1 Zivilprozessordnung - ZPO. Dem Antrag liegt zugrunde, dass die Kammer den Vollstreckungsschuldner
rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2019 (VG 5 K 389/15 ) verurteilt hat, die Lärmbelästigungen durch die am Standort in 1..., Flur, Flurstück aufgestellte Sirenenanlage - außerhalb, 0,5 m vor und in der
te des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes des Klägers (im Erdgeschoss Nordwestseite, Richtung D...) oberhalb des Schwellenwertes von 97 Dezibel und - innerhalb, 0,5 m vor und in der
te des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes des Klägers (im Erdgeschoss Nordwestseite, Richtung D...) oberhalb des Schwellenwertes von 73 Dezibel im Wohnhaus des Klägers (Flurstück 89, Flur 1, Gemarkung B...) zu unterlassen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hat das Vollstreckungsgericht
rechtskräftigem Beschluss vom
dem o.g. Urteil tenorierten Immissionswerte dauerhaft zu erreichen, im zwischenzeitlichen Weiterbetrieb der Sirenenanlage größtenteils bestätigt hätten. So habe der Vollstreckungsgläubiger über einen hinreichend aussagekräftigen Beobachtungszeitraum (09/2019 bis 04/2020) beim Betrieb der Sirenenanlage Messungen
seinem auch bereits im Erkenntnisverfahren verwandten Schallpegelmessgerät Voltcraft anlässlich des Betriebs der Sirenenanlage durchgeführt. Hierbei seien vom Vollstreckungsgläubiger folgende Messwerte erfasst worden (s.a. tabellarische Aufstellung, S. 3 der Antragsschrift): - außerhalb, 0,5 m vor und in der
te des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes des Klägers (im Erdgeschoss Nordwestseite, Richtung D...) Maximalwerte von 109,2 bzw. 108,4 dB (A) (im o.g. Urteil tenorierter Schwellenwert: 97 dB (A)), - innerhalb, 0,5 m vor und in der
te des durch den Betrieb der Sirene am stärksten betroffenen Fensters des nächstgelegenen Aufenthaltsraumes des Klägers (im Erdgeschoss Nordwestseite, Richtung D...) Höchstwerte von 78,2 dB (A) (im o.g. Urteil tenorierter Schwellenwert: 73 dB (A)). II. 1. Der Vollstreckungsantrag,
dem der Vollstreckungsgläubiger die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von mindestens 2.500,00 € begehrt, ist zulässig. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszuges (Eyermann/Schmidt, VwGO,
ZPO vorgeschriebenen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere geht der Festsetzung des Ordnungsgeldes eine entsprechende Androhung zeitlich voraus (§ 890 Abs. 2 ZPO, Kammerbeschluss vom
Blick auf die vorgetragenen, andauernden Lärmbelästigungen durch die unmittelbar vor dem Haus des Vollstreckungsgläubigers errichtete Sirenenanlage ohne weiteres der Fall. 2. Der Vollstreckungsantrag ist begründet, § 167 Abs. 1 VwGO i. V.
1 ZPO in entsprechender Anwendung. § 890 Abs. 1 ZPO bestimmt: Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der tenorierten Höhe vor.
tel nicht bedienen. Das rechtfertigt Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten. Es ist daher zulässig, dass auch im Verfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO einem Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen wird (BVerfG, Beschl. v.
dem ihm zur Verfügung stehenden Schallmessgerät Voltcraft während des Betriebs der Sirenenanlage erfasst und dokumentiert. Der Schuldner hat sich zu diesem substantiierten Vorbringen des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nicht geäußert. Wenn aber alle Anzeichen für einen schuldhaften Verstoß gegen die rechtskräftig tenorierten Unterlassungspflichten sprechen und nur der Schuldner sein Fehlen nachweisen kann, mag er dazu beweispflichtig werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO
der Maßgabe, dass die Haft an einem organschaftlichen Vertreter zu vollziehen ist, grundsätzlich zulässig. Sie kommt aber gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Betracht. Denn die Vollstreckung - unabhängig davon, ob sie nach § 172 VwGO oder nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 890 Abs. 1 ZPO erfolgt - darf in keinem Fall die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde beeinträchtigen. Eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, würde schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge haben; deshalb scheiden Androhung wie Anordnung von Ordnungshaft gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verwaltungsprozessrecht aus; daher wird dieser Teil der Bestimmung über die Verweisung des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Achte Buch der Zivilprozessordnung nur entsprechend gilt, nicht zur Anwendung gebracht. Dieses Ergebnis wird durch einen vergleichenden Blick auf die Vorschrift des § 172 VwGO bestätigt, die bei einer Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen und einstweiligen Anordnungen ebenfalls nur die Möglichkeit von Zwangsgeld, nicht aber von Zwangshaft vorsieht (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 10 S 488/94 -, Rn. 5, juris und bereits Beschluss der Kammer vom 24. September 2019 - VG 5 M 22/19, S. 5 f. des Beschlussabdrucks). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes. Permalink: https://openjur.de/u/2296371.html ( https://oj.is/2296371 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 8 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.