VO entspricht dem des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Stützt die Ordnungsbehörde im Sofortvollzug eine Abschleppmaßnahme auf einen Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot, welches sich als unwirksam erweist, kann sie dass ihr gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW zukommende Ermessen nicht ohne Weiteres zulässigerweise dahingehend ergänzen, dass das Fahrzeug in einem Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 StVO abgestellt war. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 2018 geändert. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. April 2017 mit dem Kassenzeichen 322190034835 und die Festsetzung der Auslagen werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,00 Euro zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Halter eines PKW der Marke Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen X. -S. 2 . Am 6. März 2017 parkte das Fahrzeug des Klägers jedenfalls in der Zeit von 11:10 Uhr bis 11:19 Uhr im Stadtgebiet der Beklagten auf der L.--------straße im Bereich der Hausnummern 24/40 am rechten Rand der Richtung Osten verlaufenden Fahrbahn unmittelbar anschließend an das Ende eines abgesenkten Bordsteins. Über diesen abgesenkten Bordstein wird ein Ende des L1. , welcher einen U-förmigen Verlauf aufweist, auf die L.--------straße geführt. Westlich des L1. ist ein Verkehrszeichen 283 gemäß der Anlage 2 zu § 41 StVO, Abschnitt 8 Ziffer 62 (Absolutes Halteverbot) mit einem weißen Richtungspfeil gemäß der Erläuterung zu Anlage 2 zu § 41 StVO, Abschnitt 8 Ziffer 61 entlang der Fahrbahn Richtung Osten angebracht. Weiter östlich befindet sich ein Verkehrszeichen 283 mit Richtungspfeilen in beide Richtungen am Straßenrand. Hinsichtlich der Örtlichkeit, des Standortes des Fahrzeuges sowie der Beschilderung wird auf den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 vorgelegten Kartenausschnitt sowie die ebenfalls übersandten Lichtbilder (Blatt 27 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Auf Veranlassung eines Vollzugsbediensteten der Beklagten wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des beauftragten Abschleppunternehmens, der Abschleppdienst Q. GmbH, verbracht. Bei Abholung des Fahrzeugs zahlte der Kläger an den beauftragten Abschleppunternehmer einen Betrag von 74,00 Euro. Dabei wurde ihm ein Formblatt der Beklagten übergeben, aus dem sich der Betrag der Auslagen ergab. Mit Schreiben vom 15. März 2017 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro an. Der Kläger trug vor, auf der L.--------straße seien auf der rechten Straßenseite - entlang der nach Osten verlaufenden Fahrbahn - in wechselnden Abschnitten sowohl absolute Haltverbote angeordnet als auch Flächen, die beparkt werden dürften. Von der L.--------straße gehe die Straße L2. ab und münde nach einem U-förmigen Verlauf unmittelbar vor dem Ort, an dem sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, wieder in die L.--------straße . Zwischen den beiden "Einmündungen" bestehe weitestgehend kein Halteverbot. An dem fraglichen Tag habe er sein Fahrzeug hinter der "Einmündung" abgestellt. Das Verkehrszeichen 283 sei jedoch westlich des L1. aufgestellt und verliere daher im Verlauf der Straßenführung am Ort der Einmündung des L1. seine Wirkung für den östlich davon gelegenen Teil. Er habe sein Fahrzeug daher nicht im Geltungsbereich des absoluten Halteverbots abgestellt. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 27. März 2017, das maßgebliche Halteverbot in der L.--------straße werde nicht durch die Straße L2. unterbrochen. Es handele sich nicht um eine Einmündung, die den Geltungsbereich des Halteverbots aufhebe. Es existierten keine Rundborden, die in die Straße L2. führten und dem Verkehrsteilnehmer anzeigten, dass eine Straße einmünde; vielmehr liefe der Bordstein der L.--------straße über den L2. durch. Die Zuwegung sei wie eine Grundstückszufahrt mit abgesenktem Bordstein angelegt. Lediglich anhand des Straßennamensschildes könne ein Verkehrsteilnehmer erkennen, dass es sich um eine eigene Straße handele. Das Fahrzeug des Klägers habe eine Behinderung des fließenden Verkehrs dargestellt. Damit sei ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit der Anlage 2 sowie gegen § 1 Abs. 2 StVO gegeben gewesen. Mit Bescheid vom 20. April 2017 setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fest. Der Kläger hat am 16. Mai 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Der Kläger hat beantragt, 1. den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 20. April 2017 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 74,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Bereich des Halteverbots sei ordnungsgemäß beschildert gewesen. Es habe sich ein Halteverbotszeichen vor dem klägerischen Fahrzeug und eines in Fahrtrichtung hinter diesem befunden. Selbst wenn der L2. in Form einer Einmündung in die L.--------straße geleitet würde, so wäre jedenfalls das zweite Halteverbotsschild nicht von einer Aufhebung betroffen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenfestsetzungsbescheids komme es daher auf das erste Halteverbotsschild nicht an. Darüber hinaus sei aber auch nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht davon auszugehen, dass es sich um eine das Halteverbot beendende Einmündung im Sinne von § 8 StVO handele. Die Zuwegung sei baulich eher wie eine Grundstückszufahrt mit abgesenkten Bordstein ausgestaltet. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug vom L2. in die L.--------straße einbiegen wolle, müsse nicht nur einen Bordstein, sondern auch einen Radweg sowie einen Gehweg überqueren. Dies dürfe nur mit äußerster Sorgfalt und unter Beobachtung des den Fußgängern bzw. Radfahrern zustehenden Vorrangs geschehen. Von einer durchgehenden Fahrbahn und damit von einer Einmündung könne daher keine Rede sein. Dafür spreche auch, dass an dieser Stelle nicht die Regelung "rechts vor links" gelte. Für den Fall, dass es sich bei der Zufahrt über den L2. um eine Einmündung handeln sollte, sei das Fahrzeug in einem Bereich von 5 m hinter einer Einmündung geparkt gewesen wäre. Auch insoweit sei das Abschleppen des Fahrzeugs gerechtfertigt gewesen. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Fahrzeug sei nicht im Geltungsbereich des Zeichens 283 "Absolutes Halteverbot" geparkt gewesen. Gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Abschnitt 8 Ziffer 61 gelte das Zeichen 283 bis zu nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite bzw. bis für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben werde. Für die Anordnung des absoluten Halteverbotes komme es dabei nicht auf das Verkehrszeichen an, welches im weiteren Verlauf der Fahrbahn mit Pfeilen in beide Richtungen versehen sei. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO stünden Vorschriftszeichen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo bzw. von wo die Anordnung zu befolgen sei. Nicht ausreichend sei die bloße Anordnung des Endes eines Halteverbotes. Die Geltung des weiter westlich aufgestellten Verkehrszeichens 283 sei durch die Einmündung des L1. unterbrochen. Der Begriff der Einmündung in § 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe
VO gilt das durch das Zeichen 283 angeordnete Halteverbot bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Nach der Erläuterung in Ziffer 61 kann der Anfang der Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. Dies zugrunde gelegt entfaltete das westlich von der Stelle, an dem der Kläger das Kraftfahrzeug abgestellt hatte, aufgestellte Verkehrszeichen 283 mit einem zur Fahrbahn bzw. nach Osten weisenden Pfeil, das den Anfang der Verbotsstrecke bestimmte, am Abstellort keine rechtliche Wirkung. Der Geltungsbereich des angeordneten Halteverbots wurde durch die Einmündung des L1. in die L.--------straße nach Osten begrenzt. Der Begriff der Einmündung in
VO entspricht dem des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Gemeint ist damit das rechtwinklige oder schräge Zusammentreffen zweier oder mehrerer Straßen mit nur einer Straßenfortsetzung (sog. T-Kreuzung). Vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72 -, juris, Rn. 10, sowie vom 12. April 1951 - III ZR 23/50 -, juris (Leitsatz 1); Sächs. OVG, Beschluss vom 7. November 2016 - 3 A 622/15 -, juris, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I -, juris, Rn. 12; Bay. ObstLG, Beschluss vom 19. Mai 1988 - 2 Ob Owi 23/88 -, juris, Rn. 13; Spelz, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO, Rn. 11. Eine solche Straßeneinmündung liegt hier vor. Der L2. nimmt einen U-förmigen Verlauf und trifft in dem fraglichen Bereich rechtwinklig auf die allein durchgehende L.--------straße . Beim L2. handelt es sich auch um eine Straße in dem vorgenannten Sinne. Eine solche erfüllt den straßenverkehrsrechtlichen Begriff der Straße, wenn der Verkehrsweg ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann, also ohne Beschränkung auf einzelne Personenkreise, zur Benutzung zugelassen und ihr Gebrauch durch die Allgemeinheit auch äußerlich erkennbar ist. Eine Verkehrsregelung, die sich als solche dem Verkehr nicht mitzuteilen vermag, kann nämlich prinzipiell für einen Verkehrsteilnehmer nicht verbindlich sein. Doch muss genügen, dass das Verkehrsgebot oder -verbot überhaupt nach außen in Erscheinung tritt; es kann nicht darauf ankommen, wie leicht oder wie schwer es zu erkennen ist, noch dass es von jedem Verkehrsteilnehmer, an den es sich richtet, überhaupt erkannt werden kann. Anderes würde die Verkehrsregelung in nicht erträglicher Weise relativieren und die Verkehrsordnung überhaupt in Frage stellen. Vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 -, juris, Rn. 14, und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 256/75 -, juris, Rn. 9, m.w.N. Soweit die Beklagte auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Bay. ObstLG, Beschluss vom 19. Mai 1988- 2 OB OWi 23/88 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Bay. ObstLG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - RReg 1 St 80/86 -, juris Leitsatz 1, verweist, geht auch dieses gerade von dem gleichen rechtlichen Maßstab aus und erachtet allein einen ausschließlich dem Fußgängerverkehr zugänglichen Weg als hierfür nicht ausreichend. Den genannten Voraussetzungen genügt der L2. . Eine Beschränkung der Nutzung des Weges auf einen bestimmten Personenkreis - etwa die Bewohner der 14 hierüber erschlossenen Häuser oder die berechtigten Nutzer des anliegenden Parkplatzes - ist nicht erkennbar. Der Gebrauch durch die Allgemeinheit ist vielmehr äußerlich sichtbar. Die Erkennbarkeit ergibt sich - in Abgrenzung zu einer bloßen Grundstückszuwegung - zu vorderst aus dem Vorhandensein eines im unmittelbaren Einmündungsbereich aufgestellten Straßenschildes. Dieses zeigt dem Verkehrsteilnehmer die von der durchgehenden Straße abweichende Benamung der Straße und begründet damit nachdrücklich die Erwartung, bei dem L2. handele es sich um eine eigenständige Straße und gerade nicht um eine bloße Grundstückszufahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Bereich, in dem der L2. in die L.--------straße übergeht, unmittelbar straßenseitig keine Rundborden aufweist und eine Zufahrt nur durch die Überquerung eines Rad- und eines Gehwegs über einen abgesenkten Bordstein möglich ist. Eine solche "überführte" Straße über abgesetzte Bordsteine, die aus verkehrspsychologischen Gründen so angelegt werden und die beim Abbiegen ohnehin bestehende Rücksichtnahmepflicht zugunsten des durchgehenden Rad- und Fußgängerverkehrs verdeutlichen sollen, stellt keine derartige Ausnahmeerscheinung dar, dass der Verkehr die Geltung der an eine Einmündung geknüpften Rechtsvorschriften von vornherein als widersprüchlich empfinden müsste. Vgl. hierzu schon BGH, Urteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 139/85 -, juris, Rn. 15. Dies gilt auch, soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der Bereich des Zusammentreffens sei mit sogenannten T-Steinen ausgelegt worden, was typischerweise für Grundstückszufahrten zutreffe. Der Ausgestaltung der Pflasterung kommt jedenfalls hier kein maßgebliches Gewicht zu. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder Rundborde die Einmündung zwar nicht straßenseitig einfassen, wohl aber beidseitig zwischen dem die L.--------straße entlangführenden Gehweg und dem L2. verlegt sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem an dieser Stelle angebrachten - nicht gesetzlich geregelten - Schild mit dem Hinweis, dass der Rettungsweg für die Feuerwehr freizuhalten ist. Für den Verkehrsteilnehmer ergibt sich daraus kein Hinweis, dass es sich nicht um eine Straße, sondern im Gegenteil um eine lediglich private Zuwegung handelt. Insoweit sieht die auf dem Schild aufgeführte Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) gerade vor, dass zu den für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Flächen die Zu- und Durchgänge, die Zu- und Durchfahrten, die Aufstell- und Bewegungsflächen zählen; diese sind auf dem Grundstück selbst, ggf. aber auch auf öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) sicherzustellen. Soweit die Beklagte schließlich vorträgt, die Annahme einer Straße führe zur Anwendung der "Rechtsvor-Links"-Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO und damit zu einer unklaren Verkehrssituation, steht dies dem Straßencharakter des L1. nicht entgegen. Die Vorfahrtsregelung hat keinen Einfluss auf die Einstufung eines Verkehrswegs als Straße, sondern ist vielmehr Folge einer solchen Einstufung. Sie kann zudem durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO einer angemessenen Regelung zugeführt werden.
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