. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus den allgemeinen Vorschriften, da § 23 Nr. 1 lit. c GVG auf § 43 Nr. 5
keine Anwendung findet. Personell ist der Anwendungsbereich des § 43 Nr. 5
eröffnet, da mit der Klägerin ein Dritter gegen einen Wohnungseigentümer klagt. Nach § 43 Nr. 5
kommt insbesondere ein Bauträger als Dritter in Betracht (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018,
110). Auch sachlich ist der Anwendungsbereich des § 43 Nr. 5
eröffnet. Grundsätzlich ist § 43 Nr. 5
weit auszulegen. Mit der Vorschrift bezweckte der der Gesetzgeber eine einheitliche ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Belegenheit des Grundstücks für alle gemeinschafts- und sondereigentumsbezogenen Verfahren, die ein Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer anstrengt (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018,
100-102). Sofern die Klägerin anführt, dass § 43 Nr. 5
erfordert, dass der Anspruch des Dritten seinen Schwerpunkt im Wohnungseigentumsrecht hat, ist dies zutreffend. Der insoweit verstandene Bezug zum Gemeinschaftseigentum liegt vor. Bejaht worden ist dies etwa bei der Zahlungsklage eines Bauunternehmers
en vorgenommener Sanierungsarbeiten an der Wohnungseigentumsanlage oder an einer einzelnen Wohnungseinheit im Hinblick auf das gemeinschaftliche bzw. das Sondereigentum, bei derjenigen eines Heizöllieferanten hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und bei der Auflassungsklage von Wohnungseigentum (BeckOK BGB/Scheel, 53. Ed. 1.2.2020,
22). Ein entsprechender Klagegegenstand liegt hier vor. Denn das Rechtsschutzziel der Klägerin ist die Abnahmeerklärung des Beklagten als Wohnungseigentümer betreffend das Gemeinschaftseigentum. § 43 Nr. 5
erfordert hingegen nicht, dass die Klage auf einen Rechtsgrund gestützt wird, aus dem alle Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch haften oder dass das materielle Wohnungseigentumsrecht den Schwerpunkt der Klage bildet. Es ist unschädlich, dass der zugrundeliegende Vertrag nicht zwischen der Klägerin und der Wohnungeigentümergemeinschaft geschlossen wurde. Zudem liegt auch - ein für sich genommen bereits ausreichender - Bezug zum Sondereigentum des Beklagten vor. § 43 Nr. 5
erfasst auch Klagen Dritter, die sich auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers beziehen. Insbesondere zählen dazu Werklohnansprüche
en Arbeiten am Sondereigentum (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018,
110) oder alle Ansprüche eines Dritten für vertragliche Leistungen, die dem Sondereigentum zugutekommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Erfasst sind auch Ansprüche aus dem mit dem Wohnungseigentümer geschlossenen Kaufvertrag (vgl. Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 43
, Rn. 47, BeckOK
/Elzer, 40. Ed. 1.2.2020,
168). Vorliegend beruht der Bezug zum Sondereigentum darauf, dass die Rechtsgrundlage, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, das Vertragsverhältnis ist, durch das der Beklagte sein Sondereigentum erworben hat. Die Zuständigkeit nach § 43 Nr. 5
ist eine ausschließliche, d.h. sie ist der Parteivereinbarung entzogen und lässt andere Zuständigkeitsvereinbarungen nicht zu. Die Klägerpartei hat nicht die Wahl zwischen - sonst - mehreren möglichen Gerichtsständen nach § 35 ZPO. Die Parteien können deshalb nicht einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (§§ 38 , 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder durch eine rügelose Einlassung gemäß § 39 ZPO die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen (Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 43
(Stand: 01.04.2017), Rn. 8). Der Rechtsstreit war daher auf den Antrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das Landgericht Köln zu verweisen. Permalink: https://openjur.de/u/2298949.html ( https://oj.is/2298949 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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