Nr. 29). In dem mit Wirkung vom 1.1.2018 neugefassten SGB IX (Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3234 ) bestimmt § 76 Abs. 2 Nr. 4 die Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX) als Leistung zur Sozialen Teilhabe ohne altersmäßige Beschränkung nach § 54 Abs. 3 SGB XII. a) § 83 Abs. 1 SGB XII gebietet keine Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen und damit dessen (teilweiser) Verrechnung auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Betreuungsgeldes. Denn fehlt es an einer Identität der Zwecke erbrachter Leistungen, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften iS von § 83 Abs. 1 SGB XII ein über Leistungen der Eingliederungshilfe hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist. Lässt sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck dieser anderen Leistung in Form des Pflegegeldes feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung zu ermitteln unter anschließender Gegenüberstellung der Zwecke beider Leistungen ( BSGE 106, 62 =
Nr. 24). Aufgabe und Zweck der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten; dabei soll die Pflegeversicherung Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 SGB XI). Mit der Hilfe zur Pflege wird nicht vornehmlich auf die Besserung des gesundheitlichen Zustands, sondern vielmehr auf die Erleichterung der Beschwerden zur Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltags abgestellt. Aufgabe und Zweck der Eingliederungshilfe ist dagegen die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Eingliederungshilfe hat zum Ziel, auf eine Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und auf eine entsprechende berufliche Rehabilitation hinzuwirken (vgl §§ 53 ff SGB XII). Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege stellen damit im Ausgangspunkt auf unterschiedliche Zielrichtungen ab (Luik in jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 13 RdNr. 110 f). Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in § 14 SGB XI verfolgen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege grundsätzlich unterschiedliche Ziele mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen (Kruse in Krahmer/Plantholz, SGB XI, § 13 RdNr. 28; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 13 SGB XI RdNr. 14; kritisch BayLSG vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14 - juris RdNr. 100 ff). § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI stellt insoweit klar, dass die Leistungen der Pflegeversicherung kein Einkommen des Pflegebedürftigen sind und diese Leistungen bei der Berechnung anderer Sozialleistungen, wie der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 53 ff SGB XII, nicht berücksichtigt werden (Koch in KassKomm, § 13 SGB XI RdNr. 20 unter Bezugnahme auf BT-Drs 12/5262 S. 94 ). Für den mit einer Leistung verfolgten Zweck kann auch auf den Inhalt des jeweiligen Bescheides zurückgegriffen werden (vgl BSGE 106, 62 =
6). Der angegriffene Bewilligungsbescheid vom 17.10.2016 bezeichnet die Betreuung in einer Gastfamilie als den mit der Eingliederungshilfe verfolgten Zweck und bezieht sich für deren Ausgestaltung auf die Richtlinie des Bezirks Oberpfalz mit den dort unter Ziffer 5 beschriebenen Aufgaben der Gastfamilie. Bei der dort unter Punkt 3 genannten "Unterstützung des Gastes bei der alltäglichen Lebensführung" mögen mitunter auch Pflegeleistungen anfallen, wie auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in § 14 Abs. 2 Nr. 6 sich auf mit der Eingliederungshilfe verfolgte Zielvorgaben bezieht (und zwar als Nebeneffekt der erfolgreichen Pflege, vgl BSGE 113, 92 =
Nr. 14). Doch kann § 5 der Betreuungsvereinbarung vom 5.10.2016 für den vorliegenden Einzelfall eindeutig entnommen werden, dass die mit dem Betreuungsgeld abgegoltenen Leistungen der Gastfamilie in keiner Hinsicht zusätzliche Pflegeleistungen erfassen. Auch für eine lediglich teilweise Verrechnung des Pflegegelds auf die Eingliederungshilfe verbleibt kein Raum. Zwar hat das Bundessozialgericht etwa Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 80 Prozent des Betrags als auf Leistungen nach dem SGB II verrechenbare, nicht weiter zweckgebundene Einnahmen erachtet (Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - juris RdNr. 24 f). Dabei soll bei zwei nebeneinander bestehenden Zweckbestimmungen für eine Leistungsgewährung zum einen vermieden werden, dass eine besondere Zweckbestimmung der Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Zum anderen sollen für einen identischen Zweck aber keine Doppelleistungen erbracht werden. Diesbezügliche Erwägungen hat der Beklagte bei der hälftigen Verrechnung des Pflegegeldes auf das Betreuungsgeld nicht ansatzweise angestellt. Er hat unter Bezugnahme auf die Richtlinie des Bezirks Oberpfalz einen zu verrechnenden Betrag von 50% lediglich gegriffen ohne die mit den beiden Leistungen verfolgten Zwecke zu hinterfragen. Die Kürzung einer der Klägerin zustehenden Sozialleistung kann ohne gesicherte Hinterfragung der Bedarfe derart nicht erfolgen. b) Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII sind gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung subsidiär, soweit sie im Einzelfall nicht über die im SGB XI vorgesehenen Leistungen hinausgehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Dies entspricht § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Auch die Eingliederungshilfe ist an sich eine nachrangige Sozialhilfeleistung, jedoch keine "Fürsorgeleistung zur Pflege" nach dem SGB XII (Witte in Möwisch/Wasem/Heberlein, SGB XI, § 13 RdNr. 26); auch hebt § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI insoweit den Vorrang der Pflegeversicherung ausdrücklich auf. Damit wird ausnahmsweise eine doppelte Zuständigkeit für Sozialleistungen begründet, dh mit der Anordnung der Gleichrangigkeit wird die Möglichkeit von Überschneidungen mit Leistungen der Pflegeversicherung in Kauf genommen. Entsprechenden Leistungsansprüchen stehen folglich solche nach dem SGB XI weder als Entstehens- noch als Bestehenshindernisse entgegen noch hindern Leistungen nach dem SGB XI ganz oder teilweise die tatsächliche Erfüllung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe, die ggf auch die im selben Zeitraum zu erbringenden pflegerischen Anteile umfasst (Berchtold in Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.