wie vor von den Mitarbeitern mit
Hause genommen und dort gewaschen. Es besteht für die Einrichtung keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob die Vorgaben zur Wäsche zu Hause eingehalten werden. Beratung: Personal in Pflegeeinrichtungen sollte Arbeitskleidung tragen, die vom Arbeitgeber desinfizierend in der Wäscherei gewaschen wird. Bei Verschmutzung muss die Möglichkeit bestehen, die Arbeitskleidung sofort zu wechseln. Bei konkreter Kontaminationsgefahr muss zusätzlich Schutzkleidung getragen werden. Schutzkleidung und potentiell kontaminierte Arbeitskleidung darf nicht privat gewaschen werden. Es wird auf die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 4.2.6 und 4.2.7 sowie auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) ‚Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht‘ aus dem Jahr 2008 verwiesen." Der schriftliche Prüfbericht wurde am
weislich fachgerechte Reinigung der Dienstkleidung, insbesondere im Hinblick auf kontaminierte Dienstkleidung. Ein solcher
weis könne nur über eine gewerbliche Wäscherei erbracht werden. Das Heim der Antragstellerin sei das letzte Heim in der Stadt und im Landkreis L* ..., das die Dienstkleidung zu Hause waschen lasse. Letzteres sei von der Antragstellerin bestritten worden. In den Prüfberichten vom
TRBA 250 Ziff. 4.2.6 und 4.2.7 der Arbeitgeber Schutzkleidung in ausreichendem Maß zur Verfügung stellen müsse, wenn bei einer Tätigkeit mit Kontamination der Arbeitskleidung gerechnet werden müsse. Ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen sei zu erwarten, z.B. beim Pflegen von Patienten mit Inkontinenz oder sezernierenden Wunden. Diese Schutzkleidung werde vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Arbeitskleidung sei nur dann durch den Arbeitgeber zu reinigen, wenn diese kontaminiert worden sei. Dies sei in ihrer Einrichtung nicht regelmäßig zu erwarten. Daher sehe man keine Notwendigkeit, die gesamte Arbeitskleidung der Mitarbeiter zu reinigen. Als Schutzkleidung werde Einmal-Material verwendet, so dass sich hier die Frage einer Reinigung gar nicht stelle. Die Amtsärztin nahm intern wie folgt Stellung (vgl. Bl. 137 der Behördenakte): Eine Kontamination an der Arbeitskleidung sei in Pflegeberufen oft nicht sichtbar, aber gleichwohl vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass Arbeitskleidung trotz des Tragens von Schutzkleidung oft kontaminiert und diese Kontamination nicht sichtbar sei. Die Antragstellerin habe sicherzustellen, dass alle Leistungen
dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht würden. Hierunter falle auch zwingend, dass die fach- und sachgerechte Aufbereitung der Dienstkleidung über den Arbeitgeber erfolge und nicht zu Hause von den Mitarbeitern gewaschen werde. Am 27. September 2016 erließ das Landratsamt L* ... folgenden Bescheid: 1) Für das A* ... Seniorenzentrum N* ..., N.str. ..., 8* ... N* ... wird angeordnet, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Kleidung, die das Pflege- und Reinigungspersonal während der Tätigkeit in der Einrichtung trägt (Arbeits-/Dienstkleidung), in der Einrichtung abgeworfen werden kann und unmittelbar einer
weislich fach- und sachgerechten Aufbereitung zugeführt wird. 2) Es wird eine Frist bis 30. November 2016 festgelegt. 3) Die Umsetzung hat unverzüglich zu erfolgen. 4a) Für den Fall, dass die in Nummer 1) genannte Pflicht nicht bis zu den jeweils angeführten Fristen erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig und eingezogen. Das Zwangsgeld beträgt für diesen Fall 2.000.... EUR. 4b) Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000.... EUR wird für jeden Kalendermonat der Nichterfüllung der unter Punkt 1) genannten Pflicht fällig. 5) Die Kosten dieses Verfahrens tragen Sie als Träger des A* ... Seniorenzentrums N* ..., N.str. ..., 8* ... N* ... Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 300.... EUR festgesetzt, als Auslagen werden 4,10 EUR erhoben. In den Gründen wird insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin als Trägerin der Einrichtung für die Einhaltung der Qualitätsstandards verantwortlich sei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG). Die Interessen der Bewohner müssten vor Beeinträchtigungen geschützt (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG) und die Leistungen
dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden (Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG). Ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohner vor Infektionen müsse gewährleistet sein. Die Beschäftigten hätten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene einzuhalten (Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG). Die Qualitätsanforderungen
WoqG seien nicht erfüllt, deshalb sei eine Anordnung
WoqG erforderlich. Durch Schutzmaßnahmen seien Infektionsrisiken zu vermeiden. Mitentscheidend für den Umfang der Schutzmaßnahmen sei, mit welchen Erregern das Personal bei der Pflege konfrontiert sein kann und wie sich die Übertragungswege gestalten können. Bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen (z.B. durch Einatmen, Haut-/Schleimkontakt usw.) bestehe eine hohe Kontaminierungsgefahr dafür, dass jede Art von Arbeitskleidung kontaminiert sein kann. Wegen dieser Kontaminationsgefahr müsse die im Dienst getragene Kleidung spätestens vor Verlassen der Einrichtung abgeworfen werden können und sei wie jede Schutzkleidung durch den Arbeitgeber oder einen Beauftragten desinfizierend zu reinigen. Arbeitskleidung sei oft auch in nicht sichtbarer Weise kontaminiert, obwohl Schutzkleidung getragen werde. Hingewiesen werde auf die TRBA 250 und die BGR 208, welche zwar vorrangig dem Arbeitsschutz dienen, aber unmittelbare Auswirkung auf die Bewohner bei der Pflege haben würden. Gegen diesen am
gewiesenen wirksamen desinfizierenden Waschverfahren aufzubereiten. Eine Haushaltswaschmaschine sei hierzu nicht geeignet. Dies ergebe sich aus neueren fachlichen Einschätzungen. Ein Abweichen von diesen Einschätzungen impliziere eine Gefährdung des Wohls der Bewohner. Mit Beschluss vom
einer vom Einrichtungsträger durchzuführenden Gefährdungsanalyse unter Heranziehung der Kenntnisse der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" unter Berücksichtigung der Anforderung des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner zu tragen ist, sowie die sonstige Kleidung des Pflegepersonals, soweit diese potenziell infektiös kontaminiert worden ist, in der Einrichtung abgeworfen werden kann und unmittelbar einer fach- und sachgerechten Aufbereitung zugeführt wird." Zudem wurde folgende Ziff. 1.1 hinzugefügt: "Die A* ... R* ... GmbH hat für das A* ... Seniorenzentrum N* ..., [...], der FQA-Fachstelle des Landratsamtes L* ... eine unter Heranziehung der Erkenntnisse der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner durchgeführte Gefährdungsanalyse vorzulegen, die folgende Punkte beinhaltet: - welche Tätigkeiten werden vom Pflegepersonal ausgeübt und welche biologischen Arbeitsstoffe können dabei erfahrungsgemäß vorkommen - bei welchen Tätigkeiten ist mit einer Übertragung auf andere Personen zu rechnen - welche Schutzkleidung ist zu tragen, wobei sich die Art der Schutzkleidung
der Art der Tätigkeit, dem damit verbundenen Kontaminationsrisiko sowie
der Art der potentiellen Keime sowie deren Übertragungswege richtet - wie werden die Schutzkleidung und die kontaminierte sonstige Kleidung des Pflegepersonals abgelegt und aufbereitet." Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 2019 um Mitteilung gebeten worden sei, ob eine Gefährdungsbeurteilung
StoffV) für die einzelnen Tätigkeiten der Pflege- und Reinigungskräfte durchgeführt worden sei. Diese sei daraufhin dem Antragsgegner übersandt worden.
Auskunft der Antragstellerin sei das Tragen von Schutzkleidung in der Einrichtung nicht grundsätzlich erforderlich. Soweit deren Einsatz im Ausnahmefall einmal erforderlich sei, stehe diese für die Mitarbeiter jederzeit zur Verfügung. Eine getrennte Kleiderabgabe für Privat- und Arbeitskleidung sei möglich, sofern die Arbeitsbedingungen dieser forderten. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 habe das Gewerbeaufsichtsamt hierzu ausgeführt, dass aus der Gefährdungsbeurteilung der Einrichtung nicht hervorgehe, wie sicher ausgeschlossen werden könne, dass Arbeitskleidung mit Körperflüssigkeiten verunreinigt werde. Die Gefährdung einer Verunreinigung der Arbeitskleidung sei bei jeglicher pflegerischen Tätigkeit gegeben. Somit müsste bei jeglicher pflegerischen Tätigkeit Schutzkleidung getragen werden. Demzufolge sei die Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber zu reinigen. Haushaltswaschmaschinen könnten in der Regel die Temperatur nicht so lange halten, wie dies für die Abtötung der Keime erforderlich sei. Zudem sei ein geeignetes Waschmittel zu verwenden. Sofern die Antragstellerin bemängele, dass es keine Rechtsgrundlage für die Anordnung gebe, dass Berufskleidung in Pflegeberufen nicht zu Hause gewaschen werden dürfe, sei eine solche in Art. 13 PfleWoqG vorhanden.
WoqG habe ein Einrichtungsträger sicherzustellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderung der Hygiene eingehalten werden. Sofern die Antragstellerin hinsichtlich des grundsätzlich fehlenden Erfordernisses des Tragens von Schutzkleidung auf die Gefährdungsanalyse vom 30. April 2019 verweise, sei dieser Gefährdungsanalyse entgegenzuhalten, dass diese unzureichend sei. Aus dieser Gefährdungsanalyse lasse sich nicht
vollziehen, dass ein ausreichender Schutz des Pflegepersonals sowie der Bewohner vor Erregern durch kontaminierte Kleidung sichergestellt sei. Sie zeige nicht auf, dass vom Pflegepersonal grundsätzlich nur Pflegetätigkeiten ausgeführt werden, bei denen mit einer entsprechenden Kontamination nicht zu rechnen sei. Bei einer potenziell infektiösen Kontamination erfülle die Wäsche in einer Haushaltswaschmaschine nicht die notwendigen Hygieneanforderungen. Gem. Ziff. 1.3 TRBA 250 finde dieses Regelwerk Anwendung auf Tätigkeiten in den Arbeitsbereichen der stationären und ambulanten Altenpflege. Kontamination erfolge durch potenziell infektiöses Material
Ziff. 2.6 TRBA 250 wie etwa Körperflüssigkeiten (z.B. Blut, Speichel), Körperausscheidungen (z.B. Stuhl) oder Körpergewebe. Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen seien, seien etwa das Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verunreinigter Kleidung, das Waschen, Duschen und Baden inkontinenter Bewohner, der Umgang mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Abfällen sowie der Umgang mit benutzter Wäsche von Bewohnern, die mit Körperflüssigkeiten behaftet ist (Ziff. 3.4.2 TRBA 250). Mit Schriftsatz vom
vorhergehender Beratung gem. Art. 12 PfleWoqG. Eine entsprechende Beratung sei nicht erfolgt, da der Antragsgegner vor Erlass des Widerspruchsbescheides der Antragstellerin nicht einmal mitgeteilt habe, dass in der von der Antragstellerin vorgelegten Gefährdungsanalyse ein Mangel zu sehen sei. Nicht dargestellt worden sei im angefochtenen Bescheid auch, inwiefern durch die Vorlage der Gefährdungsanalyse vom
Hause genommen werden. Weitere Regelungen über den Umgang mit Arbeitskleidung enthalte die TRBA 250 nicht. Der Antragsgegner könne auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG auch nicht die Vorlage einer Gefährdungsanalyse fordern. Es handele sich bei der im Widerspruchsbescheid insoweit genannten TRBA 250 um eine Arbeitsschutzvorschrift, für welche die hier handelnde Behörde schon nicht zuständig sei. Bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner selbst die Vorlage einer Gefährdungsanalyse für erforderlich halte, gehe hervor, dass behördlicherseits gar nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt die Gefahr der Kontamination der Arbeitskleidung vorliege. Die zur Entscheidung herangezogenen Empfehlungen der DGKH "Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht" legten ihren primären Fokus auf den Krankenhaussektor, sodass diese nicht zweifelsfrei auf die in der Einrichtung zu tragende Arbeitskleidung übertragen werden könne. Die Gefährdungslage bei der Versorgung kranker Menschen sei von der Versorgung lediglich alter Menschen zu unterscheiden. Bewohner einer Seniorenwohneinrichtung seien nicht per se krank, sodass das Tragen normaler Arbeitskleidung, welche zu Hause gewaschen werde, ausreichend sei. Die Annahme mikrobiologisch kontaminierter Arbeitskleidung beim Umgang mit alten Menschen sei unzutreffend. Übertrage man den behördlichen Maßstab auf den normalen Familienalltag müsste man beim Besuch der eigenen Großeltern dort die Kleidung ausziehen und diese mit gemäß der Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmitteln/-verfahren gewaschen werden. Diese Annahme sei genauso lebensfremd wie die Annahme, dass im Umgang mit alten Menschen ein ständiges Kontaminationsrisiko bestehe. Sofern ein entsprechendes Risiko in der Einrichtung bestehe, sei Schutzkleidung vorhanden und werde auch eingesetzt. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Gefährdungsanalyse vom 30. April 2019. Darüber hinaus mangele es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung und die Anordnungen seien unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes L* ... vom 27. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 15. Juni 2020 wird angeordnet. Der Antragsgegner beantragt, Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin sei angehalten, eine überarbeitete Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung der TRBA 250 vorzulegen. Die fehlenden Ausführungen im bisherigen Konzept seien explizit im Widerspruchsbescheid benannt und die Anordnung sei insoweit hinreichend konkret. Eine aussagekräftige Gefährdungsbeurteilung sei
dem derzeitigen Konzept nicht möglich. Realitätsfremd erscheine, dass
einer umfangreichen Gefährdungsanalyse in einer Alten- und Pflegeeinrichtungen keine potenziell infektiöse Kleidung anfalle. Es könne nicht von der Vorwegnahme des Ergebnisses die Rede sein. Sofern sich Wäschebestände ergeben, wovon bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände auszugehen sei, seien diese einer fachgerechten Aufbereitung zuzuführen. Der Abschluss entsprechender Reinigungsverträge mit vorhandenen Firmen sei durchaus kurzfristig zu organisieren. Die Antragstellerin führe in ihrem Schriftsatz selbst aus, dass ein vollständiges Umstellen des Wäschesystems mit erheblichen Investitionen verbunden sei. Sie gehe also selbst davon aus, dass die Durchführung der Gefährdungsanalyse wohl entsprechende potenziell kontaminierte Kleidung zur Aufbereitung ergeben werde. Beratungen zum Thema Wäscheaufbereitung seien bereits im Vorfeld und gerade auch vor der getroffenen Anordnung umfangreich geleistet worden. Die Antragstellerin sei jedoch nicht dazu bereit gewesen, in Teilbereichen von ihren bisherigen Handlungsweisen abzuweichen. Dies zeige auch der Vergleich der vorliegenden Situation mit Besuchen von Großeltern in Privathaushalten. Damit werde von der Antragstellerin die Problematik eindeutig verkannt. In Alten- und Pflegeeinrichtungen gebe es in umfangreichen Maße einen vulnerablen Personenkreis. Im Widerspruchsverfahren sei hinsichtlich des Eingriffs
gebessert und für die Antragstellerin eine günstigere Entscheidung getroffen worden, sodass eine erneute Anhörung nicht habe stattfinden müssen. Nicht
vollziehbar sei, dass die Antragstellerin anderen Häusern unter ihrer Trägerschaft die hier geforderte Aufbereitung anbiete. Eine Umstellung der bisherigen Handlungsweise erscheine explizit in dieser Einrichtung der Antragstellerin nicht gewünscht. Für eine Gefährdungsbeurteilung könne dies jedoch nicht maßgebend sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten, auch in den Verfahren RN 5 K 20.1238 und RO 5 S 16.1833 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch in für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, etwa wenn - wie im vorliegenden Fall - die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Landratsamtes L* ... vom 27. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 15. Juni 2020 getroffenen Anordnungen
des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) aufgrund der Regelung des Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Allerdings kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, sofern im Rahmen der im Zusammenhang mit Entscheidungen
GO regelmäßig gebotenen Abwägung der Vollzugs- und Aussetzungsinteressen die Voraussetzungen hierfür analog § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2020, § 80 Rn. 384 jeweils m.w.N.). Bei dieser Interessenabwägung ist
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73) von der gesetzlichen Wertung des Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG auszugehen, welche einen effektiven Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen wie der der Antragstellerin, die dem Zwecke dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), garantieren sollen. Die Kammer hat im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also auf den des Erlasses des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom
summarischer Prüfung als rechtmäßig dar.
WoqG herangezogen werden (in diese Richtung auch bereits: VG Regensburg, B.v. 24.1.2017 - RO 5 S 16.1833 - juris, Rn. 43). Die TRBA 250 finden u. a. Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden (vgl. Ziff. 1.1 Satz 1 TRBA 250) sowie Tätigkeiten, die
Ziff. 1.4 beispielsweise in Reha-Einrichtungen und Heimen sowie in Arbeitsbereichen (vgl. Ziff. 2.7 TRBA 250) der stationären und ambulanten Alten- und Krankenpflege stattfinden können. Zu diesen Tätigkeiten zählt
Ziff. 1.1 TRBA 250 die "berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können". Dies ist der Fall bei der "Pflege", worunter
Ziff. 2.3 TRBA 250 "alle Hilfeleistungen am Patienten bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei denen Kontakte zu Krankheitserregern bestehen können", zu verstehen sind. Der Begriff der Patienten umfasst
Ziff. 2.9 TRBA 250 auch die in verschiedenen Einrichtungen unterschiedlich bezeichneten Personen wie Bewohner, Pflegekunden oder Betreute. "Potenziell infektiöses Material" ist
Ziff. 2.6 TRBA 250 "Material, das Krankheitserreger enthalten und bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um Körperflüssigkeiten (z.B. Blut, Speichel), Körperausscheidungen (z.B. Stuhl) oder Körpergewebe.". Bei der für Pflegetätigkeiten in der stationären Alten- und Krankenpflege vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung
StoffV kommt es
TRBA 250 in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (im Weiteren: Richtlinie 2000/54/EG) auf die Potenzialität der Kontamination der Berufskleidung mit Krankheitserregern an (vgl. abweichend, diesen Umstand jedoch nicht behandelnd: VG Oldenburg, B.v. 7.2.2017 - 7 B 6714/16 - juris, Rn. 16). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ziff. 3.2.1 TRBA 250 muss bei Tätigkeiten, bei denen Kontakte zu Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergeweben stattfinden, mit der Möglichkeit des Vorhandenseins relevanter Krankheitserreger gerechnet werden, soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Unabhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung von der gesicherten Erkenntnis über das Vorliegen relevanter Krankheitserreger wird noch deutlicher in Ziff. 3.4.1 Abs. 2 TRBA 250 formuliert: "Da bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen häufig keine konkreten Kenntnisse zu vorhandenen Krankheitserregern vorliegen, ist der mögliche Kontakt zu potenziell infektiösem Material, z. B. Körperflüssigkeiten, ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Schutzstufe." Demnach sind die der maßgeblichen Schutzstufe zuzuordnenden Schutzmaßnahmen unterschiedslos bei der Pflege von infektiösen wie von lediglich potenziell infektiösen Bewohnern zu ergreifen. Auch die Richtlinie 2000/54/EG lässt es in ihrem, sich Hygienemaßnahmen und individuellen Schutzmaßnahmen widmenden Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 ausreichen, dass "Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung" möglicherweise durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiert wurde. Damit knüpft sie die Hygienemaßnahmen der vom Arbeitgeber zu besorgenden "Desinfektion, Reinigung oder erforderlichenfalls Vernichtung der betreffenden Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung" (vgl. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/54/EG) ebenfalls nicht erst an die gesicherte Feststellung einer Kontamination (zu alledem: VG Stuttgart, U.v. 9.11.2017 - 4 K 4634/15 - BeckRS 2017, 136753 , Rn. 49 f.). Alleine die Bewohnerstruktur in der Einrichtung der Antragstellerin bedingt, dass die Tätigkeiten des mit Pflegetätigkeiten befassten Personals
Ziff. 3.4.2 TRBA 250 der Schutzstufe 2 zuzurechnen sind, da sie die hierin aufgeführten Tätigkeiten umfasst - wie z.B. das "Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verunreinigter Kleidung", das "Waschen, Duschen und Baden inkontinenter Bewohner", den "Umgang mit infektiösen bzw. potentiell infektiösen Abfällen", den "Umgang mit benutzter Wäsche von Patienten und Bewohnern (Ausziehen, Abwerfen, Sammeln), die mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen behaftet ist" (Ziff. 3.4.2 Satz 3 TRBA 250) - und es damit bei ihnen regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann (Ziff. 3.4.2 Satz 1 TRBA 250). So war am
Ziff. 4.2.7 Abs. 1 Satz 1 TRBA 250 ist daher Schutzkleidung zu tragen, welche sogar vom Arbeitgeber zu stellen ist. Jedenfalls ist jedoch von "kontaminierter Arbeitskleidung" im Sinne von Ziff. 2.4 TRBA 250 auszugehen, sodass diese nicht von Beschäftigten zur Reinigung mit
Hause genommen werden darf (Ziff. 4.2.7 Abs. 4 TRBA 250). Die Erweiterung des Schutzzwecks der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen der TRBA 250 über den Beschäftigtenschutz hinaus unterliegt keinen Bedenken und ist bereits im Arbeitsschutzgesetz selbst angelegt, indem die Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 1 ArbSchG in Satz 2 bestimmt, dass in diesen Rechtsverordnungen auch bestimmt werden kann, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 ArbSchG genannter Personen anzuwenden sind. Die TRBA 250 konkretisiert die Anforderungen
der BioStoffV, die in § 1 Abs. 1 Satz 3 vorsieht, zugleich auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen zu regeln, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können. Aber selbst wenn man diese - die Bewohner der Pflegeeinrichtungen und gegebenenfalls weitere Personen einbeziehende - Schutzrichtung nicht anerkennen würde, da die TRBA 250 selbst - ausweislich deren Einleitung - allein den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Blick haben, können die in den TRBA 250 enthaltenen und auf immunologisch durchschnittliche Menschen zugeschnittenen Standards jedenfalls als absoluter Mindeststandard auch für vulnerable Personengruppen wie die Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung herangezogen werden, für die diese Standards umso mehr gelten müssen (vgl. bereits VG Regensburg, B.v. 24.1.2017 - RO 5 S 16.1833 - juris, Rn. 43). Nicht ausreichend ist vorliegend zudem, die Mitarbeiter arbeitsvertraglich zur ordnungsgemäßen Reinigung der Arbeitskleidung zu verpflichten. Dass die Haushaltswaschmaschinen der Pflegemitarbeiter bereits technisch nicht in der Lage sind, die Arbeitskleidung mit
gewiesen wirksamen desinfizierenden Waschverfahren aufzubereiten, ergibt sich aus den auf fachlichen Quellen basierenden Stellungnahmen der beteiligten und mit eigener Sachkompetenz ausgestatteten Fachstellen. Danach müssen die Maschinen gewährleisten, dass die für das jeweilige Verfahren vorgeschriebene Konzentration des Desinfektions- und des Waschmittels, das Flottenverhältnis und die Temperatur während der Einwirkzeit eingehalten werden. Hierbei ist unter "Flotte" die Flüssigkeitsmenge zu verstehen, mit der das Reinigungsgut während einer Arbeitsphase behandelt wird, während der Begriff "Flottenverhältnis" das Verhältnis der Gewichtsmengen von Reinigungsgut und Flotte beschreibt.
dem derzeitigen Stand der Technik könnten diese Forderungen von Haushaltswaschmaschinen in der Regel nicht erfüllt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Antragstellerin in der Pflege tätigen Mitarbeiter über professionelle diskontinuierlich arbeitende oder aber kontinuierlich arbeitende Waschmaschinen verfügen werden (VG Stuttgart, U.v. 9.11.2017 - 4 K 4634/15 - BeckRS 2017, 136753 , Rn. 65 mit Verweis auf die Bekanntmachung des Robert Koch-Instituts "Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren" (Stand: 31.08.2013; Bundesgesundheitsblatt 2013, 56:1706 ff.). Unabhängig davon ist es der Antragstellerin schlichtweg nicht möglich zu gewährleisten, dass die Beschäftigten die Arbeitskleidung bei 60 Grad in der häuslichen Waschmaschine waschen. Soweit insoweit auf die Zuverlässigkeit des Personals verwiesen wird, kann die Antragstellerin dennoch nicht ihrer Aufsichtspflicht in diesem sensiblen Hygienebereich
kommen. Das bloße Vertrauen auf eine faktisch kaum mögliche ordnungsgemäße Reinigung durch die Beschäftigten genügt den Anforderungen nicht (VGH Mannheim, U.v. 23.7.2020 - VGH 6 S 1589/18 - BeckRS 2020, 21025, Rn. 37). Die von der Beklagten gewählte Anordnung erweist sich zur Förderung des legitimen Ziels der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der in der stationären Pflegeeinrichtung befindlichen Bewohner als geeignet, erforderlich und angemessen und wahrt damit das Prinzip der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes; die Gewährleistung absoluten Infektionsschutzes ist hingegen weder geboten noch möglich. Das mögliche Bestehen weiterer Kontaminationsrisiken vermag die Zielfördereignung der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Zudem erfüllt die angefochtene Anordnung auch die Anforderung der Erforderlichkeit. Denn es ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Förderung der Zielerreichung ersichtlich. Die Anordnung geht aufgrund der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgten einschränkenden Neufassung von Ziff. 1 des Bescheids insbesondere nicht deshalb über das erforderliche Maß hinaus, weil sie einen zu weiten Kreis von Mitarbeitern erfassen würde (vgl. anders insoweit VG Oldenburg, B.v. 7.2.2017 - 7 B 6714/16 - juris, Rn. 15). Die Anordnung erfasst lediglich solche Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit aufgrund einer noch zu erarbeitenden Gefährdungsanalyse Schutzkleidung zu tragen haben oder potentiell kontaminierte Kleidung tragen. Mitarbeiter ohne jegliche "pflegerischen Tätigkeiten" im weitesten Sinn werden aufgrund einer Gefährdungsanalyse schon nicht in den Anwendungsbereich der Anordnung einbezogen werden. Damit geht die Anordnung jedenfalls nicht über das gebotene Maß hinaus. Ob die Anordnung hinter dem gebotenen Regelungsmaß zurückbleibt, ist vorliegend hingegen nicht zu prüfen. Der Erforderlichkeit der Anordnung, die Arbeitskleidung der mit pflegerischen Tätigkeiten befassten Mitarbeiter grundsätzlich professionell aufzubereiten, steht
oben Ausgeführtem auch nicht entgegen, dass als vermeintliches bereits verwirklichtes "milderes Mittel" vorgesehen ist, dass Arbeitskleidung entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zuhause mit über 60 Grad gewaschen wird.
WoqG Anordnungen erlassen, wie etwa die Verpflichtung zur Vorlage einer Gefährdungsanalyse.
Überzeugung des Gerichts ist die Erarbeitung einer Gefährdungsanalyse im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich.
SchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je
Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine gesetzliche Definition dessen, was unter "Beurteilung" zu verstehen ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin definiert in ihrer 2014 erschienenen Schrift "Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, Erfahrungen und Empfehlungen" Gefährdungsbeurteilung wie folgt: Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Hinzu kommt die Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, die anschließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müssen. Das Ziel besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken (Kollmer/Klindt/Schucht/Kreizberg, 3. Aufl. 2016, ArbSchG § 5 Rn. 85 ff.) Bei der Gefährdungsbeurteilung
der BiostoffV hat der Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 4 BiostoffV alle Gefährdungen in einem ersten Schritt jeweils einzeln zu beurteilen und diese Einzelbeurteilungen erst danach zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen (Wiebauer/Kollmer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 84. EL Februar 2020, Einführung BioStoffV, Rn. 15). Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu ermitteln: 1. Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Biostoffe, deren mögliche sensibilisierende und toxische Wirkungen und Aufnahmepfade, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind; dabei hat er sich auch darüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen werden können, 2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen, 3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind, 4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen würden (Substitutionsprüfung), 5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse
erfolglos bleiben, weshalb der Antrag
GO abzulehnen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war die Hälfte des Streitwerts aus dem Hauptsacheverfahren für das Verfahren
GO anzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2298961.html ( https://oj.is/2298961 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.