1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19 -, juris). 2. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks, ob und durch welches beauftragte Drittunternehmen die Löschung eines Beitrags vorgenommen wurde, kommen mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung nicht in Betracht. 3. Die Löschung von Posts ist grundsätzlich eine Verarbeitung von Daten im Sinne der DGSVO; sie stellt jedoch für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Rubrum BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J... R..., ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: R... Rechtsanwaltskanzlei, ... gegen XXX, ... vertreten durch die Vorstände S... C... und G... L... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W... & C..., ... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., Richterin am Oberlandesgericht Z... und Richterin am Oberlandesgericht P... ohne mündliche Verhandlung am 11.12.2019 beschlossen: Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2019 wird aufgehoben. Gründe Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe begründen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Zweifel zu ziehen. I. Das Landgericht ist zu Recht von der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens unter Ziffer 1 der Klage ausgegangen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – I ZR 21/99 –, Rn. 150 - 151, m.w.N. - juris). Dagegen ist eine Klage auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses wie hier der Rechtswidrigkeit eines bestimmten, in der Vergangenheit erfolgten Verhaltens der Beklagten, unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie beispielsweise der gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Ziff. 3 der Klageanträge) bzw. der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung (Ziff. 6 der Klageanträge), ist der Kläger auf die vorrangige Leistungsklage zu verweisen, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf (vgl. LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 – 7 O 1618/18 –, Rn. 42, juris). Gegen diese rechtliche Würdigung erhebt die Berufung auch keine konkreten Einwände. II. Die Klage ist mit dem zu Ziffer 1 gestellten Hilfsantrag wie auch mit den weiteren Anträgen unbegründet. Auf der Grundlage der wirksam in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis einbezogenen aktuellen Nutzungsbedingungen hat die Beklagte zu Recht den Beitrag gelöscht und eine 30-tägige Sperre verhängt. 1. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19.11.2019, Az 4 U 1471/19 , ausgeführt hat, sind die geänderten Nutzungsbestimmungen aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden. Die allen Nutzern als "pop-up" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die "ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsansicht wird die Neufassung der AGB in einem solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (Münchener Kommentar - Basedow, BGB 8. Aufl. 2019, § 305, Rn 86; 90 m.w.N.; JurisPK -BGB - Lapp, 2. A. § 305, Rz. 57). Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01 –, Rn. 42 - 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83 juris). Das individuelle Angebot im Sinne des § 145 BGB hat der Kläger unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dass in den Anlagen B3 und B4 die "neue Datenschutzgrundverordnung" als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen von XXX aktualisiert wurden um "zu erklären, ... was wir von allen Nutzern erwarten", steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen, die über den am Ende der Anlage B3 eingebetteten Link Bestandteil des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages geworden sind, nicht entgegen. Es kann daher dahinstehen, ob die Änderungsklausel in den Altbedingungen hinreichend transparent gewesen und ob für die vorgenommene Änderung ein triftiger Grund bestand, den die Beklagte hinreichend kommuniziert hat. Das Angebot der Beklagten, der Kläger möge entweder die Nutzungsbedingungen akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten beenden, ist auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Entgegen den Ausführungen unter Ziffer II.2. der Berufungsbegründung hat das Landgericht auch sehr wohl die marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Blick gehabt und mit berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18 ) Sanktionsermessen auf eine AGB-rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt. Es ist daher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 – 7 O 1618/18 –, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38 ff. dort Nr. 3). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung im übrigen auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom 19.11.2019 ( a.a.O. ) unter Ziffer 1 Bezug und verweist auf die ausführlichen und durchweg überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. II. 1.
- aa)ff (S. 9 - 13). 2. Die neuen, geänderten AGB der Beklagten halten auch der Wirksamkeitskontrolle stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, dort insbesondere ab Seite 12 verwiesen. Die in den Nutzungsbedingungen normierten Verhaltensregeln sind jedenfalls nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, und zwar gerade weil die Debatte um die Einhaltung von Regeln im Internet breiten Raum in der Öffentlichkeit einnimmt und die Normierung von "Benimmregeln" bei Inanspruchnahme sozialer Kommunikationsplattformen allgemein bekannt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18 - juris, Rz. 20 m.w.N.). Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, aber keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat der Senat in der o. a. Entscheidung vom 08.08.2018 näher ausgeführt, auf die auch das Landgericht in zutreffender Weise verweist. Diese rechtliche Würdigung gilt sowohl für die Voraussetzungen, unter denen sich XXX Sanktionen vorbehält, als auch hinsichtlich der Sanktionen als solchen. Richtig ist zwar, dass sich die klägerseits zitierte Sperrvorschrift unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K1) nicht im Einzelnen mit der Frage befasst, bei welchen Verstößen genau welche Sanktionen vorgesehen sind. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, genügt es aber, wenn der Nutzer weiß, dass ihn ein abgestuftes Sanktionssystem erwartet und die Beklagte je nach Schwere des Verstoßes eine Sanktion bis hin zur Deaktivierung des gesamten Kontos verhängen kann. Damit ist dem Nutzer hinreichend klar, dass ihn eine Sanktion treffen kann, an deren Ende bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards die komplette Deaktivierung des Kontos steht. Dies ist hinreichend transparent und benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08 ; Urteil vom 01.02.2005 - 10 ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben. Nach der Natur des Nutzungsvertrages möchte die Beklagte eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der die Nutzer einen respektvollen Umgang miteinander wahren und auf der sich jeder Nutzer "sicher" fühlt (vgl. Gemeinschaftsstandards, dort unter "Einleitung"). Dies ist der Geschäftszweck, der dem Kunden bei Inanspruchnahme der Leistungen vor Augen geführt wird und zu dessen Definition die Beklagte als privater Anbieter berechtigt ist. Innerhalb eines solchermaßen definierten Vertragszwecks liegt keine unzulässige Einschränkung darin, bei Verstößen gegen die an diesem Vertragszweck orientierten Standards ein abgestuftes Sanktionssystem bis hin zur Deaktivierung des Kontos auszusprechen. Die Auffassung des Klägers, für eine Sperrung dürften nur Sachverhalte herangezogen werden, die zugleich einen Straftatbestand verwirklichten (Berufungsbegründung, S. 28), trifft schon für das allgemeine Äußerungsrecht nicht zu. Für die hier in Rede stehende Frage, unter welchen Bedingungen der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unter Bezug auf seine AGB Meinungsäußerungen löschen und Nutzer sperren darf, verkennt sie die anzuwendenden Maßstäbe grundlegend. Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 - 6 W 81/18 - Leitsatz 2; Beschl. v. 25.06.2018 - 15 W 86/18 - juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 - 4 W 63/18 - Rn. 74). Der Entscheidung des OLG München vom 17.07.2018 ( 18 W 858/18 ), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen. Das OLG München betont dort vielmehr ausdrücklich - ebenso wie der Senat - das Gebot der praktischen Konkordanz, die Entscheidung ist zudem noch zu den alten Nutzungsbedingungen der Beklagten ergangen. In einer neueren Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten gewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18 , dort S. 7). Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 ( 10 W 172/18 - juris) nicht entnehmen. Das Kammergericht hat dort vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Gemeinschaftsstandards von YYY, soweit sie "hasserfüllten Inhalt" sanktionieren, mit § 307 BGB vereinbar sind und hat im Übrigen lediglich ausgeführt, diese müssten einen "zulässigen Inhalt" haben, ohne indes die Anforderungen an diesen Inhalt näher zu umreißen. Grundsätzliche Bedeutung dieser Frage im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehen und die Zulassung der Revision gebieten würde, sieht der Senat daher nicht. 4. Die Beklagte war wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen, der Einleitung der Gemeinschaftsstandards und der Regelung zu "Hassreden" innerhalb der Gemeinschaftsstandards (Nr. 12) berechtigt, den Beitrag nicht nur vorübergehend zu entfernen, wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, dort insbesondere auf die Seiten 18 bis 20 Bezug.
- a)Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht den streitgegenständlichen Post nicht rechtsfehlerhaft als Verherrlichung einer Hassorganisation ausgelegt. Denn die behauptete Intention des Klägers, der mit dem streitgegenständlichen Beitrag lediglich seine subjektive Einschätzung habe verdeutlichen wollen, dass man in politischen Diskussionen als "Nazi" beschimpft werde, sobald man diese Positionen vertreten würde, lässt sich dem Beitrag nicht so entnehmen. Der Post des Klägers lautet im Wortlaut: Wenn Nazi-sein heute heißt − die Familie zu schützen − sein Erreichtes zu verteidigen − Ordnung zu schaffen − Ungerechtigkeit zu bekämpfen − Willkür zu begegnen − seine Meinung zu vertreten − den Politzirkus in Frage zu stellen − Kriegsgegner zu sein Dann bin ich gerne ein Nazi! Zur Ermittlung des Beitragsinhalts ist mangels anderer Angaben seitens des Klägers allein auf die gepostete Grafik abzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Post kommentiert oder an anderer Stelle Erläuterungen hierzu abgegeben hat. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Lesers wird zunächst eine direkte Verknüpfung zwischen dem "Nazi-sein" und den im folgenden aufgeführten, durchweg positiv besetzten Werten wie beispielsweise "Schutz der Familie", "Schaffen einer Ordnung", "Bekämpfung von Ungerechtigkeit bzw. Willkür" oder "Kriegsgegnerschaft" hergestellt. Eine Distanzierung des Klägers in Bezug auf diese Verknüpfung oder den Inhalt des Posts ist nicht erkennbar. Die eingangs aufgestellte Behauptung, als Anhänger des Nationalsozialismus würde heute jeder angesehen bzw. bezeichnet werden, der die genannten Werte und Handlungsweisen vertritt, ist offensichtlich unzutreffend. Denn Schutz der Familie, Ordnung schaffen, Verteidigung des Erreichten, eine Meinung zu vertreten, Ungerechtigkeit und Willkür zu bekämpfen oder Kriegsgegner zu sein, hat - wie der Kläger selbst feststellt - mit der nationalsozialistischen Ideologie nichts gemein. Durch die Verknüpfung dieser Werte und Handlungsweisen mit dem Begriff des "Nazi-Seins" wird zunächst das generelle Verständnis des Nationalsozialismus auf den Kopf gestellt und positiv aufgeladen, um anschließend eine Identifizierung hiermit zu ermöglichen. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser bereits im Ausgangspunkt verfehlten These ist an keiner Stelle erkennbar. Der eigentliche Bedeutungsgehalt des Beitrags liegt zudem entgegen der Ansicht der Berufung gerade nicht in der behaupteten Kritik an der Verwendung des Wortes "Nazi" in der politischen Auseinandersetzung zur Verunglimpfung des politischen Gegners, sondern darin, dass die als "Nazi" betitelten Meinungsträger bzw. Personen mit ihren politischen Positionen und Meinungen angeblich insbesondere die aufgeführten positiven Werte vertreten würden. Indem abschließend festgestellt wird, "dann sei man gerne ein Nazi", trägt die damit zum Ausdruck kommende Bekräftigung dazu bei, auch rückblickend das Nationalsozialistische Regime mit positiven Werten und Handlungsweisen zu verknüpfen und dadurch verharmlosend darzustellen, wie bereits das Landgericht eingehend und überzeugend ausgeführt hat. Diese Wirkung wird auch durch die grafische Gestaltung des Beitrags mit den deutlich hervorgehobenen Wörtern "Nazi-sein", dem schwarzen Hintergrund mit Totenkopfzeichnung in der linken oberen Ecke unterstrichen.
- b)Vor diesem Hintergrund ist die 30-tägige Versetzung in den read only-Modus auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08.08.2018, a.a.O. ). Die Sanktionierung eines klaren Verstoßes gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung hat der Senat als in der Regel verhältnismäßige Sanktion angesehen. Aus welchen Gründen vorliegend hiervon abzuweichen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Weder lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass er hierdurch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will, noch ist eine wirkliche Beeinträchtigung seiner Kommunikationsfreiheit erkennbar geworden. Selbst wenn man den Beitrag als eine noch zulässige Meinungsäußerung ansehen wollen würde, wäre die Beklagte dennoch berechtigt, eine solche Äußerung gemäß ihren Gemeinschaftsstandards zu sanktionieren und stünde dem ein wirksamer Grundrechtsschutz nicht entgegen. Der Senat bleibt insoweit bei seiner bereits im Beschluss vom 08.08.2018 geäußerten Auffassung, die auch im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung steht und der zufolge das Gebot der praktischen Konkordanz gebietet, nicht nur dem Meinungsäußerungsgrundrecht der Klägerin zur Geltung zu verhelfen, sondern in gleicher Weise die Grundrechte der anderen Nutzer und nicht zuletzt der Beklagten zu schützen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch hinsichtlich der Grundrechtsabwägung nicht der Zulassung der Revision. 5. Weil die Beklagte mit der Sperrung keine Rechtsverletzung begangen hat, stehen der Klägerin weder Wiederherstellungs-, noch Unterlassungs-, noch Schadensersatzansprüche zu. Mangels unerlaubter Handlung stehen der Klägerin auch keine Auskunftsansprüche zu.
- a)Einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob die gegen ihn verhängte Sperre durch ein "beauftragtes Unternehmen" erfolgt ist, hat das Landgericht zu Recht verneint. Mangels einer spezialgesetzlichen Grundlage kommt ein solcher Auskunftsanspruch nur nach § 242 BGB in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01 , NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – III ZR 329/14 – juris). Datenschutzrechtliche Bedenken an der Auskunftserteilung bestehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG nicht, sofern die Auskunftserteilung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Der allgemeine Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben wird aber seinerseits durch § 242 begrenzt. Seine Geltendmachung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn die Auskunft für den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder wenn der Gläubiger sie zu "sachwidrigen Zwecken" begehrt (Staudinger/Olzen/Looschelders
(2015)BGB § 242 , Rn. 608; Palandt-Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 259 Rn 9; Soergel/M Wolf § 260 Rn 61 ff). So liegt es hier. Selbst wenn man – wofür der Kläger allerdings nichts vorgetragen hat – unterstellt, dass die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags nicht durch Mitarbeiter der Beklagten, sondern in deren Auftrag durch einen Dienstleister vorgenommen worden sein sollte, kämen Ansprüche gegen diesen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Ansprüche nach § 241 BGB i.V.m. dem XXX-Nutzungsvertrag oder nach § 280 BGB könnte der Kläger mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten nicht geltend machen. Anders als das LG München es in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 21.12.2018 (28 O 5492/18) beiläufig angenommen hat, scheiden in einem solchen Fall auch Ansprüche aus § 826 BGB aus. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Schaden der Kläger hier erlitten haben will und worauf er den zu benennenden Dritten überhaupt in Anspruch nehmen möchte, setzt der Anspruch nach § 826 BGB jedenfalls ein Verhalten voraus, dass objektiv sittenwidrig und von einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. statt aller Palandt-Sprau, aaO. § 826 Rn 4). Dass mit einem Verhalten gegen eine Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht. Da grundsätzlich die Löschung nach den Community-Standards unzulässiger Beiträge nicht zu beanstanden ist, die Löschung von Beiträgen mit offensichtlich rechtswidrigem Inhalt im Sinne des NetzDG durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG dem Betreiber sogar verpflichtend vorgegeben ist, liegt in der Ausübung dieser Befugnisse keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des betroffenen Nutzers, die einen Anspruch aus § 826 BGB rechtfertigen könnte. Erst recht ist ein solcher Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der von einem sozialen Netzwerk als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist, ohne eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung von Teilnehmern zu verfolgen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagten vorgeworfen werden könnte, unter Missbrauch ihrer formalen Rechtstellung systematisch einzelne Nutzer zu diskriminieren mit dem Ziel, diese letztlich aus ihrem Netzwerk auszuschließen. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnehmen. b) Ebenso besteht kein Anspruch auf Auskunft über mögliche Weisungen "von Seiten der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern. Die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich dem Gesetzestext entnehmen. Für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten Einzelfall werden keinerlei Indiztatsachen behauptet. Die Annahme, die Bundesregierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung habe auf die Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers zu sperren, liegt zudem ersichtlich fern und knüpft offensichtlich allein an vergleichbare digital verbreitete Verschwörungstheorien an. Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches, mit dem eine Aussage des in Anspruch Genommenen über durch nichts belegte Behauptungen erzwungen werden soll, ist als Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig. c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,- € mangels Anspruchsgrundlage für einen Zahlungsanspruch aus.
(1)Der aus Art. 1 , 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, schon gar nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr voraus, dass ihm ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt und die hiervon ausgehende Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat Urteil vom
- Januar 2018 – 4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Dass der Kläger durch die Löschung des Beitrages und die zeitlich befristete Sperrung von dreißig Tagen eine solche Beeinträchtigung erlitten haben soll, wird nicht behauptet und erscheint auch nicht vorstellbar. Der Kläger bemisst seine immaterielle Einbuße mit lediglich 1500,- € und gibt hierdurch zu erkennen, dass er selbst dem Verhalten der Beklagten keine hinreichende Eingriffsschwere beimisst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat aaO; Urteil vom
- Februar 2018 – 4 U 1234/17 –, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- €. Unterhalb dieser Mindestuntergrenze ist regelmäßig davon auszugehen, dass die erforderliche hinreichende Eingriffsschwere nicht vorliegt. So ist es auch hier.
(2)Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr aus § 812 BGB kann der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Ob die Beklagte seine Daten während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken tatsächlich genutzt hat, kann hierfür dahinstehen. Denn jedenfalls hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit der Nutzung seinen Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen festgelegten Befugnis, alle Beiträge und erhaltenen Daten dauerhaft zu speichern und zu nutzen" erteilt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger Sperrungen hatte er nicht erklärt. Eine rechtsgrundlose Nutzung von durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt nach alledem nicht vor. Auch für einen fiktiven Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 , 241 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag enthält der Vortrag in der Klageschrift keine substantiierten Tatsachengrundlagen.
(3)Schließlich scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt jedoch nicht vor. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos zählen, beruhen auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO). Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in denen der Account gesperrt ist. Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (Wybitu/Haß/Albrecht, NJW 2018 S. 113
(114). Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreißigtägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt. Der Senat regt daher die Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart. Permalink: https://openjur.de/u/2298191.html ( https://oj.is/2298191 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.