festzusetzen und im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Drittwiderklage diese gemäß § 145 ZPO abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen (GA Bl. 4 f.). Dabei hat er den Streitwert in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht hat die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des Schriftsatzes vom 05.02.2019 als nicht veranlasst angesehen (GA Bl. 639). Es hat den gegen den Arrestbefehl vom 06.12.2018, mit dem es den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers wegen einer Kaufpreisforderung der Antragsteller gegen den Kläger i.H.v. 83.000 € aus dem Kaufvertrag vom 17.10.2018 des Notars M... L... in Si..., UR Nr. .../2018 angeordnet hatte (GA Bl. 185 = Bl. 385 ff.), gerichteten Widerspruch des Klägers vom 07.01.2019 (GA Bl. 253) mit Urteil vom 07.03.2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 190.000 € festgesetzt (GA Bl. 809 ff.). Den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hat es als neues Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 O 77/19 LG Köln eingetragen und mit Verfügung vom 15.03.2019 einen Vorschuss auf der Basis eines Streitwerts von 500 € bei dem Kläger angefordert (GA Bl. 37 R). Der Beschwerdeführer zu 2) hat sodann mit Schriftsatz vom 23.03.2019 beantragt, den Streitwert gemäß § 63
auf über 5.000 € festzusetzen (GA Bl. 47). Dabei hat er auf seine vorangegangenen Schriftsätze verwiesen. Darin hatte er im Kern ausgeführt, der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft diene, bilde nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 17.11.2015 - II ZB 28/14 ) - einen Anhaltspunkt für den nach § 3 ZPO zu schätzenden Zuständigkeitsstreitwert. Wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers wie hier in der Hauptsache 380.000 € betrage, lasse sich der Ansatz des Mindeststreitwerts nicht vertreten. Hinzukomme, dass gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren laufe und der Kläger die Datenauskunft zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns benötige (GA Bl. 51 ff.). Soweit das Oberlandesgericht Köln ausgeführt habe, der Streitwert für eine Auskunft nach § 34 BDSG a.F. sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit 500 € anzusetzen, sei der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar, da der Hauptsachestreitwert nur bis zu 9.000 € statt wie hier 380.000 € betragen habe und - wie dargestellt - hier besondere Umstände hinzuträten. Mit Beschluss vom 27.03.2019 (GA Bl. 882 f.) hat das Landgericht den vorläufigen Streitwert des Rechtsstreits gemäß § 63 Abs. 1
auf 500 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände mit 500,00 € zu bewerten. Besondere Umstände seien im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargetan. Zwar komme den finanziellen Interessen des Klägers in dem Verfahren 2 O 424/15 in der Hauptsache mit einem Wert von 380.000 € erhebliches Gewicht zu. Es sei aber nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger begehrte Auskunft zur Durchsetzung oder Förderung des von ihm in dem Verfahren 2 O 424/18 verfolgten Interesses erforderlich oder geeignet sei (GA Bl. 882). Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er die streitgegenständlichen Auskünfte zur Verteidigung im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens benötige, zumal er selbst vortrage, die Beklagte habe im Strafverfahren der Ermittlungsbehörde Auskunft erteilt. Von den dort erteilten Auskünften habe der Kläger offenkundig Kenntnis genommen, da er die genaue Blattzahl der Auskunft in der Ermittlungsakte anzugeben vermöge. Ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert sei wohl nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Streitwertbeschwerde. Außerdem hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen eine Verweisung zum Amtsgericht eingelegt (GA Bl. 894). Der Streitwert sei auf über 5.000 € festzusetzen (GA Bl. 47). Außerdem hat der Beschwerdeführer zu 2) aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde gemäß § 32 Abs. 2 RVG erhoben. Der Sachzusammenhang mit dem Arrestverfahren bestehe, weil das Landgericht das Arresturteil mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung begründet habe und daraus das Sicherungsinteresse im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO hergeleitet habe. Die Beklagte enthalte dem Kläger wichtige Informationen zur Klärung des Rechtsstreits vor (GA Bl. 24). Die von der Beklagten unter dem 05.02.2019 erteilte Auskunft (GA Bl. 32 ff.) sei offenkundig nicht vollständig. Er benötige die Datenauskunft zur Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns (GA Bl. 53). Die Beklagte habe der Staatsanwaltschaft Bonn nur eine Kontoabfrage beantwortet, dies sei aber nicht das gleiche wie eine Datenauskunft. Aus der Kontoabfrage ließen sich weder Rücklastschriften noch von der Beklagten entgegengenommene aber nicht ausgeführte Aufträge ersehen (GA Bl. 888). Das rechtliche Interesse des Klägers an der Beschwerde begründe sich auch darüber, dass das Landgericht mit seiner Streitwertfestsetzung nach §§ 23 , 71
den gesetzlichen Richter bestimme, eine - wie hier - willkürliche Streitwertfestsetzung aber zu einer willkürlichen Bestimmung des gesetzlichen Richters führe, die mit Art. 101 GG nicht zu vereinbaren sei (GA Bl. 899). Im Übrigen führe ein Streitwert von nur 500,00 € zu Bruttogebühren von lediglich 157,68 €. Diese Gebühren vermöchten die auf Seiten des Rechtsanwalts mit der Bearbeitung anfallenden Kosten nicht zu decken. Die Streitwertfestsetzung sei deshalb geeignet, künftig Abhaltungen bei der Durchsetzung des Anspruchs nach Art. 15 DS-GVO zu schaffen (GA Bl. 890). Abweichend von § 32 Abs. 2 RVG seien Streitwertbeschwerden durch den Prozessbevollmächtigten gegen vorläufige Streitwertfestsetzungen bereits dann zulässig, wenn - wie hier - im Fall der Willkür eine Deckelung des Streitwerts auf 5.000 € zu einer endgültigen Beschneidung der Rechte aus § 32 Abs. 2 RVG führe, die später nicht mehr korrigiert werden könne (GA Bl. 900). Zugleich hat er - wegen grundsätzlicher Bedeutung - beantragt, dass der Einzelrichter die Entscheidung über die Beschwerden der Kammer übertrage. Es gebe bislang keine gefestigte Rechtsprechung, wie Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO zu bewerten seien. Die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, dass das Landgericht mit der Bewertung des Auskunftsanspruchs zugleich auch eine inhaltliche Bewertung des Anspruchs und sachliche Einordnung des gesetzlichen Richters vornehme. Der Beschwerde des Klägers hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 08.04.2018 (GA Bl. 916 f.) nicht abgeholfen. Der Kläger sei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung noch nicht beschwert. Auch wenn man den Antrag des Klägers als Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung nach § 67
auslege, habe diese keinen Erfolg. Die auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Klägers sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Gericht habe den Gegenstandswert mit 500 € auf den niedrigsten vorgesehenen Streitwert festgesetzt. Der Kläger sei daher nicht beschwert. Der beantragten Vorlage an die Kammer bedürfe es infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht. Der Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 08.04.2019 (GA Bl. 914 f.) ebenfalls nicht abgeholfen. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, des Beschwerdeführers zu 2), sei als Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht nicht statthaft. Das Rechtsmittel wende sich nur gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Der beantragten Vorlage der Sache an die Kammer bedürfe es infolge der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer zu 2), der sein Mandat mit Schriftsatz vom 12.04.2019 niedergelegt hat, hat zum Nichtabhilfebeschluss mit Schriftsätzen vom 10.04., 12.04. sowie 05.07.2019 zu den Nichtabhilfebeschlüssen Stellung genommen. Mit seiner Mandatsbeendigung sei der Vergütungsanspruch fällig geworden. Die von ihm gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Beschwerde sei damit zulässig. Auch wenn gegen das Urteil des Landgerichts Köln 2 O 424/18 vom 07.03.2019 keine Berufung eingelegt worden sei, sei für die Bewertung des Auskunftsanspruchs der Zweck maßgeblich, zu dem er die Auskunft beantragt habe, nämlich zum Zwecke der Rechtsverteidigung im Arrestverfahren. Der Wert des später abgetrennten Drittwiderklageantrags sei deshalb nicht "abstrakt" mit bloß 500,00 €, sondern in Abhängigkeit und Relation zu dem Arrestbefehl vom 06.12.2018 (GA 2 O 424/18 Bl. 39) als "Hauptsache" zu bewerten. Der Beschluss des Oberlandgerichts Köln vom 05.02.2018 - 9 U 120/17 - betreffe eine andere Konstellation und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar und könne auch nicht so verstanden werden, dass damit eine Regelstreitwert für Ansprüche an Art. 15 DS-GVO habe etabliert werden sollen. Die beantragte Auskunft sei erheblich. In dem Verfahren 24 O 424/18 sei das Arresturteil u.a. mit dem Vorwurf der der Urkundenfälschung begründet worden, aus der das Landgericht ein Sicherungsinteresse gemäß § 917 Abs. 1 ZPO abgeleitet habe. Die Arrestkläger hätten sich in dem genannten Verfahren zentral auf eine Erklärung der Beklagten gestützt, nach der eine vom Kläger dem Arrestkläger übersandte Bestätigung vom 31.10.2018 über die Überweisung eines Betrages eine Urkundenfälschung darstelle. Bei der Streitwertfestsetzung sei zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger aufgrund der behaupteten Erklärung der Beklagten, nicht nur das Arrestverfahren 2 O 424/18 vor dem Landgericht Köln gegen ihn geführt werde, sondern unter dem Az. 663 Js 520/18 bei der Staatsanwaltschaft Bonn auch ein Strafverfahren (GA Bl. 52). Ihm werde im Arrestverfahren zur Last gelegt, den dortigen Arrestklägern einen gefälschten Kontoauszug vorgelegt zu haben, der unter dem 19.10.2018 eine Überweisung über 25.000 € an die Arrestkläger ausweise. Insoweit verweist der Kläger (GA Bl. 896, 133) auf das Foto eines Kontoauszugs (GA Bl. 159 = 82) sowie eine auf die Beklagte ausgestellten Bestätigung vom 31.10.2018, mit denen der Kläger die Überweisung des vorstehenden Betrages von 25.000 € mit Wertstellung zum 30.10.2018 bestätigt. Bei letzterer soll es sich nach einer eidesstattlichen Versicherung um eine Fälschung handeln (GA Bl. 133 f, 177). Zu dem in Rede stehenden Konto DE ... hat die Beklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft unter dem 28.01.2019 Auskunft für den Buchungszeitraum vom 01.09.2018 bis zum 30.11.2018 erteilt (GA Bl. 113 ff.). Ausweislich dieser Auskunft ist eine Buchung über eine Überweisung von 25.000 € zu den angegebenen Terminen nicht erfolgt. Der Kläger benötige deshalb zur Verteidigung gegen diesen Vorwurf eine vollständige Datenauskunft (GA Bl. 898). Der Beschwerdeführer zu 2) verweist außerdem auf § 23 Abs. 3 S. 3 RVG, nach der der Gegenstandswert in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit 5.000 Euro anzunehmen sei. Korrespondierend hiermit sei nach § 52 Abs. 2
in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit wenn der der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, bietet ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen. Der Einzelrichter habe die Sache aufgrund der europarechtlichen Bedeutung der Kammer vorlegen müssen. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, hilfsweise die Sache dem EuGH vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die seitens der Beschwerdeführer zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II.
bestimmt. Dies ergibt sich - wenngleich in dem Beschluss lediglich § 63 Abs. 1 S. 1
genannt ist - aus dem Hinweis in der Beschlussbegründung, wonach ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert "nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein dürfte" (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom
gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Beschwerden. Kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden sind kostenpflichtig (BGH, 3.3.2014, IV ZB 4/14 , BeckRS 2014, 05931 ). 3. Auch die auf § 32 Abs. 2 RVG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unstatthaft. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die vorläufige Streitwertfestsetzung für den Anwalt zum Zwecke der Gebührenerhöhung anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht gesteht § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG (vormals § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) dem Anwalt ein eigenes Beschwerderecht auch gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zu. Hintergrund dieser Regelung sei, eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts den Gebührenanspruch des Anwalts tangiere. Da auch die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für den Anwalt verbindlich sei - etwa für die Festsetzung des Vorschusses nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG (vormals § 127 BRAGO) -, müsse ihm auch insoweit ein Beschwerderecht zustehen. Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG (vormals § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) gehe insoweit der des § 68 Abs. 2 Satz 1
(vormals § 25 Abs. 2 Satz 1 a.F.
) vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2004 - 25 WF 228/04 -, Rn. 2, juris; Bischoff, RVG,
jedenfalls dann ein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Anspruch des Rechtsanwalts - etwa infolge einer Mandatskündigung (§ 8 Abs. 1 RVG) - auf Zahlung seiner Gebühren fällig ist, weil der Rechtsanwalt in diesem Fall durch eine zu niedrige (vorläufige) Streitwertfestsetzung beschwert sei (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 WF 23/07 -, Rn. 5, juris; ebenso Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 32 RVG Rn. 82). Nach herrschender Auffassung, eröffnet § 32 Abs. 2 RVG nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gem. § 63 Abs. 1
nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes - mit der Beschwerde anzufechten. Dies ergibt sich bereits aus § 32 Abs. 1, RVG. Danach ist, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, dieser Wert auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist aber nicht der - wie hier - nur vorläufig festgesetzte Streitwert gem. § 63 Abs. 1
- dieser ist vielmehr für die Anforderung des Gebührenvorschusses maßgebend -, sondern der endgültig gem. § 63 Abs. 2
festgesetzte Wert. Wenn es in § 32 Abs. 2 RVG heißt, dass der Anwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen kann, bezieht sich dies nach Auffassung des Senats auf den in § 32 Abs. 1 RVG genannten Wert. Der eine Beschwerde vorsehende § 68
verweist nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2
am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1
. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung - auch was das Ob eines Streitwertes betrifft - ausgeschlossen werden und das eigentliche Verfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden (vgl. OVG Münster Beschl. v. 18.1.2016 - 12 E 1249/15 , BeckRS 2016, 41554 ). Die Begründung der Gegenmeinung, der Rechtsanwalt sei jedenfalls dann beschwert, wenn er wegen Mandatskündigung einen fälligen Gebührenanspruch habe, weswegen auch § 63 Abs. 1 S. 2
nicht im Verhältnis zum Rechtsanwalt gelte, überzeugt nicht. Denn allein die Beschwer führt nicht zur Statthaftigkeit eines Rechtsmittels. Dies gilt umso mehr, als auch kein Bedürfnis besteht, dem Rechtsanwalt bei einer vorläufigen Festsetzung des Streitwerts ein Beschwerderecht einzuräumen, da diese Festsetzung nicht endgültig ist und jederzeit geändert werden kann. Auch eine Entscheidung im Rahmen einer Beschwerde würde mithin nicht zu einer Sicherheit für den Rechtsanwalt führen; dem Rechtsanwalt bleibt es aber unbenommen, gegen die endgültige Streitwertfestsetzung Beschwerde gem. § 32 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 einzulegen (vgl. BeckOK KostR/Laube, 26. Ed. 1.6.2019,
38.1 m.w.N..). Das damit für ihn bei zu niedriger Festsetzung verbundene Kosten- und Insolvenzrisiko zwingt nicht zur Eröffnung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit, zumal über den dann auch zu niedrig angesetzten Gerichtskostenvorschuss die Staatskasse dasselbe Risiko trägt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Januar 2006 - 4 W 72/05 -, Rn. 4, juris). Der Senat schließt sich deshalb der überwiegend vertretenen Ansicht an, nach der die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG dahin auszulegen ist, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des
stattfinden soll, die Anfechtung einer vorläufigen Streitwertfestsetzung mithin unstatthaft ist (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2017 - I-20 W 33/17 -, Rn. 10, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 W 714/13 -, Rn. 4, juris; OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2010 - 10 WF 313/10 -, Rn. 8, juris = FamRZ 11, 134 ; OLG Dresden, Beschl. v. 27.02.08 - 4 W 0143/08 -, Rn. 6 juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2007, Az. L 5 KA 3492/07 , Rn. 21, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2007 - 18 WF 3/07 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.01.2006 - 4 W 72/05 Rn. 4, juris = AGS 07, 256; OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2005 - 19 W 38/05 Rn. 1, juris = OLGR 05, 556 ; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 5 ff. juris; DZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019,
OK KostR/Laube, 26. Ed. 1.6.2019,
38; Feskorn in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung 04.2019, Verfahrenswert, Rn. 185). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die in § 68 Abs. 3
gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Beschwerden. Kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerden sind kostenpflichtig (BGH, 3.3.2014, IV ZB 4/14 , BeckRS 2014, 05931 ). 4. Zwar kann gemäß § 63 Abs. 3 S. 2
die Streitwertfestsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Es kann dahinstehen, ob § 63 Abs. 3
nur auf den gemäß § 63 Abs. 2
endgültig festgesetzten Gegenstandswert oder auch für die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1
Anwendung findet. Nach Auffassung des Senats besteht für das Rechtsmittelgericht keine Änderungsmöglichkeit von Amts wegen, wenn es über eine unzulässige Streitwertbeschwerde zu entscheiden hat (vgl. BeckOK KostR/Jäckel, 26. Ed. 1.6.2019,
27; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019,
10; Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § 32 Rn. 77, 78; OVG Hamburg, Beschluss vom 7.12.2009 - 5 So 192/09 = NVwZ-RR 2010, 501 , 502; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.02.1994 - 3 O 50/93 - zu § 25
a.F. = VIZ 1995, 47 ; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 15 W 738/97 -, Rn. 5 zu § 25
a.F., juris; a.A.: LAG Düsseldorf Beschl. v. 4.4.2017 - 4 Ta 131/17 , BeckRS 2017, 115459 , Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.7.2010 - 8 OA 117/10 = NVwZ-RR 2010, 904 Rn. 2; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
95). Der Senat schließt sich der Auffassung des OVG Hamburg an, das ausgeführt hat, rein vom Wortlaut her "schwebe" zwar auch eine mangels Erreichens des Beschwerdewertes unzulässige Beschwerde "wegen der Entscheidung über den Streitwert" in der Rechtsmittelinstanz, dass aber einer derartigen, am bloßen Wortlaut stehenbleibenden Interpretation der genannten Vorschrift entgegensteht, dass im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine übergeordnete Betrachtung erforderlich ist, die auch einschlägige Rechtsmittelbeschränkungen einbezieht. So dürfte es in der Regel schon vom Gesetz nicht beabsichtigt sein, dass sich ein Gericht auf ein unzulässiges Rechtsmittel hin überhaupt inhaltlich mit der Sache befasst. Demnach ist § 63 Abs. 3 S. 1
im Lichte und unter Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 S. 1
auszulegen mit der Folge, dass eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen auf eine unzulässige Beschwerde hin nicht möglich ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Beschwerdebeschränkung aus § 68 Abs. 1 S. 1
leer liefe (vgl. OLG Hamburg, NVwZ-RR 2010, 501 , 502). Das Argument, bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass sich das Beschwerdegericht mit seinem Beschwerdevorbringen befasse, sondern nur eine "Option", greift nicht. Im Streitwertfestsetzungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss von Amts wegen richtig festsetzen. Daher müsste es sich, hielte man § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
für anwendbar, auch von Amts wegen mit den Einwänden gegen die Wertfestsetzung befassen. Gegen die hier vertretene Auffassung lässt sich im Übrigen nicht einwenden, dass dann für die in § 63 Abs. 3
enthaltene Variante einer Abänderung des Streitwerts von Amts wegen bei Schweben des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz wegen der Entscheidung über den Streitwert kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, da die Möglichkeit des Beschwerdegerichts auf eine zulässige Beschwerde hin den Streitwert abzuändern, durch § 68
abgedeckt ist. Denn über § 68
hinaus eröffnet § 63 Abs. 3 S. 1
die Möglichkeit, den Streitwert gegebenenfalls auch heraufzusetzen, da das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht gilt (vgl. OLG Hamburg NVwZ-RR 2010, 501 , 502) 5. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde des Klägers an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5
i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3
unstatthaft ist (vgl.: BGH WuM 2012, 114 ; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019,
29). Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 S. 2
, der auf § 66 Abs. 3 S. 3
verweist, auch wenn man die Beschwerde als Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung im Sinne des § 67
auslegen würde. Da der Senat - wie ausgeführt - keine Entscheidung in der Sache, d.h. dazu, wie der Gegenstandswert der Höhe nach festzusetzten ist, zutreffen hat, kommt es auf europarechtliche Fragen nicht an. Eine Vorlage an den EuGH ist nichtveranlasst. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wie weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5
i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3
unstatthaft ist (Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 32 Rn. 137). Permalink: https://openjur.de/u/2295026.html ( https://oj.is/2295026 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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