Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. August 2019, Az. 72 O 1943/18 KOIN, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des L
und § 308 Nr. 4
verwehrt gewesen ist. 1) Am 19. April 2019 oder der nächsten Nutzung ihres Dienstes blendete die Beklagte bei allen Nutzern ein Popup-Fenster mit der Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die "ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ein. Die Nutzer konnten im Anschluss hieran den Facebook-Dienst nur dann weiternutzen, wenn sie ihre Zustimmung zu den geänderten Nutzungsbedingungen und anderen geänderten Bedingungen erteilten. Diese Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, ist als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145
zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der Bedingungen wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom
- November 2019 - 4 U 1471/19 , juris-Rn. 3). Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom
- November 2001 - VIII ZR 13/01 , juris-Rn. 42 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom
- Februar 2020 - 9 U 125/19 , juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom
- Dezember 2019 - 4 U 1680/19 , juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom
- Februar 2020 - 8 U 246/19 , S. 16; Basedow, in MüKoBGB,
- Aufl. 2019, § 305 Rn. 86). Dieses individuelle Angebot im Sinne des § 145
hat die Klagepartei durch Anklicken der Schaltfläche unstreitig ausdrücklich angenommen. 2) Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung ist auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1
unwirksam, weil die Beklagte die Klagepartei vor die Wahl gestellt hat, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis mit der Beklagten faktisch zu beenden. Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (OLG Dresden, Beschluss vom
- Dezember 2019 - 4 U 1680/19 , juris-Rn. 7). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klagepartei so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie ein zuvor bestehendes sehr weites Sanktionsermessen konkretisiert (OLG Dresden, Beschluss vom
- November 2019 - 4 U 1471/19 , juris-Rn. 4). Einer Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Vorgehensweise der Beklagten bereits deswegen nicht, weil das Einbeziehen der neuen Nutzungsbedingungen auf einer Willenserklärung der Klagepartei und nicht auf einer Regelung in den Nutzungsbedingungen alter Fassung beruht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom
- Februar 2020 - 9 U 125/19 , juris-Rn. 49). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht, auch wenn ein solches nicht vertraglich eingeräumt ist. Dies folgt daraus, dass bei Dauerschuldverhältnissen, die keine feste Laufzeit aufweisen, die Kündigungsmöglichkeit die Funktion hat, die Privatautonomie wiederherzustellen, indem die bestehenden Bindungen aufgehoben werden. Ohne jegliches Kündigungsrecht würde das Dauerschuldverhältnis die Parteien endlos aneinanderbinden und wechselseitig verpflichten, womit die vom Privatrecht als unerschöpflich vorausgesetzte Freiheitsbetätigung durch individuelle Selbstbestimmung ausgehöhlt würde. Bei Verträgen mit unbestimmter Vertragslaufzeit folgt das ordentliche Kündigungsrecht somit aus dem Bedürfnis zur Wiederherstellung umfänglicher Freiheitsentfaltungsmöglichkeit. Das Lösungsinteresse erlangt hier den Stellenwert eines rechtsethischen "Entpflichtungsinteresses" (vgl. jeweils Sorge, JA 2017, 887 (889 f.); Esser/Schmidt Schuldrecht Allgemeiner Teil I/1,
- Aufl. 1995, § 20 I pr (S. 320)). Die Frage kann daher lediglich lauten, mit welcher Frist die Beklagte ordentlich kündigen kann, und ob sie hierzu zwar nicht eines wichtigen Grundes wie in § 314
, aber jedenfalls eines sachlich berechtigten Interesses bedarf. Ein sachlicher Grund könnte aber, auch in kartellrechtlicher Hinsicht, gerade daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte sich und ihren Nutzern neue Regeln gibt und sie nicht parallel zwei oder mehr Regelwerke benutzen möchte. Bei Berücksichtigung des Umstands, dass die der Klagepartei angetragene Änderung keine wesentlichen Veränderungen des Pflichtengefüges bewirkte, und der Beklagten die Möglichkeit offen gestanden hätte, jedenfalls mittelfristig die Vertragsbeziehung zu beenden, liegt kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor, welcher die Änderungsabrede nichtig machen würde. d) Die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der Hassrede, halten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1
) stand. 1) Die Gemeinschaftsstandards sind nicht nach § 307 Abs. 3
der Inhaltskontrolle entzogen, da sie nicht einen Teil der Leistungsbeschreibung bilden (dies erwägend, aber wohl verneinend, Spindler, CR 2018, 238
(240); wie hier ferner OLG Dresden, MMR 2019, 756
(757), Rn. 12). Die von der Beklagten versprochene Leistung besteht darin, umfassende Kommunikationsmöglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen, um die Bildung von Gemeinschaften zu fördern (vgl. "
- Unsere Dienste" der Nutzungsbedingungen), so dass zur Leistungsbeschreibung alles gehört, was die Art und Weise der Kommunikationsformen betrifft, also z.B., ob Bilder übertragen werden können, mit welchen Personen eine Interaktion möglich ist und welche Differenzierungen hinsichtlich der Einsehbarkeit in das eigene Profil möglich sind. Ebenso gehört hierzu, ob die Dienste nur Privatpersonen oder auch Vereinigungen offenstehen sollen und weiter, ob auch eine gewerbliche Betätigung möglich sein soll. Einschränkungen des Angebots im Hinblick darauf, wie sich Nutzer, denen grundsätzlich Zugang gewährt wird, innerhalb dieses Rahmens zu verhalten haben, gehören dagegen nicht mehr zur Leistungsbeschreibung, sondern stellen Einschränkungen des grundsätzlich eröffneten Leistungsangebots dar (ebenso OLG München, Urteil vom
- Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 66 f.). Insoweit ist die Differenzierung z.B. zwischen rein privater und kommerzieller Nutzung eine qualitativ andere als die zwischen der Nutzung zu sachlichen Meinungsäußerungen und solchen, die Dritte verletzen. 2) Da der Providervertrag keinem gesetzlich kodifizierten Vertragstypus zuzuordnen ist, scheidet zur Konkretisierung des in § 307 Abs. 1 S. 1
aufgestellten Maßstabs der unangemessenen, wider Treu und Glauben erfolgenden Benachteiligung eine Heranziehung des § 307 Abs. 2 Nr. 1
aus. Relevant werden könnte demgegenüber das Verbot der Vertragszweckgefährdung (Aushöhlungsverbot) des § 307 Abs. 2 Nr. 2
(vgl. Spindler, CR 2018, 238
(241); OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 W 63/18 , MMR 2019, 110 , Rn. 27), welches ebenfalls eine Indizwirkung entfaltet. Die Frage kann aber offen bleiben, da die einzig relevanten verfassungsrechtlichen Aspekte in gleicher Weise auch bei § 307 Abs. 1 S. 1
zu berücksichtigen wären. 3) Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte untersagen darf, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, sind die Wertungen des Grundgesetzes bzw. der EuGrCh relevant.
(1)Die Klagepartei kann sich allerdings gegenüber der Beklagten nicht unmittelbar auf die Grundrechte berufen. Grundrechte verpflichten unmittelbar grundsätzlich nur Personen und Stellen, die staatliche Gewalt ausüben (OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110
(3110); in der Sache ebenso OLG München, NJW 2018, 3115
(3116), Rn. 25; Beurskens, NJW 2018, 3418 (3419 f.); Holznagel, CR 2019, 739 ), nicht aber andere Private, da sie selbst Grundrechtsberechtigte sind. Anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2019 ( 1 BvQ 42/19 , NJW 2019, 1935 ) ableiten. Dort ging es nicht nur um die Löschung eines einzelnen Beitrags, sondern um die vollständige Sperrung des Accounts für die Partei "der III. Weg" im Vorfeld der Europawahl
- Aufgrund der Entscheidungssituation (einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG, bei der lediglich eine offene Folgenabwägung stattfindet) ging das Gericht nicht auf dogmatische Details ein. Das Bundesverfassungsgericht führte aber aus (Rn. 15), dass die Grundrechte in solchen Streitigkeiten [lediglich] im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten, allerdings an dieser Stelle auch die erhebliche Marktmacht zu berücksichtigen ist. Deshalb und wegen der Situation im Vorfeld der Europawahl wurde eine Entsperrung des Accounts bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses ausgesprochen. Dagegen führt das BVerfG im Hinblick auf die Sperrung eines konkreten Beitrags aus, dass es dem Nutzer freisteht, erneut Beiträge "- unter Beachtung der Strafgesetze, der Nutzungsbedingungen ... und entgegenstehende Rechte Dritter - ... einzustellen", was erkennen lässt, dass die Nutzungsbedingungen Relevanz besitzen. Auch wenn die Entscheidung in einer Linie mit dem sog. Stadionverbots-Beschluss gesehen und daher interpretiert wird, dass für Anbieter wie die Beklagte eine hohe Intensität der Grundrechtsbindung bestehe (Seyderhelm, NVwZ 2019, 962
(963); dazu noch unten), lässt sich daraus nichts für eine unmittelbare Grundrechtsdrittwirkung ableiten.
(2)Nach der Theorie der mittelbaren Grundrechtswirkung erlangen die Grundrechte im Bereich des Privatrechts vielmehr dadurch Verbindlichkeit, dass dessen Regelungen unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen, die sie verkörpern, auszulegen und anzuwenden sind. Das Grundgesetz stellt mit den Grundrechten zugleich Elemente objektiver Ordnung auf, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 , NJW 2018, 1667 , Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15 , NJW 2015, 2485 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 − 1 BvR 1916/09 , BVerfGE 129, 78 = NJW 2011, 3428 , Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 , BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36
(38)"Nur für die Akten" BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 , BVerfGE 7, 198 = GRUR 1958, 254
(255)"Lüth"). Da sich - anders als im vertikalen Verhältnis Bürger-Staat - im "horizontalen" Verhältnis unter Privaten beide involvierten Personen auf grundrechtliche Abwehrrechte oder Schutzpflichten berufen können, sind die Grundrechte hier wechselseitig in Einklang zu bringen. Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind hierzu in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 , NJW 2018, 1667 , Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15 , NJW 2015, 2485 Rn. 6; Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 , BVerfGE 97, 169 = NJW 1998, 1475
(1476)"Kleinbetriebsklausel" BVerfG, Beschl. vom
- Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 , BVerfGE 129, 78 = NJW 2011, 3428 , Rn. 86). Wirkung entfalten die Grundrechte als objektive Normen im Privatrecht über die Normen dieses Rechtsgebiets, insbesondere die Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe (BVerfG, Urteil vom
- Januar 1958 - 1 BvR 400/51 , BVerfGE 7, 198 = GRUR 1958, 254
(255)"Lüth"; Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 , BVerfGE 97, 169 = NJW 1998, 1475
(1476)"Kleinbetriebsklausel" BVerfG, Beschluss vom
- April 2018 - 1 BvR 3080/09 , NJW 2018, 1667 , Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 , BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36
(38)"Nur für die Akten"; Maunz/Dürig/Herdegen, 90. EL Februar 2020, GG Art. 1 Abs. 3 Rn. 71).
(3)Die Intensität der so vermittelten Grundrechtsdrittwirkung ist nicht in allen Bereichen gleich stark, sondern korreliert insbesondere mit dem Umstand, inwieweit der Grundrechtsträger auf die von der Gegenseite angebotene Leistung angewiesen ist und der andere aufgrund der Marktsituation in der Lage ist, Bedingungen vorzugeben. Eine staatlichen Hoheitsträgern nahekommende strenge Bindung besteht z.B. dann, wenn Private in eine Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen, wie sie typischerweise der Staat innehat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, 1 BvQ 25/15 , NJW 2015, 2485 Rn. 6; Maunz/Dürig/Herdegen, 90. EL Februar 2020, GG Art. 1 Abs. 3 Rn. 65).
(4)Vorliegend können als "Einfallstor" die Begriffe "wider Treu und Glauben unangemessen" oder das in § 241 Abs. 2
statuierte Rücksichtnahmegebot i.V.m. § 242
dienen (vgl. OLG München, NJW 2018, 3115
(3116), Rn. 25 ff.; OLG München, NJW 2018, 3119
(3120), Rn. 21; OLG München, Urteil vom
- Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 74; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom
- Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 24, 27; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545 ; krit. Beurskens, NJW 2018, 3418
(3419)).
(5)Auf Seiten der Klagepartei ist in Fällen der vorliegenden Art bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekommt.
(6)Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Freiheit der Meinungsäußerung beinhaltet nicht nur das Recht, seine Meinung überhaupt kundzutun. Sie schützt auch, dies in pointierter, polemischer oder überspitzter Weise zu tun (BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2017, 1 BvR 2973/14 , NJW 2017, 1460 , Rn. 14), und findet ihre Grenze nicht schon darin, dass die Äußerung auf andere verletzend wirken kann. Zuspitzung, Verallgemeinerung sowie das Aufzeigen möglicher Folgen und Konsequenzen sind Mittel zur Verteidigung des eigenen Standpunkts und zur Überzeugung anderer. Dass gegenteilige Meinungen oder Verhaltensweisen anderer, die mit ihr nicht übereinstimmen, als falsch qualifiziert werden, ist notwendige Nebenfolge des Rechts, eine eigene Meinung zu haben und zu vertreten. Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob polemische Zuspitzungen im einzelnen Fall als erforderlich anzusehen sind, um eine bestimmte Meinung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2017, 1 BvR 2973/14 , NJW 2017, 1460 , Rn. 14). Der Senat erkennt auch, dass es nicht jedem Nutzer möglich ist, sich auf höchstem argumentativen Niveau auszudrücken, ein Nutzer sich vielfach aufgrund der regelmäßig gegebenen Emotionalität des Themas und der Diktion vorangegangener Beiträge zu scharfen Formulierungen hinreißen lässt und ein Nutzer nicht in der Lage ist, sämtliche denkbaren Deutungsweisen und Wirkungen zu überblicken. Auch für den gewöhnlichen, nicht übermäßig eloquenten und präzisen Nutzer muss - gerade weil Plattformen wie die der Beklagten auf eine breite Nutzung angelegt sind und sich dies zum Programm machen - ausreichend Raum und Gelegenheit bestehen, sich zu äußern. Eine äußerste Grenze ist dort erreicht, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person oder Personengruppe geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2017, 1 BvR 2973/14 , NJW 2017, 1460 , Rn. 14; OLG München, Urteil vom
- Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 123).
(7)Dagegen ist der Beklagten - die sich ungeachtet ihrer Eigenschaft als ausländische juristische Person auf den Schutz der Grundrechte berufen kann - wegen Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls wegen Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 , 2 BvQ 56/12 , NJW 2016, 1426, Rn. 10 ff.), die Freiheit eröffnet, die Rechte ihrer Nutzer durch AGB auszugestalten, auch, soweit dadurch deren Freiheiten betroffen werden. Der Beklagten muss dabei insbesondere möglich sein, sich in Wettbewerb zu anderen (aktuell vorhandenen oder potentiellen) Plattformbetreibern zu setzen, indem sie bestimmte Qualitäts- und Umgangsstandards für ihre Nutzer statuiert (Spindler, CR 2018, 238 (244, 245)). Sie darf dabei insbesondere berücksichtigen, wie andere Nutzer reagieren könnten, wenn sie bestimmte Äußerungen anderer Nutzer sehen oder auch nur erfahren, wie sich solche sanktionslos verhalten können. Ebenso dürfen sie darauf Rücksicht nehmen, dass sich Nutzer von Äußerungen abgeschreckt fühlen, wenn sie befürchten müssen, dass sie oder die Personengruppe, der sie zuzurechnen sind, mit niveaulosen Äußerungen anderer Nutzer ("shitstorm") überzogen werden und die Beklagte hier keine Möglichkeiten hat, moderierend einzugreifen (vgl. Friehe, NJW 2020, 1697
(1698)dazu, dass sich bereits Personen, denen an einer Sachauseinandersetzung gelegen ist, von sozialen Netzwerken abgewandt hätten). Die Beklagte ist - wie grundsätzlich alle Netzwerke dieser Art - zur Verwirklichung ihres kommerziellen Geschäftsmodells darauf angewiesen, dass eine möglichst große Zahl an Personen sich als Nutzer registriert und auch regelmäßig aktiv ist, weil dies ihren Wert als Werbeplattform ausmacht. Die Beklagte muss daher entscheiden können, ob sie jegliche Äußerungen tolerieren und damit riskieren will, dass sich andere angewidert und abgestoßen fühlen, oder Restriktionen vorsehen will, welche solche Wirkungen verhindern sollen, umgekehrt aber naturgemäß auch bewirken können, dass sich diejenigen, denen eine ungehinderte Äußerungsmöglichkeit wichtig ist, von der Beklagten abwenden. Auch wenn die Beklagte derzeit den Markt dominiert, zeigt die Vergangenheit, dass die Nutzer eine hohe Neigung aufweisen, aktuellen Trends zu folgen und sich ggf. anderen Plattformen zuzuwenden; die Beklagte ist daher permanent veranlasst, um Nutzer zu kämpfen, weshalb sie für diese attraktiv und akzeptabel erscheinen muss (vgl. Friehe, NJW 2020, 1697
(1699)). Dasselbe gilt im Hinblick auf die Werbepartner unmittelbar; diese können sich namentlich aufgrund ihrer eigenen ethischen Standards veranlasst, sehen, die Geschäfte mit der Beklagten einzustellen, weil ein verrohter Umgangston dort auch auf sie "abfärbt" und jedenfalls keine positiven Werbe- oder PR-Effekte mehr erwartet werden. Die Grundentscheidung, Maßnahmen zu ergreifen, damit sich andere Nutzer nicht wegen einer Verrohung von der Plattform der Beklagten abwenden, fällt daher als unternehmerische Entscheidung in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ebenso darf die Beklagte in gewissem Umfang Rücksicht auf die Grundrechte und schützenswerten Positionen Dritter nehmen, deren Persönlichkeitsrechte durch allzu rüde Kommunikationsmethoden gefährdet werden könnten, und sich insoweit in deren Interesse eine Eingriffsbefugnis offenhalten (zum Ganzen Spindler, CR 2018, 238
(244); Friehe, NJW 2020, 1697 (1699 ff.); OLG Stuttgart, Beschluss vom
- September 2018 - 4 W 63/18 , MMR 2019, 110 , Rn. 29; Schl-HOLG Schleswig, Urteil vom
- Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 60; dahin neigend auch LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545 , Rn. 35). Ob man der Beklagten daneben den Schutz der Medienfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zugestehen muss (dafür Friehe, NJW 2020, 1697
(1700)) - was dem Senat eher zweifelhaft erscheint, da sie nicht in Anspruch nimmt, eigene Inhalte zu verbreiten -, kann offenbleiben. Entgegen den Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung werden diese Überlegungen nicht dadurch relativiert, dass dem Nutzer unschwer möglich ist, bestimmte Profile oder Themen zu sperren. Auf diese Weise kann zwar der einzelne Nutzer verhindern, dass er auf Äußerungen eines anderen Nutzers oder zu Themen stößt, die ihm anstößig erscheinen. Am entscheidenden Umstand, dass in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass auf der Plattform der Beklagten rüde Umgangsformen herrschten und die Beklagte auch verletzende Äußerungen erlaube, ändert dies jedoch nichts, sodass sich damit nicht die Gefahr verringern lässt, dass sich Nutzer oder Werbekunden abwenden. Unerheblich ist im vorliegenden Kontext ferner, dass - was der Klägervertreter ebenfalls vorgebracht hat - jede Meinungsäußerung nahezu zwangsläufig mit sich bringt, dass andere diese Auffassung nicht teilen und deswegen ihr negativ gegenüberstehen. Es geht nicht darum, Nutzer davor zu schützen, mit abweichenden Auffassungen konfrontiert zu werden. Vielmehr gesteht der Senat der Beklagten zu, die Art und Weise zu regeln, wie die jeweiligen Meinungen ausgedrückt und verbreitet werden dürfen. Verhindert werden sollen somit Auswirkungen, die weit über den Reflexionsprozess hinausgehen, der mit der Kenntnisnahme und Bewertung einer fremden Meinung stets verbunden (und sogar erwünscht) ist. Dafür, dass der Beklagten die Festschreibung eines Diskussionsniveaus gestattet sein muss, das strenger ist als das nach den strafrechtlichen Regelungen der § 130 oder §§ 185 ff. StGB vorgegebene Niveau, spricht zudem das legitime Anliegen, bereits in Zweifelsfällen Nutzerbeiträge eliminieren zu können, um sich nicht der Gefahr einer eigenen zivil- oder strafrechtlichen Haftung auszusetzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 6. Februar 2020, 8 U 246/19 , S. 19). Die Beklagte befände sich - bildlich gesprochen - in einer Zwickmühle, wenn sie nur entweder (den betroffenen Dritten oder staatlichen Stellen gegenüber) verpflichtet wäre, Beiträge zu entfernen, um nicht als Intermediärin zu haften, oder (den Nutzern gegenüber) verpflichtet wäre, dies zu unterlassen. Sie darf daher Regelungen treffen, um eine solche Situation zu vermeiden, zumal aufgrund der häufig komplexen Lage bei der Bewertung von Äußerungen eine erhebliche Gefahr von Fehlbeurteilungen besteht (vgl. Ring, MDR 2019, 1469
(1474); OLG Dresden, MMR 2019, 756
(758), Rn. 19; Friehe, NJW 2020, 1697
(1699)). Indem die Beklagte sich das Recht einräumen lässt, bereits weniger gravierende Entgleisungen zu entfernen, kann sie sich einen Bereich offenhalten, in dem sie sowohl eine eigene Verantwortlichkeit ausschließt als auch noch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Nutzer begeht. Der Senat kann sich in diesem Zusammenhang nicht den Überlegungen des Klägervertreters anschließen, die Beklagte könnte die beschriebene Situation auf einfache Weise dadurch entschärfen, indem sie sich mit juristischen Mitteln gegen das NetzDG wendet. Ungeachtet der auch in der Literatur geäußerten vielfältigen Bedenken gegen die Verfassungskonformität des NetzDG (vgl. den Überblick bei Liesching, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 1. Online-Auflage 2018, Einl. Rn. 5 f.) kommt eine Haftung des Intermediärs, deren Vermeidung die Beklagte anstreben darf, bereits nach allgemeinen Grundsätzen zur Störverantwortlichkeit in Betracht (vgl. ausführlich Wagner, GRUR 2020, 329 ff.; Friehe, NJW 2020, 1697 (1697 f.)). Diese würde auch im Fall einer Nichtigkeit des NetzDG bestehen und drohen.
(8)Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit der Nutzer wie der Klagepartei ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 GG (selbst in seiner unmittelbaren Wirkungsdimension gegen den Staat) keinen Anspruch auf Öffentlichkeit vermittelt, also kein Leistungsrecht gegenüber einem anderen beinhaltet, dass dieser seine Äußerungen zu verbreiten habe (Beurskens, NJW 2018, 3418
(3419); Spindler, CR 2018, 238 (244, 245)). Insoweit unterscheidet sich die Situation der Beklagten nicht von der eines Presse-/Rundfunkunternehmens. Hieran ändert auch nichts, dass der Nutzer durch die Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten gegen diese einen Anspruch erworben hat, Kommunikation grundsätzlich zu eröffnen (so aber OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 81); im vorliegenden Kontext geht es gerade um die Prüfung, ob dieser Anspruch aufgrund höherrangiger Vorgaben eingeschränkt werden kann, so dass sich aus diesem Umstand nichts herleiten lässt, wenn Zirkularität vermieden werden soll.
(9)In die Abwägung ist ferner die Bedeutung des von der Beklagten betriebenen Netzwerks einzustellen, die ihm aufgrund seiner erheblichen Reichweite zukommt, da eine "Unausweichlichkeit" anerkanntermaßen zur Verschärfung der Maßstäbe führt (vgl. Spindler, CR 2018, 238
(243)).
(10)Wegen der kollidierenden Interessen kann in Konstellationen wie der vorliegenden dem Äußernden wegen Art. 5 Abs. 2
z.B. ein "Mäßigungs- oder Sachlichkeitsgebot" auferlegt werden, wie es die Beklagte mit dem Verbot der Hassrede unternommen hat. Auf diese Art und Weise können die Freiheitsrechte beider Personen in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht und miteinander vereinbart werden. Insbesondere bleibt dem Äußernden die Möglichkeit eröffnet, seine Auffassung effektiv kundzutun; er muss lediglich ggf. darauf verzichten, in denkbar voller Schärfe und ohne Rücksicht auf die Ehre Dritte zu propagieren. Er hat es auch in der Hand, Zusammenhänge aufzuzeigen und in den Vordergrund zu stellen, dass er sachliche Gesichtspunkte anführen will, und es ihm nicht darum geht, andere zu diffamieren. Umgekehrt lässt sich so erreichen, dass der Beklagten nicht zugemutet wird, jegliche Äußerung ihrer Nutzer hinzunehmen, um so ihren ökonomischen Interessen nicht schaden zu müssen. Das Recht des einzelnen, sich auch in deutlicher und überspitzter Form zu äußern, findet danach eine Grenze dort, wo andere in übermäßiger, auch nicht von Kundgabe- und Überzeugungszweck gedeckter Weise beleidigt werden.
(11)Ob man der Beklagten daneben ein "virtuelles Hausrecht" zugesteht (vgl. bei Spindler, CR 2018, 238
(244)oder man ihr Netzwerk als "virtuellen Marktplatz" bezeichnet (OLG München, NJW 2018, 3115
(3116), Rn. 25), ist unerheblich. Aus solchen Charakterisierungen, die metaphorisch Zusammenhänge und Parallelen beschreiben, können jedenfalls keine näheren oder greifbareren juristischen Vorgaben abgeleitet werden.
(12)Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im NetzDG eine abschließende Regelung darstellen, die es Netzwerkbetreiben wie der Beklagten verbieten würden, ihren Nutzern strengere Maßstäbe vorzugeben (OLG Dresden, MMR 2018, 756
(757), Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18 , MMR 2020, 52 , Rn. 29). Der Regelungsgehalt des NetzDG liegt vielmehr in erster Linie darin, den Intermediär für Handlungen der Nutzer in Verantwortung zu nehmen und die Handlungspflichten des Plattformbetreibers konkret zu beschreiben. Der Gesetzgeber wollte erkennbar lediglich Mindeststandards aufstellen, jedoch nicht die Befugnisse zur privatautonomen Gestaltung einengen. 4) Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards zur sog. Hassrede hält einer Prüfung an diesen Vorgaben stand.
(1)Die Regelungen verfolgen das legitime Ziel, eine fried- und respektvolle Diskussions- und Äußerungskultur zu gewährleisten. Die zur Rechtfertigung angeführte Grundaussage, dass "Hassrede ein Umfeld der Einschüchterung [schafft], Menschen aus[schließt] und [...] in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern" kann, trifft uneingeschränkt zu. Wie dargestellt, ist es als unternehmerische Grundentscheidung, die den Schutz der Berufsfreiheit genießt, zu bewerten, dass die Beklagte mit Rücksicht auf andere Nutzer, ihr Ansehen bei diesen und ihre Reputation in der Allgemeinheit ein Diskussionsniveau vorgibt, das sicherstellt, dass sich andere nicht beleidigt, übermäßig angegriffen oder sonst wie abgestoßen fühlen. Ein grundrechtlicher Schutz, andere zu diffamieren, besteht demgegenüber nicht.
(2)Die Verweigerung der Veröffentlichung eines Beitrags verwehrt dem Einzelnen weder, eine bestimmte Meinung zu haben, noch, sie - überhaupt, d.h. über ein anderweitiges Medium - zu äußern (Beurskens, NJW 2018, 3418
(3419)). Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass ein anderes Medium, über das Äußerungen in vergleichbarer Art auf einfache Weise und mit derartiger Reichweite verbreitet werden können, gegenwärtig nicht vorhanden ist, stehen immer noch zahlreiche alternative Kanäle zur Verfügung.
(3)Die Beklagte berücksichtigt auch, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung um politische oder gesellschaftliche Themen auch pointierte und drastische Äußerungen möglich sein müssen, und solche auch immer Verletzungen Dritter mit sich bringen können. So stellt die Beklagte die Voraussetzungen auf, dass ein "Angriff" vorliegen und dieser "direkt" sein muss. Ferner schränkt sie die Vorgaben dadurch ein, dass Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussion über die Einschränkung dieser Gesetze im Zweifel zulässig sind; gleiches gilt für "Gesellschaftskritik". Auf diese Weise nimmt die Beklagte Meinungskundgaben, welche zwar auch als Ausgrenzung und Herabwürdigung von Personen oder Personengruppen verstanden werden können, von dem Verbot aus, wenn nicht die Ausgrenzung und Herabwürdigung im Vordergrund stehen, sondern die Äußerung zu den politischen etc. Fragen.
(4)Der Umstand, dass das Netzwerk der Beklagten eine einzigartige Reichweite besitzt und ihr derzeit eine Quasi-Monopolstellung zukommt, gebietet lediglich, dass sie Nutzer nicht wegen ihrer Meinung unterschiedlich behandeln und daher bestimmte Gruppen ausschließen oder sanktionieren darf. Die Beklagte muss daher lediglich gleichheitsrechtliche Vorgaben einhalten, was voraussetzt, dass sie sich bei einer Löschung auf sachliche, objektive und im Vorhinein nachvollziehbare Gründe stützt (Holznagel CR 2019, 518
(521); Spindler, CR 2018, 238
(245); OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- Februar 2019 - 6 W 81/18 , MMR 2020, 52 , Rn. 28; grundsätzlich auch BVerfG, Beschluss vom
- April 2018 - 1 BvR 3080/09 , NJW 2018, 1667 , Rn. 45). Die Beklagte darf daher nicht politische Äußerungen generell untersagen, bestimmten Meinungen wegen ihres Inhalts entgegentreten oder sonst willkürlich handeln (OLG Dresden, MMR 2019, 756
(758), Rn. 20; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 62; LG Frankfurt/M., MMR 2018, 545 , Rn. 12). Eine unabhängig vom Inhalt der Meinung bestehende Etikette, die das Argumentationsniveau regelt, ist demgegenüber auch einem Monopolisten zu gestatten, weil er insoweit alle potentiellen Personen auf der Gegenseite gleichbehandelt.
(5)Bei Beachtung dieser Eckpunkte liegt auch unter kartellrechtlichen Aspekten kein relevanter Missbrauch der Marktmacht vor (Beurskens, NJW 2018, 3418
(3419); wohl strenger Specht-Riemenschneider, in: BeckOGK, § 823
Rn. 1454). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Mafi-Gudarzi, MMR 2018, 679
(680)).
(6)Die Gemeinschaftsstandards sind daher weder wegen verfassungsrechtlicher noch wegen kartell- oder AGBrechtlicher Vorgaben so auszulegen, dass ausschließlich oder im Wesentlichen nur Äußerungen verboten sind, die auch als rechtswidrig i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG einzustufen sind. Sie dürfen vielmehr zulässigerweise auch Äußerungen verbieten, die von der Meinungsfreiheit noch umfasst wären (OLG Dresden, MMR 2019, 756
(757), Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18 , MMR 2020, 52 , Rn. 28 f.; Spindler, CR 2018, 238
(244); für enge Grenzen aber (Holznagel CR 2019, 518
(521); a.A. wohl OLG München, NJW 2018, 3119
(3121), Rn. 32). Die Gemeinschaftsstandards sind bei dieser Auslegung auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (so aber Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 548 ). Auch im Übrigen stellen sich die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht als unverhältnismäßig oder willkürlich dar (OLG Karlsruhe, NJW 2018, 3110
(3111); Mafi-Gudarzi, MMR 2018, 679
(680)). 5) Die Regelungen sind auch transparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2
(1)Der Begriff "Hassrede" und das Tatbestandsmerkmal "Angriffs" werden in verständlicher, mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang stehender Weise definiert, ohne dass der Beklagten als Verwenderin Auslegungsspielräume verbleiben. Insbesondere werden die Begriffe allgemein umschrieben und in drei verschiedenen Schweregraden unter Zuhilfenahme von Beispielen kategorisiert. Eine weitergehende, konkretere Definition ist nicht geschuldet, zumal diese angesichts der denkbar mannigfaltigen Fallgestaltungen praktisch unmöglich wäre. Das Gebot materieller Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2
) gibt vor, den Inhalt einer Klausel möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner Inhalt und Umfang seiner Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Der Verwender muss daher Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darstellen, damit nicht zu seinen Gunsten ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen. Intransparenz liegt insbesondere vor, wenn die Klausel dem Verwender ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ausbedingt und den Kunden dadurch in einen Zustand der Unsicherheit versetzt, den dieser nicht - auch nicht durch Einholung fachmännischen Rates - beheben kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich der Verwender Rechte vorbehält, aber nicht mit hinreichender Bestimmtheit die Voraussetzungen benennt, von denen die Ausübung dieser Rechte abhängig sein soll. (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019,
§ 307Rn. 61; Beck
OGK/Eckelt, 1.11.2018,
§ 307Rn.
133). Umgekehrt bedarf es aber nicht eines Konkretisierungsgrades, der garantiert, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keine Zweifelsfragen mehr auftreten können (BeckOGK/Eckelt, 1.11.2018,
§ 307Rn.
133). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Klausel allein bewirkt nicht deren Unangemessenheit (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998, VII ZR 243/97 , NJW 1999, 942
(944); BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1984, VIII ARZ 1/84 , BGHZ 92, 363 = NJW 1985, 480
(481)). Es ist nicht erkennbar, wie die Beklagte im vorliegenden Kontext eine weitergehende Konkretisierung vornehmen können sollte. Gerade, weil sie sich nicht gegen bestimmte Meinungsinhalte wenden darf, muss sie die Formulierungen grundsätzlich abstrakt halten. Die angeführten Regelbeispiele zeigen auch dem juristisch nicht kundigen Nutzer, welche Fälle die Beklagte vor Augen hat. Ihm ist somit mit ausreichender Schärfe erkennbar, welches Verhalten die Beklagte billigt und welches sie missbilligt.
(2)Unzulässig (unter dem Aspekt der Transparenz oder der Unangemessenheit) wäre lediglich, wenn die Beklagte sich eine einseitige oder nur begrenzt nachprüfbare Befugnis einräumen lassen würde, insbesondere ein Recht, endgültig darüber befinden zu dürfen, ob Äußerungen den Tatbestand der Hassrede erfüllen oder nicht (OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 71). Dies ist jedoch im gegenwärtig geltenden Regelwerk nicht der Fall. Vielmehr definiert die Beklagte, was zulässig sein soll und was nicht; ob eine Äußerung hierunter fällt, unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Dies wird auch durch Formulierungen wie "Wir lassen nicht zu..." nicht infrage gestellt. 6) Die Regelungen stellen auch eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die Beklagte zu verhängen pflegt und gegenüber der Klagepartei ergriffen hat.
(1)Die Beklagte hat mit Nr. 3.2 ihrer Nutzungsbedingungen das Recht begründet, bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards den entsprechenden Beitrag zu löschen. In dem mit "Wir können Inhalte entfernen..." eingeleiteten Absatz wird diese Sanktion klar benannt und mit "diese Bestimmungen" u.a. auf die zuvor unter Ziffer 1.,
- Aufzählungszeichen, genannten Gemeinschaftsstandards Bezug genommen. Dem durchschnittlich verständigen Nutzer wird so deutlich, dass die Beklagte sich das Recht vorbehält, entsprechende Beiträge zu löschen, wenn sie mit den Gemeinschaftsstandards in Widerspruch stehen (vgl. zum Ganzen SchlHOLG Schleswig, Urteil vom
- Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 33 ff.). Auch die temporäre Einschränkung der Nutzung, wie sie die Beklagte vorliegend unternommen hat, besitzt eine ausreichende Grundlage in dem von der Beklagten aufgestellten Regelwerk. Die Beklagte spricht unter Nr.
- ihrer Nutzungsbedingungen davon, dass sie auf schädliches Verhalten mit einer Deaktivierung eines Kontos reagiert, und behält sich ferner vor, den Zugriff auf bestimmte Features zu sperren. Zudem kündigt sie in Absatz 3 der Einleitung der Gemeinschaftsstandards an, bei einer Verletzung derselben Rechtsfolgen nur in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes und vom bisherigen Verhalten zu treffen; sie benennt dabei für den Fall eines Folgeverstoßes, die Posting-Rechte einzuschränken. Die von der Beklagten verhängte Maßnahme stellt eine Sperre bestimmter Features dar. Bei systematischer Auslegung ergibt sich, dass die Deaktivierung des Kontos die vollständige und endgültige Beendigung der Nutzungsmöglichkeit bezeichnen soll, während die Sperre bestimmter Features sich auf einzelne Funktionen beschränkt (ohne dass dabei etwas über die Dauer ausgesagt wird). Ein Ausschluss vom aktiven Zugriff auf Funktionen ist daher ohne Weiteres unter diesen Begriff zu subsumieren (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- Februar 2019 - 6 W 81/18 , MMR 2020, 52 , Rn. 40 f.). Hinzu kommt, dass die Sperre bestimmter Features als Minus zur Deaktivierung des Kontos verstanden werden kann. Da sich die Beklagte ausdrücklich am (insoweit ohnehin geltenden) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz festhalten lässt, wird deutlich, dass sie ggf. Maßnahmen ergreift, die hinter den beschriebenen zurückbleiben (vgl. SchlHOLG Schleswig, Urteil vom
- Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 34). Die zeitlich und sachlich (d.h. im Hinblick auf Funktionen) begrenzte Sperrung eines Nutzerkontos ist daher zulässig, weil sie eine weniger stark einschneidende Maßnahme gegenüber der kompletten Deaktivierung darstellt.
(2)Der Senat verkennt ferner nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadionverbots erwogen hat, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belegt, ein Anhörungsverfahren etablieren muss, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 2018 - 1 BvR 3080/09 , NJW 2018, 1667 , Rn. 58). Die Beklagte verweist allerdings unter 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen kann, wenn er meint, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewährt die Beklagte die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend macht, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die Beklagte dies im Falle einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehmen würde, ist nichts ersichtlich. Dagegen ist nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen. Insbesondere kann es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen. Insoweit gilt nichts anderes als der auch im staatlichen Recht anerkannte Grundsatz, dass bei Eilbedürftigkeit die Einräumung nachträglichen rechtlichen Gehörs ausreicht.
- Der im Klageantrag wiedergegebene Kommentar des Klägers erfüllt die Merkmale einer "Hassrede". a) Die Beklagte muss sich an die von ihr aufgestellten und formulierten Regeln halten (Holznagel CR 2019, 518
(521)). Da die Gemeinschaftsstandards AGB-Charakter besitzen, kommen Unklarheiten insoweit grundsätzlich dem Nutzer zugute. Ebenso ist wegen der mittelbaren Drittwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG im Zweifel dem Äußerungsrecht des Nutzers der Vorrang zu geben.
- b)Die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, da sie Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen (Gesamtzusammenhang). Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16 , NJW 2017, 2029 , Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 , BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 , Rn. 31 - "IM Sekretär"/Stolpe" m.w.N.). Dies mag zwar - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - dazu führen, dass die einzelnen Komponenten und Sichtweisen eines möglicherweise schnell geposteten Beitrags "auseinanderfiletiert" werden. Da eine Analyse des Gehalts der Äußerung, die notwendige Voraussetzung für deren Bewertung ist, nicht anders möglich ist, ist dies jedoch nicht zu vermeiden. Im hier fraglichen Bereich von Kurzbeiträgen im Internet wird man dabei auf den eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 W 63/18 , MMR 2019, 110 , Rn. 26). Gewicht können zudem der konkrete Seitenaufbau und die Anordnung und das Verhältnis der einzelnen Äußerungen im Zusammenspiel zueinander haben.
- c)Der Senat geht - insoweit im Ergebnis mit der Beklagten - davon aus, dass eine Löschung eines Beitrags und eine Sanktionierung bereits dann erfolgen darf, wenn eine von mehreren naheliegenden Deutungen die Merkmale der "Hassrede" erfüllt. Dies ist Konsequenz daraus, dass - wie ausgeführt - die Beklagte dafür Sorge tragen darf, dass sich Nutzer nicht von ihrer Plattform abwenden. Dieses berechtigte und grundrechtlich geschützte Interesse legitimiert nicht nur, überhaupt gewisse Regeln aufzustellen, sondern auch, diese so zu handhaben, dass bereits in den - häufig gegebenen - Zweifelsfällen eine Löschung erfolgen darf. Zu der negativen Wirkung auf andere Nutzer oder Werbekunden kommt es nämlich bereits dann, wenn ein signifikanter Teil der Nutzer, die einen fremden Beitrag sehen, diesen als abstoßende Ausdrucksweise qualifiziert. Zwar kann es dabei nicht auf die tatsächlichen subjektiven Empfindlichkeiten der individuellen Nutzer ankommen, weil sonst bereits die ethischen Wert- und Qualitätsmaßstäbe einzelner relevant würden; angesichts der Vielzahl potentieller Adressaten wäre dann eine Meinungsäußerung zu brisanten Themen weitgehend ausgeschlossen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob verständige Betrachter, die auch die Meinungsäußerungsfreiheit anderer im Blick haben, sich nicht vorschnell auf eine Deutung festlegen und grundsätzlich für verschiedene Deutungsvarianten offen sind, einen Post als Hassrede nach Maßgabe der Gemeinschaftsstandards verstehen. Somit muss jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Nutzerschaft ("Durchschnittspublikum", vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 , BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 , Rn. 31 - "IM Sekretär"/Stolpe") nach zumindest einer der ernsthaft in Betracht kommenden Deutungsvarianten dieser Tatbestand erkennbar gegeben sein. Bei diesem Verständnis wird der Beklagten nicht in unzulässiger Weise ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; vielmehr wird - wenn auch nicht empirisch, sondern normativ - darauf abgestellt, ob bei mehrdeutigen Äußerungen auch ein Nutzer, der die Meinungsfreiheit anderer respektieren und grundsätzlich auch andere Deutungen in Erwägung ziehe, einen Beitrag als Hassrede versteht. Maßstab muss dabei ein verständiger Nutzer sein, der diese Beurteilung unabhängig davon vornimmt, ob er die zum Ausdruck gebrachte Position teilt oder ablehnt. Diese Sichtweise ist mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer vereinbar. Insoweit lässt sich auch im vorliegenden Kontext der Gedanke fruchtbar machen, dass demjenigen, der einen Beitrag zu einer Diskussion leisten will, abverlangt und zugemutet werden kann, sich hinreichend klar und deutlich zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 , BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207 , Rn. 34 f. - "IM Sekretär"/Stolpe"). Wer die Kommunikationsdienste Dritter in Anspruch nehmen will, kann von diesen darauf verwiesen werden, die Äußerungsfreiheit nicht uneingeschränkt, d.h. in der vollen, von Art. 5 Abs. 1 GG an sich im Verhältnis Bürger-Staat gewährleisteten Weise, in Anspruch zu nehmen, sondern auch auf deren Belange Rücksicht zu nehmen. Wählt der Äußernde bewusst oder unbewusst eine Formulierung, die für andere auch bei Einbeziehung von Alternativen in signifikantem Umfang als Beschimpfung wirkt, verletzt er seine Obliegenheit, sich so auszudrücken, dass sein Verhalten auch mit den Regeln der Beklagten und den dahinter stehen Empfindungen Dritter als noch vereinbar angesehen werden können. Die Zumutbarkeit ist auch deshalb gegeben, weil bei Äußerungen im Internet zwangsläufig eine gewisse Zeit und Gelegenheit besteht, die eigene Formulierung zu überdenken. Zwar werden auch hier vielfach Beiträge anderer oder Meldungen "spontan" kommentiert. Der Prozess des Schreibens und Freigebens nimmt aber dennoch mehr Zeit in Anspruch als eine verbale Äußerung während einer lebhaften Diskussion, bei der sich der Teilnehmer zu Äußerungen hinreißen lassen mag. Auch ist allgemein ein Bewusstsein vorhanden, dass Geschriebenes beständiger ist als Gesprochenes und daher grundsätzlich höhere Sorgfaltsanforderungen bestehen, weil sich der Äußernde eher "daran festhalten lassen" muss. Dieses Verständnis kommt auch in den Gemeinschaftsrichtlinien in (noch) ausreichender Weise zum Ausdruck. Ein entsprechendes Deutlichkeits- und Klarheitsgebot kommt z.B. in dem mit "Manchmal teilen Menschen Inhalte..." eingeleiteten Absatz zu Beginn der Ziffer 12 zum Ausdruck. Bereits in der Einleitung der Gemeinschaftsstandards verweist die Beklagte im Abschnitt "Sicherheit" darauf, dass sich die Menschen sicher fühlen können müssen und die Beklagte daher Inhalte entfernt, die geeignet (sic!) sind, seelische Verletzungen zu verursachen. Hieraus wird erkennbar, dass es alleine auf die Eignung einer Äußerung ankommt, in signifikanter Weise auf Nutzer verletzend zu wirken, was bereits dann der Fall ist, wenn ein Verstoß z.B. gegen das Verbot der Hassrede ernsthaft zur Diskussion steht.
- d)Soweit für die rechtliche Bewertung der konkreten Äußerung - und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung - Aspekte des Gesamtkontextes relevant sind, z.B. die Frage, ob eine Bezugnahme auf andere Äußerungen oder Kommentare erkennbar ist, muss nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast der Anspruchsteller die relevanten Umstände darlegen und glaubhaft machen/beweisen (OLG Köln, Beschluss v. 18. Oktober 2018, 15 W 57/18 , Rn. 6).
- e)Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der klägerische Beitrag in einem Sinn zu verstehen, dass es sich um Hassrede im Sinne des Teils III. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards handelt. Dabei ergibt sich die Unzulässigkeit der Gesamtäußerung insbesondere aufgrund des in Großbuchstaben verfassten Satzes "Diese Goldstücke können nur eines Morden... Klauen...Randalieren... und ganz wichtig... Nie arbeiten." Der Beitrag des Klägers ist als Aussage dahin zu verstehen, dass Personen, die sich so verhalten wie die in dem kommentierten Video gezeigte Person, nicht integrationsfähig und -arbeitswillig sind und - entsprechend ihrem charakterlichen Wesen - regelmäßig schwere Straftaten begehen. 1) Der Kommentar des Klägers ist zwar allgemein formuliert. Da bei einem Kommentar aber wesensimmanent die eigene Aussage auf das bezogen ist, was den Gegenstand des Kommentars bildet, muss aber der Adressat zunächst davon ausgehen und so deuten, dass der Kläger eine Anmerkung zu dem gezeigten Verhalten oder zu Personen, die sich so verhalten, machen will. Das Video zeigt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ein Geschehnis, bei dem eine Person, die dem äußeren Erscheinungsbild nach einen Migrationshintergrund aufweist, sich bei einer Kontrolle durch die Polizei darüber verärgert zeigt, dass er von einer weiblichen Polizistin kontrolliert wird. Indem dort ein Verhalten gezeigt wird, welches Zusammenhang mit dem Vorwurf mangelnden Respekts und Achtung gegenüber der Rechtsordnung und Frauen aufweist, kann der Adressat die Aussage zunächst nur auf so handelnde Personen beziehen. Diese Grundannahme wird auch nicht durch die Formulierung "diese Leute" zerstört, sondern eher noch unterstrichen; zwar wäre die Bezugnahme bei der Wendung "solche Leute" wesentlich klarer, doch kann auch bei "diese Leute" eine solche noch hergestellt werden. 2) Die daran anknüpfenden Äußerungen "Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat" und "Die werden sich hier nie integrieren" sind als Meinungsäußerungen einzuordnen und als solche zulässig. Der Kläger bringt zum Ausdruck, dass eine Person, die sich so verhält wie die in dem Video Dargestellte, kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zugestanden werden sollte, da eine solche Einstellung mit der hiesigen Ordnung unvereinbar ist. Eine derartige Äußerung ist notwendig von einem subjektiven Bewerten geprägt. Gleiches gilt für die - von einem persönlichen Dafürhalten geprägte - prognostische Einschätzung, eine Integration werde nicht gelingen. Diese Äußerungen stellen auch keine Herabwürdigung oder einen sonstigen direkten Angriff auf Personen dar. Die Qualifikation einer Personengruppe als nicht integrationsfähig ist nicht mit den von der Beklagten aufgezählten Bezeichnungen vergleichbar. Zudem liegt ein Bezug zu dem gezeigten Verhalten und damit eine sachliche Basis für diese Bewertung vor. Zudem käme dem Kläger zumindest zugute, dass die Beklagte selbst ihre vertragliche Befugnis, Verstöße zu sanktionieren, dahin beschränkt hat, dass sie Kritik an einwanderungsrechtlichen Bestimmungen zulässt; gleiches müsste für sonstige Maßnahmen im Bereich der Immigration wie die "Grenzöffnung" im Sommer 2015 gelten. Durch die Verwendung des Schlagworts Integration wird deutlich, dass der Kläger auf die Diskussion, ob und wie eine Integration von Migranten möglich ist, Bezug nehmen und hierzu seine kritische Auffassung - belegt durch das Video - kundtun will. Dieser Zusammenhang wird für den Leser schnell und deutlich klar. 3) Diese Grundsätze gelten auch für den nachfolgenden Halbsatz "und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen". Der Kläger drückt damit seine Einschätzung aus, es werde mangels Integrationswillens oder -fähigkeit nicht gelingen, dass die nach Deutschland eingereisten Personen ihren eigenen Lebensunterhalt selbst verdienen, weshalb staatliche Transferleistungen erforderlich sind, die letztlich von den arbeitenden Bevölkerungsteilen finanziert werden. Damit zeigt der Kläger eine mögliche, von ihm für zutreffend und wichtig gehaltene Konsequenz der Migrationspolitik auf. 4) Der Senat kann in der Verwendung der Bezeichnung "Goldstücke" für sich genommen keine Hassrede oder eine sonst unzulässige Äußerung erkennen. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das OLG Dresden (Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19 , NJW-RR 2019, 429
(430)Rn. 7) aufgezeigt hat, wird diese Bezeichnung in Anknüpfung an eine Äußerung des damaligen Kanzlerkandidaten häufig in einer abwertenden Konnotation für Flüchtlinge verwendet. Die Betitelung stellt aber nach Auffassung des erkennenden Senats keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik dar. Sie ist vielmehr als Anspielung darauf zu verstehen, dass einige Menschen/Politiker - in den Augen des Äußernden: fehlerhaft - die Migranten als wertvollen Beitrag für die Gesellschaft ansehen. Die Bezeichnung wird so in einer ironischen Weise verwendet, da ein Terminus gebraucht wird, der üblicherweise das Gegenteil von dem aussagt, was der Äußernde im konkreten Fall meint und erkennbar zum Ausdruck bringen will. Dies ist für denjenigen, dem der aufgezeigte Hintergrund geläufig ist, von vornherein und sofort klar; für denjenigen, dem die Historie des Begriffs nicht bekannt ist, erschließt sich jedenfalls rasch, dass der Äußernde auf die umstrittene Frage anspielt, ob Migranten die Gesellschaft bereichern oder nicht. 5) Dagegen ist der letzte Satz "Diese Goldstücke können nur eines Morden... Klauen... Randalieren, und ganz wichtig... Nie arbeiten" (wobei der Senat mangels Relevanz nicht auf die jeweilige exakte Anzahl der Punkte und Leerzeichen geachtet hat) auch bei Berücksichtigung des Kontextes als Hassrede zu bewerten.
(1)Die Äußerung ist als Meinungskundgabe - und nicht als Tatsachenbehauptung - zu qualifizieren. Ein subjektiv-wertendes Moment kommt zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck. Es widerspricht aber der Alltagserfahrung und auch den klägerseits vorgelegten Statistiken, dass alle Migranten - oder auch nur diejenigen, die Respekt gegenüber Hoheitsträgern und/oder Frauen vermissen lassen - im strengen Sinne ausschließlich in der Lage seien, zu töten, zu stehlen und zu randalieren, und umgekehrt nicht in der Lage seien, einer Beschäftigung nachzugehen. Es kann nicht unterstellt werden, dass mit einer Äußerung eine Behauptung aufgestellt werden soll, die offenkundig unzutreffend ist. Auch der Adressat realisiert daher, dass nicht eine objektiv-überprüfbare Tatsache behauptet werden soll, sondern eine zugespitzte Äußerung.
(2)Für den durchschnittlichen Adressaten stellt sich die Äußerung vielmehr als subjektive Bewertung des Inhalts dar, dass die gemeinten Personen - sämtlich oder zumindest ganz überwiegend - nicht willens oder in der Lage seien, einer Arbeit nachzugehen, aber statt dessen uneingeschränkt bereit und fähig seien, Straftaten der genannten Art zu begehen. Damit wird ein Unwerturteil über den Charakter der Personen geäußert, das ihnen jegliche Fähigkeit zu einem halbwegs angepassten Leben in einer zivilisierten Gesellschaft abspricht.
(3)Dieser dritte Satz des Kommentars des Klägers weist keinen für den Leser erkennbaren Bezug zu dem kommentierten Video mehr auf. Besonders deutlich ist dies für denjenigen, der den Hintergrund des Begriffs "Goldstücke" kennt, weil er die Aussage des Satzes - insofern unterschiedslos - auf die Migranten generell bzw. diejenigen, die im Sommer 2015 ohne nähere Kontrolle einreisen durften, bezieht. Auch für einen Adressaten, dem diese Bedeutung nicht geläufig ist, geht der Bezug zum Video und den vorhergehenden Sätzen verloren. Subjekt des Satzes sind "Diese Goldstücke", wobei nicht deutlich wird, dass gerade und ausschließlich derart renitente Personen so bezeichnet werden sollen. Nicht übersehen werden darf ferner, dass der dritte Satz (ebenso wie der vorangehende) durchgängig in Großbuchstaben geschrieben ist. Durch dieses Mittel der Hervorhebung wird - vom Verfasser beabsichtigt - das Augenmerk auf diese Passage gelenkt, was den vorherigen Satz in den Hintergrund rücken lässt. Die entscheidende Aussage findet sich, insbesondere auch nach der Intention des Verfassers, in den hervorgehobenen Sätzen. Hierdurch geht die beschriebene sprachliche und inhaltliche Bezugnahme auf das Video und damit die Einschränkung auf Personen, die sich in der dort gezeigten Weise verhalten, verloren. Hinzu kommt, dass der gesamte Kommentar von einer zunehmenden Verallgemeinerung geprägt ist. Diese besteht zwar - hierin liegt gerade die vom Kläger erstrebte Botschaft - in erster Linie in "sachlicher Hinsicht", weil er von einem gegenüber Polizei, Rechtsstaat und Frauen ablehnend Verhalten auf die Begehung schwerer und schwerster Straftaten schließt. Indem einerseits auf diese Weise der Bezug zu dem Geschehnis abgeschwächt wird und andererseits auch in personeller Hinsicht generelle Formulierungen verwendet werden, wird aber dem Leser gegenüber jedenfalls der Eindruck erweckt, der Kläger wolle Aussagen über sämtliche Personen treffen, die einen Migrationshintergrund aufweisen (da sich nur bei Letzteren die Frage der Integration stellt). Nichts anderes ergibt sich gerade dann, wenn man - wie der Kläger hervorheben lässt - berücksichtigt, dass die Ausländer- und Einwanderungspolitik seit 2015 ein zentrales Thema in der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung der Bundesrepublik Deutschland bildet, und noch mehr, wenn es - wie in der Klageschrift ausgeführt wird - zutrifft, dass die Plattform der Beklagten eine erhebliche Bedeutung für Äußerungen zu diesem Komplex erlangt hat. Unter diesen Voraussetzungen wird nämlich vom Leser schnell realisiert, dass es dem Äußernden um einen Beitrag zu dieser Diskussion generell geht und daher das kommentierte Geschehnis lediglich den Anlass für eine Äußerung bildet, diese aber nicht ausschließlich hierauf bezogen ist.
(4)Bei der Bewertung, ob eine Meinungsäußerung als Angriff auf Dritte zu verstehen ist, kann nicht unbeachtet bleiben, inwieweit die Meinung sich auf eine sachliche Grundlage stützen kann. So ist anerkannt, dass bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Äußerungsfreiheit zu Lasten des Äußernden ins Gewicht fällt, wenn der tatsächliche Äußerungsgehalt, der dem Werturteil zu Grunde liegt, unzutreffend ist. Zwar darf der Kritiker seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (BGH, Urteil vom
- Dezember 2006 - VI ZR 45/05 , GRUR 2007, 441 - Terroristentochter, Rn. 18); dies ist Folge davon, dass das Recht, seine Meinung frei zu äußern, grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die Äußerung richtig oder falsch ist (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 , BVerfGE 61, 1 ). Im Rahmen einer Abwägung mit anderen Belangen ist jedoch durchaus von Bedeutung, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind. Soweit sie Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen; sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher spielen die Richtigkeit oder Haltlosigkeit der in der Meinungsäußerung enthaltenen tatsächlichen Elemente eine Rolle, weshalb es auch ohne Missachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben möglich, ist bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Bestandteile enthält, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist. Vielmehr fällt der Wahrheitsgehalt maßgeblich ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 , BVerfGE 85, 1 , sub II. 3 a.E.; Beschluss vom
- Juli 2003 - 1 BvR 1172/99 , NJW 2004, 277 , sub
- b) aa); BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 , NJW 2012, 1643 , Rn. 41, 43 BGH, Urteil vom
- April 2017 - VI ZR 123/16 , NJW 2017, 2029 , Rn. 27 Urteil vom
- Dezember 2014 - VI ZR 39/14 , NJW 2015, 773 , Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; Urteil vom
- März 2008 - VI ZR 7/07 , NJW 2008, 2110 , Rn. 13 - Gen-Milch). In ähnlicher Weise verlangt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Fällen, in denen sich eine Äußerung als Werturteil darstellt, eine ausreichende Tatsachengrundlage, anderenfalls wäre sie überzogen (EGMR, Urteil vom
- Dezember 2004 - 49017/99 , NJW 2006, 1645 , Rn. 76 - Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark Urteil vom
- September 2018 - 3682/10 , NJW 2019, 1127 , Rn. 34 - Annen/Deutschland Nr. 2).
(5)Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass alle oder auch nur ein signifikanter Teil der Migranten insgesamt, oder auch nur von Teilgruppen derselben, Straftaten, wie sie der Kläger aufzählt, begehen. Ohne Erfolg lässt der Kläger insoweit auf die Statistiken u.a. des Bundeskriminalamts (Kriminalität im Kontext von Zuwanderung - Bundeslagebild 2017 bzw. 2018) verweisen. Aus diesem geht zwar hervor, dass in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils knapp über 30% der Tatverdächtigen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und 8,5% bzw. 8,6% der Tatverdächtigen Zuwanderer waren. Bei bestimmten Delikten, darunter den im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter und das Sicherheitsgefühl wesentlichen Gruppen der Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und das Eigentum belief sich die letztgenannte Quote jeweils auf mehr als 10%; die Quote der Personen mit dem Aufenthaltsstatus "International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte" betrug zwischen 4% und 9%. Dies bedeutet zwar, dass in statistisch aussagekräftiger Weise von Nichtdeutschen mehr schwere Straftaten begangen werden als von der übrigen Bevölkerung. Eine solche Aussage und darauf aufbauende Meinungsäußerungen könnte der Kläger daher ohne weiteres tätigen, und daraus auch Folgerungen für die Migrationspolitik ableiten. Hierbei müsste er auch nicht darauf eingehen, dass der größte Anteil auf männliche Personen, die jünger als 30 Jahre sind, entfällt, diese Populationsgruppe generell eine erhöhte Delinquenz aufweist und unter den Zuwanderern bzw. Asylsuchenden diese Geschlechts-/Altersgruppe wesentlich stärker vertreten ist als im Bevölkerungsdurchschnitt. Die Korrelation, welche inzident behauptet wird und jedenfalls dem Gedankengang des Kommentars zugrunde liegt, ist aber eine andere, nämlich, dass Personen, die der betroffenen Gruppe angehören, zu einem erheblichen Teil derartige Straftaten begehen würden. Das zum Ausdruck kommende zentrale Argument des Klägers gegen die Aufnahme von Migranten ist erkennbar eine steigende Schwerkriminalität. Auch wenn man bei lebensnaher Deutung und Zuerkennung des Rechts, zu verallgemeinern und zu übertreiben, zugunsten des Klägers unterstellen muss, dass er mit der formal alle Einzelpersonen erfassenden Bezeichnung "Diese Goldstücke können nur" nicht streng i.S.v. ausnahmslos sämtliche Einzelpersonen meinte, und auch der Adressat dies so versteht, kommt doch zum Ausdruck, dass jedenfalls ein so großer Anteil dieser Personen derartige Taten begehe, dass dies die gesamte Gruppe präge und deshalb davon auf die gesamte Gruppe geschlossen werden könne. Hieran fehlt es aber objektiv. Bei einer Gesamtzahl von über 1.500.000 Asylsuchenden, die zwischen 2015 und 2018 nach Deutschland eingereist sind (vgl. Bundeskriminalamt, Kriminalität im Kontext von Zuwanderung - Bundeslagebild 2018, S. 1) bedeutet eine Zahl von rund 168.000 Straftatverdächtigen eine Quote von 11%. Wegen Straftaten gegen das Leben ("morden") waren 2008 insgesamt 550 Zuwanderer verdächtig, was eine Quote von 0,036% bedeutet; bei Diebstahlsdelikten ("klauen") beläuft sich die Quote auf 2,9% und bei Rohheits- und Freiheitsdelikten ("randalieren") auf 4%. Davon, dass ein erheblicher Teil der Zuwanderer solche Straftaten begehen und daher die Gruppe der Zuwanderer durch die Begehung derartiger Taten irgendwie geprägt sei, kann damit keine Rede sein. Aufgrund der erkennbar niedrigen Quoten besitzt daher auch eine Verallgemeinerung und Pauschalierung, wie sie im Meinungskampf durchaus gerechtfertigt sein kann, keine auch nur halbwegs sachliche Basis.
(6)Hinzu kommt, dass - was der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat - unklar bleibt, welche Personengruppe erfasst sein soll. So weisen sowohl die Personen, die im Zuge der sog. Flüchtlingskrise "ungeordnet" nach Deutschland eingereist sind, als auch diejenigen, die zuvor oder später aus Furcht vor Verfolgung oder zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist sind, als auch die, die in zweiter und dritter Generation hier leben und unter Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, einen "Migrationshintergrund auf"; all diese Personen können auch ein Aussehen besitzen, welches die Vermutung nahelegt, ein Migrationshintergrund sei vorhanden, und können sich respektlos verhalten wie die Person auf dem Video. Eine Pauschalierung der Aussage oder Folgerung vom äußeren Erscheinungsbild auf die Zugehörigkeit zu der Personengruppe, für die statistisch eine erhöhte Kriminalität nachgewiesen ist, lässt sich daher seriöserweise nicht ziehen.
(7)Aus diesen Gründen ist auch nicht entscheidend, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen Renitenz und Delinquenz bestehen mag. Dieser geht aber - was sich aus den dargestellten Statistiken ergibt - bereits nicht so weit, dass sich sagen ließe, alle oder zumindest ein großer Teil derjenigen, die sich Polizeibeamtinnen gegenüber respektlos verhalten, würden auch andere Menschen töten. Erst recht folgt daraus nicht der Zusammenhang - der allein die Äußerung tragen könnte -, dass ein erheblicher Teil sich respektlos verhaltender Migranten auch schwere Straftaten begehen würde.
(8)Zu berücksichtigen ist ferner die vom Kläger gebrauchte Formulierung. Durch die Aneinanderreihung der drei Vorwürfe schwerster (§ 211 StGB) und schwerer (§ 242 bzw. §§ 125 ff. StGB) Straftaten - bei denen noch die abwertenden Termini "klauen" und "randalieren" verwendet werden - und die anschließende Kontrastierung mit dem Vorwurf, nicht arbeiten zu wollen/zu können, wird den Personen jeglicher Wille und Fähigkeit zu sozialer Eingliederung und zu moralisch akzeptablem Verhalten abgesprochen.
(9)Soweit die Berufungserwiderung den Kommentar damit zu verteidigen versucht, der Kläger habe lediglich die Mutmaßung geäußert, dass renitente Personen (wie auf dem Video) auch schwere Straftaten begehen, mag man aus den genannten kriminologischen Erwägungen eine solche Vermutung zwar grundsätzlich aufstellen können. Der Kommentar belässt es aber nicht dabei, Aussagen und Mutmaßungen über sich so verhaltende Personen aufzustellen, sondern nimmt - wie eingangs dargestellt - Migranten allgemein zum Gegenstand.
(10)Insgesamt werden damit Personen, die aufgrund ihres äußerlichen Erscheinungsbilds der Gruppe der Zuwanderer angehören, menschliche Eigenschaften wie Streben nach einer eigenen wirtschaftlichen Basis und der Akzeptanz von Eigentum und Lebensrecht abgesprochen. Damit werden den Personen moralische Defizite unterstellt, wie es die Gemeinschaftsstandards der Beklagten ausdrücklich verbieten.
(11)Nach alledem kann sich der Kläger auch nicht auf die Einschränkung des Verbots der Hassrede im Fall von Kritik an Einwanderungsbestimmungen berufen. Zwar mag jedenfalls für den, der die Bedeutung des Wortes "Goldstücke" kennt, ein Zusammenhang mit einwanderungspolitischen Regelungen und Entscheidungen erkennbar sein; auch im Übrigen spricht viel dafür, dass aufgrund des Stellenwerts dieser Fragen ein Bezug zu der Thematik als solcher erkannt wird. Gleichwohl wird nicht erkennbar, welche Entscheidung staatlicher Stellen konkret kritisiert wird; auch insoweit wirkt sich aus, dass eine nähere Eingrenzung der Gruppe von Migranten, denen der Kläger diese Eigenschaften zu- bzw. abspricht, nicht vorgenommen wird. Die Aussage richtet sich damit allein gegen die Menschen, die aufgrund solcher staatlichen Entscheidungen sich im Inland aufhalten. Der denkbare Konnex, dass durch politische Entscheidungen die Kriminalität erhöht wird, besteht entweder objektiv nicht oder wird nicht deutlich. Damit bleibt es dabei, dass sich die Äußerung in einer Abwertung von Personen erschöpft. Insoweit unterscheidet sich der verfahrensgegenständliche Kommentar in einem wesentlichen Punkt von dem, der vom Landgericht Schweinfurt (24 O 730/18 eV, 24 O 792/18 ) zu beurteilen war; dort wurde durch die Bezeichnung als "Merkels Goldstücke" ein unverkennbarer Bezug zum Verhalten und zur Bewertung durch die Bundesregierung hergestellt.
- f)Der Senat hat aufgrund des Schriftsatzes der Klagepartei vom 30. Juni 2020 Anlass klarzustellen, dass er sich mit den vorstehenden Ausführungen keineswegs in Widerspruch zu der Auffassung setzt, die er im Beschluss vom 6. April 2020 - 3 U 4566/19 vertreten hat. Der Senat äußerte dort Zweifel an der Wirksamkeit der Einbeziehung der letzten Fassung der AGB, da eine hinreichend aussagekräftige Formulierung des entsprechenden Hinweises nicht einmal behauptet worden ist. Vorliegend hat die Beklagte hierzu jedoch hinreichend vorgetragen, ohne dass die Klagepartei diesen Vortrag bestritt: Danach hat die Beklagte in den Pop-up-Fenstern zum einen die Nutzer zumindest schlagwortartig über die Aktualisierung der Nutzungsbedingungen unterrichtet und zum anderen die Möglichkeit bereitgestellt, über einen Link die Nutzungsbedingungen einzusehen (vgl. Anlagen B 9 und B 10). Eine von der vorliegenden Entscheidung abweichende Beurteilung könnte allenfalls darin gesehen werden, dass der Senat dort der Ankündigung, Änderungen 30 Tage vorher anzukündigen, ein gewisses Gewicht beigemessen hat; die Frage ist aber vorliegend nicht relevant, da selbst dann, wenn die Wirksamkeit erst nach 30 Tagen einträte, der vorliegende Sachverhalt (aus dem August 2018) bereits anhand der "neuen" Bestimmungen zu beurteilen wäre. Kontrollmaßstab im dortigen Fall war ein in den Nutzungsbedingungen enthaltenes Verbot, durch Desinformation auf den Ausgang von Wahlen einzuwirken. Der Senat hat - ebenso wie in der vorliegenden Entscheidung - für die Frage, was in Zweifelsfällen zu gelten hat, eine entsprechende Formulierung der AGB gefordert, welche er vorliegend als gegeben ansieht. In der Sache ist er im dortigen Fall zum Ergebnis gekommen, dass "nicht ernstlich in Betracht [kommt], dass der Leser den Tweet als objektive Information und Hinweis über die Voraussetzung einer gültigen Stimmabgabe versteht". Damit hat er ebenfalls darauf abgestellt, ob beim Adressatenkreis in relevanter Weise Unsicherheiten, die das verfolgte Ziel berühren, verbleiben. Würde der Senat im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommen, dass ein signifikanter Teil der Leser die Äußerung nicht als Hassrede versteht, würde der Senat genauso entscheiden. Im Übrigen behandelte die dortige Entscheidung zentral die Frage, ob eine Äußerung als Ironie oder Satire erkennbar war; da auch Satire und Ironie zu gängigen Mitteln der Meinungsäußerung gehören, ist diese im Zweifelsfall zuzulassen. Dafür, dass eine solche Deutung als Ironie oder Satire im vorliegenden Fall in Betracht kommen könnte, ist aber nichts aufgezeigt oder ersichtlich. 4. Für die Anträge des Klägers, die dieser mit der Berufung weiterverfolgt, bedeutet dies:
- a)Der Feststellungsantrag ist - wie bereits unter Ziffer B.I.2. ausgeführt - unzulässig. Darüber hinaus hat er auch in der Sache keinen Erfolg. Der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Antrag, den Zähler, der die Anzahl bisheriger Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückzusetzen, ist ebenfalls unbegründet, da die Sperrung rechtmäßig war. Da die Äußerungen der Klagepartei gegen die Gemeinschaftsstandards verstießen, durfte die Beklagte angemessene Maßnahmen verhängen. Hierzu gehörte die zeitweise Sperrung von Funktionen des Nutzerkontos der Klagepartei. Ebenso berechtigt sie dies dazu, festzuhalten, dass die Klagepartei ein (ggf.: weiteres) Mal gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hat, um bei einem weiteren Verstoß entsprechend schärfere Sanktionen vornehmen zu können. Da es allein darauf ankommt, dass durch einen Beitrag negative Wirkungen ausgelöst werden, gilt dies ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise auch Deutungsvarianten denkbar sind, bei denen der Beitrag nicht unter "Hassrede" zu subsumieren wäre. Auch der zeitliche Umfang der Sperre, welche für drei Tage verhängt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Sperre ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird die Klagepartei hierdurch grundlos oder dauerhaft gesperrt. Abs. 8 Satz 2 der Einleitung der Gemeinschaftsstandards legt vielmehr fest, dass die bei Verletzung der Gemeinschaftsstandards zu verhängenden Rechtsfolgen nur abhängig von der Schwere des Verstoßes und vom bisherigen Verhalten des Nutzers getroffen werden sollen. Als mögliche Rechtsfolgen werden eine Verwarnung, die vorliegend verhängte Beschränkung des Zugriffsrechts und schließlich die Deaktivierung des Nutzerkontos angeführt. Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf drei Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19 , juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18 , juris-Rn. 56; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 81). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klagepartei durch die Sperre einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat oder abgesehen von der Möglichkeit der aktiven Kommunikation über die Plattform der Beklagten in ihren sonstigen Rechten durch die Sperre beeinträchtigt gewesen ist. Insbesondere ist sie durch die Sperre der Beklagten, die ihr Nutzerkonto in einen Lesemodus versetzt hat, an der Wahrnehmung von Beiträgen anderer Nutzer auch während der Dauer der Sperrung nicht gehindert gewesen.
- b)Aus denselben Erwägungen kann die Klagepartei nicht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt wird. Ein Anspruch aus dem Nutzungsvertrag besteht nicht, weil die Äußerung eine danach unzulässige Äußerung darstellt, die die Beklagte nicht verbreiten muss, sondern entfernen darf. Dies ergibt sich aus Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 der Nutzungsbedingungen, wonach die Beklagte Inhalte entfernen darf, die ein Nutzer unter Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards eingestellt hat. Entsprechende Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung und Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2
) oder der Naturalrestitution (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249
) sind mangels Rechts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht gegeben. c) Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob und ggf. welche Person die Beklagte mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Sperre betraut hat (ebenso SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19 , GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 69). Einer entsprechenden Verpflichtung aus Treu und Glauben (§ 242
) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche der Klagepartei gegen Dritte, deren beabsichtigte Geltendmachung die Klagepartei zur Begründung des Informationsbedürfnisses anführt, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen scheinen. Wie dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klagepartei im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihr eingestellten Beitrags oder einer von der Beklagten gegen sie verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis. Sie können sich deshalb nur gegen die Beklagte als ihre Vertragspartnerin richten, nicht aber gegen andere, die die Beklagte als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278
eingeschaltet hat. Dafür, dass die dritten Personen in vorsätzlich sittenwidriger Weise gehandelt hätten und daher Ansprüche aus § 826
bestünden, ist nichts erkennbar. Ebenso kann der Senat ausschließen, dass deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder 2
gegen solche Personen bestehen. Soweit das Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen wäre, läge zumindest keine schwerwiegende Verletzung vor (dazu i.E. nachfolgend).
- d)Zu Recht hat das Landgericht der Klagepartei auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber zugesprochen, ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre - wofür die Klagepartei keinerlei belastbare Tatsachen oder Anhaltspunkte vorträgt - würde entsprechend den vorherigen Ausführungen gelten, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen der Klagepartei gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Die Auskünfte wären auch nicht geeignet, etwaige rechtliche Schritte der Klagepartei gegen den Bund wegen des NetzDG zu unterstützen. Wie ausgeführt, ergibt sich der Prüfungsmaßstab im vorliegenden Fall aus den vertraglichen Regelungen und den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.
- e)Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung eines "Schmerzensgeldes" in Höhe von 150,00 € steht der Klagepartei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1) Ein Schadensersatzanspruch auf vertraglicher (§ 280 Abs. 1
) oder deliktischer (§§ 823 ff.
) Grundlage besteht bereits deshalb nicht, weil die Klagepartei nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrags entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft jeweils den Geschädigten. Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten der Klagepartei auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des "Kontakts nach außen" kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1
als "sonstiges Recht" geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß § 253 Abs. 1
Entschädigung in Geld jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2
liegen offensichtlich nicht vor, weil die Klagepartei nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden ist. Vielmehr steht in allererster Linie die Verletzung vertraglicher Pflichten im Raum (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 165 ff.). 2) Der Klagepartei steht auch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu.
(1)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen. Es bietet Schutz gegen eine umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung bzw. der Privatautonomie. Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 132, 12
(27); BGHZ 199, 237 = GRUR 2014, 693
(698)Rn. 38 - Sächsische Korruptionsaffäre; BGH, NJW 2019, 1881 = GRUR 2019, 657
(660), Rn. 16; zugrunde gelegt in BGHZ 222, 196 = GRUR 2019, 1084 , Rn. 60 - Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt; zusammenfassend Brost/Hassel, NJW 2020, 2214
(2215), Rn. 11).
(2)Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klagepartei waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden (ebenso OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 167). Die Funktionseinschränkungen waren zeitlich befristet; auch während der Sperrfristen konnte die Klagepartei uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Sie war während dieser Zeiträume auch nicht daran gehindert, ihre Meinungen auf andere Weise kundzutun. Dafür, dass anderen Nutzern überhaupt bekannt oder erkennbar wurde, dass die partielle Sperre auf dem Vorwurf, gegen Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen zu haben, beruhte, was Voraussetzung eines denkbaren Reputationsverlustes wäre, ist nichts vorgetragen.
(3)Aus dem Umstand, dass der BGH in seiner Leitentscheidung zum "digitalen Nachlass" Inhalte, die von den Nutzern geschaffen und kommuniziert werden, als persönlichkeitsrelevant bezeichnet hat (Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 , BGHZ 2019, 243 = NJW 2017, 3178, Rn. 35), ist für den vorliegenden Zusammenhang nichts abzuleiten. Es wurden nicht Daten missbraucht oder entgegen dem Willen der Klagepartei publiziert, sondern ihr wurde lediglich die aktive Teilnahme an Kommunikationsprozessen (die u.U. erst neue Daten dieser Art produziert hätten) verwehrt.
(4)Selbst wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperren Beiträge einzustellen, als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, und hinzunimmt, dass dies Art. 5 Abs. 1 GG berührte, läge - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die von der Beklagten unternommene Sanktionierung stand zwar im Zusammenhang mit der Ausübung eines Grundrechts durch die Klagepartei. Da eine Sperre - wäre sie entgegen den obigen Ausführungen ungerechtfertigt erfolgt - allein auf einer Fehlbewertung der Beklagten dazu beruht hätte, wie die Grenzen im Einzelnen zu ziehen sind, käme ihr kein gesteigertes Gewicht zu. Da sich die Klagepartei jedenfalls im Grenzbereich des Zulässigen bewegt hätte und die Rechtslage alles andere als klar war, würde die Pflichtverletzung der Beklagten kein gesteigertes Ausmaß besitzen. Ein bloßer einmaliger Subsumtionsfehler der Beklagten begründet keine Beeinträchtigung, die nach einer Geldentschädigung verlangt.
(5)Ferner würde es an der Voraussetzung für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, dass ein unabwendbares Bedürfnis nach einer solchen besteht, weil die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. Brost/Hassel, NJW 2020, 2214
(2216), Rn. 16). Wenn die Beklagte mit der Sperrung eines Nutzers oder der Löschung eines von diesem auf der Plattform eingestellten Beitrags schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Nutzer verletzt, stehen diesem Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution zu, die gerichtlich - bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - durchgesetzt werden können. Der dabei zutreffende Ausspruch, dass ein Verhalten rechtswidrig war, genügt, um die erlittene Beeinträchtigung zu kompensieren ( BGHZ 222, 196 = GRUR 2019, 1084 , Rn. 60 - Staatsanwalt ermittelt gegen Star-Anwalt).
(6)Auch unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie ergibt sich kein Zahlungsanspruch der Klagepartei. Ein allgemeiner Kommerzialisierungsgedanke ist der Zivilrechtsordnung fremd. Auch wenn zwischenzeitlich grundsätzlich anerkannt ist, dass bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts z.B. durch Presseveröffentlichungen eine Berechnung des Schadens nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie möglich ist, gilt dies nicht in Konstellationen der vorliegenden Art. Die Klagepartei verlangt eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung ihrer Daten, für die sie (zeitweise) keine Gegenleistung in Form der Möglichkeit, das Netzwerk der Beklagten zu nutzen, erhalten hat. Insoweit ist schon keine rechtswidrige, d.h. mit der Verletzung von Schutzrechten einhergehende, Handlung erfolgt, sondern u.U. lediglich ein vertragswidriges Handeln. Der Wert der Daten der Klagepartei ist auch für die Zeit, für die sie sich weitgehend passiv verhalten musste, relativiert, weil sie z.B. keine Werbung sieht und auch nicht durch eigenes Verhalten Aufschluss über ihr Kommunikations- und Konsumverhalten liefert. Hinzu kommt, dass die Klagepartei weder zu einer eigenen Lizenzierungspraxis vorgetragen noch sich eine solche etabliert hat, weshalb auch nicht möglich wäre, greifbare Maßstäbe zur Schadensersatzberechnung heranzuziehen.
(7)Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 82 Abs. 2 S. 1 DS-GVO ergibt sich kein Anspruch dieses Inhalts. Die Klagepartei hat nach eigener Behauptung keinen Schaden durch unerlaubten Umgang mit sie betreffenden Daten erlitten. Insbesondere lag keine "Einschränkung der Verarbeitung" i.S.v. Art. 4 Nr. 3 DS-GVO vor, weil nicht Daten der Klagepartei gekennzeichnet wurden, um später eine Verarbeitung durch die Beklagte oder Dritte einzuschränken. Wiederum gilt, dass sich das Verhalten der Beklagten darin erschöpft hat, der Klagepartei von einem von ihr beherrschten Umgang mit ihren Daten auszuschließen. Zudem wird nicht erkennbar, wie der Verlust, ihre Daten während des Zeitraums der Sperre zu kontrollieren, einen materiellen oder immateriellen Schaden bewirkt habe. 3) Einen Anspruch der Klagepartei auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Gesamtumfang von 1.528,68 € hat das Landgericht zutreffend verneint. Mangels Verletzung einer Pflicht durch die Beklagte kann sich ein solcher insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2
ergeben. Auch darüber hinaus wäre eine Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. Ein allgemeiner Anspruch, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen, besteht nicht. Eine Pflicht zur Erstattung oder Freistellung kann sich lediglich unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ergeben; Voraussetzung ist daher regelmäßig, dass entweder ein absolutes Recht verletzt wurde oder Schuldnerverzug eingetreten ist (in diesem Sinn auch OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020, 18 U 1491/19 Pre, GRUR-RR 2020, 174 , Rn. 171: der von einer Vertragspflichtverletzung Betroffene ist i.d.R. darauf verwiesen, zuerst selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, den Vertragspartner auf Erfüllung bzw. Einhaltung in Anspruch zu nehmen). Dafür, dass die Klagepartei die Beklagte bereits in einer Weise aufgefordert hätte, die die Voraussetzungen des § 286
begründet oder eine Mahnung entbehrlich war, ist nicht ersichtlich. III. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet.
- Ein möglicher Verstoß des Landgerichts gegen das Verbot, nicht etwas anderes zuzusprechen als das, was die Klagepartei begehrt (§ 308 Abs. 1 ZPO), wäre jedenfalls geheilt. Der Kläger hat in seiner Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vom
- Januar 2020 ausgeführt, weshalb er seine Äußerung im Hinblick auf die ersten beiden Sätze einerseits und den dritten Satz andererseits für teilbar hält, weshalb ein "minus" und kein "aliud" vorliege, und dass er durchaus ein Interesse daran hat, die Rechtmäßigkeit einer Äußerung mit dem Inhalt der ersten beiden Sätze zu klären. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er - hilfsweise für den Fall, dass sein Anspruch auf Unterlassung nicht in vollem Umfang Erfolg hat - jedenfalls Unterlassung der erneuten Löschung eines derartigen Kommentars besitzt und damit konkludent einen Hilfsantrag diesen Inhalts zur Entscheidung gestellt. Der Einlegung einer Anschlussberufung bedarf es hierzu nicht (vgl. zum Ganzen MüKoZPO/Musielak,
- Aufl. 2020, ZPO § 308 Rn. 25; BGH, Urteil vom
- Mai 1991 - IX ZR 188/90 , NJW-RR 1991, 1125
(1127), sub III. 2). 2. Ein Antrag dieses Inhalts ist jedoch unbegründet, weil ein Unterlassungsanspruch gegenwärtig nicht besteht. Gesetzliche Unterlassungsansprüche setzen, wie z.B. § 1004 Abs. 1 S. 2
zeigt, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr voraus. Nichts anderes gilt, wenn aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen Unterlassungsansprüche abgeleitet werden und diese nicht den Kerninhalt der übernommenen Verpflichtung (wie beim Unterlassungsvertrag) ausmachen, sondern darin bestehen, ein der Leistungserbringung entgegenstehendes oder abträgliches Verhalten zu unterlassen (vgl. HK-
/Reiner Schulze, 10. Aufl. 2019,
§ 241Rn. 11; im Ergebnis nicht anders Mü
KoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019,
§ 241Rn.
70: Klagbarkeit erst, wenn der Leistungserfolg durch eine erfolgte, andauernde oder bevorstehende Einwirkung des Leistungsschuldners unmittelbar gefährdet ist). Vorliegend hat die Beklagte zwar den Post des Klägers vollständig entfernt, obwohl die ersten beiden Sätze für sich genommen mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten vereinbar sind. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich daraus aber nicht ableiten, weil die Beklagte den Standpunkt einnehmen dürfte, der Kommentar des Klägers stelle eine Einheit dar, und eine teilweise Aufrechterhaltung könne zu einer Verfälschung seiner Äußerung führen. Insoweit gelten vergleichbare Grundsätze wie im Recht der Gegendarstellung, wo ebenfalls anerkannt ist, dass ein Presseunternehmen einem Gegendarstellungsverlangen nur entweder vollständig entsprechen kann oder gar nicht und ggf. auf Hilfsanträge zurückgegriffen werden muss, welche wiederum zuvor dem Presseorgan übersandt worden sein müssen (vgl. Rixecker, in: Münchener Kommentar zum
, 8. Auflage 2018, Anhang zu § 12 Rn. 334; Spindler/Schuster/Mann, 4. Aufl. 2019, RStV § 56 Rn. 40); hier wie dort bestünde bei autonomen Eingriffen, die über orthographische Korrekturen und ähnliche Marginalien hinausgehen, die Gefahr, dass eine Aussage untergeschoben wird, die so gar nicht geäußert werden sollte. Anlass, in eine Prüfung einzutreten, ob sie die ersten beiden Sätze isoliert zulassen will oder nicht, hatte die Beklagte mithin noch nicht. Insbesondere hat der Kläger es auch nicht unternommen, einen entsprechenden Kommentar in der Folgezeit bei der Beklagten zu veröffentlichen. Ebenso hat er nicht ein ausdrückliches Verlangen geäußert, den Post jedenfalls insoweit wiederherzustellen. Die Beklagte hat sich auch, was der Senat bei intensivem Studium ihrer Ausführungen in ihrer Berufungsschrift feststellen konnte, auch darauf beschränkt, auf diese Zusammenhänge hinzuweisen und das Fehlen der tatbestandlich vorausgesetzten Wiederholungsgefahr einzuwenden. Eine sachliche Verteidigung einer etwaigen Entscheidung, einen Post mit dem Inhalt der ersten beiden Sätze zu löschen, findet sich dagegen nicht. Dementsprechend lässt sich auch aus dem Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eine Erstbegehungsgefahr nicht herleiten. C. Als Nebenentscheidungen waren zu treffen: I. Der Streitwert beläuft sich in Anwendung von § 48 GKG, § 3 ZPO für beide Instanzen auf 12.150,00 €. 1. Nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Liegen keine besonderen Bemessungsumstände vor, ist entsprechend § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von 5.000,00 € auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14 , juris-Rn. 13). 2. Für das zentrale Begehren der Klagepartei, einerseits die Rechtswidrigkeit der Sperrung festzustellen sowie andererseits die Wiederherstellung des Beitrags zu erreichen und (jedenfalls in erster Instanz auch) für die Zukunft einer erneuten Entfernung gleichlautender Beiträge durch die Beklagte zuvorzukommen, setzt der Senat jeweils 5.000,00 € an. Er orientiert sich dabei an der Regelung in § 52 Abs. 2 GKG, die - wenn auch für den Bereich der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeiten - bei Fehlen besserer Anhaltspunkte diesen Betrag vorgibt.
- a)Das Interesse der Klagepartei, welches sie mit diesen Anträgen verfolgt, geht dahin, für die Zukunft nachteiligere Sanktionen durch die Beklagte zu verhindern bzw. ihre Äußerungsfreiheit durchzusetzen. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen, die unter Verwendung von Medien mit größerer Reichweite erfolgen, ist ein Ansatz von 5.000,00 € nicht überhöht; gegen einen höheren Ansatz spricht allerdings, dass dort das Persönlichkeitsrecht der Klagepartei als Betroffene regelmäßig das streitwertbestimmende Moment bildet. Soweit man auf das Interesse der Klagepartei abstellt, die Dienste der Beklagten weiter uneingeschränkt nutzen zu können, ist relevant, dass die Klagepartei lediglich zu privaten Zwecken aktiv ist und eine vollständige Deaktivierung ihres Kontos, für die ein höherer Ansatz geboten sein dürfte, noch nicht unmittelbar bevorsteht. Ein weitergehendes wirtschaftliches Interesse besteht daher nicht (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 W 13/19 ). Dieser Betrag steht auch nicht außer Verhältnis zu den üblichen Streitwerten in vergleichbaren Situationen. Allerdings würde, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2019 - 14 W 70/19 ) zutreffend ausgeführt hat, ein höherer Ansatz das Gefüge mit Schmerzensgeldbeträgen für physische Verletzungen sprengen.
- b)Zwischen den erstinstanzlichen Anträgen Ziffer 2. (Freischaltung) und Ziffer 3. (Unterlassung) besteht wirtschaftliche Identität. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden bei objektiver Klage- oder Antragshäufung die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Eine Wertaddition findet nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02 , juris-Rn. 5). Darüber hinaus unterbleibt eine (vollständige) Zusammenrechnung, wenn die Anträge keine selbstständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (BayVGH, Beschluss vom 02.03.2009 - 7 C 08.1731 , juris-Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs besteht im Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Wiederherstellung (als aktivem Tun) und dem Anspruch auf Unterlassen eine wirtschaftliche Identität. Denn in beiden Fällen verfolgt die Klagepartei das Ziel, die streitgegenständliche Äußerung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 19 - Produkte zur Wundversorgung). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann, wenn also die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 10 - Wirbel um Bauschutt). Unerheblich ist damit sowohl, dass der Kläger in erster Instanz mit seinem Unterlassungsantrag teilweise durchgedrungen ist, als auch, dass er den Unterlassungsantrag wegen des weitergehenden Begehrens in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt hat. 3. Für die Auskunftsansprüche (Berufungsanträge des Klägers 3. und 4.) hält der Senat einen Ansatz von je 1.000,00 € für angemessen. In beiden Fällen steht das Interesse, weitere Informationen über die Handhabung von Löschungen bei der Beklagten zu erlangen, im Vordergrund. Für den Antrag 4. mag dabei noch ein wirtschaftliches Interesse aufgezeigt und erkennbar sein; angesichts des geltend gemachten Schadenersatzbetrags und des Umstands, dass für Auskunftsansprüche regelmäßig nur ein Bruchteil des erwarteten Betrags angesetzt wird, kommt ein höherer Ansatz nicht in Betracht. Für Antrag 5. ist ein materielles Interesse überhaupt nicht erkennbar; es ist auch nicht ersichtlich, dass von der Auskunft der Erfolg der anderweitigen Rechtsverfolgungsmaßnahme entscheidend abhänge und an deren Erfolg ein so großes Interesse besteht, dass das Auskunftsbegehren höher zu bewerten wäre. 4. Für den Zahlungsanspruch ist der geltend gemachte Betrag anzusetzen. 5. Die Anträge auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderungen streitwertneutral (§§ 5 ZPO, 43 Abs. 1 GKG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision gegen dieses Urteil war beschränkt hinsichtlich der in den Berufungsanträgen des Klägers Ziffern 2. und 3. entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Revision beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17 , juris-Rn. 9) zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social