genommen hatte, änderte das FA zahlreiche Bescheide zugunsten der Klägerin und legte diesen nunmehr ein Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 282.979 € zugrunde. Allerdings ging das FA davon aus, dass das Guthaben lediglich in Höhe von 1/6 des bei der Schlussverteilung ausgekehrten Betrages zu einer Körperschaftsteuerminderung bzw. -erstattung führen könne und im Übrigen verfalle. Gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum
verfahren i.S. des § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht durchgeführt worden sei (Urteil vom 12. Februar 2014 4 K 1691/12 ). Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Verfassung es gebiete, das gesamte, im Zeitpunkt der Systemumstellung
handene Körperschaftsteuerguthaben zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, das Urteil der
instanz aufzuheben und den Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom
verfahrens als unzulässig abgewiesen.
lagebeschlusses des Senats vom
zunehmen, in dem die Liquidation endet. Die Regelung stellt damit die Verteilung des Vermögens im Rahmen einer Liquidation einer Ausschüttung gleich (Senatsurteil in BFHE 238, 382 , BStBl II 2013, 555 zum vergleichbaren Fall der Umwandlung der Körperschaft in eine Personengesellschaft; Blümich/Danelsing, § 40 KStG Rz 15; Förster, Der Betrieb --DB-- 2003, 899; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 40 Rz 128). Diese Ausschüttungsfiktion zwingt dazu, die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens vom
handensein ausreichenden Kapitals der Körperschaft abhängig zu machen und im Falle einer insoweit ungenügenden Vermögensausstattung das "Rest-Guthaben" nicht
aussetzungslos auszuzahlen, sondern verfallen zu lassen (vgl. z.B. Dötsch/Pung, DB 2003, 1922; Förster, a.a.O.; Krüger, DB 2003, 2249; Ommerborn in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 40 KStG Rz 56 f; Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 40 Rz 135; a.A. wohl Schwedhelm, Betriebs-Berater 2003, 609). Denn es fehlt an der gesetzlichen Grundlage für eine solche Auszahlung. Nach dem Gesetzeswortlaut (Bezugnahme auf § 37 KStG 2002) ist die Höhe der Körperschaftsteuerminderung auf 1/6 des Betrags der ausschüttungsgleichen Vermögensverteilung beschränkt und eine darüber hinausgehende Auszahlung des Guthabens nicht
gesehen. Die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt das gefundene Ergebnis. Der historische Gesetzgeber hat bewusst ein ausschüttungsabhängiges System (Gosch/Bauschatz, KStG, 3. Aufl.,
bis 39 Rz 8; Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, Steuersenkungsgesetz,
G Rz R 5 und R 34) und kein ausschüttungsunabhängiges Auszahlungsmodell etablieren wollen, wie der später von ihm
genommene Konzeptwechsel zeigt. Die ausschüttungsunabhängige Realisierung des Guthabens durch Auszahlung wurde erst durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
schriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 ( BGBl I 2006, 2782 , BStBl I 2007, 4) eingeführt (vgl. § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG; dazu Gosch/Bauschatz, a.a.O.,
b) Dass ein Teilbetrag des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen der Liquidation der Klägerin nicht realisiert werden konnte und damit verfallen ist, verletzt nicht deren Grundrecht auf Gleichbehandlung. Daher ist weder eine verfassungskonforme Auslegung noch eine
lage des Verfahrens an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG geboten.
aussetzt, und die zeitliche Begrenzung für die Realisierung des Guthabens (15-Jahresfrist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999) Kritik erfahren (z.B. Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.,
G Rz R 34; Brodersen/Littan, GmbHR 2003, 678). Allerdings ist zu bedenken, dass die zur Zeit des Anrechnungsverfahrens entstandenen Anwartschaften --das im belasteten vEK enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial-- ebenfalls nur nach Maßgabe des ausschüttungsfähigen Kapitals zum "Vollrecht" auf Körperschaftsteuerminderung erstarkt sind (vgl. Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.,
G Rz R 25 sowie Rz R 34 zur Frage der rechtlichen Einordnung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials als Anwartschaftsrecht; dazu auch Senatsurteil vom 8. November 2006 I R 69, 70/05, BFHE 215, 491 , BStBl II 2007, 662 ). Es ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten gewesen sein sollte, die durch
nahme von Ausschüttungen bedingte (Alt-)Anwartschaft auf Körperschaftsteuerminderung mit Wirkung ab dem Systemwechsel nunmehr als bedingungsloses "Auszahlungs-Vollrecht" auszugestalten. Auch das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nicht zu erkennen gegeben, dass das ausschüttungsabhängige Modell verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen könnte. Diese Bewertung deckt sich mit der Spruchpraxis des Senats (vgl. Senatsurteil in BFHE 215, 491 , BStBl II 2007, 662 ). Ausgehend davon bestand schließlich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, das 2006 eingeführte System der ausschüttungsunabhängigen Realisierung des Guthabens (s.o. unter II.2.a der Gründe dieses Urteils) rückwirkend in Kraft zu setzen. bbb) Die im Wege gesetzlicher Fiktion
genommene Gleichstellung der Vermögensauskehrung im Rahmen einer Liquidation mit einer offenen Gewinnausschüttung ist sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten. Denn eine Rechtfertigung für den ersatzlosen Untergang des Körperschaftsteuerguthabens im Fall der Liquidation ist nicht ersichtlich. Umgekehrt spricht allerdings auch nichts dafür, Vermögensauskehrungen im Fall der Liquidation im Hinblick auf die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens gegenüber offenen Ausschüttungen zu privilegieren. Konnten diese "mangels Masse" nicht getätigt werden, verfiel das Guthaben ebenfalls mit Ablauf des Übergangszeitraumes (Hey in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.,
G Rz R 34). Etwaige Gestaltungsspielräume (Ausschüttungspolitik einerseits, Bestimmung des Ob, des Wie und der Dauer der Liquidation andererseits) zur Optimierung der Realisationschancen konnten hier wie dort von den Steuerpflichtigen genutzt werden. ccc) In der Frage der Realisierung des Guthabens bei Körperschaften nach dem Differenzierungsmerkmal der für offene Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche
gänge benötigten Kapitalausstattung zu unterscheiden, ist hiernach sachlich einleuchtend (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 65/05 , BFHE 234, 385 , BStBl II 2011, 983 ). Deshalb sind entgegen dem
bringen der Klägerin Körperschaften mit und ohne ausreichende Kapitalausstattung nicht i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG gleich, sondern ungleich zu behandeln. ddd) Für die Auffassung der Klägerin streitende Argumente können dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 125, 1 nicht entnommen werden. Die Klägerin missdeutet diese Entscheidung, wenn sie meint, das BVerfG habe klargestellt, dass bei einer fiktiven Vollausschüttung zum Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbares Körperschaftsteuerminderungspotential dem Steuerpflichtigen nicht genommen werden dürfe, so dass Übergangsregelungen, die zum Verlust von Guthaben im Einzelfall führten, grundsätzlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Das BVerfG hat sich nämlich nicht dazu geäußert, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Realisierung eines zum Zeitpunkt der Systemumstellung in zutreffender Höhe festgestellten Körperschaftsteuerguthabens zu stellen sind. Der Gedanke der "fiktiven Vollausschüttung" bildete für das BVerfG lediglich den Maßstab für die quantitative Bestimmung der "richtigen" Höhe der zum Zeitpunkt der Systemumstellung bestehenden Anwartschaft auf Körperschaftsteuerminderung. Dass das BVerfG die Meinung vertreten haben könnte, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die qualitativen Anforderungen an die Realisierung des Guthabens abzusenken seien, indem das "Anwartschaftsrecht", also das unter der Bedingung einer tatsächlich später erfolgenden Ausschüttung stehende Recht auf Körperschaftsteuerminderung, unmittelbar zum "Vollrecht", also dem von keiner Bedingung mehr abhängigen Recht auf Körperschaftsteuerminderung, aufzuwerten sei, ist fernliegend. Denn verfassungsrechtlich war der Gesetzgeber, wie oben bereits ausgeführt, nicht verpflichtet, bei der Gewährung der Körperschaftsteuerminderung im Übergangsrecht großzügiger zu verfahren als im alten Recht (Anrechnungsverfahren). Mit anderen Worten: Verfassungsrechtlichen Schutz genießt diejenige Rechtsposition, die der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Systemwechsels einfach-rechtlich innehatte; im Streitfall war somit ein bedingtes Recht geschützt. Der Gesetzgeber der Übergangsregelungen konnte den Bedingungseintritt auch weiterhin zur
aussetzung für die Gewährung der Körperschaftsteuerminderung machen.
her wie nachher war es allein Sache des Steuerpflichtigen, die
aussetzungen für den Bedingungseintritt --ggf. durch entsprechende Gestaltung seiner Verhältnisse-- zu schaffen, und das Risiko, den Bedingungseintritt nicht herbeiführen zu können, lag allein bei ihm. Die abstrakt-generellen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber der Übergangsregelungen dem Steuerpflichtigen
gegeben hatte, um das Körperschaftsteuerguthaben realisieren zu können (Übergangszeitraum von 15 bzw. auf der Grundlage des Steuervergünstigungsabbaugesetzes von 18 Jahren; sofortige Vollrealisationsmöglichkeit im Fall der Umwandlung der Körperschaft in eine Personengesellschaft [§ 10 des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des StVergAbG] oder im Fall der Liquidation; Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. das "Leg-ein-hol-zurück-Verfahren" [vgl. Antweiler in Ernst & Young, a.a.O, § 40 Rz 135 f.]), sind verfassungsrechtlich in Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Ermessens nicht zu beanstanden. Zu großzügigeren Regelungen (z.B. bedingungslose Auszahlung des Guthabens oder ausschüttungsabhängige Realisierungsmöglichkeit ad infinitum) war er verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Im Rahmen dieses gesetzlichen Umfelds konnte der Steuerpflichtige auch auf Gestaltungsmöglichkeiten zur Verbesserung seiner Realisierungschancen verwiesen werden. Darin liegt kein Widerspruch zu der vom BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 125, 1 gemachten Aussage, wonach das Bestehen bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung eines umgliederungsbedingten Verlusts von Körperschaftsteuerminderungspotential denselben nicht rechtfertigen könne (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 , unter B.I.5.c der Gründe). Denn diese Aussage hat das BVerfG
dem Hintergrund gemacht, dass die Verlustherbeiführung als Folge "überflüssiger" Umgliederungstechnik gemäß § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 als solche "unnötig" --also durch keinen vernünftigen Sachgrund gerechtfertigt-- war. Im Streitfall geht es dagegen um einen Verlust, der im Wesentlichen durch die unzureichende Kapitalausstattung der Klägerin verursacht wurde. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist aber in einem zulässigerweise vom Gesetzgeber gewählten System einer ausschüttungsabhängigen Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens sachlich nachvollziehbar. 3. Im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts bleibt der Senat bei seiner Meinung, dass sich im
liegenden Zusammenhang aus Art. 14 Abs. 1 GG keine weitergehenden Wirkungen als aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (Senatsurteil in BFHE 234, 385 , BStBl II 2011, 983 , m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/2298405.html ( https://oj.is/2298405 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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