G vorliegt oder nicht, unter anderem die Dauer und Intensität der Blockadeaktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten der gestörten Versammlung und der Sachbezug zwischen den in ihrem Veranstaitungs- und Leitungsrecht beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (OVG Münster a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom
G gewesen und damit strafbar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat berücksichtigt, dass ein unmittelbarer Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand der Blockierer und dem Anliegen der in ihrem Veranstaitungs- und Leitungsrecht beeinträchtigten Teilnehmer an der Versammlung der Piusbruderschaft bestand und dass die Blockadeaktion, an der der Angeklagte teilnahm, zuvor im Internet angekündigt worden war. Es hat festgestellt, dass ein Ausweichen über die seitlich vom Martinstor gelegenen, nicht blockierten Gehwege ohne Gefährdung der teils gehbehinderten Demonstrationsteilnehmer oder Dritter und zudem wegen des ohrenbetäubenden Lärms, den die Blockierer verursachten, nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. Den Teilnehmern an der Versammlung der Piusbruderschaft war auch nicht zumutbar, unter Verzicht auf ihr Veranstaitungs- und Leitungsrecht von der genehmigten Aufzugsroute über eine der zentralen Einkaufsstraßen Freiburgs abzuweichen und einen Umweg von mindestens 500 m über andere Straßen in Kauf zu nehmen. Denn ein solcher Umweg wäre mit einer weiteren nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung des Aufzugs verbunden gewesen, ohne dass die Gewissheit bestanden hätte, dass es nicht auch auf der geänderten Route zu weiteren Blockadeaktionen gekommen wäre. Die Versammlung der Piusbruderschaft wurde infolge der Sitzblockade der Gegendemonstranten nach den Feststellungen des Amtsgerichts über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten aufgehalten, davon 22 Minuten unter Mitwirkung des Angeklagten (von 18:05 Uhr bis 18:27 Uhr). Denn bei planmäßigem Ablauf der Veranstaltung hätte sich die Piusbruderschaft unmittelbar nach dem Abschluss der Auftaktveranstaltung um 17:52 Uhr in Bewegung gesetzt und hätte das Martinstor um 17:57 Uhr passieren können. Infolge der Sitzblockade war dann aber ein Passieren des östlichen Teils des Martinstores erst nach dem Wegtragen des letzten dort sitzenden Blockieren durch die Polizei um 18:27 Uhr möglich. Für die in die Abwägung einzustellende Dauer der Blockade war auch nicht allein auf den Zeitraum nach Auflösung der Versammlung abzustellen. Zwar endet der Schutz des Art. 8 GG erst nach der rechtmäßigen Auflösung einer Sitzblockade. Zuvor unterlag der Schutz der Versammlungsfreiheit der Sitzblockierer aber ebenfalls wegen des kollidierenden Grundrechtsschutzes der Teilnehmer an der Versammlung der Piusbruderschaft Schranken. Denn das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben ( BVerfGE 104, 92 -126). Dass die Teilnehmer an der Versammlung der Piusbruderschaft zunächst am Ort der Auftaktveranstaltung in Absprache mit der Polizei zuwarteten und deshalb nicht - wie bei ungestörtem Ablauf des geplanten und genehmigten Aufzugs - bereits um 17:57 Uhr vor dem Martinstor standen, sondern erst ab 18:17 Uhr, ändert nichts daran, dass von einer Unterbrechung und damit Störung der genehmigten Versammlung ab 17:57 Uhr auszugehen ist. Denn es macht keinen Unterschied, ob die Teilnehmer der gestörten Versammlung unmittelbar vor der Sitzblockade oder in einiger Entfernung dazu zuwarten müssen, solange - wie vorliegend festgestellt - das Zuwarten unmittelbare Folge der Blockadeaktion ist. Zu Recht hat das Amtsgericht die Blockierung des Aufzuges der Piusbruderschaft über einen Zeitraum von mehr als 20 Minuten durch den Angeklagten in der konkreten Situation als "grobe Störung"
G angesehen. Denn die Durchführung der Versammlung war dadurch insgesamt gefährdet. Dabei war zu sehen, dass die um 17:00 Uhr begonnene Versammlung der Piusbruderschaft nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit der Abschlusskundgebung ab 18:30 Uhr enden sollte. Für die Aufzugsstrecke war mithin ein Zeitraum von etwa 40 Minuten (zwischen Ende der Auftaktveranstaltung um etwa 17:50 Uhr bis zum Beginn der Abschlusskundgebung ab 18:30 Uhr) eingeplant. Die Blockade dieses Aufzugs für die Dauer von 20 Minuten stellt sich im Verhältnis zur geplanten Gesamtdauer des Aufzugs als erheblich dar. Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte war auch zu berücksichtigen, dass an der Versammlung der Piusbruderschaft eine nicht unerhebliche Anzahl älterer, zum Teil gehbehinderter Menschen teilnahm, für die die ungeplante Verlängerung des Aufzuges um mehr als 20 Minuten die Gefahr in sich barg, dass sie aus körperlichen Gründen der Versammlung nicht bis zum ihrem Ende würden beiwohnen können. Dies galt vorliegend, worauf das Amtsgericht zu Recht ab-hebt, umso mehr, als für die Teilnehmer an der gestörten Versammlung der Piusbruderschaft nicht erkennbar war, wie lange die Verzögerung am Ende dauern würde, da die Blockierer weder auf die mehrfache polizeiliche Aufforderung, den Aufzugsweg der Piusbruderschaft freizugeben, noch auf die polizeiliche Auflösung der Versammlung um 18:20 Uhr reagiert hatten und deshalb einzeln weggetragen werden mussten. f) Auch die auf die erhobene Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319 ,320; 34, 345 , 349). An diesen Maßstäben gemessen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und hat hierbei insbesondere auch strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte aus der Motivation heraus handelte, mit seiner Teilnahme an der friedlichen Sitzblockade einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Das Amtsgericht hat eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen und damit eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und hat damit die wertsetzende Bedeutung des Art. 8 GG nicht nur bei der Auslegung des Begriffs der "grobe Störung", sondern auch im Rahmen der Strafzumessung zum Tragen gebracht (vgl. BVerfGE 104, 92 -126). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2297442.html ( https://oj.is/2297442 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.