. Weiter liege ein Verstoß gegen §§ 3 , 3 a UWG in Verbindung mit § 312 j Abs. 2
in Verbindung mit Art. 246 a, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB insoweit vor, als die wesentlichen Eigenschaften der ausgewählten Ware nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise am Ende des Buchungsvorgangs zur Verfügung gestellt worden seien. Weitere Verstöße gegen die Verbraucherinformationsvorgaben hätten darin gelegen, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben habe, obwohl sie ausweislich des Impressums über eine Telefonnummer verfügt habe und das weiteren darin, dass sie auf eine besondere Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrags verzichtet habe. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte hat der Kläger seine ursprünglich gestellten Anträge im Hinblick auf die Untersagung der Versendung von Widerrufsbelehrungen ohne Angabe der Telefonnummer zum Zwecke der mündlichen Ausübung des Widerrufsrechts und zur Untersagung das Abschlusses einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft, ohne dabei den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Bezug auf den Mitgliedschaftsvertrag auf einen dauerhaften Datenträger zu informieren, teilweise zurückgenommen und unter Ziffer VII einen weiteren Feststellungsantrag gestellt. Die ursprünglich gestellten Anträge zu Ziffern I und II hat der Kläger nach einer Klarstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 05.08.2009, dass sich die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auch auf kerngleiche Verletzungsfälle beziehe, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erklärung der Hauptsacheerledigung nicht angeschlossen. Die Beklagte hat erstinstenzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Klageanträge seien unzulässig und zum Teil auch unbegründet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher werde ausreichend durch die Beklagte darüber informiert, dass durch die Aktivierung des Bestellbuttons die Testphase der Mitgliedschaft bei der Beklagten beginne und die Verträge über den Kauf von Waren und über die Begründung einer Mitgliedschaft bei der Beklagten untrennbar miteinander verbunden seien. Die von der Beklagten praktizierte Handlungsweise, sämtliche Produkteigenschaften vor Abschluss des Bestellvorgangs über ein Pop-Up-Fenster zur Verfügung zu steilen, welches erscheine, wenn der Kunde das Produktbild anklicke, genüge den rechtlichen Vorgaben. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortags der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Es hat der Beklagten untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen" vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Mitgliedschaft abgeben soll (Anlage K4). Zur Begründung hat es in Bezug auf die Verurteilung in Wesentlichen ausgeführt, es komme nicht darauf an, in welchem Umfang und in welcher Form die Beklagte auf die Testphase der Mitgliedschaft hinweise. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich bei der Bestellerklärung und der Vertragserklärung um typenverschiedene Verträge handele, die jeweils der "ausdrücklichen" Bestätigung des Verbrauchers bedürfen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vormaligen Klageanträge zu Ziffer I (Fehlen der Belehrung über das Widerrufsrecht für den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrages) und Klageantrag II (Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung) sowie der vormalige Klageantrag IV, zuletzt II, seien allesamt unzulässig. Der zuletzt erhobene Feststellungsantrag sei aufgrund Unzulässigkeit der vormaligen Klageanträge zu I und II unbegründet. Zur Unzulässigkeit des ursprünglichen Klageantrags IV hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe lediglich den vom Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "wesentliche Eigenschaften" der Waren verwendet, ohne näher zu konkretisieren, was darunter zu verstehen sei. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit ihrer jeweiligen Berufung. Der Kläger verfoigt mit der Berufung nach ihrer teilweisen Rücknahme in der Berufungsverhandlung das erstinstanzliche Ziel, der Beklagten zu untersagen, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten, ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5, weiter. Der Kläger führt zur Begründung aus, das Erstgericht sei insoweit zu Unrecht von einem unzulässigen Antrag ausgegangen. Es sei bei einem Unterlassungsantrag nicht Sache des Gläubigers, dem Schuldner den Weg aus dem Verbot zu weisen. Letzteres wäre eine unzulässige Handlungsdirektive. Auch sei der Antrag begründet. Die Vorgehensweise der Beklagten, ein Produktbild mit dem jeweiligen Namen zu nennen unterhalb des Bestellbuttons, wobei der Verbraucher auf Produktinformationen erst dann stoße, wenn er einen nur durch Scrollen erreichbaren Link anklicke, reiche nach der Gesetzesbegründung nicht aus. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung die Feststellungsanträge in den Ziffern I 1 und I 2 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2019 zurückgenommen. Der Kläger beantragte zuletzt in der Berufung: Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.10.2019, Aktenzeichen 1 HK O 358/19 , wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen" vorzuhalten, mit dessen Betätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4. 2. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5. 3. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1. und 2. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, angedroht. Die Beklagte beantragte im Hinblick auf die Berufung des Klägers: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte vertritt in der Berufung die Auffassung, der in Streit stehende Klageantrag des Klägers sei unzulässig, weil die Beklagte nicht jegliche Information über wesentliche Eigenschaften des Artikels unterlassen habe. Es bleibe unklar, worauf sich das begehrte Verbot erstrecken solle, mithin, welche weiteren wesentlichen Eigenschaften die Beklagte zu nennen unterlassen haben solle. Überdies sei der Antrag auch unbegründet, da die Beklagte nicht jegliche Eigenschaftsangabe auf der Bestellübersichtsseite unterlassen habe. Der Unterlassungsantrag sei auch unschlüssig, da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass sich die Anlage K5 auf den Abschluss eines Vertrags mit einer als Verbraucher agierenden Person beziehe. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Ziel auf vollumfängliche Klageabweisung weiter. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Antrag nach nunmehr Ziffer 1 sei unzulässig, da der Umfang des verhängten Verbotes, das dem Unterlassungsantrag des Klägers entspreche, unklar sei. Das Erstgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage begründet sei. Die gleichzeitige Abgabe mehrerer, auf den Abschluss verschiedener Verträge gerichteten Erklärungen durch eine einzige Handlung sei in der Praxis nicht selten. Die Abgabe einer Mehrzahl an Vertragserklärungen durch eine einzelne Handlung sei auch im Falle eines Abschlusses von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich. Alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312j Abs. 3
sei es, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein "Klick" auf den Button überhaupt eine Zahlungspflicht für ihn auslöse. Nur auf diesen Zweck sei die Regelung begrenzt. Dagegen sei es nicht Ziel des § 312j Abs. 3
, dem Verbraucher den genauen Inhalt seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen zu verdeutlichen. Andernfalls sei es nicht mehr möglich, gleichzeitig bei einem Anbieter verschiedene Leistungen, die in keinem Zusammenhang zueinander stehen, online zu bestellen, wenn die Bestellung mit einem Klick auf nur einer Schaltfläche bestätigt werden soll. Die Beklagte beantragt in der Berufung: Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.10.2019, Aktenzeichen 1 HK O 358/19 , wird abgeändert, soweit die Beklagte darin unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt worden ist (Tenor gemäß den Ziffern 1 und 2) und soweit die Beklagte zur Tragung von 1/4 der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist (Tenor gemäß Ziffer 4), und die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt in der Berufung: Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger ist der Auffassung, der Antrag zu Ziffer 1 sei zulässig, da der Kläger in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung von Anfang an auf die Anlage K4 verwiesen habe. Es bestünde kein Zweifel daran, dass sich der Bestellbutton mit der ausdrücklichen Bestätigung zur Zahlungspflicht "Jetzt kaufen" ausschließlich auf den Kaufvertrag beziehe. Daher fehle es hinsichtlich der Mitgliedschaft an der vom Gesetz verlangten ausdrücklichen Bestätigung des Verbrauchers, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Der Senat hat keinen Beweis erhoben. II.
gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Vornahme von Kaufangeboten im Internet gegenüber Verbrauchern, sofern die Beklagte den Bestellvorgang gestaltet wie er sich aus Anlage K5 ergibt. 1.2.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag nicht unschlüssig. Zutreffend ist, dass ab Bestimmung des § 312j Abs. 2
nur auf Verbraucherverträge anwendbar ist. Der Kläger hat in der Klage vorgetragen, dass sich das in Streit stehende Vertragsangebot der Beklagten an Verbraucher richtet. Insoweit hat er bereits in der Klageschrift wie folgt ausgeführt: "Hierzu gelangt der Verbraucher mittels Hyperlinks erst, wenn er in der "Artikelübersicht" auf das ausgewählte Produkt klickt (Anlage K5, S. 2 f.)." Mit diesem Vortrag hat der Kläger in ausreichendem Umfang dargestellt, dass sich der in der Anlage K5 ersichtliche Abschluss eines Vertrags auf eine als Verbraucher agierende Person bezogen hat. Ohnehin hat die Beklagte in erster Instanz einen insoweit unschlüssigen Vortrag weder gerügt noch das Vertragsangebot gegenüber Verbrauchern bestritten. Überdies ist bei der Auslegung des klägerischen Sachvortrags in der Klage auch die Anlage K6, das Abmahnschreiben des Klägers vom 04.02.2019, heranzuziehen, in dem ebenfalls ausgeführt wird, dass sich die darin genannten Screenshots nach der dortigen Anlage 4 auf Bestellvorgänge mit einer Verbraucherin - ... - beziehen. 1.2.2 Die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach folgenden rechtlichen Maßstäben: Gemäß § 312j Abs. 2
ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschafton der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 17/7745 S. 10) sind die Voraussetzungen nach § 312 j Abs. 2
dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit verlangt aus Sicht des Gesetzgebers, dass die Informationen "direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben" werden und in einem "räumlich-funktionalen Zusammenhang" mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie hier - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungsolemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinforrnationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang (Prof. Dr. Christian Alexander: Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen irr Internet, NJW 2012, 1985, beck-online). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein Zurverfügungsteilen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann vorliegt, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Intemetseite erreichbar sind (OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Aktenzeichen 29 U 1582/18 , juris Rn. 30 ff; Palandt-Grüneberg,
, 79. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14 , juris, dort Tz. 3; OLG Köln, NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16). Nach diesen Maßstäben genügt die von der Beklagten geübte, auf den Screenshots Anlage K5 ersichtliche Angebotspraxis, mit der sie Verbrauchern Produktinformationen zur Verfügung stellt, den gesetzlichen Vorgaben nicht. Im vorliegenden Fall befindet sich ein Produktbild mit dem jeweiligen Namen des Artikels (in der Anlage K5: "Bio Super Greens") unterhalb des Bestelibuttons, wobei für den Verbraucher diese Produktinformationen erst dann sichtbar werden, wenn er das nur durch Scrollen sichtbare Produktbild anklickt. Ihm ist es aber bei dieser Gestaltung des Bestelivorgangs nicht möglich, bei Abgabe der Vertragserklärung durch Betätigung der Schaltfläche gleichzeitig die Produktinformationen einzusehen. Dies widerspricht den Vorgaben der Gesetzesbegründung und genügt daher nicht der gesetzlichen Anforderungen nach § 312 j Abs. 2
i.V.m. § 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Argumentativ tritt die Beklagte diesem Ergebnis nicht entgegen. Ihre Auffassung, die Gestaltung des Bestellvorgangs sei dennoch ausreichend und mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, vermag sie nicht zu begründen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Sachverhalt der zitierten Entscheidung des OLG München im Urteil vom 31.01.2019 sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar, weil sich im vorliegenden Fall sin Pop-Up-Fenster bei Anklicken der Abbildung öffne, nicht aber ein Link anzuklicken sei, vermag der Senat einen substantiellen Unterschied nicht zu erkennen. Wesentlich ist und daran ändert sich auch nichts durch das Vorhalten verschiedener Funktionsflächen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des Besteilvorgangs in räumlicher Nähe zur Schaltfläche für den Vertragsabschluss ohne die zusätzliche Aktivität des Scrollens Informationen über das Produkt weder durch einen Link noch durch ein Pop-Up-Fenstersichtbar gemacht werden können.
untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen" vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Begründung einer Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4. Diese Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten und das daraus resultierende Vertragsangebot widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 Satz 1
. 2.2.1 Die Vorschrift des § 312j Abs. 3
ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Insbesondere gilt sie bei dem Abschluss von Verträgen über Abonnements auch dann, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht nur dann, wenn durch einen aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016 - 6 U 39/15 ). Der Unternehmer hat nach § 312j Abs. 3 S. 1
die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher erstens seinen Rechtsbindungswillen und zweitens seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltiichen Geschäfts ausdrücklich bestätigen muss (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019,
, § 312j Rn. 24). Darüber hinaus muss die Wortwahl auch dem Vertragsgegenstand angepasst sein (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019,
28, 29). 2.2.2 Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Kaufvertragsabschluss einzugehenden Mitgliedschaft, die jedenfalls nach einer Testphase mangels Kündigung ebenfalls kostenpflichtig ist, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1
erforderliche Bestätigung in der aus der Anlage K4 ersichtlichen Gestaltung des Bestellvorgangs fehlt. Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche "Jetzt kaufen" bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons "Jetzt kaufen" ergibt. Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft "erwirbt", zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt. 2.2.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten, nach der es alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312 j Abs. 3
sei, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein "Klick" auf den Bestellbutton ganz allgemein eine Zahlungspflicht für ihn auslöse. Unionsrechtliche Grundlage des § 312 j Abs. 3
ist Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. In Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie wird ausgeführt, es sei wichtig, sicherzustellen, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Nach der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - BT-Drucksache 17/7745 - zielte der Gesetzesentwurf auf einen "besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet (ab), die sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt haben". Eine Beschränkung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung, wie von der Beklagten dargestellt, hat der Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung der Einleitung der Beschlussempfehlung nicht beabsichtigt. Nicht ersichtlich ist, dass sich die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs darauf habe beschränken sollen, dem Verbraucher überhaupt nur eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen. Der zitierte Einleitungssatz der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf spricht vielmehr dafür, dass der Verbraucher durch die Einführung des § 312j
insgesamt vor möglicherweise versteckten Kostenfallen geschützt werden soll und legt eine Auslegung dahingehend, dass sich die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflichtigkeit auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag zu beziehen hat, nahe. Auch die Verbraucherrechterichtlinie unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 39 lässt nicht erkennen, dass die genannte Zielrichtung eng auszulegen sein soll und sich ihr Zweck in einer einmaligen "Warnung" des Verbrauchers vor einer Zahlungspflicht zu erschöpfen habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer Vertragserklärung mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden sollen. Auch wenn demnach dem Verbraucher bei dem Anklicken der Schaltfläche aufgrund der Formulierung Jetzt kaufen" bewusst wird, dass er überhaupt, nämlich durch den Abschluss des Kaufvertrags, eine Zahlungspflicht eingeht, ist dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 Satz 1
mit der vorliegenden Gestaltung nicht Genüge getan. § 312j
soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (OLG Köln, a.a.O.). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typerrverschiedenen Vertrags eingeht. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift wäre mit der Zielrichtung eines effektiven Schutzes des Verbrauchers vor schwer erkennbaren Kostenfallen nicht vereinbar. Letztlich führt auch der Vortrag der Beklagten, wonach es in einer Vielzahl von Fallgestaltungen üblich sei, dass ein Verbraucher mit einer Vertragserklärung mehrere, auch typenverschiedene Verträge abschließt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass eine solche Praxis auch im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich ist, steht hier nicht im Streit. Es lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass sich der Schutz des Verbrauchers darauf beschränke, dass er überhaupt eine Zahlungspflicht bei Abgabe der Vertragserklärung erkennt. Die Befürchtung der Beklagten, zahlreiche typische Geschäftsmodelle würden nach dieser Ansicht unzulässig sein, trifft schon deshalb nicht zu, da die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 1
allein die Frage der Gestaltung des Bestellvorgangs, nicht aber die generelle Zulässigkeit besonderer Geschäftsmodellen regelt. Dass die Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der gesetzlichen Regelung widerspricht, ist zuletzt auch deshalb zutreffend, da die Bezeichnung der Schaltfläche "Jetzt kaufen" nicht auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages abgestimmt ist und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wird, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt. Der Begriff "kaufen" bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019,
29), womit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handelt. Die Gestaltung des Bestellvorgangs muss aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019,
OK
/Maume, 52. Edition, 01.11.2019,
19b. Maßgeblich ist hier nicht lediglich der Inhalt der Vertragserklärung des Verbrauchers, sondern der konkrete Umfang der vertraglichen Bindung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung.
entspricht. Dabei handelt es sich um Beurteilungen, die eine Einzelfallgestaltung betreffen und nicht in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sind, deshalb nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Zöller/Heßler,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.