Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 24.01.2020 wird dieser aufgehoben. 2. Dem Verteidiger Rechtsanwalt ... ist Akteneinsicht in die dem Gericht vorgelegten Videoaufzeichnungen durch Übersendung eines Datenträgers zu gewähren. Der Verteidiger ist hierbei gem. § 32 f Abs. 5 S. 4 StPO darauf hinzuweisen, dass er die Daten nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben hat und diese nicht vervielfältigen, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen darf. Personenbezogene Daten darf er nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Mit Schreiben vom 11.12.2019 (Bl. 214 d.A.) beantragte der Verteidiger des Beschuldigten ... Rechtsanwalt ..., Akteneinsicht durch Übersendung oder Übergabe der Akte. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 13.12.2019 (Bl. 275 d.A.) wurde allen Verteidigern Akteneinsicht gewährt mit dem Hinweis, dass die Videos (CD nach Bl. 85 d.A.) in den Räumlichkeiten der Kriminalpolizeiinspektion Augsburg nach telefonischer Rücksprache in Augenschein genommen werden können. Mit Schreiben vom 30.12.2019 (Bl. 637 d.A.) beantragte Rechtsanwalt ... eine gerichtliche Entscheidung dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg angewiesen wird, Akteneinsicht auch im Hinblick auf sämtliche Datenträger mit Videoaufzeichnungen in Form der Mitgabe an den Verteidiger zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Augsburg beantragte mit Schreiben vom 21.01.2020 (B. 665 d.A.), den Antrag als unstatthaft und damit unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise sprach sie sich auch in der Sache gegen eine Übersendung der Videoaufzeichnungen aus. Dies käme allenfalls bei sehr hohen Datenmengen umfangreicher Aufzeichnungen in Betracht, außerdem stünden datenschutzrechtliche Belange betroffener Dritter entgegen. Mit Beschluss vom 24.01.2020 (Bl. 668 d.A.) wies das Amtsgericht Augsburg - Ermittlungsrichter - den Antrag des Verteidigers vom 30.12.2019 als unzulässig, da unstatthaft, zurück und schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Gegen den Beschluss wurde mit Schreiben vom 31.01.2020, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 03.02.2020, Beschwerde eingelegt (Bl. 744 d.A.). Der Beschwerde hat das Amtsgericht Augsburg nicht abgeholfen (Bl. 751 d.A.). II. 1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 147 Abs. 5 S. 2, 306 Abs. 1 StPO. Es liegt der Fall des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO vor. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft in dem Verfahren, in dessen Akten er die Einsichtnahme begehrt und damit nicht auf freiem Fuß. In diesem Fall wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugelassen (Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 147, Rn. 39). Um eine effektive Verteidigung - die eine eigenständige Be- und Verwertung von Ermittlungsergebnissen beinhaltet - zu ermöglichen, bedarf es zur Beurteilung des Tatverdachts in der Regel einer vollständigen Akteneinsicht (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 147 Rn. 27-28). Bei den bei den Akten befindlichen Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten handelt es sich nicht um nicht herausgabefähige Beweisstücke i.S.d. § 147 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO. Sie stellen verkörperte Kopien dar, die nicht - aus Gründen des Substanz- und Integritätsschutzes von Beweisstücken - dem Mitgabeverbot unterliegen (vgl. hierzu Wettley/Nöding, NStZ 2016, 633, 634 m.w.N.). Durch die Übergabe des Datenträgers an das Gericht wurde dieser vielmehr Bestandteil der Akte (vgl. nur Meyer-Goßner, § 147 Rn. 19 c). Solche bei den Akten befindliche Datenkopien sind demnach Aktenbestandteile, die nicht dem Besichtigungsrecht von Beweisstücken, sondern dem Akteneinsichtsrecht unterfallen. § 32 f Abs. 3 StPO steht nicht entgegen, da unter den hier vorliegenden Umständen nicht lediglich die Art und Weise der Akteneinsicht betroffen ist, sondern faktisch bereits das "Ob" der vollständigen Gewährung von Akteneinsicht. Denn ist das Vorspielen der Ton- und/oder Filmaufnahmen zur Informationsvermittlung nicht ausreichend, hat der Verteidiger einen Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie des Video- oder Tonbandes oder des Films (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 611 ; Köllner StraFo 1995, 50 m.w.N.; Beulke/Witzigmann StV 2013, 75 in der Anm. zu OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742 ; vgl. auch BayObLG NJW 1991, 1070 und OLG Koblenz NStZ 2001, 584). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn trotz der eher kurzen Dauer der Videoaufzeichnungen von der Tat haben diese, u.a. aufgrund der mehrfachen Vergrößerung, eine derart schlechte Qualität, dass ein reines Besichtigungsrecht der originär bei der Polizei gespeicherten Daten zu Informationszwecken, insbesondere zur vollständigen Erfassung des Geschehensablaufs, aufgrund seiner erheblichen Dynamik, der Dunkelheit und der Anzahl der beteiligten Personen vernünftigerweise "vor Ort" nicht ausreicht. 2. Das Rechtsmittel ist darüber hinaus auch begründet. Die Aushändigung und Mitgabe der (jeweiligen) Datenträger-Kopie an die Verteidiger begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.