) in Art. 1 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 das anwendbare Recht. Mit der hiernach wirksamen Wahl österreichischen Rechts im Testament vom 05.06.2015 hat der Erblasser die ursprüngliche Wahl deutschen Rechts im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 widerrufen. a) Die Wahl österreichischen Rechts im Testament vom 05.06.2015 ist nach Art. 83 Abs. 3
auch wirksam. Hiernach ist eine vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der
getroffene Rechtswahl wirksam, wenn sie alternativ die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt oder sie nach dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Internationalen Privatrecht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers wirksam ist. Die Wahl österreichischen Rechts erfüllt die Voraussetzungen des Kapitels III der
(Art. 83 Abs. 2,1. Alt.
). Nach Art. 22 Abs. 1
kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Der Erblasser, der österreichischer Staatsangehöriger war, konnte somit österreichisches Recht wählen. Die Rechtswahl erfolgte ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 d)
(Art. 22 Abs. 2
). Zweifel an der materiellen Wirksamkeit dieser Verfügung sind nach dem nach Art. 22 Abs. 3
maßgeblichen österreichischen Recht nicht ersichtlich.
. Allein Art. 83 Abs. 2,
. Die ursprüngliche Wahl deutschen Rechts ist nicht nach Art. 83 Abs. 2 Var. 1 in Verbindung mit Art. 22 I
wirksam. Denn der Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger; eine Wahl des (hier deutschen) Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates sieht die
nicht vor. Auch kann in der Wahl deutschen Rechts im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 keine wirksame Teilrechtswahl des (auch die Bindungswirkung umfassenden) Errichtungsstatutes nach Art. 25 Abs. 3
gesehen werden, die ebenfalls von Art. 83 Abs. 2
umfasst ist (BGH NJW 2019, 3449 , 33450; BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020,
10f.; Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, 3. Aufl. 2019,
4; Dutta/Weber/Bauer, 1. Auflage 2016,
10; Palandt/Thorn, BGB, 79. Auflage 2020, Art. 83
Rn. 4; Rudolf ZfRV 2015, 212, 213; Schoppe IPrax 2014, 27, 29; aA (Anwendung von Art. 83 Abs. 3
als lex specialis für das Errichtungsstatut einschließlich diesbezüglicher Rechtswahl) NK-BGB/Magnus,
7). Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers, mit der gemeinsam er 1996 das gemeinschaftliche Testament errichtet hatte, war jedoch österreichische Staatsangehörige. Auch Art. 83 Abs. 2, 3. Alt.
führt nicht zu einer Wirksamkeit der deutschen Rechtswahl. Die Erbstatutsvorschriften der §§ 28 ff. östIPRG sahen in ihrer zum Zeitpunkt der Rechtswahl gültigen Stammfassung keine Möglichkeit vor, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht zu wählen. Somit hat der Erblasser in seinem gemeinschaftlichen Testament wirksam deutsches Recht gewählt, soweit das in seinem Nachlass befindliche, inländische, unbewegliche Vermögen betroffen ist. Angesichts der Grundintention des Art. 83 Abs. 2
, Rechtswahlen möglichst zur Wirksamkeit zu verhelfen (BGH NJW 2019, 3449 , 3452; BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020,
4), umfasst die Übergangsvorschrift nicht nur voll wirksame Rechtswahlen, sondern erkennt - entgegen des Wortlautes ("wenn") - auch eine vor der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung getroffene, nur teilweise wirksame Rechtswahl in dem so beschränkten Umfang (Dutta/Weber/Bauer, 1. Auflage 2016,
20) an. Einen weitergehenden Bestandsschutz vermittelt Art. 83 Abs. 2
- anders als die Beschwerdeführerin vorträgt - auch nicht durch die Konstruktion einer negativen Rechtswahl. Die Übergangsvorschrift verleiht einer Rechtswahl nur insoweit Wirksamkeit, als sie nach einem der genannten Kollisionsrechte wirksam ist. Eine negative Rechtswahl, durch die das Personalstatut derogiert wird, ist aber sowohl dem europäischen als auch dem autonomen deutschen und österreichischen internationalen Erbrecht fremd. bb) Soweit die Wahl deutschen Rechts im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 wirksam war, hat der Erblasser sie durch die Wahl österreichischen Rechts im Testament vom 05.06.2015 wirksam widerrufen. Die in vielen Details umstrittene Frage, welches Recht auf die Widerruflichkeit einer Rechtswahl - insbesondere einer vor dem 17.08.2015 getroffene Rechtswahl im Sinne des Art. 83 Abs. 2
- Anwendung findet (Zum Streitstand s. MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
ErbR/Köhler, 3. Auflage 2020, § 4 Rn. 33; BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020,
40), kann hier dahinstehen. In Betracht kommen hier nämlich allein das deutsche (als ursprünglich gewähltes) oder das österreichische Recht (als zuletzt gewähltes Recht bzw. als das von Art. 83 Abs. 2,
getroffene Rechtswahlen hat (MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
31). Zwar regelt die begleitende Übergangsvorschrift des Art. 229 § 36 EGBGB diese Frage der intertemporalen Anwendbarkeit nicht, jedoch ergibt sich aus der Regelung des Art. 22 Abs. 1 des Änderungsgesetzes, dass der Gesetzgeber einen zeitlichen Gleichlauf mit der Anwendbarkeit der
erreichen wollte. Das Bedürfnis, eine verbindliche Ausgestaltung von Rechtswahltatbeständen in Verfügungen von Todes wegen zu ermöglichen, ergab sich für den Gesetzgeber erst durch Inkrafttreten der
und der damit einhergehenden erhöhten Parteiautonomie im Erbrecht. Ein gesetzgeberischer Rückwirkungswille hinsichtlich der vorherigen Rechtslage liegt daher fern. Auch nach österreichischem Recht war die Rechtswahl frei widerruflich. Zwar kennt das österreichische materielle Erbrecht keine explizite Regelung zur Bindungswirkung einer Rechtswahl. In diesem Fall ist jedoch auf die Widerruflichkeit von Verfügungen von Todes wegen zurückzugreifen (Vgl. MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
31). Nach österreichischem Recht können Verfügungen von Todes wegen nur in sehr eingeschränktem Maße bindend wirken. Bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten endet jede Bindungswirkung jedenfalls mit dem Tod des Erstversterbenden (Zur Bindungswirkung nach österreichischem Recht siehe ausführlich sogleich). 2. Nach dem somit anwendbaren österreichischen Erbrecht hat die Beteiligte ... den Erblasser allein beerbt, soweit nicht das im Inland belegene unbewegliche Vermögen betroffen ist. Nur hinsichtlich des in Deutschland belegenen Immobiliarvermögens ist die Beschwerdeführerin Alleinerbin geworden. Durch das Testament vom 05.06.2015 hat der Erblasser die Beteiligte ... zur Alleinerbin eingesetzt. Die Alleinerbeneinsetzung ist zulässig und wirksam, ihr steht ferner die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 nur insoweit entgegen, als das im Inland belegene Immobiliarvermögen betroffen ist. a) Die Verfügung von Todes wegen vom 05.06.2015 ist zulässig und wirksam. Das bestimmt sich bei vor dem 17.08.2015 errichteten Verfügungen von Todes wegen nach Art. 83 Abs. 3
. Hiernach ist die Verfügung von Todes wegen zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist. Nach dem Konzept dieser Übergangsregelung genügt es somit, wenn das Testament nach nur einem der von den unterschiedlichen Kollisionsrechten (
, ehemaliges IPR des Aufenthaltstaates, ehemaliges IPR des Staates der Staatsangehörigkeit, ehemaliges IPR des angerufenen Gerichts) berufenen Rechte zulässig und wirksam ist. aa) Die Verfügung von Todes wegen ist zulässig, weil das von allen Varianten des Art. 83 Abs. 3
(Art. 24 Abs. 1 iVm 22 Abs. 1
bzw. Art. 26 Abs. V S. 1 iVm 25 Abs. 1 EGBGB aF bzw. § 28 Abs. 1 östIPRG) berufene österreichische Erbrecht es in den §§ 552 ff. ABGB zulässt, durch Verfügung von Todes wegen in einem Einzeltestament von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
vorrangig vor Art. 83 Abs. 3
zu berücksichtigen ist, formell wirksam. Nach dem am Ort, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, geltenden deutschen Recht ist das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars formell wirksam (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB). cc) Das Testament vom 05.06.2015 ist außerdem nach dem von allen Varianten des Art. 83 Abs. 3
berufenen österreichischen Erbrecht materiell wirksam.
zulässig und formell sowie materiell wirksam. Für Zulässigkeit und Wirksamkeit des Testaments ist die objektive Anknüpfung des Errichtungsstatuts maßgeblich. Eine über die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 2
fortwirkende, wirksame und kollisionsrechtliche bindende (MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
31) Wahl des auf Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments anwendbaren Rechts nach Art. 25 Abs. 3
liegt nicht vor. Denn sowohl der Erblasser als auch seine vorverstorbene Ehefrau waren zu Lebzeiten österreichische Staatsangehörige, sodass das deutsche Recht nicht nach Art. 22 als wählbar zur Verfügung stand. Die Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testaments ergibt sich aus Art. 83 Abs. 3 Var. 1 iVm Art. 25 Abs. 2
. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 25
ist, dass das gemeinschaftliche Testament ein Erbvertrag im unionsrechtlichen Sinne des Art. 3 Abs. 1 b)
darstellt. Hiernach ist ein Erbvertrag eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht. Jedenfalls das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht, das wechselbezügliche Verfügungen enthält (§ 2270 BGB), ist ein Erbvertrag im Sinne des autonom zu bestimmenden Begriffs der
(GKKW IntErbR/Köhler,
11 mit umfangreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht in Fn. 23). Nach der Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testaments intendierten der Erblasser und dessen vorverstorbene Ehefrau eine bindende Ausgestaltung der Verfügungen (s. Ziffer II.4. und III. des Testaments). Damit liegt ein Erbvertrag im Sinne der
vor. Das gemeinschaftliche Testament betrifft mit der Erblasserin und ihrem Ehemann den Nachlass mehrerer Personen, sodass sich das auf die Zulässigkeit des gemeinschaftlichen Testaments anwendbare Recht nach Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1
richtet. Danach ist das gemeinschaftliche Testament zulässig, wenn es nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach der
auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem sie das gemeinschaftliche Testament errichtet hätten. Das wäre nach Art. 21 Abs. 1
für beide Ehegatten das deutsche Recht. Nach deutschem Recht ist eine Vereinbarung über Rechte am eigenen künftigen Nachlass zulässig. Mit wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§§ 2270 , 2271 BGB) und vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag (§§ 2278 , 2289 BGB) kennt das deutsche Recht die Möglichkeit, bindende Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Das gemeinschaftliche Testament ist ferner formell und materiell wirksam. Die formelle Wirksamkeit richtet sich nach dem zeitlich anwendbaren (Art. 8, 15 HTestformÜ) Haager Testamentsformübereinkommen, das sachlich auch auf die Form von Verfügungen von Todes wegen Anwendung findet, die zwei Personen in einer Urkunde errichtet haben (Art. 4 HTestformÜ). Nach Art. 1 Abs. 1 a) HTestformÜ ist das Testament formwirksam, weil es dem deutschen Recht des Errichtungsstaates entspricht. Auch ein gemeinschaftliches Testament kann in Form eines öffentlichen Testaments zur Niederschrift eines Notars (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB) errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament ist nach Art. 83 Abs. 3 Var. 1 iVm Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2
auch materiell wirksam, da es die materiellen Anforderungen des deutschen Erbrechts an ein gemeinschaftliches Ehegattentestament erfüllt. bb) Die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament stehen der Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten ... vom 05.06.2015 nur insoweit entgegen, als das in Deutschland belegene Immobiliarvermögen betroffen ist. Denn nur insoweit haben sie Bindungswirkung.
auf die Bindungswirkung von Erbverträgen im unionsrechtlichen Sinne jedenfalls analog Anwendung findet, sodass Verfügungen von Todes wegen in gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen im deutschen Verständnis, die vor dem Stichtag des Art. 83 Abs. 1
errichtet worden sind, dann bindend wirken, wenn ihnen nach dem von Art. 25 Abs. 2 UAbs. 3
berufenen Recht Bindungswirkung zukommt (BeckOGK/J. Schmidt, 1.2.2020,
18). Begründet wird dies mit dem Vergleich von Art. 25 Abs. 2 UAbs. 3 und Art. 83 Abs. 3
, der ersichtlich an die erstgenannte Vorschrift anknüpfe. Außerdem entspreche dies der Ratio der Norm. Überzeugender ist es hingegen, Art. 83 Abs. 3
nicht auf die Bindungswirkung anzuwenden (So auch MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
17; Dutta/Weber/Bauer, 1. Auflage 2016,
31; NK-BGB/Magnus, 3. Auflage 2019 Art. 83 Rn. 34). Dafür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Während die
in Art. 25 Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung dezidiert aufzählt, ist in Art. 83 Abs. 3
die Bindungswirkung neben Zulässigkeit und Wirksamkeit nicht genannt. Dieser Vergleich spricht dagegen, dass der europäische Gesetzgeber die Bindungswirkung aus der Übergangsvorschrift planwidrig ausgeschlossen hat. Auch ein teleologischer Vergleich von Zulässigkeit und Wirksamkeit auf der einen, Bindungswirkung auf der anderen Seite zeigt, dass eine Anwendung des Art. 83 Abs. 3
auf die Bindungswirkung aus Gründen der Interessengerechtigkeit nicht zwingend ist. Der durch Art. 83 Abs. 3
vermittelte Vertrauensschutz dient allein dem Erblasser, dessen Vertrauen auf die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer einmal errichteten Verfügung von Todes wegen der europäische Gesetzgeber durch das Günstigkeitsprinzip der Übergangsvorschrift wahren will (NK-BGB/Magnus,
31). In dem Umstand, dass die
für die Bindungswirkung keine abweichende Sonderregel von der grundsätzlichen Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1
geschaffen hat, zeigt sich, dass das europäische Erbrecht dieser Erberwartung keinen besonderen kollisionsrechtlichen Schutz zubilligt. Somit bleibt es für die Bindungswirkung bei dem intertemporalen Grundsatz des Art. 83 Abs. 1
. Ob die Anwendung des Art. 83 Abs. 1
auf die Bindungswirkung nun zur Folge hat, dass die Bindungswirkung einer vor dem Inkrafttreten der
errichteten Verfügung von Todes wegen nach dem 17.08.2015 verbunden mit entsprechender Inkaufnahme eines etwaigen Statutenwechsels nach dem Kollisionsrecht des 3. Kapitels der Verordnung zu bewerten ist (so MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
17; Dutta/Weber/Bauer, 1. Auflage 2016,
32; NK-BGB/Magnus,
6), kann hier dahinstehen. Denn für die Bewertung, ob einer vor dem Inkrafttreten der
errichteten Verfügung von Todes wegen die Bindungswirkung einer früheren Verfügung entgegensteht, steht allein das vor dem Stichtag des Art. 83 Abs. 1
geltende autonome Kollisionsrecht zur Verfügung (vgl. MüKoBGB/Dutta, 7. Aufl. 2018,
F bestimmt das deutsche Recht die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich des im Inland belegenen Immobiliarvermögens, das österreichische Recht hinsichtlich des übrigen Nachlasses. Hiernach unterliegt die Bindungswirkung der Verfügung von Todes wegen vom 19.12.1996 nämlich dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge anzuwenden wäre. Das hypothetische Erbstatut ist hier unter Berücksichtigung der in der Verfügung enthaltenen Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB aF (Staudinger/Dörner
auch auf die Bindungswirkung eines Erbvertrages im unionsrechtlichen Sinn anzuwenden ist, ist in der Lehre umstritten und bisher nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Diese Frage hat über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung, weil sie in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb ein abstraktes Interesse an der einheitlichen Behandlung durch die Rechtsprechung besteht. Diese Frage ist außerdem entscheidungserheblich. Würde nämlich Art. 83 Abs. 3
auch auf die Bindungswirkung Anwendung finden, wäre auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 19.12.1996 nach Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 21 Abs. 1
rückwirkend deutsches Recht anwendbar mit der Folge, dass die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten ... nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB vollumfänglich unwirksam wäre. Permalink: https://openjur.de/u/2296683.html ( https://oj.is/2296683 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.