den im jeweiligen Kundenbetrieb geltenden Regelungen bzw. Anforderungen.Der Mitarbeiter leistet sowohl Tages-,
t-, als auch Wechselschichten, arbeitet ggfs. auch an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen, ggfs. arbeitet er
Dienstplänen.In der Pflege und Medizin sowie in der Gastronomie umfasst die regelmäßige Arbeitszeit Samstags- und Sonntagsarbeiten.... § 4 Arbeitszeitkontop. richtet gemäß tarifvertraglicher Regelungen (derzeit § 3 3.2 des Manteltarifvertrages iGZ) für den Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto ein. ... § 5 Vergütung und Fälligkeit / Aufwendungsersatz... 4. Die Fälligkeit der Abrechnung und der Nettovergütung richtet sich
GZ. ...... § 13 AusschlussfristenAbweichend von § 10 Manteltarifvertrag iGZ vereinbaren die Vertragsparteien einzelvertraglich:1. Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfirst von drei Monaten
Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, ist der Anspruch innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
der Anzahl der Arbeitstage.In Monaten mit:- 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden- 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden - 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden- 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.Bei Teilzeit berechnet sich die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat anteilig....3.
dem die Beklagte der Aufforderung der Klägerin vom 7. Juni 2018 nicht
gekommen war, hat die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mit der am 8. November 2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe an sämtlichen aufgelisteten Feiertagen jeweils vier Stunden gearbeitet. Die Beklagte habe die geleisteten Stunden zwar vergütet, aber die sich daraus ergebende Mehrarbeit entgegen § 3 MTV iGZ 2013 nicht ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Die an den Feiertagen geleistete Arbeitszeit zähle nicht zur regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Die gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Feiertage seien
GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Dies habe zur Folge, dass sie an den gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung erbringen müsse, sondern
In Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom
Absatz 1 EFZG verpflichtet gewesen, Entgeltfortzahlung zu leisten, mit der Folge, dass sie an einem der anderen Tage Überstunden geleistet habe.
2 Absatz 3 ihres Arbeitsvertrages habe sie ihre regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen und Sonntagen, nicht jedoch an Feiertagen zu erbringen. Ausschlussfristen kämen mangels Regelung der Fälligkeit von Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nicht zur Anwendung. Die Beklagte hat eingewandt, soweit die Klägerin an den genannten Feiertagen im Einsatz gewesen sei, habe sie keine Mehrarbeit geleistet, sondern ihre arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige monatliche Arbeitszeit erbracht. Abgesehen davon seien die für die Zeit vom
2 des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet gewesen sei, an Feiertagen zu arbeiten. Die im Absatz 3 des § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages speziell für die Pflege, Medizin sowie Gastronomie getroffene Bestimmung, dass die regelmäßige Arbeitszeit auch Samstags- und Sonntagsarbeit umfasse, bedeute lediglich, dass in diesen Beschäftigungsbereichen jeder Tag der Woche ein potentieller Arbeitstag sei, und stehe nicht im Widerspruch zum vorangegangenen Absatz, wonach der Mitarbeiter ggfs. auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeite. Es wäre in einer Branche, in der
ZG die Beschäftigung an Feiertagen gerade zugelassen sei, auch eher unverständlich, wenn Feiertagsarbeit arbeitsvertraglich ausgeschlossen würde. Jedenfalls sei mit der Arbeit an den Feiertagen die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit erbracht. Dafür stehe der Klägerin aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen
ZG ein Ersatzruhetag zu. Dieser sei jedoch als solcher nicht vergütungspflichtig, sondern könne beispielweise auch ein arbeitsfreier Samstag sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 73 - 75 der Akten) verwiesen. Gegen dieses der Klägerin am
der Fälligkeit von Abrechnung und Auszahlung des Arbeitsentgelt, was sie näher ausführt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 11 MTV iGZ 2013 oder aus den Mitteilungen des aktuellen Stands des Arbeitszeitkontos in den Entgeltabrechnungen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts müsse sie ihre vertraglich vereinbarte individuelle regelmäßige Arbeitszeit nicht an Feiertagen erbringen. Der Absatz 3 des § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages enthalte gegenüber der Regelung im Absatz 2 eine für sie einschlägige Sonderregelung. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Bei der geleisteten Feiertagsarbeit handele es sich um Überstunden, die sie zwar leisten müsse, aber extra zu vergüten seien. Der Anspruch auf die Gutschriften ergebe sich auch aus den Grundsätzen des "equal pay". In dem Hotel, in dem sie seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eingesetzt sei, erhielten vergleichbare Arbeitnehmer*innen für Feiertagsarbeit einen zusätzlichen freien Tag. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 2019 - 14 Ca 14641/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 76 Stunden für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2018 gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt - unter teilweiser Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - das angefochtene Urteil. Auf den Equal-Pay-Grundsatz könne sich die Klägerin
Absatz 2 AÜG schon wegen der arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommen Tarifverträge nicht berufen. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob ihr diesbezügliches Vorbringen zutreffend sei. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519 , 520 Absatz 1 und 3 ZPO (Zivilprozessordnung) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochten Urteils an und sieht von einer wiederholenden Darstellung
GG ab. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ist ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen: 1. Soweit die Klägerin meint, für die Gutschriften auf ihrem Arbeitszeitkonto gebe es keine Fälligkeitsregelung, weshalb die arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen keine Anwendung finden könnten, übersieht sie, dass, sollte ihre Auffassung zutreffend sein, die Klage schon deshalb abzuweisen wäre, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht fällig wären. Im Übrigen ist
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei Arbeitszeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto die Einhaltung der maßgeblichen Ausschlussfristen zu beachten (BAG (Bundesarbeitsgericht)
GZ 2013 werden auf das Arbeitszeitkonto die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Dass die Beklagte für die von der Klägerin benannten gesetzlichen Feiertage in den Monaten, in die diese fielen, über die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von zwanzig Stunden wöchentlich hinaus zusätzliche Stunden abgerechnet hat, ist nicht ersichtlich und hat auch die Klägerin nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Klägerin war sie dazu auch nicht verpflichtet.
Absatz 1 EFZG haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallen. Dass die Klägerin an den jeweiligen Tagen eingesetzt worden wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte, hat sie nicht dargelegt und ist auch schon deshalb unwahrscheinlich, weil in der Gastronomie, in der die Klägerin tätig ist, an gesetzlichen Feiertagen - anders als beispielsweise in der Verwaltung - regelmäßig gearbeitet wird und
ZG (Arbeitszeitgesetz) auch gearbeitet werden darf. cc) Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche daraus ableitet, dass sich ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit in Monaten mit gesetzlichen Feiertagen, für jeden auf die Wochentage von Montag bis Freitag fallenden Feiertag um vier Stunden reduziere, unabhängig davon, ob sie an dem Tag zur Arbeit eingeteilt war, gearbeitet hat oder frei hatte, kann dem nicht gefolgt werden.
Absatz 1 EFZG steht ihnen für die ausgefallenen Stunden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden nicht schlechter gestellt werde, als sie ohne den Feiertag stünden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet und müssen nicht
gearbeitet werden. Fallen dagegen keine Arbeitsstunden aus, kann nichts angerechnet werden (vergleiche BAG
weisen), NZA 2002, 505 ). Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf - zusätzliche Vergütung - für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen
Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA 2002, 505 ).
der sich die regelmäßige Arbeitszeit für Feiertage, an denen die Klägerin nicht eingesetzt wird, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Arbeitsstunden reduziert.
GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Artikel 139 WRV (Weimarer Reichsverfassung) als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt sind. Dieser Schutz begründet für sich genommen keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt ohne weitere Voraussetzungen. Der Schutz ist im Arbeitszeitgesetz und im Entgeltfortzahlungsgesetz verwirklicht. Danach hat die Klägerin keine Ansprüche. Zwar ist die Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen an gesetzlichen Feiertagen
ZG grundsätzlich untersagt. Dies gilt jedoch nicht in den in § 10 ArbZG geregelten Ausnahmefällen. Zu diesen Ausnahmefällen gehört
ZG auch die Gastronomie. Zudem enthält § 9 ArbZG lediglich ein generelles Beschäftigungsverbot und regelt nicht dessen Auswirkungen auf die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit und deren Vergütung. Soweit in § 11 Absatz 3 ArbZG die Verpflichtung zur Gewährung eines Ersatzruhetag vorgesehen ist, hat bereits das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21) darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht notwendiger Weise um einen bezahlten freien Tag handeln muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetz begründet - wie oben ausgeführt - Ansprüche nur bei ausgefallener Arbeitszeit. Darum geht es hier nicht.
dem Vorbringen der Klägerin kann es sich bei dem zusätzlichen freien Tag auch lediglich um den Ersatzruhetag im Sinne des § 11 Absatz 3 ArbZG handeln. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2296367.html ( https://oj.is/2296367 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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