Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2019 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
§§ 211bis 222 St
GB. "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" ist die amtliche Überschrift des 17. Abschnitts des
§§ 223bis 231 St
GB. "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ist die amtliche Überschrift des 13. Abschnitts des
§§ 174bis 184j St
GB. Die amtliche Überschrift des 6. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, in dem sich § 113 StGB und § 114 StGB finden, lautet dagegen "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Schon wegen des unterschiedlichen Wortlauts ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG mit dem Terminus "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" pauschal auf den gesamten 6. Abschnitt des Strafgesetzbuchs verweisen wollte.
- cc)Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dagegen. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 ( BGBl. I S. 394 ) angefügt worden. Zu diesem Zeitpunkt enthielt § 113 StGB den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und § 114 StGB den Tatbestand des Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Der Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ist dagegen erst 2017 eingeführt worden. Hierzu hat der Gesetzgeber § 114 StGB durch das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften) vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1226 ) neu gefasst. § 115 StGB enthält seitdem den Straftatbestand des Widerstands gegen oder tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Kommentarliteratur zu sehen, nach der unter "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG die "§§ 113 - 114 StGB" (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 62) bzw. "§ 113 f. StGB" (vgl. Koch in BeckOK Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 56) zu verstehen seien. Hierbei handelt es sich wohl um einen Verweis auf die alte Rechtslage. Im Kommentar wird nämlich beispielsweise auch darauf verwiesen, dass die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung "in den §§ 174 -184h StGB aufgelistet" seien (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 62). Allerdings sind durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 ( BGBl. I S. 2460 ) inzwischen die §§ 184i und 184j StGB eingeführt worden. Als jedenfalls der Gesetzgeber im Jahr 2017 den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB schuf, sah er in Art. 2 des 52. Strafrechtsänderungsgesetzes auch redaktionelle Folgeänderungen vor. So wurden etwa in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO die Wörter "des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte" durch die Wörter "des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen" ersetzt. In § 41 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG wurde die Angabe "§§ 113, 114" StGB durch die Angabe "§§ 113 bis 115" StGB ersetzt. Wenn der Gesetzgeber demnach in bestimmten außerstrafrechtlichen Gesetzen einen Bedarf gesehen hat, den bisherigen Verweis auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu erweitern, dies aber hinsichtlich des Aufenthaltsgesetzes unterlassen hat, so folgt daraus, dass eine Ausweitung in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt war.
- dd)Hierfür spricht schließlich auch eine teleologische Auslegung. Es mag zwar auf den ersten Blick naheliegend erscheinen, unter "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auch den durchaus ähnlichen Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte fassen zu wollen. Auch in der strafrechtlichen Literatur ist das Verhältnis zwischen § 113 StGB und § 114 StGB umstritten (vgl. etwa Dallmeyer in BeckOK StGB, § 114 Rn. 3, Rn. 7; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 114 Rn. 5; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 114 Rn. 12). Allerdings wollte der Gesetzgeber § 114 StGB ausdrücklich als selbständigen Straftatbestand ausgestalten (vgl. BT-Drs. 18/11161, S. 9 ). Daher unterscheiden sich § 113 StGB und § 114 StGB sowohl hinsichtlich des Tatbestands als auch hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter. Beides spricht gegen ein Qualifikationsverhältnis (vgl. Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510/513). Tatbestandlich setzt § 113 StGB ein Widerstandleisten bei einer Vollstreckungshandlung voraus, wohingegen § 114 StGB einen tätlichen Angriff bei jeglicher Diensthandlung pönalisiert. Bei dem Widerstandleisten des § 113 StGB geht es primär um den Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen und nur mittelbar auch um den Individualschutz der betroffenen Personen, während bei den tätlichen Angriffen des § 114 StGB der Individualschutz im Vordergrund steht, wobei dies mittelbar jedenfalls auch den staatlichen Vollstreckungsinteressen zugutekommt (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 114 Rn. 1). Deswegen ist § 114 StGB auch gegenüber den Körperverletzungsdelikten ein eigenständiger Straftatbestand, weil sonst der zumindest sekundäre staatliche Schutzzweck des § 114 StGB unberücksichtigt bliebe (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 114 Rn. 12). Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 114 StGB somit einen Tatbestand sui generis geschaffen (Busch/Singelnstein, NStZ 2018, 510/513). Letztlich dürfen solche strafrechtsdogmatischen Feinheiten aber nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann nicht ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass der eigenständige Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte unter die in der Norm genannten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte fällt. Es darf nämlich einerseits nicht übersehen werden, dass § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der auf Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58 - Qualifikationsrichtlinie) und Art. 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ( BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) basiert, unions- und völkerrechtskonform restriktiv auszulegen ist (vgl. VG Berlin, U.v. 2.5.2019 - 34 K 74.19 A - juris Rn. 39 m.w.N.; Thym, NVwZ 2016, 409/415). Zudem hat § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auch dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG zu genügen. Da die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG letztlich dazu führen kann, dass ein zuerkannter Flüchtlingsstatus entzogen wird, muss der Rechtsunterworfene klar erkennen können, welche seiner Handlungen zu dieser Rechtsfolge führen. Dies ist nicht mehr gewahrt, wenn über den Wortlaut "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" hinaus auch der neue Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hineingelesen wird, ohne dass der Gesetzgeber dies ausdrücklich klargestellt hätte. Dem Gesetzgeber ist es freilich unbenommen, § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG entsprechend zu ergänzen und in Zukunft ausdrücklich auch auf § 114 StGB zu verweisen, wie er dies beispielsweise durch die Änderung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG getan hat. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum bei der Aberkennung des Flüchtlingsstatus geringere rechtsstaatliche Anforderungen gelten sollten, als bei der Entziehung eines Jagdscheins. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2297010.html ( https://oj.is/2297010 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f