weislich mit dem Virus infiziert, in der Vergangenheit hätten bereits mehrere Todesfälle verzeichnet werden müssen. Ferner sei der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner der 7-Tage-Inzidenz am
Mitteilung des Gesundheitsamtes mehrere Infektionsherde, die zur Überschreitung des Schwellenwertes beitrügen, unmittelbar auf Infektionsausbrüche im Zusammenhang mit Privatveranstaltungen zu verorten. Ein Verbot oder weitergehende Kontakt- oder Teilnehmerbeschränkungen seien aktuell noch nicht erforderlich. Jedoch sei eine Reduzierung der Infektionsgefahr durch die Halbierung der Teilnehmerzahl an Privatveranstaltungen objektiv geeignet, erforderlich und angemessen. Auch diese Maßnahme sei aktuell auf das Mindestmaß und die Mindestdauer beschränkt, um den Erfolg der Maßnahme zeitnah mit der Entwicklung des Inzidenzwertes zu messen. Die Allgemeinverfügung sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit befristet. Sie werde im Hinblick auf die örtliche Entwicklung und vor dem Hintergrund des § 23 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.
tagesaktueller Mitteilung des Gesundheitsamtes bestehe aktuell ein diffuses und dynamisches Ausbruchsgeschehen im Stadtgebiet W, bei dem nur wenige Cluster herzustellen seien, daher sei
tagesaktueller Prognose des Gesundheitsamtes mit einem weiteren Anstieg der konkreten Fallzahlen im Stadtgebiet zu rechnen. Viele Neuinfektionen würden seit Ende der Sommerferien u.a. auf Reiserückkehrer zurückgehen, was jedoch zu weiteren Infektionsketten geführt habe, wie beispielsweise Kontakte von positiv gewordenen Kontaktpersonen der Reiserückkehrer. Gerade auch von diesen positiv gewordenen Kontaktpersonen gehe aktuell die Gefahr aus, dass sich die Infektionen bei privaten Veranstaltungen weiter dynamisch verbreiten. Aktuell seien laut dem Gesundheitsamt W diverse Cluster auf mehrere private Feiern zurückzuführen. Insbesondere bei den privaten Veranstaltungen werde der Mindestabstand der anwesenden Personen sowie die notwendigen Hygienemaßnahmen oftmals nicht eingehalten. Bei der Einzelfallnachverfolgung von Infektionen im Stadtgebiet W sei die Kapazitätsgrenze laut dem Gesundheitsamt W bereits lange erreicht. Bei einer Inzidenz von aktuell knapp 70 gebe es täglich circa 15 neue positive Fälle, was bei einer durchschnittlichen Kontaktpersonenliste von 15 Personen zu insgesamt 225 Kontaktpersonen führe, die kontaktiert und getestet werden müssten. Ein milderes Mittel bezüglich der Beschränkung der Personenzahl bei privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen sei aktuell objektiv nicht gegeben. Insbesondere sei die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes bei privaten Feiern und Zusammenkünften nicht oder nur sehr eingeschränkt kontrollierbar. Ferner sei die Gefahrenwahrnehmung in der Bevölkerung auch nicht so ausgeprägt, dass ein konsequentes Tragen eines Mund- und Nasenschutzes erwartet werden könne. Diese Erkenntnis werde auch durch eine Parallelbetrachtung gestützt, die aktuell zum Beispiel im ÖPNV oder im Einzelhandel beobachtet werde. Des Weiteren seien private Veranstaltungen nicht komplett untersagt, sondern unter verhältnismäßiger Einschränkung der Personenzahl weiterhin möglich. Im Übrigen werde auf die Begründung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verwiesen. Die Regierung von Unterfranken nahm als Vertreter des öffentlichen Interesses zum Eilantrag mit Schriftsatz vom 13. September 2020 Stellung, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird. Die der Verfügung zu Grunde liegende Zunahme des Infektionsgeschehens zeichne sich soweit
vollziehbar dadurch aus, dass neben einem Cluster-Geschehen im Umfeld einer Shisha-Bar zu einem nicht unwesentlichen Teil die positiven Fälle auf Reiserückkehrer zurückzuführen seien. Insgesamt betrachtet gebe es kein (bestimmendes) lokal begrenztes Geschehen, es handle sich vielmehr um ein regionales Ausbruchsgeschehen mit entsprechend verteilten Infektionsketten. Diese Gestaltung erfordere im Rahmen des aufzustellenden Beschränkungskonzeptes allgemeingültige Einschränkungen, auch in Form der verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahlen an Privatveranstaltungen. Ansammlungen würden typischerweise ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten bergen. Die verfügte Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Privatveranstaltungen ergänze die insoweit bestehenden Regelungen der
GO hat keinen Erfolg. Fraglich ist bereits die Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls ist er unbegründet. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist
SG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Zweifelhaft ist, ob die
GO entsprechend erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben ist. Bei einer Allgemeinverfügung ist die Klage- bzw. Antragsbefugnis nur im Hinblick auf eine den Kläger bzw. Antragsteller materiell betreffende Regelung, nicht aber bezüglich der Allgemeinverfügung schlechthin oder materiell andere Personen betreffenden Regelungen zu bejahen (Kopp/Schenke, VwGO,
summarischer Prüfung erheblich Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung - wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris). Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren
GO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG i.V.m. § 23 Satz 1 6. BayIfSMV (Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).
SG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen beschränken oder verbieten.
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Formelle Mängel der Allgemeinverfügung - etwa Bekanntmachungsmängel - wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage liegen angesichts der aktuellen Pandemielage vor. Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem vom Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 16 m.w.N.), schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung vom 2. September 2020 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html).
dem täglichen Lagebericht des RKI vom
summarischer Prüfung auch erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel sind nicht ersichtlich. Bei privaten Feiern ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 21).
der Allgemeinverfügung der Stadt W sind
Mitteilung des Gesundheitsamtes mehrere Infektionsherde, die zur Überschreitung des Schwellenwertes beitragen, unmittelbar auf Infektionsausbrüche im Zusammenhang mit Privatveranstaltungen zu verorten. Auch
dem Lagebericht des RKI vom 14. September 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sollten Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden und Feiern auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt bleiben. Die vom Antragsteller angeführte Anordnung einer Maskenpflicht auf einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern oder eine Anforderung von fertigen Teilnehmerlisten für derartige Veranstaltungen stellen keine gleich geeigneten milderen Mittel dar. So ist zunächst fraglich, ob eine Maskenpflicht auf einer privaten Feier für die Teilnehmer tatsächlich ein weniger einschneidendes Mittel darstellt. Des Weiteren erscheint es angesichts der Erfahrungen der täglichen Praxis (z.B. dem
kommen der Maskenpflicht in anderen Bereichen, wie z.B. im ÖPNV) realitätsfern, dass auf privaten Feiern mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis während der gesamten Dauer der Veranstaltung von allen Teilnehmern konsequent eine Maske getragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 22). Die Anforderung einer Teilnehmerliste ist bereits nicht geeignet, die Entstehung von Infektionen während der Veranstaltung zu verhindern und die oben aufgeführten Ziele der Allgemeinverfügung, insbesondere die Verhinderung der Verbreitung des Virus und die Unterbrechung von Infektionsketten, zu erreichen. Selbiges gilt für das vom Antragsteller angeführte "Schweizer-Modell". Die Festlegung der maximalen Teilnehmerzahl für Privatveranstaltungen auf maximal 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel gehört zum Einschätzungsspielraum der zuständigen Behörde und ist nicht zu beanstanden. Zuletzt begegnet die Allgemeinverfügung mit den darin getroffenen Anordnungen auch keinen Bedenken im Hinblick auf ihre Angemessenheit. In Rede stehen vorliegend hochrangige Gemeinschaftsgüter, wie etwa der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Privatinteressen vor, wenn es um die Teilnahme an einer privaten Feier geht. Diese Privatinteressen treten gleichwohl hinter die hier genannten einschlägigen Allgemeininteressen zurück. Die Allgemeinverfügung ordnet ferner kein vollständiges Verbot privater Veranstaltungen an. Zudem ist die Gültigkeit der Allgemeinverfügung
ihrer Nr. 5 auf einen kurzen Zeitraum befristet (bis zum
dem Antragsteller sei zu überprüfen, inwiefern die zuständige Behörde zu befürchtende Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung wirklich belastbar glaubhaft machen könne. Unter Verweis darauf, dass es bei einer Inzidenz von aktuell knapp 70 (mittlerweile: 75) täglich circa 15 neue positive Fälle gebe, was bei einer durchschnittlichen Kontaktpersonenliste von 15 Personen zu insgesamt 225 Kontaktpersonen führe, die kontaktiert und getestet werden müssten, wird
Ansicht des Gerichts in der Antragserwiderung der Stadt W vom
gekommen. Die konkreten Maßnahmen sind abhängig vom Infektionsgeschehen vor Ort. Die vom Antragsteller geforderte Glaubhaftmachung zu befürchtender Kapazitätsengpässe bei der Einzelfallnachverfolgung durch die zuständige Behörde ist hierfür keine Voraussetzung. Denn die Verhinderung solcher Kapazitätsengpässe ist jedenfalls nicht alleiniger Zweck der Festlegung der Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, sondern es geht insbesondere auch darum, im Fall des Entstehens einer regionalen hohen Infektionsdynamik durch das rechtzeitige Einführen örtlicher Beschränkungen ein Übergreifen der Infektionsdynamik auf ganz Deutschland und damit die Wiedereinführung deutschlandweiter Beschränkungen zu verhindern (vgl. Beschluss der Bund-Länder-Konferenz: Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Epidemie vom
teil, den die getroffene Anordnung dem Antragsteller für den Fall, dass er an der Feier nicht teilnehmen kann, auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30), zumal der Antragsteller zu Anlass und Umständen der Feier nichts substantiiert hat. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die Feier, zu der der Antragsteller eingeladen ist, bereits am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.