(2)Unabhängig vom fehlenden Verschulden des Beklagten zu 1) war eine Vorankündigung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht erforderlich. Der Verkehrssicherungspflichtige hat vor solchen Gefahrenquellen zu warnen bzw. sie zu beseitigen, die für den Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Hamm, Urt. vom 30.9.2003, NZV 2004, 142 ). Ist die Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden, sondern wie vorliegend vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen worden, ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamm v. 9.11.2001 - 9 U 252/98 = MDR 2002, 643 ; OLG Hamm v. 19.7.1996 - 9 U 108/96 , MDR 1996, 1131 ). Diese hohen Sorgfaltsanforderungen treffen den Verkehrssicherungspflichtigen unabhängig davon, ob die Gefahr nur bei zulässiger Nutzung eintreten kann, weil er sich auch auf eine nicht ganz fern liegende bestimmungswidrige Nutzung einzurichten und vorhersehbaren Gefahren entsprechend zu begegnen (BGH VersR 1978, 561 ). Der BGH führt in seinem Urteil vom 25.02.2014, Az. VI ZR 299/13 u.a. aus: Die Sicherungspflichten bei Straßenbaustellen richten sich nach dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteil vom
- Februar 1977 - VI ZR 217/74 , VersR 1977, 543 , 544). Ein Bauunternehmer, der auf öffentlichen Straßen Arbeiten durchführt, hat die Baustelle kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2006, 855 f.). Die RSA bieten zwar Anhaltspunkte für die Verkehrsregelung in Baustellenbereichen und können in Einzelfällen auch Anhaltspunkte für die Verkehrsanschauung über Absicherungsmaßnahmen enthalten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, VersR 2006, 666 , 667). Nach allgemeinen Grundsätzen stellen sie jedoch als untergesetzliche Norm keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. Die RSA (vgl. Ziffer A.1.3.1 Abs. 1 RSA) weisen ausdrücklich darauf hin, dass neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bei der Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eine Reihe verwaltungsrechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zu beachten sind. Dementsprechend bleibt nach wie vor die Gefahrensituation vor Ort maßgebend, wie sie sich für einen verständigen Beobachter darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, 857; MünchKommBGB-Wagner,
- Aufl., § 823 Rn. 496). Stellt sich die konkrete Gefahrenlage an der betreffenden Baustelle so dar, dass die Absicherung dem entspricht, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren (vgl. Senatsurteil vom
- Februar 2004 - VI ZR 95/03 , NJW 2004, 1449 , 1450), muss sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift der RSA unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht notwendigerweise haftungsbegründend auswirken (vgl. OLG München, Urteil vom
- Februar 2012 - 1 U 3409/11 , juris Rn. 40)." Die Strecke wird zwar regelmäßig von Motorradfahrern zur Testung und Verbesserung ihrer fahrtechnischen Fähigkeiten benutzt und der Verkehrssicherungspflichtige hat in gewissem Rahmen auch mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zu rechnen. Bei Erkennbarkeit einer Streckensperrung aus größerer Entfernung mit rechtzeitiger Warnwirkung auch für die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitende Kraftfahrer bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Absicherung in größerer Entfernung dergestalt, dass bereits vor dem Anhalten nach der Kurve vor der Kurve ein Verkehrszeichen mit Hinweis auf eine Baustelle oder eine Streckensperrung angebracht wird (vgl. für den Fall eines liegengebliebenen Fahrzeugs KG, Urt. v. 26.09.1988, Az. 12 U 582/88 ). So gibt es auch keine starre Regel über die Abstände vor einer Baustelle, in denen Hinweisschilder aufzustellen sind. Maßgeblich sind die Umstände, die Entfernung muss dabei so bemessen werden, dass ein sofort und angemessen auf sie reagierender Kraftfahrer nicht in eine schwierige Lage geraten kann, wesentliche Bedeutung kommt dabei den erlaubterweise gefahrenen Geschwindigkeiten zu (OLG Köln VersR 1966, 857). Es gilt die StVO und eine Absicherung gegen Raser ist nicht veranlasst. Vorliegend war bei Erkennbarkeit aus jedenfalls 100 m ein rechtzeitiges Anhalten ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sek., einer Bremsschwellzeit von 0,5 Sek. und einer Bremsverzögerung von 6,5 m/Sek.² wie vom Sachverständigen angenommen auch noch einem ungeübten Fahrer aus einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehr als 30 m vor der in Betrieb befindlichen Absperrtafel möglich. Mit Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% oder einer Nichtreaktion auf die in Betrieb befindliche Absperrtafel brauchte der Verkehrssicherungspflichtige aber nicht zu rechnen. d) Insgesamt tritt daher vorliegend die Betriebsgefahr des Fahrzeuggespanns des Beklagten zu 1) hinter dem erheblichen Verkehrsverstoß des Klägers zurück und das Urteil des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2294740.html ( https://oj.is/2294740 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f