiterverkauf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur privat handelnden Personen gestattet ist. Erfolgt die Vertragsanbahnung über ein Vermittlungsportal, so trifft die Informationspflicht grundsätzlich dessen Betreiber, wenn dieser, wie hier, über das Portal die Modalitäten der Vertragsanbahnung und Durchführung festlegt und letztlich nur er in der Lage ist, die Informationen zu erteilen. Handelt es sich beim Anbieter um einen Unternehmer, so ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Erteilung der Information unmittelbar vor Abgabe der bindenden Vertragserklärung des Verbrauchers. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verbraucher den Bestellprozess ohne rechtliche Konsequenzen abbrechen. Spätestens auf der Bestellabschlussseite müssen ihm die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. auch OLG München WRP 2019, 502 - Bestellabschlussseite). Dieses Ergebnis folgt ferner aus dem
, die eben eine solche Offenbarung personenbezogener Daten verlangen. Dieser Normenkonflikt ist folglich aufzulösen, wobei sich bereits aus dem Wortlaut der § 13 Abs. 6 TMG ergibt, dass eine anonyme Nutzung nur dort zu erfolgen hat, wo dies für den Telemediendienst auch zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit ist aber dort nicht gegeben, wo zwingende Vorschriften die Offenlegung personenbezogener Daten verlangen (ähnlich wohl auch Beck TMG/Jandt/Schaar/Schulz, 1. Aufl. 2013, TMG § 13 Rn. 127 f.). Dies ist vorliegend in Gestalt des § 5 a Abs. 2
der Fall.
und § 5 a Abs. 4
i.V.m. Art. 246 a , § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Wortlaut und Systematik nach nur auf Vertragsschlüsse zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass eine Anonymisierung nach der Wertung des § 13 Abs. 6 TMG bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem der Vertrag abgeschlossen ist, d.h. der potentielle Erwerber der Veranstaltungstickets seine Vertragserklärung in rechtlich bindender Weise abgegeben hat. Sobald nämlich der Vertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist, hat der Nutzer der Internetseite der Beklagten schon vor dem Hintergrund möglicher Ansprüche wegen Leistungsstörungen ein anzuerkennendes Interesse daran, Informationen über Identität und Anschrift seines (auch privaten) Vertragspartners zu erhalten. Der Betreiber einer Vermittlungsplattform - wie die Beklagte - muss diese Informationen deshalb spätestens unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung durch den Nutzer erteilen. b. Die von der Beklagten während des Bestellvorgangs vorgehaltene und nachfolgend abgedruckte Garantie stellt eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1
dar. Danach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
jedenfalls dann irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen, enthält. aa. Die allgemeinen Voraussetzungen des Irreführungstatbestands liegen vor. Die vorgehaltene Garantie stellt sich als geschäftliche Handlung dar. Insbesondere liegen der erforderlich Unternehmens- und Marktbezug vor. Der Unternehmensbezug ist schon deshalb gegeben, weil das Garantieversprechen eine Einstandspflicht der Beklagten beinhaltet, also Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen Ticketkäufer und der Beklagten betrifft. Der erforderliche Marktbezug ergibt sich aus dem Provisionsinteresse der Beklagten. Die Garantie stellt sich bei objektiver Betrachtung als gewichtiger Anreiz für den potentiellen Käufer zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Somit dient die vorgehaltene Garantie dem Absatz von Dienstleistungen. Die Handlung erfolgte auch im Rahmen des Bestellvorgangs, also in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss. bb. Die im Rahmen des Bestellvorgangs vorgehaltenen Angaben über die von der Beklagten übernommene Garantie sind auch "irreführend" i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2
. Denn die Angaben erzeugen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern, zu denen sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer als jedenfalls potentielle Ticketinteressenten zählen, eine Vorstellung, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019,
8.6). Es darf aber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, bestimmte Risiken seien abgesichert, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl. für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts: BGH GRUR 1983, 654 , 655) - Kofferschaden; KG WRP 1987, 32; KG GRUR 1991, 787 ). Die Beklagte wirbt im Rahmen des Bestellvorganges mit einer unbestimmten Einstandspflicht für die Gültigkeit der gehandelten Tickets und die Rechtzeitigkeit ihrer Lieferung. In ihren AGB schränkt sie diese Erklärung in mehrfacher Hinsicht aber entscheidend ein. Aus Ziff. 1.3 der AGB folgt erstens bei genauer Betrachtung, dass die Beklagte gerade nicht verschuldensunabhängig für die Folgen mangelnder Rechtzeitigkeit und Gültigkeit einstehen will. Sie beschränkt ihre Einstandspflicht auf die Lieferung gleich bepreister Ersatztickets, die sie erwerben und dem Käufer liefern werde. Für die Auswahl der Ersatztickets behält sie sich zweitens ein uneingeschränktes Ermessen vor. Falls vergleichbar bepreiste Ersatztickets nicht zu erlangen sind, will die Beklagte dem Käufer lediglich den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Durch eben diese Einschränkungen weicht sie in erheblicher Weise von der im Rahmen des Bestellvorganges vorgehaltenen Erklärung ab. Die Irreführung ergibt sich zudem daraus, dass die Beklagte die Gültigkeit vor dem Hintergrund der Weiterverkaufsbedingungen der Veranstalter regelmäßig schon nicht garantieren kann. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Ticketbedingungen der TSV 1860 München GmbH & Co. KGaA ergibt, knüpfen Veranstalter teilweise den Weiterverkauf an spezielle Bedingungen, bei deren Nichteinhaltung die Tickets ihre Gültigkeit verlieren. c. Die Klage ist wegen Nichtvorhaltens einer E-Mail-Adresse im Impressum der Webseite der Beklagten begründet. Die fehlende Nennung einer Adresse für die elektronische Post verstößt gegen § 5 a Abs. 2 und 4
i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. aa. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diesen Anforderungen genügt das Bereithalten eines elektronischen Formulars zur Kontaktaufnahme aus mehreren Gründen nicht: § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, wortgleich mit Art. 5 Abs. 1 lit. c RL 2000/31/EG, verlangt ausdrücklich das Verfügbarhalten einer Adresse der elektronischen Post. Adresse für elektronische Post meint die E-Mail-Adresse (vgl. auch KG MMR 2013, 591 , 592). Das Vorhalten eines elektronischen Kontaktformulars ist hierfür nicht ausreichend. Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer einfachen und unkomplizierten Kontaktaufnahmemöglichkeit durch den Verbraucher mit dem Diensteanbieter. Die Kontaktaufnahme per E-Mail eröffnet dem Benutzer des Telemediendienstes die Möglichkeit, sein Anliegen umfassend, ohne Zeichenbeschränkung und mitunter unter Mitsendung von Anlagen vorzubringen (vgl. KG MMR 2013, 591 , 593). Ein elektronisches Kontaktformular, das - wie vorliegend - zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, stellt vor dem Hintergrund des Normzwecks keinen gleichwertigen Ersatz dar. bb. Die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG stellen wesentliche Informationen i.S.d. § 5 a Abs. 4
dar (h.M., vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019,
5.26). cc. Dem Vorenthalten der Adresse der elektronischen Post kommt im konkreten Fall auch eine geschäftliche Relevanz zu. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände der betreffenden geschäftlichen Handlung das Vorenthalten der in Rede stehenden Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (EuGH WRP 2017, 31 Rn. 58 - Canal Digital Danmark; BGH WRP 2016, 1221 Rn. 55 - LGA tested; BGH WRP 2017, 1081 Rn. 31 - Komplettküchen). Dies ist hier der Fall, zumal die Information über die Kontaktaufnahme via elektronischer Post vor dem Hintergrund möglicher vertraglicher Ansprüche gegen die Beklagte gem. deren AGB aufgrund Leistungsstörungen des Ticketkaufvertrags für die Durchschnittsverbraucher nicht völlig belanglos ist. d. Kein Lauterkeitsverstoß liegt darin, dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen vorhält. Die Klage ist insoweit als unbegründet abzuweisen. aa. Es liegt zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG vor. Die Vorschrift statuiert eine Pflicht des Diensteanbieters, so es sich bei diesem um eine juristische Person handelt, Informationen über den Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Pflicht findet aber keine Grundlage in der unionsrechtlichen Richtlinie 29/2005/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die in ihrem Anwendungsbereich eine Vollharmonisierung bewirkt mit der Folge, dass nach nationalem Recht kein höheres Schutzniveau gelten darf (vgl. EuGH GRUR 2010, 244 , Rn. 41 - Zentrale/Plus Warenhandelsgesellschaft; BGH GRUR 2008, 807 , Tz. 17 - Millionen-Chance). § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist daher richtlinienkonform einzuschränken, so dass das Fehlen von Angaben zu den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person im Impressum des Diensteanbieters keinen Lauterkeitsverstoß darstellt oder jedenfalls keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche auslöst (vgl. KG MMR 2016, 601 f.). cc. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 UKlaG scheidet aus den genannten Erwägungen - fehlende unionsrechtliche Grundlage - ebenfalls aus. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG kann in Bezug auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen in richtlinienkonformer Auslegung nicht als Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG angesehen werden. Das Unterlassungsbegehren des Klägers kann sich somit auch auf diese Vorschrift nicht mit Erfolg stützen (KG MMR 2016, 601 , 602). e. Der Kläger hat seinen ursprünglich mit der Klage vom 02.05.2017 angekündigten Zahlungsantrag mangels Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten und damit nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Kammer war deshalb gehindert, über diesen Antrag zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2294629.html ( https://oj.is/2294629 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.