vollzogen werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Zuzahlung in Höhe von jeweils 1,63 € gegen den Beklagten. Aus diesem Grund sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen
den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen
SGB XII: die sich für die leistungsberechtigte Person
der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe,die zusätzlichen Bedarfe
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,die Bedarfe für Bildung und Teilhabe
dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe
Absatz 7,die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des
zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,ergänzende Darlehen
Absatz 1.Die Regelleistung umfasst zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie - ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile -, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
2 SGB XII i. V. m. § 30 SGB XII werden über die pauschale Leistung
1 SGB XII hinaus, in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, zusätzliche Leistungen gewährt. Dabei kann es sich um Bedarfe handeln, die grundsätzlich von der Regelleistung umfasst werden oder solche, die durch Ausnahmesituationen bedingt sind. Auf Grundlage des § 42 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 30 SGB II besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der begehrten Kosten, da die Regelungen des § 30 Abs. 1 bis 7 SGB XII den geltend gemachten Bedarf nicht erfassen.
5 SGB XII kann ein solcher Mehrbedarf vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Sonstiger medizinisch notwendiger Bedarf, der durch die Krankenkasse nicht abgedeckt wird, wird von § 30 Abs. 5 SGB XII nicht erfasst und ist daher kein Mehrbedarf in diesem Sinne. Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel sind von der Regelleistung gedeckt (BSG, Urteil vom 28.02.2008, Az.: B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200, § 21 Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung, soweit diese ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§§ 11 , 12 SGB V). Der Kläger hat damit Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Das folgt aus § 31 SGB V. Bei dem Medikament F. handelt es sich um ein Festbetragsmedikament. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB V in den Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 6, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In den Gruppen sollen Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen,pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen,therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,zusammengefasst werden; unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel sind zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V).Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB V trägt für ein Arznei- oder Verbandsmittel, für das ein Festbetrag
oder § 35a festgesetzt ist, die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandsmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge
den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.Aus den vorgenannten Normen folgt, dass das verordnete Medikament kostenpflichtig ist. Der Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung ist hinsichtlich des Umfanges
dem SGB XII mit Gesundheitsleistungen identisch (Schlette, in: Hauck/Nofz, SGB XII-Kommentar, § 48 Rdnr. 5). Der Leistungsumfang des SGB XII mit Gesundheitsleistungen geht nicht über den des SGB V hinaus (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 1 KR 30/07 ). Das wird zum Beispiel daran deutlich, dass der Leistungsumfang im Rahmen der Krankenhilfe (§ 47 ff. SGB XII) an den der Gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen wurde. Mit dieser Angleichung wollte der Gesetzgeber gezielt eine Besserstellung von Sozialhilfeempfängern gegenüber Pflichtversicherten verhindern (SG Aachen, Urteil vom 19.08.2009, Az.: S 19 SO 21/09 ).Aus diesem Grund greift auch nicht das Argument des Klägers, dass die mangelnde vollständige Kostenübernahme durch den Träger der Krankenversicherung zu einer Unterdeckung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums komme. Die Sicherung des Existenzminimums im Bereich der Gesundheitsversorgung erfolgt für gesetzlich krankenversicherte Leistungsempfänger
dem SGB XII durch die Gesetzliche Krankenversicherung.Die Kammervorsitzende teilt die Ansicht des Sozialgerichts Aachen, wonach es in einem Fall der unzureichenden Krankenversorgung "Sache des Krankenversicherungsrechts [ist], diesem Notstand - ggf. in verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen leistungsrechtlichen Vorschriften - abzuhelfen. Ordnet das Gesetz den Hilfebedürftigen jedoch der Gesetzlichen Krankenversicherung zu, so ist diese für dessen Absicherung im Krankheitsfall zuständig. Eine subsidiäre Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für nicht von der Krankenversicherung übernommene Leistungen scheidet aus" (SG Aachen, Urteil vom 19.08.2009, Az.: S 19 SO 21/09 , in diesem Sinn auch: BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 1 KR 30/07 , Rdnr. 18).Aufgrund des
rangs der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen
dem SGB V besteht kein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Regelbedarfes
1, 27a Abs. 4 SGB XII. Der geltend gemachte Bedarf ist grundsätzlich durch die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung und dem damit bestehenden Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse zu decken. Eine Leistungspflicht des Beklagten scheidet aufgrund der
rangigkeit der Sozialhilfeleistung aus (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).Ein Anspruch auf Übernahme der begehrten Kosten folgt auch nicht aus §§ 47 SGB XII, da der Kläger zum einen gesetzlich Krankenversichert ist und zum anderen die Krankenhilfe keinen gegenüber dem SGB V erweiterten Leistungsumfang hat.Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt eine darlehensweise Gewährung von Leistungen
5 i. V. m. § 37 SGB XII begehrt, scheidet ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens aus mehreren Gründen aus.Zum einen sind die geltend gemachten Bedarfe nicht in der Regelleistung enthalten. Denn Krankenkassen tragen die Kosten für Arzneimittel ohne Festbeträge vollständig, welche entweder dieselben Wirkstoffe, pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen oder mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen hätten.Zum anderen macht der Kläger wiederkehrende Bedarfe geltend, denn die Verordnungen erfolgen nicht einmalig sondern periodisch. Wiederkehrende Bedarfe werden von § 37 Abs. 1 SGB XII nicht erfasst, da aufgrund der Tilgungsregelung des § 37 Abs. 5 SGB XII die Leistungsgewährung mit einer Überschuldung einhergehen würde.Auch ein Anspruch
SGB XII besteht nicht.
Satz 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB XII ausgeweitet werden (so für das SGB II: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009, Az.: L 20 AS 2040/08 ).Die Gewährung von Leistungen
Zutreffend hat Schellhorn ausgeführt, dass das Ermessen dahingehend eingeschränkt ist, dass die Hilfe den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen müsse (Schellhorn, SGB XII-Kommentar,
1 Satz 2 SGG statthaft, da der Kläger wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt. Permalink: https://openjur.de/u/2295142.html ( https://oj.is/2295142 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.