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OLG Nürnberg, Endurteil vom 12.11.2019 - 3 U 592/19

Obsah (4)§ 5a§§ 4a§§ 3a§ 4

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.01.2019, Az. 3 HK O 2275/18 , wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu

§ 5aAbs.

2 UWG), oder zusätzlich sonstige Markteilnehmer (

§§ 4a, 5 und 5a Abs.

1 UWG) schützen. Zum anderen gibt es Vorschriften, die darüber hinaus auch den Schutz von Mitbewerbern (

§§ 3a

, 7 UWG) oder nur den Schutz von Mitbewerbern bezwecken (

§ 4UWG).

Für die Differenzierung, wonach ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im weiteren Sinne (Behinderungswettbewerb) nur bei sogenannten mitbewerberbezogenen Tatbeständen ausreichend ist, spricht zum einen die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Auslegung bei verbraucherschützenden Regelungen und insbesondere des unionsrechtlichen Hintergrunds des Mitbewerberbegriffs in § 6 Abs. 1 und 2 UWG (Erdmann, Pommerening, in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 33 (Mitbewerber) Rn. 38b; vgl. auch Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Soweit sich § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auf Vorschriften bezieht, die verbraucherschützende Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-Richtlinie) umsetzen, ist die Norm richtlinienkonform auszulegen. Denn § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dient insoweit auch der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 UGP-Richtlinie. Nach dem EuGH beruht die Einstufung von Unternehmen als "Mitbewerber” bei der vergleichenden Werbung definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten (EuGH, GRUR 2007, 511 , Rn. 28 - De Landtsheer/CIVC). Dabei könne von einem gewissen Grad der Substitution ausgegangen werden, wenn die Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können (EuGH, a.a.O., Rn. 30 - De Landtsheer/CIVC). Dieser Auslegung entspricht die Definition eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im engen Sinne (Substitutionswettbewerb). Auch wenn lediglich der Mitbewerberbegriff in § 6 Abs. 1 UWG richtlinienkonform auszulegen ist und die Auslegung im Übrigen nach dem autonomen deutschen Recht zu erfolgen hat, sollte sich die Auslegung in Zweifelsfällen an dem Verständnis der Richtlinienbegriffe orientieren. Für diese Differenzierung spricht zum anderen die Systematik innerhalb des UWG. Denn bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften können nach § 8 Abs. 3 UWG jeder Mitbewerber sowie Verbände und Kammern Ansprüche geltend machen, bei mitbewerberschützenden Vorschriften kann dies dagegen nur der konkret betroffene Mitbewerber (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 31 - Fremdcoupon-Einlösung). Die somit bei verbraucherschützenden Vorschriften auch anspruchsberechtigten Verbände müssen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Es spricht daher die systematische Auslegung von § 8 Abs. 3 UWG dafür, bei verbraucherschützenden Regelungen nur Mitbewerber im Sinne eines Substitutionswettbewerbs als anspruchsberechtigt anzusehen. Schließlich ist der Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Die Vorschrift hat, was die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften betrifft, eine Kollektivschutzfunktion: Die Anspruchsberechtigung eines jeden Mitbewerbers des Verletzers rechtfertigt sich daraus, dass die unmittelbar betroffenen Verbraucher keine eigenen lauterkeitsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung haben. Zum Ausgleich dafür weist § 8 Abs. 3 UWG den Mitbewerbern, Verbänden und Kammern die Aufgabe eines fremdnützigen Schutzes zu. Bei Zuwiderhandlungen gegen mitbewerberschützende Vorschriften hat § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hingegen eine Individualschutzfunktion, da nur der konkret betroffene Mitbewerber diese Ansprüche geltend machen kann. Dies spricht dafür, bei verbraucherschützenden Vorschriften ein Wettbewerbsverhältnis im weiten Sinne nicht ausreichen zu lassen, weil es bei diesen nur um den Schutz der kollektiven Interessen, nicht aber um Individualschutz geht.

  1. b)Auch die Kommentarliteratur unterscheidet überwiegend beim Wettbewerbsverhältnis zwischen mitbewerberbezogenen und verbraucherbezogenen geschäftlichen Handlungen (vgl. Keller, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 2 Rn. 134 f.; Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37. Aufl. 2019, § 2 Rn. 109c und Rn. 93).
  2. c)Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 1114 , - nickelfrei; BGH, GRUR 2018, 1251 - Werbeblocker II) veranlasst, wenngleich diese Entscheidungen den Senat dazu veranlassen, die Revision zuzulassen. In dem Urteil "Nickelfrei" bejahte der Bundesgerichtshof ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Inhaber eines Nutzungsrechts an einem Patent, der Unterlizenzen an dem Patent erteilte, und einem Händler, zu dessen Sortiment Produkte gehörten, auf die sich das Patent bezog. Gegenstand der Entscheidung war zwar eine nach § 5 UWG irreführende Werbung der dortigen Beklagten mit der Angabe "nickelfrei". Es fand durch diese Werbung jedoch - wie bei einer unlauteren Produktnachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG - eine direkte Interaktion mit dem Mitbewerber dergestalt statt, dass sich der Werbende an Produktmerkmale eines Mitbewerbers "anhängte". Denn eine Behinderungsmöglichkeit kann auch bei branchenverschiedenen Waren oder Leistungen vorliegen, wenn die Werbung für eine Ware oder Leistung darauf abzielt, eine zwar ganz andere, aber ähnliche Bedürfnisse befriedigende Ware oder Leistung zu verdrängen. In dem Urteil "Werbeblocker II" bejahte der Bundesgerichtshof ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmen, das werbefinanzierte redaktionelle Inhalte anbietet, und einem anderen Unternehmen, das Software zur Unterdrückung von Werbung auf Internetseiten vertreibt. Zwar prüfte der Bundesgerichtshof das Klagebegehren der Klägerin sowohl unter dem Gesichtspunkt der Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) als auch wegen allgemeiner Marktstörung (§ 3 Abs. 1 UWG) und wegen aggressiver geschäftlicher Handlung (§ 4a UWG). Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch bereits die Voraussetzungen dieser Tatbestände, weshalb es im Ergebnis auf eine gesonderte Prüfung und Bejahung der Aktivlegitimation nicht mehr entscheidungserheblich ankam. 5. Darüber hinaus ist lediglich in Bezug auf Berufungsantrag Ziffer II.1. unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs oder unter dem Gesichtspunkt des Einwirkens auf Kunden in unangemessener Weise - jeweils Tatbestände des Behinderungswettbewerbs - hinreichend dargetan, dass sich die Beklagte durch die - die Wiederholungsgefahr begründende - Verletzungshandlung im konkreten Fall in Wettbewerb zur Klägerin stellte.
  3. a)Wie bereits ausgeführt, setzt die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im weiten Sinne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Entscheidend ist, ob zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch diese Verletzungshandlung für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2018, 1251 , Rn. 17 - Werbeblocker II). Dies erfordert, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Nicht ausreichend ist es, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, GRUR 2014, 1114 , Rn. 32 - nickelfrei).
  4. b)Diese Voraussetzung ist lediglich in Bezug auf Berufungsantrag Ziffer II.1. unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs oder unter dem Gesichtspunkt des Einwirkens auf Kunden in unangemessener Weise, jedoch nicht hinsichtlich der anderen Berufungsklageanträge erfüllt. Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen den Vorteilen, die die Beklagten durch Kauf- und Abtretungsvereinbarungen zu erreichen suchen, wenn dadurch ein Verleiten zum Vertragsbruch oder ein Einwirken auf Kunden in unangemessener Weise verbunden ist, und den Nachteilen, die die Klägerin dadurch erleidet. Denn dann - beim Vorliegen dieser Voraussetzungen der gezielten Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) - kann das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten die Klägerin beeinträchtigen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im weiten Sinne kann daher in Bezug auf Berufungsantrag Ziffer II.1. unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs oder unter dem Gesichtspunkt des Einwirkens auf Kunden in unangemessener Weise angenommen werden. Eine andere Beurteilung ist hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffern II.2. und II.4. veranlasst, mit denen die Klagepartei das Unterlassen bestimmter AGB-Klauseln in Kauf- und Abtretungsverträgen mit Versicherungsnehmern begehrt. Die Klägerin stützt diese Unterlassungsbegehren auf §§ 305 ff. BGB und begründet sie mit Verbraucherschutzaspekten. Die Verwendung von Klauseln, die nach dem Klägervortrag Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen können, beeinträchtigt jedoch nicht die Klägerin. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dadurch Verbraucher - zu Lasten eigener Marktchancen der Klägerin - angelockt oder beeinträchtigt werden könnten. Die für die Mitbewerbereigenschaft erforderliche Wechselbeziehung der Parteien untereinander wird auch nicht dadurch geschaffen, dass die Beklagte nach dem Klägervortrag gegenüber Versicherungsnehmern irreführend mit Steuervorteilen wirbt (Berufungsantrag Ziffer II.3.). Denn durch diese Verletzungshandlung im konkreten Fall stellt sich die Beklagte nicht in Wettbewerb zur Klägerin. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Wechselbeziehung bei einem Patent zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl einerseits und dem Vertrieb von irreführend als "nickelfrei" bezeichneten Edelstahlketten andererseits bejaht (BGH, GRUR 2014, 1114 . Rn. 35 - nickelfrei). In diesem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bezog sich die Irreführung der Beklagten jedoch unmittelbar auf ein Merkmal des Produktes, welches die Klägerin lizenzierte. Die vorliegend streitgegenständliche Behauptung der Steuerersparnis bezieht sich dagegen nicht unmittelbar auf ein Produkt der Klägerin, sondern auf einen Vergleich zwischen einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer und der Beklagten. Dass im weiteren Verlauf aufgrund der Werbung der Beklagten es zu einer Kündigung des Versicherungsvertrags mit der Klägerin kommen kann, die Werbung somit die Klägerin irgendwie in ihrem Marktstreben betrifft, reicht für die Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. II. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargetan, nach denen sich die geltend gemachten Ansprüche auf § 4 UWG (Mitbewerberschutz) stützen lassen. 1. Die Klägerin begehrt in Ziffer 1., dass die Beklagten es unterlassen, mit Versicherungsnehmern der Klägerin, die ihnen von Finanzanlagevermittlern zugeführt wurden, Kauf und Abtretungsvereinbarungen über die Rechte aus Lebensversicherungsverträgen mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit abzuschließen, nach denen der Kaufpreis den Rückkaufswert der Lebensversicherung unterschreitet. Dieser Klageantrag kann nicht mit einem Anspruch wegen gezielter Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) begründet werden.
  5. a)In rechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.
  6. aa)Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2018, 1251 , Rn. 23 -Werbeblocker II).
  7. bb)Eine unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG kann zum einen unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs bestehen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Der Kaufmann muss mit einer Kündigung seiner Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Das Bestimmen zu ordnungsgemäßer Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH, GRUR 2002, 548 , 549 - Mietwagenkostenersatz). Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (BGH, GRUR 2005, 603 , 604 - Kündigungshilfe). Ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung liegt auch nicht dann vor, wenn die Kunden gegen vertragliche Bezugsbindungen verstoßen. In diesen Fällen liegt allenfalls ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vor, das noch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Vertragliche Verpflichtungen, die ein Abnehmer gegenüber Dritten eingegangen ist, binden den an diesem Vertrag unbeteiligten Anbieter auch nicht in der Weise, dass ihm ein Ausnutzen des fremden Vertragsbruchs als Wettbewerbsverstoß zur Last gelegt werden könnte. Selbst wenn er die vertragliche Bindung eines Kunden kennt, handelt er grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er eine Bestellung dieses Kunden akzeptiert und ihn beliefert (BGH, GRUR 2006, 879 , Rn. 12 - Flüssiggastank). Auch das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führt, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Erforderlich ist das Hinzutreten besonderer Umstände, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2014, 785 , Rn. 35 - Flugvermittlung im Internet). Dagegen ist das Verleiten zum Vertragsbruch gegenüber einem Mitbewerber grundsätzlich als unlauter anzusehen. Dies liegt vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (BGH, GRUR 2009, 173 , Rn. 31 - bundesligakarten.de). Voraussetzung dafür ist ein aktives Hinwirken zum Vertragsbruch, wofür ein Bestärken eines schon gefassten Entschlusses zum Vertragsbruch nicht ausreicht (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 69 , 70).
  8. bb)Zum anderen kann eine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einwirkens auf Kunden in unangemessener Weise bestehen. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liegt deshalb erst vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (BGH, GRUR 2017, 92 , Rn. 16 - Fremdcoupon-Einlösung). Die Unangemessenheit der Mittel ist unter anderem zu bejahen, wenn die potenziellen Kunden i.S.d. § 7 UWG unzumutbar belästigt werden (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 278 , Rn. 20) oder wenn die Maßnahmen auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen oder den Kunden unangemessen unsachlich beeinflussen (BGH, GRUR 2009, 416 , Rn. 16 - Küchentiefstpreis-Garantie).
  9. b)Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klagepartei die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 4 UWG weder unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs noch unter dem Gesichtspunkt des Einwirkens auf Kunden in unangemessener Weise dargetan.
  10. aa)Die Klägerin begründet ihren Unterlassungsantrag im Wesentlichen damit, dass die Beklagte zu 1) mit Kunden, die durch Finanzanlagevermittler an sie vermittelt wurden, Verträge abschließe und an diese Vermittler 1% des an die Kunden zu zahlenden Kaufpreises ausbezahle, und dass die Finanzanlagevermittler durch die Beratung der Kunden in Richtung einer Liquidation des Rückkaufswerts über die Beklagte und einer Neuanlage des Kaufpreises auf dem "Grauen Kapitalmarkt" diesen gegenüber vertragsbrüchig würden. Für die Vermittler sei erkennbar, dass das Geschäft mit der Beklagten zu 1) nicht wirtschaftlich sinnvoll sei, weshalb die Vermittler ihre gegenüber den Versicherungsnehmern bestehende Verpflichtung nach § 241 Abs. 2 BGB verletzen würden. Hierauf ziele das Geschäft der Beklagten zu 1) ab.
  11. bb)Dieser Vortrag kann den gestellten Klageantrag, nach welchem der Beklagten allgemein untersagt werden soll, dass in Kauf und Abtretungsvereinbarungen der Kaufpreis den Rückkaufswert der Lebensversicherung unterschreitet, nicht auf der Grundlage einer gezielten Mitbewerberbehinderung rechtfertigen: Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass bei der von der Beklagten gewählten Vertragsgestaltung von einem selbständigen Vertrag i.S.e. Forderungskaufes auszugehen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 8 U 1726/16, OLG München, Beschluss vom 23.04.2017 - 25 U 4226/17). Zum anderen schließt sich der Senat folgenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 23.04.2018 - 25 U 4226/17) an: "Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin u.a. Lebensversicherungen aufkauft, und dem jeweiligen Verkäufer den Rückkaufswert abzüglich einer Servicegebühr 2,9%, mindestens 175 €, und abzüglich einer Vermittlungsprovision (1,2%) auszahlt, wobei der Verkäufer berechtigt ist, zu bestimmen, an wen die Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Ersichtlich verdient die Klägerin an der Servicegebühr und an der Vermittlungsprovision; der Verkäufer (Versicherungsnehmer) erspart sich eine Auseinandersetzung mit der Beklagten, erhält den Kaufpreis schnell und unbürokratisch und erwirbt auch die Chance auf weitere Zahlungen (wenn Nachforderungen realisiert werden können). Dieses Geschäftsmodell weist keine außergewöhnlichen Umstände auf [...]. Dass Kunden von Lebensversicherungsunternehmen sich dafür entscheiden, solche Versicherungen auch nach relativ kurzer Zeit mit Verlusten zu kündigen, beispielsweise um lästige Verträge zu beenden oder weil sie Barmittel benötigen, ist senatsbekannt nicht selten, ebenso, dass sie ihre Rechte verkaufen, um schneller über den Kaufpreis verfügen zu können." Darüber hinaus führt das Erstgericht zutreffend aus, dass die Klägerin nicht substantiiert vorträgt, dass die Beklagte gezielt und bewusst auf Finanzanlagevermittler einwirken würde, damit diese ihre Treuepflichten gegenüber ihren Auftraggebern verletzen. Auch in der Berufungsbegründung führt die Klägerin lediglich aus, dass die Beklagte Kenntnis von der Verpflichtung der Finanzanlagevermittler zur anlegergerechten Beratung habe und seit mehreren Jahren ihr Geschäftsmodell in zahlreichen Fällen gleichförmig umsetze. Dies ist jedoch bereits mit einem aktiven Hinwirken zum Vertragsbruch nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus besteht nicht einmal zwingend eine entsprechende Treuepflicht zwischen den Finanzanlagevermittlern und den Kunden. Solche mögen zwar gegeben sein, wenn das zwischen diesen Personen bestehende Rechtsverhältnis als (Anlage-)beratungsvertrag zu qualifizieren ist; die Pflichten eines Finanzanlagevermittlers sind aber, weil dieser erkennbar im Lager des Kapitalsuchenden steht, weit geringer und erschöpfen sich im Wesentlichen darin, ein zutreffendes Bild zu zeichnen und keine unzutreffenden Erklärungen abzugeben. Dass Finanzanlagevermittler zwingend ihre Pflichten verletzt würden, wenn zugleich die Kündigung einer Lebensversicherung nahegelegt wird, kann daher nicht angenommen werden. Auch ein Vertragsbruch der kündigenden Versicherungsnehmer gegenüber der Klagepartei ist nicht dargetan. Vielmehr machen diese lediglich - über die Beklagte zu 1) - von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch. Schließlich ist nicht dargetan, dass die gerügte Vertragsklausel auf die Verdrängung der Klägerin abzielen würde. 2. Die sonstigen Anträge, die sich gegen die Verwendung bestimmter (angeblich gegen §§ 307 ff. BGB verstoßender) Vertragsklauseln und (angeblich irreführender) Werbebehauptungen richten, können ebenfalls nicht auf § 4 UWG (Mitbewerberschutz) gestützt werden. III. Die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen auch als deliktsrechtliche Ansprüche die Klageanträge nicht. 1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegen die Beklagte zu.
  12. a)Ein Anspruch wegen Verletzung des als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kommt in Betracht, wenn spezielle Schutzvorschriften zu Gunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen. Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über die bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, GRUR 2014, 904 , Rn. 12 - Aufruf zur Kontokündigung). Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, a.a.O., Rn. 15 - Aufruf zur Kontokündigung). Bei der gebotenen Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann als unzulässig anzusehen ist, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände festzustellen sind (BGH, GRUR 1999, 364 , 366/367 - Autovermietung).
  13. b)Vor diesem Hintergrund können die streitgegenständlichen Ansprüche nicht mit einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet werden. Der in Ziffer 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruht nicht auf besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umständen (vgl. die obigen Ausführungen unter B.II.). Und die in Ziffern 2. bis 4. geltend gemachten Unterlassungsansprüche, die sich gegen die Verwendung bestimmter (angeblich gegen §§ 307 ff. BGB verstoßender) Vertragsklauseln und (angeblich irreführender) Werbebehauptungen richten, beruhen nicht auf einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff zu Lasten der Klagepartei. 2. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB kommen nicht in Betracht. Denn Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind nicht die §§ 3 und 7 UWG. Ansprüche und Anspruchsberechtigung wegen eines Verstoßes gegen §§ 3 und 7 UWG sind vielmehr abschließend in den §§ 8 -10 UWG geregelt (Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, Einl. Rn. 7.5). 3. Ein Anspruch aus § 826 BGB, der den Klageantrag Ziffer 1. rechtfertigen könnte, ist nicht dargetan.
  14. a)Die Haftung nach § 826 BGB setzt ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers voraus. Das Vorgehen muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, was eine besondere Verwerflichkeit erfordert (BGH, GRUR 2009, 871 , Rn. 39 - Ohrclips). Die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei begründet für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten (BGH, NJW 2014, 1380 , Rn. 8). Eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten am Vertragsbruch kann in den Zielen seines Vorgehens, insbesondere bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen, oder in der Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners, oder geprägt sein durch ein Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besonderen Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist. Feststellungen hierzu können nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls getroffen werden. Dabei darf die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, nicht zu niedrig angesetzt werden. Nur wenn das Gesamtbild des Vorgangs signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen widerspricht, kann das Verhalten des Dritten als von den guten Sitten verboten und deshalb rechtswidrig angesehen werden (BGH, NJW 1981, 2184 , 2185).
  15. b)Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klagepartei die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB nicht dargelegt. Zum einen ist ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Anlagevermittlern nicht dargetan (vgl. die obigen Ausführungen unter B.II.1.
  16. b)bb)). Zum anderen würde dieses - unterstellte - kollusive Zusammenwirken nach dem Klagevortrag allenfalls zu Lasten der Versicherungsnehmer (und nicht der Klägerin) wirken. Und schließlich ist es von einer eigenen Entscheidung des Versicherungsnehmers abhängig, ob dieser seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt oder nicht. IV. Unabhängig davon ist eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Haftung eines Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße (vgl. BGH, GRUR 2014, 883 - Geschäftsführerhaftung) nicht dargetan. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 , 711 ZPO. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts - insbesondere in Bezug auf die Frage, ob im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 1114 , - nickelfrei; BGH, GRUR 2018, 1251 - Werbeblocker II) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im weiten Sinne (Behinderungswettbewerb) zwischen den Parteien besteht - zuzulassen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anwendung von §§ 3 ZPO, 47 , 48 , 51 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2294738.html ( https://oj.is/2294738 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 1 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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