(2017)BGB § 1907 , Rn. 27). Größe und Umfang des Wohnraums spielen bei der Frage nach dem Ob der Genehmigung keine Rolle; auch ein nur ein Zimmer betreffendes Mietverhältnis wird erfasst. Irrelevant ist auch, wo das/die Zimmer belegen ist/sind - in einem Mehrparteienhaus, einem einzelnen Haus, einem Altenheim. Entscheidend ist nur, dass die betroffene Person allein vertraglich berechtigt ist, einen bestimmten Raum ausschließlich zum Wohnen zu nutzen (BeckOGK-BGB/Schmidt-Recla, Stand: 01.07.2020, § 1907 Rn. 11; vgl. jurisPK-BGB/Jaschinski,
- Aufl. - Stand: 15.10.2019, § 1907 Rn. 17-19).
- Das Betreuungsgericht verweist in seiner Auskunft auf das Urteil des LG Münster vom 23.11.2000 (Az. 5 T 998/00 , BeckRS 9998, 18065). Das Urteil trägt die Ansicht des Betreuungsgerichts, § 1907 Abs. 1 BGB sei auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar, nicht. Aus diesem Urteil geht hervor, dass es auf die Umstände des Vertragsverhältnisses ankommt; mit diesen Umständen hat sich das Betreuungsgericht allerdings nicht auseinandergesetzt. Das LG Münster führt auszugsweise aus wie folgt: "Soweit im Heimvertrag die Gebrauchsüberlassung eines eigenen Wohnraums oder auch anderer Räumlichkeiten des Hauses vereinbart ist, wird § 1907 I BGB ohne Zweifel anzuwenden sein, wenn die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer beabsichtigt ist. Für den Fall, dass (...) vom Heimträger nicht Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten geschuldet wird, sondern lediglich der Pflegeplatz ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten, wird zum Teil eine entsprechende Anwendung des § 1907 I BGB in Betracht gezogen (vgl. Bienwald, BetreuungsR, § 1907 BGB Rdnr. 26). Die entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift wird damit begründet, dass die Fälle, in welchen der Betr. als Bewohner eines Pflegeheims verlegt werde, der Heimvertrag mit der betreffenden Einrichtung gekündigt bzw. einvernehmlich aufgehoben werde, keine andere rechtliche Behandlung als die übrigen Heimvertragsfälle dulden. Denn auch der schwerstpflegebedürftige Betr. dürfe und müsse einen räumlichen Lebensmittelpunkt haben, wenn er nicht lediglich zum Objekt von Pflegeleistungen gemacht werden solle. Diese allgemeine Betrachtungsweise rechtfertigt nicht die entsprechende Anwendung des § 1907 BGB auf die Kündigung eines Vertragsverhältnisses über einen Pflegeheimplatz. Sinn und Zweck des § 1907 I BGB ist, den räumlichen Mittelpunkt des Lebens des Betr. unter besonderen Schutz zu stellen. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Mietverhältnisse über Wohnraum und beschränkt sich generell auf Wohnräume, die der Betr. zu dem Zweck angemietet hat, selbst darin zu wohnen. Ist damit zwar nicht erforderlich, dass der Betr. die angemieteten Räumlichkeiten auch tatsächlich bewohnt, so ist jedoch erforderlich, dass er Allein- oder Mitmieter ist. Ausschlaggebend für die Schaffung der Schutzvorschriften waren die persönlichen Auswirkungen des Verlustes der Wohnung für einen Betr., wenn er mit der Wohnung seine vertraute Umgebung, seinen Bekanntenkreis und die Möglichkeit, aus dem Krankenhaus oder der Unterbringung in die Wohnung entlassen zu werden, verliert. Anknüpfungspunkt ist damit der räumliche Mittelpunkt des Lebens des Betr. Im Gegensatz dazu ist Kern des Heimvertrages die Pflegeleistung ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten. Sinn und Zweck des § 1907 BGB lassen daher die Übertragung der für Wohnraummiete vorgesehenen Regel auf einen Heimvertrag, wie dem hier vorliegenden, nicht zu. Der Pflegeheimplatz unterfällt nicht dem § 1907 BGB, wenn nicht ein konkreter Raum mitvermietet ist (so auch Soergel/Zimmermann, BGB,
- Aufl., § 1907 Rdnr. 2; Schwab, in: MünchKomm,
- Aufl., § 1907 Rdnr. 4)." (Hervorhebungen durch die Kammer) Das Urteil des LG Münster betrifft damit offensichtlich einen anderen Sachverhalt. Gemäß § 1 des streitgegenständlichen Vertrags ist dem Beklagten nämlich eine konkrete Räumlichkeit zugewiesen. Vertragsgegenstand ist demnach gerade nicht die Pflegeleistung ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten, sondern die Überlassung einer bestimmten Wohnung mit entsprechender räumlicher Bindung und allgemeiner Betreuung des Beklagten. Dem Beklagten wird für die Dauer des Vertragsverhältnisses die in § 1 Ziffer 1 genannte Wohnung überlassen, deren Eigenschaften in § 1 Ziffer 2 näher spezifiziert werden. III. Der mit der zulässigen Anschlussberufung (§§ 264 Nr. 2; 533 ZPO) für weitere Monate geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 5 Ziffer 2 des Vertrags (Anlage K1) und der Erhöhung vom 27.01.2017 (Anlage K2). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 , 288 BGB i. V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde nach §§ 3 ZPO, 47 GKG festgesetzt. V. Ein Grund für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegt aus Sicht der Kammer nicht vor.
- Eine grundsätzliche Bedeutung besteht nicht. Die Auslegung des § 1 WBVG steht in Rechtsprechung und Literatur ebenso wenig in Streit, wie die Anwendung des § 1907 Abs. 1 BGB auf Altenheimverträge, die die Überlassung von konkret bestimmtem Wohnraum regeln. Das erforderliche Klärungsbedürfnis besteht daher nicht.
- Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Berufung nicht erforderlich. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Musielak/Voit/Ball,
- Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 7). Die erforderliche Orientierungshilfe stellen die vorhandenen einschlägigen - und zitierten - Literaturfundstellen dar.
- Der Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht einschlägig. Die Kammer weicht mit dem Berufungsurteil von der Rechtsprechung etwa des OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 14.01.2015 - 13 U 170/14 , BeckRS 2015, 2453 ) nicht ab. Der dort zugrunde liegende Vertragsinhalt entspricht nicht den hier maßgeblichen Regelungen.
- Die unrichtige Auskunft des Betreuungsgerichts führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Urteil des LG Münster geht deutlich hervor, dass die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und eine Aussage über die Genehmigungsbedürftigkeit nicht ohne eine Betrachtung des jeweiligen Vertragsinhalts getroffen werden kann. Permalink: https://openjur.de/u/2294915.html ( https://oj.is/2294915 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.