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OLG Nürnberg, Endurteil vom 10.12.2019 - 3 U 1021/19

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 04.03.2019, Az. 1 HK O 18/18 , in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurt

§ 1Abs.

1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, der gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB auch für Fernabsatzverträge gilt, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar gemäß Art.

§ 4Abs.

1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung und gemäß Art.

§ 4Abs.

3 S. 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise. Die Werbung mit der Aussage "5 Jahre Garantie" ohne weitere Informationen über deren Inhalt verstößt gegen diese Informationspflicht und damit gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 - 4 U 1/16 , BeckRS 2016, 18361 , Rn. 42 ff.). Entscheidend ist, ob die erteilten Informationen mediengerecht erfolgen. Diesen Transparenzanforderungen wird der Internethändler gerecht, wenn er dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu den Informationen über die Garantie zu gelangen, wenn die Links in klarer und verständlicher Sprache bezeichnet und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 100 , Rn. 32 - Rückrufsystem).

  1. cc)Nach § 5a Abs. 2 S. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (§ 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG). Eine Information ist als wesentlich anzusehen, wenn sie die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthaltung diesen daher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte (EuGH, GRUR 2017, 280 , Rn. 30 - ITM/Carrefour). Sie darf auf einer gesonderten Website gegeben werden, soweit auf diese mit einem klaren und eindeutigen Link verwiesen wird (Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5a Rn. 6.8).
  2. b)Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Angebote als wettbewerbswidrig anzusehen sind.
  3. aa)Die Produkte wurden auf der Handelsplattform eBay zum sogenannten Sofortkauf angeboten, sodass mit ihrer Einstellung auf der Handelsplattform gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags i.S. eines unselbstständigen Garantieversprechens der Beklagten abgegeben wurde und nicht nur mit einer solchen Garantie geworben wurde. Damit ist der Anwendungsbereich der Marktverhaltensvorschrift des § 479 Abs. 1 BGB eröffnet.
  4. bb)Das Angebot der Beklagten wird den Vorgaben von § 477 Abs. 1 BGB nicht gerecht. Der darin erfolgte Bezug zu den Garantiebestimmungen genügt den Transparenzanforderungen nicht, weil die Links nicht in klarer und eindeutiger Weise bezeichnet und nicht in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Angebote den unzutreffenden Eindruck einer Verlinkung vermittelten. So wurde bei "Befahren" des Begriffs "5 Jahre Garantie" mit der Computermaus ein Link zur Herstellerfirma sichtbar, der am 15.11.2017 nicht aufrufbar war. Zum anderen ist zu beachten, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilten Informationen zu den Garantiebedingungen nicht mediengerecht erfolgten. Denn der Verbraucher erwartet nicht, dass er, um die Garantiebedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, ohne entsprechenden Hinweis im Angebot in den - am Ende der mehrere Seiten umfassenden Angebote befindlichen - "Rechtlichen Informationen des Verkäufers" suchen muss, wo zwar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verlinkt, waren, die AGB jedoch lediglich den allgemeinen Hinweis enthielten, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden. Darüber hinaus ist nicht mediengerecht, dass die danach angegebene URL nicht aktiv verlinkt war, weshalb der Verbraucher den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren hatte. Schließlich ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass die Buttons "FAQ" oder "Über uns" nicht in hinreichend klarer und eindeutiger Weise bezeichnet und nicht in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind, um als ausreichend transparenten Hinweis auf die Garantiebedinungen zu dienen. Der durchschnittliche Verbraucher vermutet - wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann - hinter dem Button "Über uns" am ehesten Informationen über die Firma der Beklagten, nicht jedoch über Garantiebedingungen. Gleiches gilt für die Schaltfläche FAQ (Frequently Asked Questions), wo Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zusammengestellt sind; es ist für den Verbraucher nicht naheliegend, dort nach rechtlichen Informationen zu einer Garantie zu suchen. 2. Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die ihm im Zusammenhang mit der durch sie selbst erfolgten Abmahnung entstandenen Aufwendungen von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese sind der Höhe nach mit 250,00 € netto (267,50 € brutto) unstreitig. 3. Die Berufung ist hingegen begründet, soweit sich die Beklagte gegen die Pflicht zur Erstattung der durch das Einigungsstellenverfahren entstandenen Aufwendungen in Höhe von 82,24 € netto (88,00 € brutto) wendet.
  5. a)In rechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677 , 670 BGB) steht der Klagepartei dann nicht zu, wenn die Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehr dem mutmaßlichen Willen der Beklagtenpartei entspricht, sondern ein Versuch der Klagepartei ist, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (BGH, GRUR 2001, 1166 , 1169 - Flugreisewerbung ohne Endpreisangabe). Aus diesem Grund scheidet, wenn der Antragsteller den Antragsgegner bereits vor Anrufung der Einigungsstelle erfolglos abgemahnt hat, auch ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog aus. Denn die Anrufung ist dann lediglich ein Versuch des Antragstellers, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (Köhler/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Eine Ausnahme soll dann gelten, wenn klagebefugte Verbände Sachverhalte beanstanden, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden sind und bei denen deutlich ist, dass der Antragsgegner falsch informiert oder beraten wurde (z.B. bei eindeutigen Fällen unzulässiger Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Werbung sowie bei Verstößen gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG). Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Anrufung der Einigungsstelle einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entspricht (Ottofülling, in MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 15 UWG Rn. 120).
  6. b)Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs besteht im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Erstattung der durch das Einigungsstellenverfahren entstandenen Aufwendungen. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat der Auffassung folgt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die durch das Einigungsstellenverfahren entstandenen Aufwendungen eines klagebefugten Verbandes zu erstatten sind. Denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aufgrund der vorgerichtlichen, auf die Abmahnung vom 16.11.2017 folgenden Korrespondenz war - auch für die Klagepartei - hinreichend deutlich, dass die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht im Rahmen einer gütlichen Einigung abgeben würde. Die Anrufung der Einigungsstelle entsprach damit nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte in Anwendung von §§ 3 GKG, 51 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Verkündet am 10.12.2019 Permalink: https://openjur.de/u/2297234.html ( https://oj.is/2297234 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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